Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7639/2010
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Istanbul,
verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 16. August 2010 und
gelangte am 6. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung vom 14. September 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe sein Land aus politischen Gründen verlassen. Er sei im
Jugendflügel der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi/Partei des Friedens
und der Demokratie) tätig gewesen und deswegen von der Polizei
verfolgt worden. Diese hätten ihn aufgefordert, seine Aktivitäten
einzustellen und für die Behörden als Agent zu arbeiten. Er habe das
abgelehnt und sei deshalb von der Polizei in B._______ (Provinz in
C._______) (…) bedroht worden. In den Jahren (…) und (…) sei er
wegen seiner Tätigkeit für die Partei jeweils für einige Stunden
festgenommen worden.
A.b Am 22. September 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, von
den Sicherheitsdiensten unter Druck gesetzt worden zu sein, weil er sich
intensiv für die BDP engagiert habe. Er habe dies (…) auch einem
Menschenrechtsverein gemeldet. Gefoltert worden sei er bei den
Festnahmen jeweils nicht. Man habe ihm vorgeworfen, für die DTP
(Partîya Cîvaka Demokratîk/Partei der demokratischen Gesellschaft, am
11. Dezember 2009 durch Entscheid des Verfassungsgerichts verboten,
Anm. BVGer) zu arbeiten; nach ihrer Auflösung sei die BDP gegründet
worden. Er habe sich nicht in Istanbul niedergelassen, weil seine Familie
allein geblieben wäre. Sein Vater sei (…) und er habe ihm geholfen,
zuletzt aber seinen Wohnort verlassen müssen, weil er dort nicht mehr
sicher gewesen sei.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2010 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an .
C.
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Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2010 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller
Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 9. November
2010 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert der angesetzten Frist einen
Kostenvorschuss zu bezahlen, und lud die Vorinstanz am 30. November
2010 zur Vernehmlassung ein.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 fest,
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben des
Provinzpräsidenten B._______ der BDP komme kein massgeblicher
Beweiswert zu. Das Bundesamt hielt an den Erwägungen seiner
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Zur Replik eingeladen führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 10. Januar 2011 aus, die Behauptung des BFM, am eingereichten
Dokument seien Manipulationen vorgenommen worden, treffe nicht zu.
Zum Beweis werde in den nächsten Tagen das Original eingereicht. Im
Weiteren beschränkte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf
die Bekräftigung der bereits früher gemachten Vorbringen.
Besagtes Dokument ging am 26. Januar 2011 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus: "Zu den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten Nachteilen -
sofern sie angesichts seiner widersprüchlichen Angaben über den
Zeitpunkt der ersten Festnahme (…) und dem Umstand, dass die
türkischen Sicherheitsdienste ein Interesse daran gehabt haben müssten,
dass der Beschwerdeführer weiterhin Beziehungen zum BDP unterhalte,
um Informationen liefern zu können - ist Folgendes festzustellen"
(Verfügung v. 27.9.2010, S. 3 oben):
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen. Der Beschwerdeführer mache geltend, in seiner engeren
Heimat (B._______) Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Er
könne sich diesen aber durch Wegzug in eine andere Region des
Heimatstaates entziehen. Die Realisierung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative sei als zumutbar zu erachten, habe der
Beschwerdeführer mit seiner Wohnsitznahme in Istanbul im Juni 2010
diese doch bereits vollzogen. Auch handle es sich beim
Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit solider
schulischer Ausbildung.
Die Verfolgungsvorbringen seien nicht asylbeachtlich und hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus einer kurdischen Familie, die sich seit Jahren für die
demokratischen Rechte der Kurden einsetze. Er sei innerhalb des
Jugendflügels der DTP aktiv gewesen, nach deren Verbot in der BDP. Es
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sei eine Tatsache, dass alle prokurdischen Parteien und ihre Mitglieder
vom türkischen Geheimdienst beobachtet würden, da Letztere als
potenzielle Terroristen gelten würden. Die Behauptung des BFM, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, sei nicht
stichhaltig. Der Staat gehe nicht zimperlich mit prokurdischen legalen
Parteien um. Aufgrund seiner Aktivitäten sei der Beschwerdeführer den
Sicherheitskräften ein Dorn im Auge. Es liege auf der Hand, dass solche
Leute bei Festnahmen Angst hätten, gefoltert beziehungsweise getötet zu
werden. Aufgrund dieser Realitäten habe der Beschwerdeführer genau
gewusst, dass er bei einer erneuten Festnahme vor Gericht gestellt
würde. Deshalb sei er geflohen, und die innerstaatliche Fluchtalternative
hätte auf lange Dauer nichts gebracht. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubwürdigkeit und von Art. 3 an die Anerkennung der
Flüchtlingsgeigenschaft genügen. Bei einer allfälligen Rückschaffung sei
er an Leib, Leben und Freiheit gefährdet, eine Wegweisung sei somit
unzumutbar.
5.
5.1. Vorweg ist klarzustellen, dass es sich bei der doch recht knapp
gefassten vorinstanzlichen Verfügung entgegen der diesbezüglichen
Formulierung (Ziff. II 1 S. 3) nicht um einen Nichteintretensentscheid
handelt. Es liegt offensichtlich ein redaktionelles Versehen vor, indem Art.
44 Abs. 1 AsylG verkürzt und nicht korrekt zitiert wird, lautet dieser doch:
"Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
…". Auch aus dem Dispositiv der Verfügung geht klar hervor, dass es
sich nicht um einen Nichteintretensentscheid handelt (Dispositivziffern 1
und 2).
Eine weitere Klarstellung betrifft die Beschwerde. Darin wird die
Behauptung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft, bestritten (S. 5 letzter Absatz). Indessen hat die Vorinstanz
dies gar nicht getan, vielmehr in ihren Erwägungen ausdrücklich
festgehalten: "Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz kann darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen des Gesuchstellers einzugehen." (Verfügung Ziff. I S. 2).
5.2. Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend darin, die im
vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten
Ausführungen zu bekräftigen und in Teilen näher zu erläutern. Eine
vertiefte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM zur
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offensichtlich fehlenden Asylrelevanz fehlt weitgehend; die
Rechtsmitteleingabe geht nicht darüber hinaus, das Umfeld, in welchem
sich der Beschwerdeführer bewegte, die spezifische prokurdische Szene
und das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte auszuleuchten. Als
Fazit wird behauptet – und ist für die weitere Prüfung der Aktenlage von
Bedeutung – , die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubwürdigkeit und von Art. 3
AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen; es stehe
fest, dass er bei einer Rückschaffung an Leib, Leben und Freiheit mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, eine
Wegweisung sei somit unzumutbar.
Der Beschwerdeführer überdehnt damit den Prüfungsrahmen: Es geht
einzig darum zu prüfen, ob die Vorbringen asylrelevant im Sinne des
Gesetzes sind.
5.3 Der Beschwerdeführer gibt an, sich für die prokurdische Sache
eingesetzt zu haben, Mitglied zunächst der DTP und nach deren Verbot
der neu gegründeten BDP gewesen zu sein und deswegen Probleme mit
der Polizei bekommen zu haben. Er sei unter Druck gesetzt worden, für
die Behörden Spitzeldienste zu leisten. Da er sich in seiner Heimat nicht
mehr sicher gefühlt habe, sei er zunächst nach Istanbul gegangen und
dann in die Schweiz gereist. Ausdrücklich gab er auf eine entsprechende
Frage hin an, das Schlimmste, was er in Kontakten mit den türkischen
Sicherheitskräften erlebt habe, sei der Druck gewesen, den man auf ihn
ausgeübt habe; er gab weiter zu Protokoll, nicht gefoltert worden zu sein
(Anhörungsprotokoll F20 A). Die Festnahmen hätten (…) gedauert (a.a.O.
F27 A) beziehungsweise (…) (a.a.O. F31 A).
In der Beschwerde wird in diesem Kontext in zunächst allgemein
gehaltenen Ausführungen auf die Tötung von DTP-Mitgliedern
hingewiesen und sodann konkret in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe die Brutalität der
Sicherheitskräfte am eigenen Leib erfahren (mehrmalige unmenschliche
Behandlung). Dies steht im klaren Widerspruch zu den vom
Beschwerdeführer selbst gemachten, auffallend wenig substanziierten
Aussagen zu Einzelheiten der behaupteten Behelligungen. Er hat weder
in der Befragung noch anlässlich der Anhörung von einem
unmenschlichen und brutalen Vorgehen der Polizei etwas gesagt. Ganz
im Gegenteil hat er selber das Vorgehen als "Belästigung" qualifiziert
(a.a.O. F15 A), welche er einem Menschenrechtsverein gemeldet habe.
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Es kann ohne weitere diesbezügliche Erwägungen geschlossen werden,
dass auch bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich unter
Druck gesetzt worden, für die Polizei zu arbeiten, die geltend gemachten
Behelligungen nicht über das hinausgehen, was Teile der kurdischen
Bevölkerung zu ertragen haben.
An dieser Einschätzung des Gerichts ändert auch das nachträglich im
Original eingereichte Dokument (Referenzschreiben der BDP) nichts, und
es muss in diesem Kontext auch nicht auf die Behauptung des BFM,
welchem allerdings nur eine Kopie des Schreibens vorlag, es seien daran
Manipulationen vorgenommen worden, eingegangen werden, denn der
Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil
diesem Schreiben einzig zu entnehmen ist, er sei Mitglied der DTP
gewesen, habe später für die BDP gearbeitet, und die
Sicherheitsbehörden würden gegen solche Leute nicht zimperlich
vorgehen, es sei zu Verhaftungen und Todesdrohungen gekommen.
5.4. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
allgemeinen Lage in der Türkei und der speziellen Situation der Kurden
sich verunsichert fühlt. Wie vorstehend aber ausgeführt, hielten sich die
geltend gemachten Behelligungen in engen Grenzen, und der
Beschwerdeführer verfügt nicht über ein Profil, das ihn zur Zielscheibe
der Sicherheitsbehörden machen würde. Dafür spricht insbesondere
auch, dass er die Türkei problemlos und legal auf dem Luftweg verlassen
konnte.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
keine begründete Furch vor ihm drohender asylrechtlich relevanter
Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser
Einschätzung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Die Abweisung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
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darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nach-zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Ver-fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Das Bundesverwaltungs-
gericht hält es zwar durchaus für möglich, dass die Sicherheitskräfte ihn
behelligt haben, aber die vorgebrachten Pressionen erreichten in keiner
Weise ein Ausmass, das asylrelevant wäre. Er ist zwar – trotz der legal
und problemlos erfolgten Ausreise – nicht völlig auszuschliessen, dass er
bei einer Rückkehr in sein Heimatland routinemässig überprüft wird; da
jedoch nichts gegen ihn vorliegt, besteht kein Grund zur Annahme, er
würde weitergehenden behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein.
Zudem lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002
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3818).
7.5 In der Türkei herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen
ist.
7.6 Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm
Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte
Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar er-
scheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und
darüber hinausgehendes Beziehungsnetz. Im Übrigen hat der noch recht
junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, der über eine gute
Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, mit seinem Wegzug nach
Istanbul gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, sich nötigenfalls in
einem anderen Teil der Türkei zurechtzufinden.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie belaufen sich auf
Fr. 600.- und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher
Höhe zu verrechnen und damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in nämlicher Höhe
einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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