B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7638/2008
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Eritrea am 18. März 2007 und reiste am 8. Juli 2007 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Zur
Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen folgendes
aus:
Er sei, nachdem er seine Grundausbildung im nationalen Dienst absol-
viert habe, für kurze Zeit nach Hause entlassen worden, bevor er wieder
für den Militärdienst eingezogen worden sei. In der Folge habe er an ver-
schiedenen Orten Dienst leisten müssen und sei mehrmals in den Krie-
gen gegen Äthiopien eingesetzt worden. Obwohl ihm die Entlassung
schon längst zugestanden hätte, habe sein Vorgesetzter ihn nicht entlas-
sen. Als er Ende 2006 den Befehl erhalten habe, für einen Privaten ein
Feld zu bearbeiten, habe er sich gewehrt und sei in der Folge festge-
nommen worden. Bis zum 18. März 2007 sei er unter schlechten Bedin-
gungen – unter freiem Himmel und eingezäunt – gefangen gehalten wor-
den. Als an diesem Tag alle Häftlinge Holz sammeln gegangen seien und
durch den damals herrschenden Sandsturm die Sicht getrübt gewesen
sei, sei ihm die Flucht gelungen. Er habe hierauf Eritrea verlassen und
sei, ohne in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen, in die
Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine
Kopie mit der Überschrift "Nachweis über den obligatorischen nationalen
Dienst" vom 30. Dezember 1996 (inklusive Übersetzung) sowie fünf Fotos
zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 14. März 2008 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis seiner Abklärungen,
wonach er unter anderer Identität bereits zu einem früheren Zeitpunkt in
Italien und Schweden um Asyl nachgesucht habe. Am 18. März 2008
nahm er dazu Stellung.
C.
In seiner Verfügung vom 15. April 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit
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zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. In der Begrün-
dung argumentierte die Vorinstanz, die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die
Vorbringen betreffend die angebliche Desertion und Flucht aus der Ge-
fangenschaft seien wenig substanziiert und würden keine Realkennzei-
chen aufweisen. Weiter würden verschiedene Widersprüche vorliegen,
etwa betreffend das Ende des ordentlichen Militärdiensts. Schliesslich
hätten erkennungsdienstliche Abklärungen ergeben, dass der Beschwer-
deführer entgegen seinen Angaben, in keinem anderen Land ein Asylge-
such gestellt zu haben, dies unter anderer Identität bereits in Italien und
Schweden getan habe.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2008 beantragte der Beschwerde-
führer unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie
in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge.
E.
In der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Be-
schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Zur Begrün-
dung wurde angeführt, dass nach einer summarischen Prüfung der Akten
der Verfügung der Vorinstanz gefolgt werden dürfte, zumal der Be-
schwerdeführer sowohl die Haft als auch die Flucht lediglich relativ un-
substanziiert geschildert habe. Überdies stehe die Verhaftung, welche
sich Ende Dezember 2006 zugetragen haben soll, im Widerspruch zu den
Abklärungen, wonach er bereits im September 2006 in Schweden erfasst
worden sei.
F.
In weiteren Eingaben vom 20. und 29. Mai 2008 ersuchte der Beschwer-
deführer um Wiedererwägung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege und ergänzte, dass er sich aufgrund eines Missverständnisses bei
den Befragungen betreffend die Jahreszahl der Verhaftung und Flucht um
ein Jahr getäuscht habe. Den Eingaben wurde nicht stattgegeben und mit
Urteil vom 19. Juni 2008 wurde zufolge Nichtbezahlung des Kostenvor-
schusses auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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G.
Am 15. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine mit
Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe ein und beantragte die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich des ers-
ten Asylverfahrens gemachten Vorbringen und reichte als Beweismittel
eine Militärurkunde vom 30. Dezember 1996, ein Bestätigungsschreiben
des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 22. April 2004 und eine
an seine Ehefrau gerichtete Vorladung vom 4. April 2008 (allesamt im
Original und mit Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung ein.
H.
In der Verfügung vom 28. Oktober 2008 – eröffnet am 29. Oktober 2008 –
qualifizierte das BFM das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylge-
such, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehn-
te das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Der Vollzug wurde wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Auf die Begründung wird soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Beschwerdeeingabe vom 26. November 2008 (Poststempel 27. No-
vember 2008) beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung des
Asyls sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltlichen Rechtspflege un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte der Vorinstanz
Frist zur Vernehmlassung.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008, welche dem Be-
schwerdeführer am 30. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht wurde,
hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der
Vorinstanz Frist zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung.
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Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 – Zustellung
zur Kenntnis an den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 – an seinem
Abweisungsantrag fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2008 die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und schob den Vollzug der
Wegweisung zufolge Unzulässigkeiten zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich somit auf die
Ablehnung des Asylgesuchs.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides vom 28. Oktober 2008 – unter Verweis auf ihre Verfügung vom
15. April 2008 und die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Mai 2008 – im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe. Die
eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine re-
gierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie streng bestrafen. Da sich
diese Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen
würden, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden, womit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Der Be-
schwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er im
Zeitpunkt der Ausreise Militärdienst geleistet habe oder dazu aufgeboten
worden sei. Somit stehe fest, dass er erst durch seine Ausreise Flüchtling
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geworden sei, weshalb ihm nach Massgabe von Art. 54 AsylG wegen
subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl gewährt werde. Gestützt auf das
Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG werde der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnah-
me aufgeschoben.
Die auf Ebene des zweiten Asylgesuchs eingereichten Dokumente ver-
möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da aufgrund dieser le-
diglich feststehe, dass der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter
stehe. Bezüglich der Vorladung der Ehefrau hielt das BFM fest, diese
weise gewisse Ungereimtheiten auf und es sei allgemein bekannt, dass
solche Dokumente unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem
werde darin kein Vorladungsgrund genannt. Das Dokument sei, selbst
wenn es mit militärischen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu-
sammenhängen würde, nicht geeignet, seine Desertion oder Refraktion
im Zeitpunkt der Ausreise zu belegen.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2008 hält der Be-
schwerdeführer fest, die Desertion sei mittels des beigebrachten Schrei-
bens des Verteidigungsministeriums vom 22. April 2004 ausreichend be-
legt. Es sei zudem kaum möglich den Beweis zu erbringen, dass ein Sol-
dat unmittelbar bis zu seiner Ausreise Militärdienst geleistet und sich die-
sem durch Flucht entzogen habe. Die Vorinstanz erkenne zu Recht, dass
er im dienstpflichten Alter sei und wisse um die Umstände in Eritrea, ins-
besondere die ausnahmslose Mobilisierung jedes Wehrfähigen, Be-
scheid. Die Dienstpflicht sei seit den Grenzkriegen gegen Äthiopien un-
ausweichlich und zeitlich unbefristet (mit Verweis auf Schweizerische
Flüchtlingshilfe [Bericht vom 20. April 2006], British Home Office und Am-
nesty Internattional). Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein erfahrener
Soldat wie er aus dem Militärdienst hätte entlassen werden sollen. Ge-
stützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Hin-
weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) sei ihm Asyl zu gewähren.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit dem
BFM und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, die In-
haftierung und die Desertion als unglaubhaft, und verweist zwecks Ver-
meidung von weiteren Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der
Vorinstanz in der Verfügung vom 28. Oktober 2008. Entgegen den Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe ist dem Schreiben des Verteidi-
gungsministeriums vom April 2004, selbst wenn zugunsten des Be-
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schwerdeführers von dessen Echtheit ausgegangen wird, kein, auch nur
impliziter Hinweis zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise im Dienst gestanden habe. Auch wenn bekannt ist, dass die
Dienstzeit in Eritrea oftmals auf lange Zeit ausgedehnt wird, ist davon
auszugehen, dass eine Entlassung grundsätzlich trotzdem möglich ist.
Dies wird vom Beschwerdeführer auch bestätigt, indem er bei der Vorin-
stanz aussagte, dass ihm die Entlassung zugestanden habe, ihm diese
aber aufgrund von Differenzen mit dem Vorgesetzten verweigert worden
sei (vgl. vorinstanzliche Akten A11 S. 7 f.), wobei er sich zu diesen Diffe-
renzen widersprüchlich äusserte. Betreffend die angebliche Flucht er-
scheint dem Gericht realitätsfremd, dass Gefangene während des Sturms
Chamsin mit Holzsammeln beauftragt worden und dabei mangelhaft
überwacht worden sind, zumal bekannt ist, dass zu Sturmzeiten die
Sichtweite oftmals stark beeinträchtigt ist, was vom Beschwerdeführer
selbst analog dargelegt wurde (vgl. A11 S. 12). Wesentlich für die Beurtei-
lung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion ist jedoch –
wie bereits erwähnt –, dass die Verhaftung und anschliessende Flucht
sich Ende Dezember 2006 zugetragen haben sollen, der Beschwerdefüh-
rer sich aber bereits im September 2006 im Rahmen eines Asylverfah-
rens in Schweden aufhielt, wobei er diesen Widerspruch im Rahmen der
beiden Asylverfahren nicht aufzulösen vermochte.
5.4. Zusammenfassen hat die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers hinsichtlich des Asylpunkts zurecht abgewiesen, und es
erübrigt sich auf seine weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
einlässlich einzugehen, zumal diese am Verfahrensausgang nichts zu
ändern vermögen.
6.
Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft zugesprochen, und er wurde unter Hinweis auf die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine erfüllt
ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4;
EMARK 2006 Nr. 6). Vorliegend erübrigen sich somit Ausführungen hin-
sichtlich Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 wurde dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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