B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7635/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (…).
E-7635/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der papierlose Beschwerdeführer wurde am 19. Juli 2014 in Chiasso durch
die schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert und dem dortigen
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zugewiesen, wo er am 20. Juli
2014 ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2014 im EVZ und
der Anhörung vom 2. September 2015 zu den Asylgründen machte er im
Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, habe im Jahre
(...) beziehungsweise (...) die Schule altershalber vorzeitig beendet, seither
in der familieneigenen Land- und Viehwirtschaft gearbeitet und im Jahre
(...) nach Aufgreifung im Rahmen einer Razzia seinen Militärdienst begon-
nen. Er sei in die Spionageabteilung eingeteilt und wie alle Soldaten regel-
mässig geschlagen worden. Im Jahre (...) sei sein Vater wegen eines pri-
vaten Streits zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Seine Mutter sei in der
Folge mit der Bewirtschaftung des Betriebs überfordert gewesen, zumal
sich auch ihre (...) anderen Söhne – der eine (...) – im Militär befunden
hätten. Er habe sich deshalb um zeitweise Beurlaubung vom Militärdienst
bemüht. Die erste Beantragung einer Auszeit sei unbehandelt geblieben.
Ein neuerlicher Urlaubsantrag sei nicht nur abschlägig beurteilt worden,
sondern habe eine zweitägige Haft mit Fesselung und eine harte zwanzig-
tägige Arbeitsstrafe zur Konsequenz gehabt, welche er als sehr schwierige
Zeit erlebt habe. Nach deren Verbüssung und seiner Rückkehr zur Einheit
habe er sich unerlaubt vom Militär entfernt, um zu Hause seiner Mutter zu
helfen, wobei er sich hauptsächlich auf dem Feld versteckt habe. Einem
Zugriff durch das ihn regelmässig suchende Militär habe er sich stets ent-
ziehen können, obwohl bei den Suchaktionen auch auf ihn geschossen
worden sei. Als sein Vater aus der Haft entlassen worden sei, habe er Angst
vor einer Rückkehr in den Militärdienst gehabt, weil er schwerwiegende
Konsequenzen wegen seiner Dienstverweigerung befürchtet habe. Ende
2012 sei er deshalb mit Hilfe eines Schleppers illegal in den Sudan ausge-
reist und von dort rund eineinhalb Jahre später via Libyen und Italien mit
dem Zug illegal in die Schweiz gelangt. Er habe in seiner Heimat keine
weiteren persönlichen Probleme gehabt; man sei dort aber recht- und per-
spektivlos. In Eritrea lebten nebst seiner Freundin und seinen Eltern noch
(...) Geschwister und weitere Verwandte. Bei einer Rückkehr nach Eritrea
erwarte ihn der Tod.
E-7635/2015
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Kopie seines Taufzerti-
fikates und Fotografien der Identitätskarten seiner Eltern ein. Einen Reise-
pass habe er nie gehabt oder beantragt und seine eigene Identitätskarte
sei bei der Überfahrt nach Italien verloren gegangen.
Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrigen Akten
wird auf das vorinstanzliche Aktendossier verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 – eröffnet am 27. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte
ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläu-
fige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezem-
ber 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 30. Dezember 2015 eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragt das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorlie-
genden Urteil zur Kenntnis gebracht.
E-7635/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist,
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer vermag angesichts der ihm bereits mit der an-
gefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alterna-
tiven Natur ihrer Voraussetzungen kein schutzwürdiges Interesse betref-
fend den versteckt im Fliesstext gestellten Beschwerdeantrag auf Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges (vgl. S. 14 der Beschwerde) vorzuweisen, weshalb
auf den betreffenden Antrag entsprechend der Ankündigung in der Zwi-
schenverfügung vom 10. Dezember 2015 nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
E-7635/2015
Seite 5
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der
FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
E-7635/2015
Seite 6
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So erscheine die geltend ge-
machte Desertion zweifelhaft, weil nicht nachvollziehbar erscheine, wes-
halb er im Wissen um die Gewärtigung einer harten Sanktionierung das
Militär unerlaubt hätte verlassen sollen, lediglich um seiner Mutter auf dem
Bauernhof zu helfen, zumal diese Hilfeleistung auch von Drittpersonen
hätte erbracht werden können. Auch sei die zeitliche Einordnung der De-
sertion beziehungsweise des Entschlusses hierzu ungenau ausgefallen
und die Schilderung des Vorgangs der Desertion präsentiere sich trotz
mehrmaligen Nachfragens dürftig, ausweichend und unsubstanziiert. Dies
gelte auch in Bezug auf sein seitheriges Versteckthalten zu Hause auf dem
Hof, die dortigen Suchen nach ihm durch das Militär, das Verhalten sowohl
von ihm als auch seiner Kontrahenten bei diesen Aktionen sowie seine Er-
klärungen für das stets erfolglose Vorgehen des Militärs. Im Weiteren er-
scheine die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft, selbst
unter Berücksichtigung der im eritreischen Kontext nur eingeschränkten le-
galen Ausreisemöglichkeiten, die jedoch praxisgemäss keine Umkehr der
gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substanziierungslast bewirkten.
Sowohl die Umstände der Reise bis zur Grenze als auch jene des Grenz-
übertritts selber seien äusserst unsubstanziiert, detailarm und erfahrungs-
widrig und entbehrten jeglicher Realitätskennzeichen. Der Sachverhalts-
vortrag erscheine deshalb nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer er-
fülle somit die Flüchtlingseigenschaft weder infolge Desertion noch illegaler
Ausreise, weshalb er keinen Anspruch auf Asyl habe. Die Wegweisung sei
die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der Würdigung sämtlicher
Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer bereits erfolgten Bestrafung we-
gen Desertion aus, weshalb sich dieses Sachverhaltselement auch nicht
als Unglaubhaftigkeitsindiz für eine nachfolgende Desertion verwenden
lasse. Das diesbezüglich entstandene Missverständnis hätten er und die
Hilfswerksvertretung bereits in der Anhörung klargestellt. Weiter sei es
durchaus plausibel, dass er trotz des Risikos einer harten Bestrafung sei-
ner Mutter auf dem Hof habe helfen wollen, da seine (...) Brüder verheiratet
und ebenfalls im Militär seien und der eine ohnehin (...) sei. Sodann räumt
er ein, dass seine Ausführungen zum Zeitpunkt der Desertion unpräzis und
deren Umstände knapp ausgefallen seien. Dies treffe aber grundsätzlich
auf alle Aussagen zu, denn er habe nur, aber in genügender Weise auf die
E-7635/2015
Seite 7
ihm gestellten Fragen geantwortet und vertiefende Nachfragen seien un-
terblieben. Auch sein Versteckthalten und die Suchen nach ihm habe er
durchaus genügend glaubhaft geschildert, zumal er immerhin den Ort des
Versteckes genannt habe ("draussen im Feld") und auch hier Vertiefungs-
fragen unterblieben seien; zudem sei in der Anhörung die Frage nach dem
Ort des Versteckens mit jener nach dem Ereignisinhalt der Suchen nach
ihm vermischt worden. Ebenso sei die Erfolglosigkeit des Militärs bei den
Suchen nach ihm durchaus nachvollziehbar, weil er sich – im Gegensatz
zu seinen Widersachern – im Gelände auskenne und sich mit der Herde
auch bewegt habe. Bezüglich der illegalen Ausreise verkenne das SEM,
dass er sowohl mit dem Auto als auch zu Fuss unterwegs gewesen sei,
viele Orte nicht gekannt habe und der Grenzübertritt nachts stattgefunden
habe. Nachfragen zu seinen zugegebenermassen knappen, aber auch hier
genügenden Antworten seien in der Anhörung zwar gestellt worden, aber
nicht zu den relevanten Punkten; es sei durchaus nachvollziehbar, dass er
aufgrund der Instruktionen des Schleppers den Weg nach Kassala habe
finden können. Er habe einige Details zur Ausreise nennen können; diese
sei im Übrigen aber ruhig und ohne grössere Vorkommnisse verlaufen. Fer-
ner sei zu beachten, dass seine Schilderungen entgegen der vorinstanzli-
chen Auffassung viele Realkennzeichen aufwiesen, so betreffend seine
Fesselung, die Arbeitsstrafe oder die Bestandteile einer Kalaschnikow. Hö-
here Anforderungen an Realkennzeichen dürften vorliegend angesichts
seines jungen Alters und der geringen Schulbildung nicht gestellt werden.
Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG
nicht genügend Rechnung getragen. Seine vorgebrachte Militärdienstleis-
tung präsentiere sich klar glaubhaft und damit treffe dies ebenso auf seine
Desertion zu, zumal er in seinem jungen Alter nicht ordentlich hätte entlas-
sen werden können. Dienstverweigerung werde bei wie vorliegend erfolg-
tem Kontakt zu den Militärbehörden unverhältnismässig streng bestraft, da
sie als regimefeindlich eingestuft würde. Hinzu komme die – schon auf-
grund seines Alters und des Fehlens von begünstigenden Umständen in
seiner Person – überwiegend glaubhaft gemachte illegale Ausreise und
Asylgesuchstellung in der Schweiz, welche gemäss Rechtsprechung als
subjektive Nachfluchtründe einzustufen seien, zumal der Vorbehalt der
Flüchtlingskonvention im Gesetz ausdrücklich verankert sei. Er habe somit
praxisgemäss Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit als un-
zulässig.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Dezember 2015 wurde das SEM im Hinblick auf die Einreichung einer
E-7635/2015
Seite 8
Vernehmlassung darauf hingewiesen, "dass für das Bundesverwaltungs-
gericht aus der angefochtenen Verfügung nicht mit letzter Schlüssigkeit
hervorgeht, ob sich die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des vorgetra-
genen Sachverhalts auch auf die Militärdienstleistung des Beschwerdefüh-
rers als solche oder, wie zu vermuten ist, nur auf die Desertion erstreckt",
weshalb das SEM "um eine klärende Mitteilung ersucht wird".
5.4 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlas-
sung verweist das SEM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägun-
gen, ohne substanziell auf die Beschwerde einzugehen. Ebenso wenig ent-
hält sie die vom Bundesverwaltungsgericht einladungsgemäss erbetene
klärende Mitteilung.
6.
6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände durch das Bundesver-
waltungsgericht ist das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, über-
zeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zu-
treffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Desertion und darauf folgende Suche nach ihm sowie die illegale
Ausreise aus Eritrea in der von ihm je vorgelegten konkreten Sachverhalts-
version den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung ei-
nes Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er insoweit
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG weder aus Vor- noch aus
Nachfluchtgründen erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls
hat. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden. Es ist darin kein relevantes Beanstandungspotenzial zu
erblicken. Die diesbezüglich in der Beschwerde angeführte Gegenargu-
mentation begründet offensichtlich keine andere Betrachtungsweise. So-
weit es sich dabei nicht um blosse Bekräftigungen und Plausibilitätsbeteu-
erungen der betreffenden Sachverhaltsteile oder um die partielle Einräu-
mung von Substanzdefiziten handelt, entbehren die betreffenden Argu-
mente (Unterlassen vertiefender Nachfragen, eigene Ortskundigkeit im
Versteck, nächtlicher und ereignisarmer Grenzübertritt mit Instruktion
durch den Schlepper, alters- und bildungsbedingt genügende Realkennzei-
chen usw.) in der vorgelegten Form jeglicher Durchschlagskraft. Einzig der
Einwand, er habe sachverhaltlich keine bereits vorgängig erlebte harte Be-
strafung wegen Desertion geltend gemacht, weshalb sich dieses Sachver-
haltselement auch nicht als Unglaubhaftigkeitsindiz für eine nachfolgende
Desertion verwenden lasse, ist zu stützen. Die Betrachtung des Befra-
gungs- und des Anhörungsprotokolls offenbaren recht klar ein anfänglich
aufgetretenes Missverständnis, welches in der Folge geklärt werden
E-7635/2015
Seite 9
konnte. Die Sachverhaltswiedergabe des SEM (Ziff. I/2 der angefochtenen
Verfügung) ist daher insoweit zu berichtigen, als der Beschwerdeführer
zwar zweimalig Urlaub vom Militärdienst beantragt habe, sich aber nur ein-
mal (definitiv und unerlaubt) vom Dienst entfernt habe. Der Beschwerde-
führer verkennt dabei aber, dass ihm diese vermeintliche Unstimmigkeit in
der Verfügung des SEM gar nicht als Unglaubhaftigkeitsindiz zur Last ge-
legt wird. In den Erwägungen (Verfügung S. 3) stützt das SEM das diesbe-
zügliche Unglaubhaftigkeitsargument zutreffend auf den Umstand, dass
diese Desertion deshalb zweifelhaft erscheine, weil der Beschwerdeführer
im Militärdienst bereits hart sanktioniert wurde (wegen blosser Beantra-
gung des Urlaubs) und sein Verhalten einer dennoch verübten Desertion
deshalb nicht nachvollziehbar erscheine.
Es ergibt sich als Zwischenergebnis, dass der Beschwerdeführer die be-
hauptete Desertion, die darauf basierende behördliche Suche nach ihm
und die geschilderte illegale Ausreise allesamt nicht in der von ihm darge-
legten Weise erlebt haben konnte. Es fehlt deshalb insoweit an einem unter
Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt.
6.2 Es stellt sich damit weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner ebenfalls vorgebrachten Militärdienstleistung als solcher und dem
Umstand seiner Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter einen
unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Ver-
folgungs- und Gefährdungsgrund gesetzt hat.
6.2.1 Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG
(beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachver-
haltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesver-
waltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachver-
halts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz
zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig
feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den all-
gemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfah-
rens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen,
die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss dar-
über Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
E-7635/2015
Seite 10
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
6.2.2 Die Sachverhaltslage betreffend die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte Militärdienstleistung ist angesichts des Wortlauts der diesbezügli-
chen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II, insb.
die Schlussfolgerungen am Ende) unklar. Das SEM wurde mit der Einla-
dung zur Vernehmlassung ausdrücklich darauf hingewiesen, "dass für das
Bundesverwaltungsgericht aus der angefochtenen Verfügung nicht mit
letzter Schlüssigkeit hervorgeht, ob sich die vom SEM erkannte Unglaub-
haftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts auch auf die Militärdienstleis-
tung des Beschwerdeführers als solche oder, wie zu vermuten ist, nur auf
die Desertion erstreckt", weshalb das SEM "um eine klärende Mitteilung
ersucht wird". Das Sachverhaltselement der Militärdienstleistung und der
nachfolgenden Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter ist im eritreischen
Kontext für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Pra-
xis hierzu (vgl. insb. der nach wie vor Gültigkeit beanspruchende EMARK
2006 Nr. 3) durchaus von Relevanz. Der Wortlaut der Schlussfolgerungen
auf S. 5 der angefochtenen Verfügung lässt die vage Vermutung aufkom-
men, die Militärdienstleistung sei seitens des SEM unbestritten und somit
sachverhaltlich erstellt. Diesfalls müsste sich die Vorinstanz aber den Vor-
wurf einer Missachtung der Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und
Art. 35 Abs. 1 VwVG) gefallen lassen, weil eine rechtliche Würdigung die-
ses festgestellten und entscheidrelevanten Sachverhaltselements unter
dem Aspekt der Kriterien zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG (und mittelbar zur Erlangung des Asyls) fehlen würde. Sollte
sich hingegen die vom SEM erkannte Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags
auch auf die Militärdienstleistung erstrecken, läge insoweit keine unter
Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsbasis vor und die Voraussetzun-
gen zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft – zumindest in Bezug auf
Vorfluchtgründe – wären rechtslogisch gar nicht erfüllbar.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig oder zumindest unklar und daher unrichtig festgestellt
hat. Die Verfügung vom 23. Oktober 2015 ist deshalb hinsichtlich der an-
gefochtenen Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen
E-7635/2015
Seite 11
Sachverhalt im Sinne vorstehender Erwägungen vollständig und richtig ab-
zuklären, zu erfassen und gestützt darauf einen neuen Entscheid betref-
fend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung als solche zu fällen. Es
kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, das genannte Ver-
säumnis selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen (auch abschlä-
gig denkbaren) Entscheid ohne Anfechtungsmöglichkeit zu treffen, da der
Instanzenverlust eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs bewirken würde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollstän-
dig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung ist daher betref-
fend die angefochtenen Dispositivziffern 1–3 aufzuheben. Die Sache geht
zurück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist
dementsprechend insoweit gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche
Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassati-
onsantrag sowie der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
Kostennote zu verzichten ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom
SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der An-
spruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
geordneten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7635/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Hauptantrages auf Aufhebung der
Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
23. Oktober 2015 werden aufgehoben. Die Sache geht zur vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne
der Erwägungen (insb. E. 6.2) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie den Antrag auf Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges betrifft.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David