Abtei lung V
E-7641/2009/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______, geboren (...),
Georgien,
Adresse unbekannt (mutmasslich: Polen),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Polen (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
28. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7641/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. September 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 – dem Beschwer-
deführer am 3. Dezember 2009 eröffnet (vgl. Eröffnungs- und Emp-
fangsbestätigung vom 3. Dezember 2009; vgl. Aktum 5 der Be-
schwerdeakten, letzte Seite) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung nach Polen anordnete,
dass das BFM gleichzeitig den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz sofort zu verlassen, wobei festgehalten wurde, einer all-
fälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM in seiner Verfügung vorab festhielt, Polen habe am
6. Oktober 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu-
gestimmt,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung weiter anführte,
Polen sei gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie dem „Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
standes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig,
dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
Seite 2
E-7641/2009
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d
Dublin-II-VO) bis spätestens zum 6. April 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs erklärt habe, er wolle nicht nach Polen zurückkehren,
weil ihn dort einige Tschetschenen, mit denen er bereits eine
Auseinandersetzung gehabt habe, suchen würden,
dass diese Ausführungen indessen keinen Hinderungsgrund für den
Wegweisungsvollzug nach Polen darstellten, zumal Polen ein
Rechtsstaat sei, der die Menschenrechte aller sich auf seinem
Territorium befindlichen Personen schütze,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der befürchteten Nachteile
an die Polizeikräfte in Polen hätte wenden können, was er aber offen-
sichtlich nicht getan habe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
7. Dezember 2009 (Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht: 10. Dezember 2009) Beschwerde erhob und dabei sinn-
gemäss beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober
2009 sei aufzuheben, und die schweizerischen Asylbehörden hätten
sich mit seinem Asylgesuch zu befassen,
dass er dabei auf eine Tuberkulose-Erkrankung und den Umstand
verwies, dass er noch keine Zeit gehabt habe, seine Krankheit be-
handeln zu lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. Dezember
2009 [die kantonale Behörde] anwies, einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass [die kantonale Behörde] in der Folge gleichentags mitteilte, der
Beschwerdeführer sei, ebenfalls am 10. Dezember 2009, bereits nach
Polen überstellt worden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen,
Seite 3
E-7641/2009
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeeingabe frist- und formgerecht eingereicht wurde
und vorliegend auch vom Fortbestehen eines schutzwürdigen Interes-
ses an der Aufhebung respektive Änderung der angefochtenen Verfü-
gung und somit von der Beschwerdelegitimation auszugehen ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass namentlich festzuhalten ist, dass es der früheren, bis Ende 2006
geltenden Rechtsprechung der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) entsprach und der heutigen, ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, dass das
Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht schon da-
durch entfällt, dass der Beschwerdeführer ausser Landes oder unbe-
kannten Aufenthaltes ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1993 Nr. 17 E. 1 S. 110 f.),
dass bei bereits vollzogener Wegweisung das aktuelle Rechtsschutz-
interesse nur dann entfällt, wenn sich der Gegenstand des Verfahrens
auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkt (vgl. EMARK
2000 Nr. 24 E. 2.b S. 216),
dass diese Konstellation bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf
das DAA respektive die Dublin-II-Verordnung im Sinne von Art. 34 Abs.
2 Bst. d AsylG nicht vorliegt, zumal es bei diesen Verfahren namentlich
um die Frage der richtigen Zuständigkeit für die Behandlung des
Asylgesuches geht und der Asylsuchende auch nach der Überstellung
in einen anderen Dublin-Staat noch ein aktuelles, reales Rechts-
schutzinteresse hat an der Prüfung der Frage, ob die Schweiz für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. ob ihm eine
EMRK-Verletzung oder Kettenabschiebung droht,
Seite 4
E-7641/2009
dass zwar auf Grund der derzeitigen Aktenlage der Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers nicht bekannt ist,
dass indessen davon auszugehen ist, dass er sich nach seiner Über-
stellung nach Polen nach wie vor dort aufhält und über die für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen
polnischen Behörden auffindbar ist,
dass der Beschwerdeführer bereits nach Polen überstellt war, als das
Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde vorsorgliche
Massnahmen anordnen wollte, und dass deshalb keine Gelegenheit
bestand, im Rahmen einer Instruktionsverfügung über die Frage der
allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden und
dabei den Beschwerdeführer aufzufordern, seine Adresse im Ausland
mitzuteilen,
dass somit der Umstand, dass der derzeitige Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers unbekannt ist, eine direkte Folge der Praxis des
BFM darstellte, wonach die Überstellung einer von einem Dublin-
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG betroffenen
Person in den als zuständig erachteten Dublin-Staat unmittelbar nach
der Eröffnung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides
vollzogen wurde,
dass diese Praxis des BFM gemäss Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 2. Februar 2010 (BVGE E-5841/2009) einerseits
keine explizite gesetzliche Grundlage findet und im Widerspruch zu
Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 39 Bst. b und Art. 41 Abs. 2 VwVG
steht (vgl. a.a.O., E.4),
dass sich auch aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 der Dublin-II-
Verordnung keine Pflicht oder Ermächtigung des BFM zum sofortigen
Vollzug ableiten lässt (vgl. a.a.O., E.4),
dass gemäss zitiertem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts die erwähnte Praxis des BFM andererseits gegen das Gebot
wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 29a der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verstösst, diese Praxis aber auch der EGMR-
Rechtsprechung zu Art. 13 i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) widerspricht, wonach vorläufiger Rechtsschutz zu
Seite 5
E-7641/2009
gewähren ist, wenn bei einer Ausweisung eine Art. 3 EMRK ent-
gegenstehende Behandlung droht (vgl. a.a.O., E.5),
dass denn auch das BFM diese Praxis in der Zwischenzeit angepasst
hat,
dass dem Beschwerdeführer auf Grund der vorliegend vom BFM be-
gangenen Verfahrensverletzungen kein Rechtsnachteil erwachsen
darf, weshalb trotz unbekannten Aufenthaltsortes vom Fortbestehen
seines Rechtsschutzinteresses auszugehen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.)
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges in voller
Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vorinstanz materiell
geprüft worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
Seite 6
E-7641/2009
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) die Feststellung des BFM, Polen sei als für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig zu erachten, zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Zu-
ständigkeit Polens selbst nicht explizit in Frage stellt, sondern vielmehr
auf ihm drohende Probleme in Polen verweist,
dass Polen am 6. Oktober 2009 der Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hat (vgl. Aktum A16/1),
dass der Drittstaat Polen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Beschwerdeführer auch
keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nach sich ziehen würden beziehungsweise einem weiteren Aufenthalt
im Drittstaat Polen entgegenstünden,
dass Polen als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat
gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen wer-
den kann, Polen respektiere das Non-Refoulement-Prinzip,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen oder vom Beschwerde-
führer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe vorgetragen werden,
wonach Polen sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde,
dass Polen vielmehr – wie alle Beitrittskandidaten – im Vorfeld der
Aufnahme in die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der
Einhaltung seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen
(auch im Asylbereich) überprüft wurde, und mit der Aufnahme in die
EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat,
Seite 7
E-7641/2009
dass der Vollzug der Wegweisung (Überstellung) nach Polen vorlie-
gend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer auch dort
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in diesem Drittstaat
schliessen lassen,
dass insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgetragene, aber mit
keinerlei Beweismittel untermauerte Tuberkuloseerkrankung für sich
alleine betrachtet keinen Hindernisgrund für eine Überstellung dar-
stellt,
dass Polen grundsätzlich über eine hinreichende medizinische Infra-
struktur verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, eine all -
fällige Behandlung des Beschwerdeführers sei in Polen gewährleistet,
dass das BFM somit im Ergebnis zu Recht darauf verzichtet hat, von
der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch zu
machen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis
nichts ändern können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und die Wegweisung nach Polen angeordnet hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte und vollzogene
Überstellung nach Polen nachträglich zu bestätigen ist,
Seite 8
E-7641/2009
dass bei dieser Sachlage das BFM trotz der oben festgehaltenen ver-
fassungs- und völkerrechtswidrigen Vorgehensweise bei der Eröffnung
und beim Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht anzuweisen ist,
Vorkehrungen zu treffen, um dem Beschwerdeführer die Wiederein-
reise in die Schweiz zu ermöglichen,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf die Erhebung dieser Kosten jedoch ange-
sichts der vom BFM begangenen Verfahrensverletzungen gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 VwVG, letzter Satz) verzichtet wird,
dass die Schweizerische Vertretung in Warschau gebeten wird, den
Beschwerdeführer über die für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständigen polnischen Behörden ausfindig
zu machen und ihm das vorliegende Urteil zu eröffnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-7641/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
Seite 10