B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7639/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
E-7639/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Am
29. Oktober 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person (BzP)
und hörte ihn am 28. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen
an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______,
Distrikt C._______. Er sei dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, und
seine Mutter lebe nach wie vor dort. Sein Vater sei im Jahr (…) bei einem
Bombenangriff getötet worden. Eine seiner Schwestern sei Mitglied der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Nachdem sie sich im
Jahr (...) dem Militär gestellt habe, sei sie verschollen. Im Jahr (...) habe er
an einer Demonstration gegen das Militär teilgenommen und während des
Wahlkampfes für einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) Pla-
kate aufgehängt. Für die Wahlpropaganda sei sein Cousin D._______ ver-
antwortlich gewesen, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei. Im (…) habe
er eine von D._______ und dem Dorfvorsteher organisierte Petition für (…)
in ihrer Herkunftsregion einer Vertreterin (…) übergeben. Wegen der Wahl-
propaganda sei er im (…) vom CID (Criminal Investigation Department)
befragt worden, namentlich auch zu seinem Cousin D._______. Nach der
Befragung sei er freigelassen worden. Im (…) sei er nach einer Kundge-
bung im Zusammenhang mit der Beherbergung von zwei Mitgliedern der
LTTE vom CID festgenommen und zu letzteren Beiden befragt worden.
Danach sei er freigelassen worden. In der Folge habe seine Familie wie-
derholt anonyme Telefonanrufe erhalten. Der Familie sei mit seiner Entfüh-
rung und Tötung gedroht worden. Er sei deshalb Ende des Jahres (…)
nach E._______ zu seinem Onkel gegangen und habe dort die Schule be-
sucht. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen. Ein Visum für die Ein-
reise in die Schweiz, welches sein Onkel für ihn beantrage habe, sei ihm
von den Schweizer Behörden verweigert worden. Im (…) sei D._______
verhaftet worden. Im (…) sei er (der Beschwerdeführer) vom CID festge-
nommen und während einer dreitägigen Haft befragt worden. Dabei sei er
über seine Familie, insbesondere seine verschollene Schwester und
D._______ befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, D._______ un-
terstützt zu haben. Seine Identitätskarte sei ihm abgenommen, und er sei
angewiesen worden, nirgends hinzugehen. Seine Mutter habe schliesslich
mit (…), der für ihn gebürgt habe, seine Freilassung erwirken können, da
er noch minderjährig gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe er die
Ausreise organisiert.
E-7639/2016
Seite 3
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismit-
tel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
des SEM vom 3. November 2016 sei wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfü-
gung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betref-
fend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers
und Bestätigung, dass die Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausge-
wählt wurden. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell
entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel,
eine Stellungnahme zum Lagebild der Vorinstanz vom 30. Juli 2016 sowie
einen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka inklusive CD (Stand 12. Ok-
tober 2016) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 gab die Instruktionsrich-
terin den Spruchkörper bekannt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Am 1. Februar 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
E-7639/2016
Seite 4
F.
Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 2. März 2018 vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Replik vom 26. März 2018 liess sich der Beschwerdeführer dazu ver-
nehmen. Gleichzeitig reichte er diverse weitere Beilagen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie
eine vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
3.2
3.2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Anhö-
rung sei kein qualifizierter Übersetzer anwesend gewesen. Indes substan-
tiiert er nicht ansatzweise, inwiefern der verwendete Wortschatz, die Satz-
stellung sowie die Logik der protokollierten Aussagen mangelhaft sei. So-
dann lassen sich dem Protokoll, namentlich den angeführten Fragen 1
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Seite 5
bis 8, keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Darüber hinaus hat der
zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertre-
ter auf dem Unterschriftsblatt auch keine entsprechenden Bemerkungen
angebracht. Das Protokoll der Anhörung kann demnach dem vorliegenden
Entscheid zu Grunde gelegt werden.
3.2.2 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Be-
schwerdeführer darin, als ihm nicht sämtliche nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offengelegt
wurden. Diesbezüglich wurde seitens des Gerichts wiederholt festgehal-
ten, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör trotz teilweise nicht im Ein-
zelnen offengelegter Referenzen Genüge getan ist und die Frage, inwie-
fern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt,
nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers beschlägt, sondern
im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch
das Gericht eine Rolle spielt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-1042/2018
vom 23. April 2018). Insoweit geht die erhobene Rüge fehl und der Antrag,
die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des Länderberichts vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzule-
gen, ist abzuweisen.
3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Dies zeige sich insbesondere aufgrund einer falsch verwendeten
Terminologie. Im Asylverfahren werde nicht die Glaubwürdigkeit sondern
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG geprüft.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente, wobei die Übereinstimmung bezüglich des wesent-
lichen Sachverhaltes, die Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
sowie die persönliche Glaubwürdigkeit geprüft werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1). Insoweit trifft der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu. So-
dann ergibt sich aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid,
dass die Vorinstanz geprüft hat, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft seien. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich beim
Wort „Glaubwürdigkeit“ um einen Verschrieb handelt. Weitergehend ist
festzustellen, dass die Begründung der Verfügung hinreichend abgefasst
ist, ermöglichte sie doch – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – eine
sachgerechte Anfechtung derselben. Die Rüge erweist sich als unbegrün-
det.
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Seite 6
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung bezüglich seiner Schwester F._______. Diese sei nicht ver-
schollen, sondern halte sich in G._______, wo sie im Jahr (...) Asyl erhalten
habe.
3.4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.4.3 Anlässlich der BzP und der Anhörung hat der Beschwerdeführer an-
gegeben, seine Schwester F._______ sei bei der LTTE gewesen, habe sich
den Behörden gestellt und sei seither verschollen. Dies wurde von der Vo-
rinstanz in die angefochtene Verfügung aufgenommen und gewürdigt. Auf
Beschwerdeebene bringt er neu vor, die Schwester lebe in H._______ und
habe im Jahr (...) Asyl erhalten. Vor diesem Hintergrund kann der Vor-
instanz nicht vorgehalten werden, sie habe in der angefochtenen Verfü-
gung den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sodann hat sie sich in der Ver-
nehmlassung zum neuen Vorbringen geäussert und dem Beschwerdefüh-
rer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Er hat mit Replik vom
26. März 2018 dazu Stellung genommen.
3.4.4 Weitergehend vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen
Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen
Berichten und anderen Quellen eine angeblich unzutreffende Wahrneh-
mung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich unhalt-
bare Länderpraxis vorhält. Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat
auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der
Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Rüge erweist sich als
unzutreffend.
3.5 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind – obwohl sie vom
Beschwerdeführer unter den Titeln Verletzung der Begründungspflicht und
unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgebracht werden – nicht formel-
ler Art, sondern materiell zu beurteilen. Die formellen Rügen erweisen sich
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als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei erneut anzuhören durch eine Fachperson, welche über ein
ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfügt. Allenfalls sei ihm
eine angemessene mehrmonatige Frist anzusetzen, um weitere Beweis-
mittel zu beschaffen, die seine Verfolgung in Sri Lanka belegten.
4.2 Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es Sache des
Beschwerdeführers, allfällige Beweismittel einzureichen. Darauf wurde der
Beschwerdeführer bereits bei der BzP und erneut bei der Anhörung hinge-
wiesen. Überdies hatte er im Laufe des Verfahrens ausreichend Zeit zur
Einreichung von weiteren Beweismitteln, was er denn auch getan hat. Der
Sachverhalt erweist sich sodann als hinreichend erstellt, für eine erneute
Anhörung besteht kein Grund. Die Anträge sind abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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Seite 8
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
6.2 Zur Begründung des Schlusses auf Unglaubhaftigkeit führt die Vor-
instanz aus, der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung erwähnt,
dass er anlässlich der Befragung durch das CID auch geschlagen worden
sei. Angesichts der Wichtigkeit eines solchen Asylgrundes sei nicht nach-
vollziehbar, dass er dies nicht bereits an der BzP erwähnt habe. Dieses
Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu bewerten.
Auch die Angaben zu den Drohanrufen seien widersprüchlich ausgefallen.
In der BzP habe er von wiederholten Anrufen gesprochen, in der Anhörung
habe er lediglich einen Anruf erwähnt, wobei mit seiner Entführung und
dem Tod gedroht worden sei. Sodann würden sich aus den Visumsunterla-
gen der Schweizer Botschaft Zweifel daran ergeben, dass der Beschwer-
deführer vor der Ausreise in I._______ gelebt habe. Im Rahmen des Vi-
sumsantrags habe er angegeben, er lebe in J._______. Ferner habe die
Botschaft notiert, seine Schwestern würden sich in K._______ und
H._______ aufhalten. An seinen Ausführungen, eine Schwester sei ver-
schollen, seien daher gewisse Zweifel anzubringen.
Die Vorbringen, wonach er in der Haft geschlagen worden sei und er Droh-
anrufe erhalten habe, würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
(recte: Glaubhaftmachung) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
6.3 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die zweimaligen Festnahmen
durch das CID in den Jahren (…) und (…), die dreitätige Inhaftierung im
(…) sowie die Abnahme der Identitätskarte seien nicht derart gravierend,
als dass sie eine Zwangssituation zu begründen vermöchten, mithin seien
diese Vorkommnisse nicht asylrelevant.
Nachdem – wie vorstehend ausgeführt – die Vorbringen nicht glaubhaft
seien, sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung
zu prüfen. Dies sei anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Der
Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner
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Ausreise aus seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt gewesen sei. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch über (…) Jahre
in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Ri-
sikofaktoren hätten kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Darüber hinaus habe er ei-
nen im Jahr (…) ausgestellten Reisepass besessen. Ferner weise er kein
politisches Profil auf, welches ein ernsthaftes Interesse der sri-lankischen
Sicherheitskräfte an ihm wecken könnte. Er sei gemäss eigenen Angaben
nie für die LTTE aktiv gewesen und werde aufgrund seines jugendlichen
Alters bei Kriegsende (knapp […] Jahre) nicht wegen allfälliger Aktivitäten
für die LTTE verdächtigt. Sodann habe das Interesse bei den Befragungen
durch das CID nicht den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ge-
golten, sondern vielmehr hätten sie von ihm Informationen über D._______
sowie weitere LTTE-Mitglieder erhalten wollen. Gemäss seinen Aussagen
seien die beiden LTTE-Mitglieder zwischenzeitlich tot und befinde sich
D._______ in Rehabilitation. Damit sei die Grundlage, ihn zu behelligen,
weggefallen. Vor diesem Hintergrund sei seine Angabe, das CID suche ihn
nach wie vor bei seiner Mutter zu Hause, nicht glaubhaft. Es sei nicht davon
auszugehen, dass die Behörden ihm ein Interesse am wiederaufflammen
des Konfliktes unterstellen und ihn als Gefahr für die Einheit des Landes
sehen würden. Was die einmalige Teilnahme an einer Demonstration ge-
gen die sri-lankische Regierung im Frühling 2016 in L._______ betreffe, sei
er als Mitläufer zu beurteilen, mithin weise er ein sehr geringes politisches
Profil auf. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
wäre.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 Asyl
nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling
anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht.
7.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts des summari-
schen Charakters der BzP habe die Vorinstanz das Vorbringen, er sei in
der Haft geschlagen worden, unrichtigerweise als nachgeschoben und da-
mit als unglaubhaft qualifiziert. Diese Inhaftierung war im (…) und veran-
lasste den Beschwerdeführer dazu, nur wenige Monate später das Heimat-
land zu verlassen und im (...) in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz dieses Vorbringen, welches einen
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Seite 10
wesentlichen Punkt der Asylbegründung des Beschwerdeführers darstellt,
zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. Weitergebend substantiiert der
Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Die Rüge geht fehl.
7.3
7.3.1 Bezüglich der Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling hält
der Beschwerdeführer weiter daran fest, er erfülle die erforderlichen Risi-
kofaktoren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im als Referenzurteil publizierten
Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, bestimmte Risiko-
faktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpoliti-
sche Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie
unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine ge-
nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demge-
genüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine
zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut
sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies
bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten, indes
das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über
die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit
stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka
erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Ge-
samtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5).
7.3.3 Zunächst verweist der Beschwerdeführer in der Eingabe auf seine
sozialen und familiären Verbindungen zur LTTE. Gemäss seinen Angaben
war sowohl seine Schwester als auch sein Cousin D._______ Mitglied der
LTTE, womit der Beschwerdeführer über gewisse Verbindungen zur Orga-
nisation verfügt. Anlässlich seiner Festnahmen wurde er denn auch zu die-
sen Familienangehörigen befragt. Indes wurde er jeweils nach kurzer Zeit
wieder entlassen. Zudem ist festzustellen, dass die Schwester seit dem
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Seite 11
Jahr (...) als verschollen galt, der Beschwerdeführer indes während der fol-
genden Jahre, in denen er sich noch in Sri Lanka aufhielt, diesbezüglich
kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behör-
den auszulösen vermochte. Demnach ist nicht zu erwarten, dass die sri-
lankische Regierung dem Beschwerdeführer alleine aufgrund dieser Fami-
lienangehörigen zuschreibt, er sei bestrebt, den ethnischen Konflikt im
Land wieder aufflammen zu lassen.
7.3.4 Zu seinem eigenen politischen Engagement verweist der Beschwer-
deführer in der Rechtsmitteleingabe darauf, dass er sich zusammen mit
hochprofilierten Personen oppositionspolitisch engagiert und an diversen
regimekritischen Kundgebungen in Sri Lanka teilgenommen habe. Wie be-
reits vorstehend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang insgesamt dreimal festgehalten, indes jeweils nach kurzer
Zeit wieder entlassen. Allein aufgrund dieses Engagements des Beschwer-
deführers und der damit in Zusammenhang stehenden kurzen Verhaftun-
gen sowie dem behaupteten Nichteinhalten der Auflage im Zusammen-
hang mit der Abnahme der Identitätskarte ist nicht auf ein politisches Profil
zu schliessen, welches ein ernsthaftes Interesse der heimatlichen Behör-
den an der Person des Beschwerdeführers erwecken könnte.
7.3.5 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft,
umfasst dies nach der Ergänzung auf Beschwerdeebene die zweimalige
Teilnahme am Heldentag und die Teilnahme an einer Demonstration in
L._______. Damit sind die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen. Es ist nicht davon
auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lan-
kischen Behörden geraten wird. Denn die sri-lankischen Behörden sind
durchaus in der Lage, blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als
solche zu identifizieren und entsprechend zu unterscheiden.
7.3.6 Aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesen-
heit von zweieinhalb Jahren und der ursprünglichen Herkunft aus dem
Vanni-Gebiet leitet sich ferner ebenfalls keine aktuelle Gefährdung ab (vgl.
etwa das Urteil des BVGer E-3262/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.6). Aus
dem Entscheid des EGMR (X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017,
16744/14) kann schliesslich weder abgeleitet werden, dass nach Sri Lanka
zurückkehrende tamilische Asylsuchende generell mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in asylrelevantem Ausmass verfolgt werden, noch dass
der Beschwerdeführer eine solche Situation antreffen würde. Es bestehen
ferner keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer
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Seite 12
Stop-List aufgeführt wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.3.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus den
eingereichten Gerichtsunterlagen betreffend das Urteil des High Court Va-
vuniya vom Juli 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der erwähnte Fall
eines ehemaligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen
der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens
des Rehabilitationscamps verurteilt worden ist, ist nicht ansatzweise mit
der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Auch der Fall
HC/5186/2010 vor dem High Court Colombo, in welchem den Beschuldig-
ten der Vorwurf der Finanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei
Ähnlichkeiten zur Situation des Beschwerdeführers auf.
7.3.8 Schliesslich ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreise-
papierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich
geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der
schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nen-
nung der Ausreisegründe anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
7.3.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer keine der genannten stark risikobegründenden Faktoren
aufweist. Schwach risikobegründende Risikofaktoren sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern dem Beschwerdeführer
persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnte. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, und die erneuten
Ausführungen zum Vorliegen von Risikofaktoren in der Eingabe vom
16. November 2016 führen zu keiner anderen Einschätzung.
7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich rele-
vanten Vor- oder Nachfluchtgründe nachgewiesen oder glaubhaft ge-
macht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 13
8.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt.
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
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Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene As-
pekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei sei insbesondere darauf
zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar
möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei ei-
ner kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Diese
Rechtsprechung beansprucht nach wie vor Geltung (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 E. 8). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen
konnte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 12
sowie BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs.4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte seine Rechtsprechung
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Vanni-Gebiet mit Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert). Darin
wird eine eingehende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka und ins-
besondere dem Vanni-Gebiet vorgenommen. Das Gericht hält dabei fest,
dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Konfliktes 2009 leicht verbes-
sert hat. Zwar ist die Armee in diesem Gebiet immer noch präsent, werde
aber grundsätzlich nicht mehr als Bedrohung für die Sicherheit der Bevöl-
kerung angesehen. Auch sind die noch vorhandenen potentiell verminten
Bereiche klar gekennzeichnet und stellten kein grösseres Sicherheitsrisiko
mehr dar. Des Weiteren sind Schulen, Krankenhäuser und andere öffentli-
che Einrichtungen wieder geöffnet und weite Teile der Infrastruktur wieder
hergestellt, obgleich der Zugang zu Wasser und Elektrizität noch nicht
überall sichergestellt werden kann. Auch haben internationale Organisati-
onen und NGO’s wieder Zugang zu den ehemaligen Konfliktgebieten. Un-
ter Berücksichtigung all dieser Umstände ist ein Wegweisungsvollzug in
das Vanni-Gebiet folglich grundsätzlich zumutbar, wenn die betreffende
Person dort über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügt, eine gesi-
cherte Unterkunft hat und alleine oder mithilfe Dritter ihre elementaren
Grundbedürfnisse decken kann (vgl. a.a.O. E. 9.5.2 ff.).
9.3.2 Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer erfüllt diese Kri-
terien. Er ist in Sri Lanka sozialisiert worden und verfügt über eine gute
schulische Bildung. Es ist davon auszugehen, dass er erneut bei seiner
Mutter wohnen kann. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen und, soweit den Akten zu entnehmen, gesunden Mann, von dem
erwartet werden darf, die nötigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten
zu erwerben, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu
können. Neben seiner Mutter leben diverse Onkel und Tanten des Be-
schwerdeführers in Sri Lanka, die ihn bei der Wiedereingliederung unter-
stützten könnten.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Auf-
wandes aufgrund der zahlreichen und umfangreichen eingereichten Be-
weismittel, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, auf insge-
samt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: