B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7641/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 28. Oktober 2015 und der Anhörung vom 20. Juni 2016 gab er
im Wesentlichen an, er sei im Januar 2004 in das Vanni-Gebiet gegangen,
um dort für die Versorgungsabteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu arbeiten. Im Januar 2008 sei er während seiner Arbeit durch eine
Bombe verletzt worden, weshalb er die Tätigkeit habe aufgeben müssen
und mit dem Einverständnis der LTTE zu seiner Familie nach B._______
zurückgekehrt sei. Im Mai 2009 habe ihn das Militär erstmals mitgenom-
men und befragt. Sie hätten ihn aufgrund seiner Verletzungen verdächtigt,
für die LTTE gekämpft zu haben. In den folgenden Jahren sei er vom Militär
wiederholt angehalten und befragt worden. Da es in den Monaten Juni und
Juli des Jahres 2015 an seinem Wohnort zu Bombenexplosionen gekom-
men sei und das Militär ein Waffenversteck gefunden habe, habe das Mili-
tär seine Befragungen intensiviert und ihn auch gefoltert. Aus Angst vor
weiteren Konsequenzen sei er Ende August 2015 aus Sri Lanka ausge-
reist.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, die Identitätskarte sei-
ner Ehefrau und seiner Tochter (in Kopie), seine Heiratsurkunde (in beglau-
bigter Kopie), seine Geburtsurkunde sowie diejenigen seiner Ehefrau, sei-
ner Tochter und seiner Söhne (alle in beglaubigter Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftrage den
zuständigen Kanton mit deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzu-
erkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und zur neuen vollständigen Erstellung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm
der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 gewährte der Instruktionsrichter
die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gut, ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Joël
Müller als amtlichen Rechtsbeistand bei und gab der Vorinstanz Gelegen-
heit zur Vernehmlassung.
E.
Mit Schreiben vom 27. April 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas-
sung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des Sachver-
halts. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die physischen Über-
griffe bereits in der BzP vorgebracht. So habe er dort geltend gemacht,
dass die Verhöre härter und härter geworden seien und er aufgrund der
Schläge des Militärs Rückenprobleme habe. Indem die Vorinstanz seine
Foltervorbringen als nachgeschoben abstemple und ihm vorwerfe, er habe
diese Vorkommnisse zum ersten Mal in der Anhörung vorgebracht, habe
sie eine aktenwidrige Würdigung des Sachverhalts vorgenommen. An der
Anhörung hätte zudem berücksichtig werden müssen, dass er durch die
Übergriffe traumatisiert sei und es ihm, wie auch die Hilfswerkvertreterin
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festgestellt habe, schwer gefallen sei, die Fragen zu beantworten. Die Vor-
instanz wäre überdies verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu sei-
nen physischen Verletzungen zu treffen. Somit seien wesentliche Sachver-
haltselemente nicht abgeklärt worden, weshalb die Vorinstanz den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt habe.
3.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach
dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Ab-
klären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff. in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter be-
legbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer
habe in der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass er bei den Befragungen
durch das Militär gefoltert oder geschlagen worden sei, was angesichts der
Bedeutung dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar sei. Die geltend ge-
machten Übergriffe seien nachgeschoben und somit unglaubhaft, zumal
auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung unsubstanti-
iert ausgefallen seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der
BzP den Anlass für die Verhöre im Juni 2015 und Juli 2015 nicht erwähnt
habe und er in den Befragungen unterschiedliche Angaben zu deren An-
zahl gemacht habe.
In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwä-
gungen ihrer Verfügung fest.
3.4 In der Beschwerdeschrift wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer die erlittenen physischen Übergriffe bereits in der BzP
schilderte. Er gab an, er habe aufgrund der Schläge des Militärs Rücken-
probleme und die Befragungen seien immer härter und härter geworden
(Akten der Vorinstanz A3/12, F7.01; F8.02). Diese Aussagen bestätigte er
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wiederum in der Anhörung und machte geltend, das Militär habe ihn auf
den Rücken geschlagen und dadurch verletzt, aufgrund dieser Verletzun-
gen habe er immer wieder Schmerzen (vgl. Akten der Vorinstanz A11/11;
F28 und F65). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Verfü-
gung vorhält, er habe die zentralen Vorfälle der physischen Übergriffe erst-
malig in der Anhörung vorgebracht, weshalb die Vorbringen nachgescho-
ben seien, hat sie augenscheinlich den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Aus den Akten der Vorinstanz lässt sich zudem entnehmen, dass die nur
knapp 80 Minuten dauernde Anhörung äusserst kurz ausfiel und die Um-
stände und Hintergründe der militärischen Befragungen nicht detailliert er-
fragt wurden, was zur korrekten Abklärung des Asylgesuchs notwendig ge-
wesen wäre. Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, vertiefte Abklä-
rung betreffend die militärischen Verhöre vorzunehmen. Durch ihre diesbe-
zügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt
(Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) und den Sachverhalt unrich-
tig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts
der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht
mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen – unter
rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragt werden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
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Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt Joël Müller vom
10. Mai 2017 wird ein Aufwand von 12.25 Stunden inklusive einer Spesen-
pauschale von Fr. 50.– ausgewiesen. Da gemäss Art. 8 Abs. 2 VGKE nur
der sachlich notwendige Aufwand entschädig wird und es sich vorliegend
nicht um eine Beschwerde handelt, welche mit einem überdurchschnittli-
chen Aufwand verbunden war, ist der Gesamtaufwand von 12.25 Stunden
auf 8 Stunden zu kürzen. Beim angegebenen Stundenansatz von
Fr. 250.– , eine Spesenpauschale in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 50.–
sowie 8% Mehrwertsteuern ergibt dies eine von der Vorinstanz auszurich-
tende Parteientschädigung von Fr. 2‘210.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. November 2016 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘210.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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