Abtei lung V
E-7636/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____,
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-7636/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. März 1984 unter falscher Identität
ein erstes Asylgesuch stellte, welches erstinstanzlich am 30. April
1985 und zweitinstanzlich am 16. Oktober 1985 abgelehnt wurde,
dass er am 7. Januar 1986 nach Pakistan ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. November 1986 ein zweites Asyl-
gesuch stellte, welches von der damals zuständigen Behörde des
Bundes mit Verfügung vom 4. März 1987 abgelehnt wurde,
dass er am 27. Juli 1987 die gegen diese Verfügung eingereichte Be-
schwerde zufolge Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin zu-
rückzog,
dass die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 10. September 1997 die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz wegwies,
dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts am
23. Juli 1999 die gegen diese Verfügung eingereichte Verwaltungs-
beschwerde abwies, worauf der Beschwerdeführer Mitte Januar 2000
erneut nach Pakistan ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 in der Schweiz ein drit-
tes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen an-
lässlich der summarischen Befragung im B._____ vom 9. Juli 2010
bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren
und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör ge-
währte,
dass dieser ausführte, er verstehe die italienische Sprache nicht, und
solange er politische Probleme in Pakistan habe, wolle er in der
Schweiz bleiben, er werde nach einem Regierungswechsel in sein Hei-
matland zurückkehren,
dass der Beschwerdeführer das BFM am 30. September 2010 um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ersuchte, dies mit der Begrün-
dung, er sei von 1987 bis 2004 mit einer Schweizerin verheiratet und
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von 1987 bis 1995 erwerbstätig gewesen, zudem sei seine linke Kör-
perhälfte (...),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am
21. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen
Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung be-
auftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe im EVZ zu Protokoll gegeben, er sei im Juni
2010 mit einem italienischen Schengen-Visum auf dem Luftweg von
Pakistan nach Italien gereist, von wo aus er einige Tage später mit
dem Zug in die Schweiz weitergereist sei,
dass er zudem seinen pakistanischen Reisepass mit dem von ihm er -
wähnten Schengen-Visum (gültig vom 9. Juli 2009 bis 8. Juli 2010)
eingereicht habe,
dass folglich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei, dies gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erst-
befragung und in seiner Eingabe vom 30. September 2010 festzuhalten
sei, dass keine ärztlichen Berichte eingereicht worden seien, womit die
angegebenen gesundheitlichen Probleme in keiner Weise belegt seien,
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dass unbesehen davon diese medizinischen Probleme kein Hindernis
für eine Wegweisung nach Italien darstellten, weil davon ausgegangen
werden könne, dass die medizinische Behandlung in Italien gewähr-
leistet sei,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren das italienische Schengen-
Visum im Rahmen einer Familienzusammenführung erhalten habe, wo-
mit er in Italien über Familienangehörige verfüge, die ihn notfalls unter-
stützten könnten,
dass es sich entgegen seinen Aussagen um engere Familienangehöri-
ge handeln dürfte, weil die italienischen Behörden bei einer entfern-
teren verwandtschaftlichen Beziehung eine Zusammenführung verwei-
gert hätten,
dass auch sein früherer Aufenthalt in der Schweiz, seine frühere Ehe
mit einer Schweizerin und seine Sprachkenntnisse keine Gründe dar-
stellten, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprächen, zumal dies-
bezüglich darauf hinzuweisen sei, dass ihm im Jahr 1997 die Verlän-
gerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, dieser Entscheid vom
Bundesgericht bestätigt und er im Jahre 2000 nach Pakistan aus-
geschafft worden sei,
dass schliesslich festzustellen sei, der pakistanische Reisepass enthalte
nicht nur Stempelungen vom 25. Juni 2010 (pakistanischer Ausreise-
und italienischer Einreisestempel), sondern auch einen pakistanischen
Ausreisestempel vom 16. Oktober 2009 und einen italienischen Einreis-
tempel vom 18. Oktober 2009, womit davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer unzutreffende Angaben zur Aufenthaltsdauer in Ita-
lien gemacht habe,
dass somit keine Gründe vorlägen, die das BFM veranlassen könnten,
das Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass das BFM am 19. Juli 2010 an Italien ein Ersuchen um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers gestellt habe,
dass Italien bis zum Ablauf der Frist am 21. September 2010 nicht ge-
antwortet habe, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl-
gesuchs gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
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der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) auf diesen Staat
übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 21. März 2011 zu erfolgen ha-
be,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu
prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei, weil Italien bis am 21. September 2010 keine Stel-
lung zum Rückübernahmeersuchen genommen habe, womit von einer
stillschweigenden Zustimmung auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober
2010 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Anweisung an das BFM, sein Recht auf Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig
zu erklären, beantragt,
dass er zur Stützung der Vorbringen Kopien seines AHV-Ausweises
und einer Eingabe in englischer Sprache an das Bezirksgericht Ples-
sur vom Mai 2010 einreichte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 28. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 1. November 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 19. Juli 2010 an Italien ein Ersuchen um Rücküber -
nahme des Beschwerdeführers gestellt hat, das bis zum Ablauf der
Frist am 21. September 2010 unbeantwortet geblieben ist,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Du-
blin-II-Verordnung sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegan-
gen,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy-
lantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
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ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal-
ten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück-
kehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisa-
tionen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darin erschöpfen, die
Vorbringen bei der Kurzbefragung vom 9. Juli 2010 und in der Eingabe
vom 30. September 2010 zu wiederholen, ohne indessen auch nur
ansatzweise zur zutreffenden Argumentation der Vorinstanz Stellung
zu nehmen,
dass sich die Behauptung, der Beschwerdeführer könne nicht nach
Italien zurück, weil sein Schengen-Visum am 8. Juli 2010 abgelaufen
sei, aufgrund vorstehender Ausführungen als haltlos erweist,
dass die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente (Kopie
des AHV-Ausweises, Schreiben des Beschwerdeführers an das Be-
zirksgericht Plessur) offensichtlich nicht geeignet sind, an dieser Be-
urteilung etwas zu ändern, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides
und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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