ç B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7638/2015
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die
Einreisebewilligung für die Schweiz zwecks Familienvereinigung erteilt.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Januar
2012 nach Äthiopien, gelangte am 23. Mai 2012 in die Schweiz und reichte
am 29. Mai 2012 ein Asylgesuch ein. Am 5. Juni 2012 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte sie am 8. September 2015 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe seit der Aus-
reise ihrer Mutter im Jahr 2007 bei ihrer Grossmutter gelebt. In Eritrea habe
sie keine Probleme, wolle aber bei ihrer Mutter leben, weshalb sie Eritrea
verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 31. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf
und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffer 1 der
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 sei aufzuheben und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihr
sei die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewil-
ligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Sie reichte das Gesuch um Familienzusammenführung vom 23. Septem-
ber 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Flüchtlings-
eigenschaft. Der Asylpunkt wird von der Beschwerdeführerin nicht ange-
fochten und der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sachverhalt sei unvollstän-
dig erstellt beziehungsweise gewürdigt. Sie sei im Rahmen der bewilligten
Familienzusammenführung in die Schweiz gelangt. Die Vorinstanz mache
hierzu keine Ausführungen.
3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
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ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.1.3 Die Rüge geht fehl. Die Akten zur Familienzusammenführung liegen
vollständig im Dossier der Vorinstanz. Die Vorinstanz führt sodann in der
angefochtenen Verfügung auch aus, dass die Beschwerdeführerin im Rah-
men der Familienzusammenführung in die Schweiz gekommen ist. Das
entsprechende Verfahren wurde mit der Einreisebewilligung der Beschwer-
deführerin vom 17. Januar 2012 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin
reiste am 23. Mai 2012 in die Schweiz ein und stellte am 29. Mai 2012 ein
Asylgesuch, womit das Asylverfahren begonnen hat. Das Verfahren um Fa-
milienzusammenführung ist damit erstens abgeschlossen und zweitens für
das vorliegende Asylverfahren nicht von rechtlicher Relevanz.
3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es habe an der Anhö-
rung Übersetzungsprobleme gegeben und sie sei ohne eine Vertrauens-
person befragt worden.
3.2.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe in der Anhörung
Übersetzungsprobleme gegeben, geht fehl. Die Beschwerdeführerin gab
in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass sie den Dolmet-
scher gut verstehe. Sie bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollstän-
digkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für
Satz (SEM-Akten, C20/16 S. 15).
3.2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ernennt die zustän-
dige Behörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Vertrau-
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ensperson, sofern nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft einge-
setzt werden kann. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um
eine unbegleitete minderjährige Asylsuchende, da sie zusammen mit ihrer
Mutter, welche die elterliche Sorge innehat, in der Schweiz wohnt. Die Er-
nennung einer Vertrauensperson sowie die Begleitung der Beschwerde-
führerin durch eine Vertrauensperson an der Anhörung waren somit nicht
notwendig.
3.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein legales Ver-
lassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen
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überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei
Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne be-
hördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedroh-
ten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss überein-
stimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten
Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Ver-
lassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereit-
schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden
(vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2
m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht
habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es sei ihr nicht gelungen, das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da
ausgeschlossen werden könne, dass sie ihr Heimatland unter den geltend
gemachten Begebenheiten verlassen habe. Ihre Schilderungen der illega-
len Ausreise seien widersprüchlich, spärlich und unsubstantiiert und damit
wenig glaubhaft.
5.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihre illegale Ausreise aus
Eritrea sei glaubhaft, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sei. Ihrer Minderjährigkeit sei in der angefochtenen Verfügung nicht genü-
gend Rechnung getragen worden. Anlässlich der BzP sei sie erst 14-jährig
gewesen. Zudem sei sie in einer schlechten psychischen Verfassung.
5.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwer-
deführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea in den beiden Befragungen teil-
weise unterschiedliche Angaben macht. So gab sie in der BzP zu Protokoll,
sie sei von ihrem Heimatdorf zu Fuss bis zur äthiopischen Grenze gegan-
gen (SEM-Akten, C4/9 S. 6). In der Anhörung hingegen führt sie aus, sie
sei von ihrem Dorf zuerst in eine kleine Stadt gegangen und danach in
einem Auto weiter gefahren (SEM-Akten, C20/16 F108). Zudem gibt sie an,
bei ihrer Ausreise habe ihr keiner geholfen (SEM-Akten, C4/9 S. 6), wäh-
rend sie später aussagt, ihre Mutter habe alles organisiert und sie sei mit
anderen unbekannten Personen und Schleppern gereist (SEM-Akten,
C20/16 F107 ff.). Auch sind ihre Aussagen zur angeblich illegalen Ausreise
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äusserst oberflächlich und ohne jegliche Substanz. Die Beschwerdeführe-
rin antwortet auf jede einzelne Frage einsilbig und weicht den Fragen im-
mer wieder aus (SEM-Akten, C20/16 F107 ff.). Der Befrager lässt der Be-
schwerdeführerin mit offenen Fragen Raum für freie Erzählungen. Weil von
der Beschwerdeführerin jeweils keine substantielle Antwort kommt, ver-
sucht er es mit Detailfragen, auf welche die Beschwerdeführerin fast aus-
schliesslich antwortet, sie wisse es nicht oder sie erinnere sich nicht mehr
(SEM-Akten, C20/16 F116, F117, F121, F125, F133 etc.). Von einer 17-
jährigen und damit beinahe volljährigen Person wäre zu erwarten, dass sie
angesichts des einschneidenden Erlebnisses einer illegalen Ausreise aus
Eritrea mehr und substantiierter zu berichten vermag, auch wenn sie durch
das Asylverfahren offensichtlich psychisch belastet wird. Des Weiteren
kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.5 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.1) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseumstände auch nur ansatzweise
darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwä-
gung 5.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht
etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften
Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes
Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen,
und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen
auf Beschwerdeebene festzustellen, dass sie das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos gewor-
den.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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