Abtei lung V
E-7642/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7642/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus
Kirkuk, am 27. September 2008 sein Heimatland verliess, am 21. Okto-
ber 2008 in die Schweiz gelangte und am 22. Oktober 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 28. Oktober 2008 im Transitzentrum (TZ) Altstätten
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte und ihn am 13. August 2009 einlässlich zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus Kirkuk,
habe seit dem Jahre (...) mit seiner Familie in Suleimaniya gelebt, sei
dort in die Schule gegangen und habe in den Jahren (...) bis (...) dort
als Plattenleger gearbeitet, bevor er im (...) auf Geheiss der Behörden
zusammen mit seiner Familie nach Kirkuk habe umziehen müssen,
dass er in Kirkuk aufgrund der schlechten Sicherheitslage wie in ei-
nem Gefängnis habe leben müssen, sich infolge der häufigen Anschlä-
ge und Entführungen gefürchtet habe und sich deshalb entschlossen
habe, Kirkuk und sein Heimatland zu verlassen,
dass er behördlicherseits weder in Suleimaniya noch in Kirkuk je ver-
folgungsrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn –
unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz bis zum 4. Januar 2010 zu verlassen und den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, allgemeine
schlechte Sicherheitsbedingungen würden nicht zur Asylgewährung
führen, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb es
sich erübrige, auf – vorhandene – Ungereimtheiten (beispielsweise sei
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unklar, ob er tatsächlich vor seiner Ausreise im Jahre 2008 in Kirkuk
gelebt habe) in den Vorbringen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ursprünglich
nicht aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stam-
me, seine Wegweisung dorthin jedoch zumutbar sei,
dass er zwischen den Jahren (...) und (...) in Suleimaniya gelebt habe,
dort zur Schule gegangen sei, dort in den Jahren (...) bis (...) als (...)
gearbeitet habe, deshalb mit Sicherheit mit den Umständen in
Suleimaniya vertraut sei und sich trotz seines jugendlichen Alters dort
wieder niederlassen könne,
dass seine im Irak verbliebene Familie, die ebenfalls in Suleimaniya
gelebt habe, den Beschwerdeführer, der im (...) volljährig werde, vor
Ort unterstützen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit vorläufig aufzunehmen sei und eventualiter sei die Sache
zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Dezember
2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 bezüglich der
Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach
der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz bilden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen, damit begründet, die Rückkehr in den Irak -
sowohl nach Kirkuk als auch nach Suleimaniya - sei unzulässig, zu-
mindest aber unzumutbar,
dass aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Be-
schwerdeführer im (...) auf Geheiss der kurdischen Behörden in
Suleimaniya mit seiner Familie zwangsweise nach Kirkuk umsiedeln
musste,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, zur Einschätzung
des BFM, wonach es aufgrund von Ungereimtheiten unklar sei, ob der
Beschwerdeführer - vor seiner Ausreise aus dem Heimatland - in Kir-
kuk gelebt habe, könne nicht viel angemerkt werden, da das BFM die-
se auch nicht näher bezeichnet habe,
dass bei Durchsicht der Akten die entsprechenden Ungereimtheiten je-
doch offenkundig werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vorbrachte,
die bekanntesten Moscheen der Stadt Kirkuk nicht zu kennen, da er
nicht in die Stadt gegangen sei (Akten BFM A 1/10 S. 6), bei der zu-
sätzlichen Anhörung jedoch eine der grossen Moscheen zu nennen
wusste (A23/10 F61),
dass daraus zu schliessen ist, er habe sich nachträglich Kenntnisse
über Kirkuk angeeignet, so dass er anlässlich der zusätzlichen Anhö-
rung auch verschiedene Krankenhäuser von Kirkuk zu bezeichnen im
Stande war (A23/10 F60),
dass er anlässlich der Erstbefragung auch keine Namen von Brücken
der Stadt zu nennen vermochte (A1/10 S. 6),
dass er selbst die Hausnummer, an der er (...) Jahr lang in Kirkuk ge-
lebt habe, nicht angeben konnte (A23/10 F14),
dass jedenfalls das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Be-
schwerdeführer habe angegeben, er habe sich fast meistens zu Hause
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aufgehalten und abends habe eine Ausgangssperre bestanden, nicht
zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit dem(...) bis
zu seiner Ausreise im September 2008 in Kirkuk gelebt hätte und bei
dieser Sachlage davon ausgegangen werden müsste, er hätte bessere
Kentnisse über Kirkuk, wenn er sich während (...) Jahres als (...) bis
(...)-Jähriger dort aufgehalten hätte,
dass daran auch eine abendliche und nächtliche Ausgangssperre
nichts zu ändern vermöchte,
dass auch unwahrscheinlich erscheint, dass keinerlei (behördliche)
Belege für eine zwangsweise Umsiedlung nach Kirkuk bestehen
(A23/10 F8), falls die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich da-
von betroffen gewesen wäre,
dass auch die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Bestäti-
gung der Eltern des Beschwerdeführers bezüglich ihrer Situation bis
anhin nicht nachgereicht wurde, und aufgrund der Aktenlage ohne
rechtlichen Schaden auf die Nachforderung verzichtet werden kann,
dass aufgrund dieser Erwägungen die Frage eines Wegweisungsvoll-
zugs nach Kirkuk offengelassen werden kann, da vorliegend zu prüfen
ist, ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist,
dass entgegen des Vorhaltes in der Rechtsmitteleingabe keine Verlet-
zung der Begründungspflicht durch das BFM erkannt werden kann,
wenn in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf die allgemein
bekannten Bestrebungen, für die Stadt Kirkuk eine kurdische Bevölke-
rungsmehrheit zu gewinnen, eingegangen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
Provinz Suleimaniya den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6
S. 42 ff.)
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückführung in die nordirakische Provinz Suleimaniya nicht
generell unzumutbar ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8
S. 65 ff.),
dass, wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht angeführt wird, gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat
und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten-
kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt,
dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen,
da die kurdischen Behörden ihnen aus der demografischen Überle-
gung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische
Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in
den drei Provinzen verweigern könnten,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt,
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dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, der junge, ledige und - soweit ersichtlich - gesunde
Beschwerdeführer gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die
nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation,
dass davon auszugehen ist, wonach der Beschwerdeführer ursprüng-
lich aus Kirkuk stammt, jedoch nach der langjährigen Sozialisierung
während seiner prägenden Jugend- und Adoleszenzzeit nächste und
intensive Beziehungen zu Suleimaniya bestehen und er mit den Gege-
benheiten an diesem Ort bestens vertraut ist,
dass er auch behördlicherseits in Suleimaniya keine Nachteile erwach-
sen sind,
dass er insbesondere nach seiner (...)jährigen Berufstätigkeit nach wie
vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte oder ein solches
wiederaufzunehmen in der Lage sein würde und somit dort eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen kann,
dass auch in Berücksichtigung der Bestrebungen einer "Kurdisierung"
Kirkuks vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft ge-
macht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer in
Suleimaniya ein Bleiberecht verweigert würde,
dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwer-
deführer und seine Familie das durch die kurdischen Behörden von
Suleimaniya verwaltete Haus der Obdachlosenorganisation (im Jahre
(...) [A23/10 F10]) hätten verlassen müssen, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nur unvollständig wiedergibt, war es dem Beschwer-
deführer und seiner Familie doch möglich, seit dem Jahre (...) in einem
anderen Quartier von Suleimaniya zu leben (A1/10 S. 1),
dass zudem aufgrund obiger Erwägungen aufgrund der Aktenlage
nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer, je-
denfalls in der von ihm angegeben Dauer, vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland in Kirkuk niedergelassen hätte,
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dass es unter diesen Umständen dem inzwischen volljährigen Be-
schwerdeführer zuzumuten ist, sich wieder im kurdischen Nordirak
(Suleimaniya) einzugliedern,
dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung
in seiner Heimat erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter
diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzu-
mutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerdebegehren
abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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