B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7635/2016
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie deren Sohn
C._______, geboren am (…),
Nepal,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
E-7635/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 12. Juni 2013 in der Schweiz um
Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 25. Juni
2013 und der Anhörungen vom 23. Mai 2014 im Wesentlichen Folgendes
aus:
Sie seien Staatsangehörige von Nepal. Die Beschwerdeführerin habe bei
ihrem Onkel und ihrer Grossmutter in D._______ gelebt und als (…) gear-
beitet. Am 30. November 2012 habe sie den Beschwerdeführer heimlich
geheiratet. Nachdem ihre Familie von ihrer Schwangerschaft erfahren
habe, hätten sie ihr gesagt, sie solle verschwinden. Sie sei dann zu ihrem
Mann nach E._______ gezogen.
Der Beschwerdeführer sei in F._______ aufgewachsen und habe vor sei-
ner Ausreise acht Monate beim G._______ gearbeitet. Dabei habe es sich
um ein (…)büro gehandelt, welches (…) vermittelt habe. Die Unterneh-
mung sei auf seinen Namen registriert worden, da einer der Eigentümer
(H._______) zum Zeitpunkt der Gründung seine Identitätskarte nicht dabei
gehabt habe. Es sei ihm gesagt worden, der Eintrag werde später geän-
dert, was jedoch nie geschehen sei. Die (…)suchenden hätten jeweils ei-
nen Vorschuss für die Vermittlung leisten müssen. Er selbst habe im Büro
der Firma an der Rezeption gearbeitet, das Geld der Leute entgegenge-
nommen und auf das Bankkonto des Firmeninhabers überwiesen. Tatsäch-
lich seien aber nie (…) vermittelt worden. Eines Tages seien die drei Haupt-
verantwortlichen („H._______, I._______ und J._______) für das Geschäft
nicht mehr erreichbar gewesen. Die Klienten hätten sich bei ihm beschwert,
und er habe zusammen mit seiner Schwester, einem Freund und einigen
Klienten bei der Polizei Anzeige gegen die Verantwortlichen erstattet. Die
Polizei habe ihm gesagt, diese Leute hätten eine Verbindung zur
K._______, und „H._______“ sei zudem Maoist. Nachdem er Anzeige er-
stattet habe, seien Kollegen von I._______ zu ihm ins Büro gekommen und
hätten ihn verprügelt. Er habe sich danach ins Krankenhaus begeben und
habe sich behandeln lassen. In der Folge seien diese Kollegen auch in sein
Dorf gekommen. Als er davon gehört habe, sei er nach E._______ geflo-
hen und habe sich dort ein bis zwei Monate versteckt. Seine Schwester sei
nach Kathmandu gereist, um die Anzeige beim Polizeibüro zu verfolgen.
Dabei sei sie von den „Gangstern“ bedroht und geschlagen worden, wes-
halb sie auf einem Auge nichts mehr sehe. Es sei ihr gesagt worden, sie
E-7635/2016
Seite 3
solle mitteilen, wo der Beschwerdeführer sich verstecke, und wenn er er-
wischt werde, würden sie ihn töten. Sein Onkel habe daraufhin die Ausreise
organisiert. Er und seine Frau seien via Indien nach Frankreich gelangt und
von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist.
B.
Am (…) kam der gemeinsame Sohn zur Welt, welcher in die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden eingeschlossen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2016, eröffnet tags darauf, verneinte die
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde und
beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsver-
treters als amtlichen Rechtsbeistand. Es sei ihnen eine Nachfrist von zehn
Tagen anzusetzen, zur Beibringung weiterer Beweismittel.
Als Beweismittel legten sie einen Bericht von Accord spotlight mit dem Titel
„Peace, power and inclusive change in Nepal“ ins Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess es gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die beantragte Frist von
zehn Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel wies es ab.
F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2017 ergänzten die Beschwerdeführenden
ihre Beschwerde und reichten folgende Beweismittel inklusive englischer
E-7635/2016
Seite 4
Übersetzung ein: einen Bericht der Metropolitan Police Kathmandu vom
12. Dezember 2012, Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers vom
26. Dezember 2016, seiner Nachbarn vom 25. Dezember 2016 und seiner
Schwester vom 21. Dezember 2016, einen Spitalbericht betreffend eine
Kopfverletzung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2012, ein Foto
und einen Arztbericht betreffend die Schwester des Beschwerdeführers so-
wie Fotos betreffend einen Angriff auf das Haus der Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-7635/2016
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seiner Verfolgungssituation würden mehrere Widersprüche und Unge-
reimtheiten aufweisen. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, alleine An-
zeige gegen die Verantwortlichen des G._______ eingereicht zu haben,
gemäss seinen Aussagen an der Anhörung habe er sie hingegen zusam-
men mit einem Freund, seiner Schwester sowie drei bis vier Klienten ein-
gereicht. Unklar sei auch, weshalb seine Schwester die Anzeige bei der
Polizei mitaufgegeben haben solle, da sie keine Geschädigte sei. Die An-
zeige bei der Polizei könne er sodann nicht belegen. An der BzP habe er
weiter ausgeführt, zwei der von ihm angezeigten Personen würden polizei-
lich gesucht werden. Anlässlich der Anhörung gab er zuerst an, nicht zu
wissen, ob gegen diese Personen ein Ermittlungsverfahren bei der Polizei
oder gar ein Gerichtsverfahren hängig sei. Auf wiederholte Nachfrage
E-7635/2016
Seite 6
führte er dann aus, dass die Polizei diese Personen suchen würde. Zu den
Beweismitteln machte er geltend, diese Dokumente würden bescheinigen,
dass er einen bestimmten Geldbetrag erhalten habe, welchen er dann auf
das Konto seines Vorgesetzten habe umbuchen müssen. Tatsächlich
handle es sich bei den abgegebenen Schreiben um Darlehensverträge.
Der Beschwerdeführer habe Geld für Reisekosten für eine Anstellung im
Ausland erhalten. Uneinheitlich seien auch die Schilderungen, wann und
wo er von den Schlägertrupps aufgesucht und zusammengeschlagen wor-
den sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfol-
gung sei zufolge der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers ebenfalls unglaubhaft.
5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnen die Beschwerdeführen-
den, die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers gehe nicht vom
Staat selber aus, sondern von einer starken kriminellen Organisation, wel-
che vom Staat nicht bekämpft werde. Ein Mitglied der Verbrechergruppe
sei ein Mao-Badi, weshalb der Staat schutzunwillig zu sein scheine. In Ne-
pal sei es im Jahr 2012 zu grösseren gewaltsamen Auseinandersetzungen
gekommen. Das Land sei immer noch sehr instabil und die Ordnung nicht
in allen Distrikten staatlich durchsetzbar. Dies ermögliche Organisationen
wie der K._______, eigene Interessen gegen Personen ungeahndet ge-
waltsam durchzusetzen. Deshalb habe der Beschwerdeführer von dieser
Organisation verfolgt werden können, ohne staatlichen Schutz zu finden.
Seine Bedrohung an Leib und Leben würde sowohl durch den Spitalbericht
als auch durch die Gewalt gegen seine Schwester und gegen sein Eigen-
tum anlässlich einer „Hausdurchstöberung“ dokumentiert. Bei einer derar-
tigen Verfolgung bleibe nur noch die Flucht ins Ausland.
Als Beweismittel reichen sie die unter Buchstaben D. und F. erwähnten
Dokumente ein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammen-
fassung unter E. 5.1 ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen;
sie sind nicht zu beanstanden. Auch der Inhalt der Beschwerde führt zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beweismittel vermögen die Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Der Polizeibericht datiert vom
12. Dezember 2012 und hält fest, dass der Beschwerdeführer gleichentags
E-7635/2016
Seite 7
bei der Polizei vorgesprochen und erwähnt habe, dass Gangster, welche
von H._______ (Maoist) und J._______ (Inder) geschickt worden seien,
ihn und seine Freunde brutal zusammengeschlagen hätten (vgl. Beschwer-
debeilage 6). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er sei, nachdem er bei
der Polizei Anzeige erstattet habe, zusammengeschlagen worden und
habe sich danach ins Spital begeben (vgl. SEM-Akten A26 S. 13). Der Spi-
talbericht datiert vom 13. Dezember 2012 und erwähnt, der Beschwerde-
führer habe zwei Tage im Spital bleiben müssen (Beschwerdebeilage 10).
Der Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb die Polizei bereits am 12. De-
zember 2012 Kenntnis von der Gewalt gegen ihn hatte. Gemäss Spitalbe-
richt und seinen Aussagen soll der Vorfall erst tags darauf stattgefunden
haben. Zudem sei die Anzeige bei der Polizei der Auslöser für die Gewalt
gegen ihn gewesen, weshalb unklar bleibt, wie die Polizei bereits zuvor
davon wissen konnte. Weiter führte er aus, er habe von der Polizei keinen
Beleg oder eine Kopie erhalten (vgl. A26 S. 7). Dennoch reicht er rund fünf
Jahre später einen Polizeibericht ein, welcher bereits am 16. Dezember
2012 auf Englisch übersetzt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 6). Dies führt
zu weiteren Ungereimtheiten, welche die Beschwerdeführenden auf Be-
schwerdeebene nicht aufzulösen vermögen. Das Foto der Schwester des
Beschwerdeführers und der medizinische Bericht vermögen nicht zu bele-
gen, was die Ursache für die Beeinträchtigung auf einem Auge ist. Der me-
dizinische Bericht hält lediglich fest, dass sie klinisch und mental fit sei und
keine Anzeichen einer übertragbaren Krankheit vorliegen würden (vgl. Be-
schwerdebeilage 11). Die Fotos des Gebäudes sind weder geeignet zu be-
legen, dass es sich dabei um das Haus des Beschwerdeführers handelt
noch, dass eine „Hausdurchstöberung“ stattgefunden habe (vgl. Be-
schwerdebeilage 12). Die Schreiben seines Onkels, seiner Nachbarn und
seiner Schwester sind als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und verfügen
über keinen Beweiswert. Insgesamt bestärken die Beweismittel die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sogar noch. In einer
Gesamtwürdigung erscheint die geltend gemachte Furcht vor einer Verfol-
gung durch die ehemaligen Arbeitgeber nicht glaubhaft. Damit entfällt auch
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung.
6.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche somit
zu Recht abgelehnt.
E-7635/2016
Seite 8
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
E-7635/2016
Seite 9
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Nepal herrscht weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zu-
mutbar erachtet wird. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Es handelt sich beim
Beschwerdeführer um einen (…)jährigen Mann ohne aktenkundige ge-
sundheitliche Probleme, welcher über gute Schulbildung und Arbeitserfah-
rung verfügt. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls relativ jung und gesund
und arbeitete in Nepal als (…). Beide verfügen dort mit ihren Eltern und
weiteren Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Onkel des
Beschwerdeführers ist sodann wohlhabend (vgl. A26 S. 16) und unter-
stützte beide bereits bei der Ausreise. Aus diesen Gründen ist nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftli-
chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden. Eine Rückkehr nach Nepal dürfte sich sodann
E-7635/2016
Seite 10
auch in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführenden nicht als proble-
matisch erweisen. Er wurde in der Schweiz geboren und ist mittlerweile
(…) Jahre alt. Zufolge seines Alters ist er immer noch stark von seinen El-
tern abhängig und sie sind seine wichtigsten Bezugspersonen. Das Wohl
des Sohnes (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
KRK) steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Ja-
nuar 2017 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertre-
ter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des
Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit ei-
nem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die
notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
E-7635/2016
Seite 11
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des
Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 670.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7635/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 670.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: