B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7642/2016
Ur t e i l vom 1 6 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Lukas Siegfried, Diakonische Stadtarbeit
Elim,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, suchte am
9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen der Vorinstanz
ergaben, dass sie am 27. Mai 2015 von der italienischen Vertretung in Ad-
dis Abeba ein vom 30. Mai 2015 bis 29. August 2015 gültiges Visum erhal-
ten hatte, mit dem sie in den Schengen-Raum einreiste.
B.
Am 21. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die
Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
C.
Am 28. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der angesetzten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung, weshalb die Zuständigkeit
für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsgesuchs auf Italien überging
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
D.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig for-
derte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte sie der Beschwerdeführerin
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Verfügung
wurde am 11. Januar 2016 unangefochten rechtskräftig.
E.
Mit schriftlichen Eingaben vom 9. August 2016 (Eingang SEM: 11. August
2016) und 19. August 2016 (Eingang SEM: 23. August 2016) gelangte die
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Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und bean-
tragte, es sei ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Dabei machte sie
geltend, sie sei im März 2016 nach Mailand zurückgekehrt, wo sie keine
Hilfe erhalten habe. Das ihr zugewiesene Camp sei restlos überfüllt gewe-
sen. Ein junger Äthiopier habe ihr angeboten, seine Wohnung zu benützen
unter der Bedingung, dass sie sich ihm sexuell zur Verfügung halte. Der
Freundeskreis dieses Mannes sei aus dem Drogenmilieu gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe diese schwierigen Bedingungen akzeptiert, um
nicht auf der Strasse leben zu müssen. Nach drei Wochen sei sie nach
Torino geflüchtet, wo ihr eine Notunterkunft zugewiesen worden sei. Die
Bedingungen seien dort auch schlecht gewesen. Schliesslich seien diese
traumatischen Erfahrungen zu viel für sie gewesen, weshalb sie erneut in
die Schweiz eingereist sei. Sie befinde sich aufgrund der traumatischen
Erfahrung in einem ausgesprochen labilen Zustand und benötige dringend
eine psychologische Betreuung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 hielt das SEM fest, Ab-
klärungen hätten ergeben, dass die italienischen Behörden keine Kenntnis
davon hätten, dass sich die Beschwerdeführerin in Italien aufgehalten
habe. Demnach sei die Verfügung vom 29. Dezember 2015 nach wie vor
gültig und vollziehbar. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert, ansons-
ten auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
werde.
G.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 (Poststempel) teilte der Rechtsvertreter
mit, dass der Betrag von Fr. 600.– einbezahlt worden sei. Gleichzeitig
wurde ein Bericht der Beschwerdeführerin eingereicht. Ferner wurde da-
rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zur Abklärung beim
B._______ angemeldet werde, welches für die Analyse und Erstbehand-
lung von Vergewaltigungsopfern spezialisiert sei.
H.
Am 4. November 2016 gingen beim SEM ein ärztlicher Bericht des
B._______ vom 2. November 2016 und ein ärztlicher Bericht des Kan-
tonsspitals (…) vom 19. Oktober 2016 ein. Darin wurden der Beschwerde-
führerin eine schwergradig depressive Episode ohne psychotische Symp-
tome und eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Weiter
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wurde festgestellt, dass aktuell keine Behandlung stattfinde, eine psychiat-
rische Behandlung aber indiziert sei. Initial sei eine ambulante Therapie zu
empfehlen, welche gegebenenfalls zu intensivieren sei. Eine unterstüt-
zende medikamentöse Therapie könne initiiert werden. Die Beschwerde-
führerin sei aktuell nicht reisefähig.
I.
Mit Verfügung vom 8. November 2016 – eröffnet am 15. November 2016 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfü-
gung vom 29. Dezember 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben, welche mit dem geleiste-
ten Gebührenvorschuss bereits beglichen sei. Zudem stellte es fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Durch-
führung des Asylverfahrens in der Schweiz. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichte sie einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie (…) vom 7. Dezember
2016 und Auszüge aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von
Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkeh-
renden in Italien, Bern, August 2016) ein.
K.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 9. Dezember 2016 den Voll-
zug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
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Seite 6
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.3 Indem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und da-
rauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungs-
gründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 29. Dezem-
ber 2015 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende
Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch
im Wesentlichen auf eine veränderte Sachlage. So benötige sie aufgrund
der traumatischen Erfahrungen, die sie nach ihrer Rückkehr in Italien erlit-
ten habe, psychologische und seelsorgerische Betreuung. Dazu verwies
sie auf einen ärztlichen Bericht des B._______ vom 2. November 2016. Im
Weiteren seien die Bedingungen in Italien miserabel gewesen.
6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführerin wurde nicht in Frage gestellt. Es
bleibt daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom
29. Dezember 2015 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Voll-
zugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zur Folge hätte (Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 8. No-
vember 2016 damit, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Überstellung
nach Italien die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege an-
schliessend den italienischen Behörden, ihre Asylgründe zu prüfen und ih-
ren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins
Heimatland anzuordnen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich
Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Im Ur-
teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) „Tarakhel
gegen Schweiz“ vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, sei bestätigt wor-
den, dass in Italien keine systemischen Mängel vorliegen würden. Nach
Einreichung des Asylgesuches in Italien erhalte die Beschwerdeführerin
Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie. Diese beinhalte
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zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsu-
chenden. Die Beschwerdeführerin könne sich daher an die zuständige ita-
lienische Stelle wenden, um eine Unterkunft und die nötige sozialstaatliche
Unterstützung zu erhalten. Bezüglich der geltend gemachten Vergewalti-
gungen und im Falle von erneuten Problemen mit Drittpersonen habe sie
sich an die zuständige italienische Polizeibehörde zu wenden, um Anzeige
zu erstatten und Schutz zu erhalten. Italien sei ein Rechtsstaat mit einer
funktionierenden Polizeibehörde, welche als schutzfähig und schutzwillig
gelte. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes stellte das SEM fest, Italien
verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss
Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihr die erforderliche me-
dizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vor-
liegen, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behand-
lung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Bezüglich der im
ärztlichen Bericht vom 2. November 2016 gemachten Feststellungen sei
darauf hinzuweisen, dass die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung
definitiv beurteilt werde. Das SEM trage dem Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem
es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO
vor der Überstellung über ihren aktuellen Gesundheitszustand und die not-
wendige medizinische Behandlung informiere. Im Übrigen stelle eine
zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Per-
son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befinde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7). Dies sei vorliegend
nicht der Fall. Es würden damit keine Gründe vorliegen, die die Anwendung
der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen.
6.4 In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf den kürzlich veröffent-
lichten Bericht der SFH über die Aufnahmebedingungen in Italien (vgl.
a.a.O.) argumentiert, die Beschwerdeführerin habe wochenlang auf der
Strasse leben müssen und habe trotz persönlicher Anstrengungen keine
konkreten Hilfeleistungen vom italienischen Staat erhalten. Die Miss-
brauchserlebnisse in Italien seien tief in ihrer Seele verankert, weshalb von
einer Überstellung dorthin dringend abzuraten sei.
E-7642/2016
Seite 8
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin trotz der auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der eingereich-
ten ärztlichen Berichte nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochte-
nen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wo-
nach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
29. Dezember 2015 beseitigen könnten. Der Umstand, wonach die Be-
schwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgebrachten Erlebnisse (Verge-
waltigungen in Italien) an psychischen, behandlungsbedürftigen Proble-
men leide, und es in Italien nur wenige geeignete Aufnahmeplätze für Per-
sonen mit psychischen Problemen existieren würden, lässt diesen Schluss
nicht zu. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde vorausset-
zen, dass die Überstellung sich neu als völkerrechtswidrig herausstellen
würde oder aus humanitären Gründen nicht erfolgen könnte. Dies ist je-
doch – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht der Fall.
7.2 Wie dem aktuellen ärztlichen Bericht der Psychiatrie (…) vom 7. De-
zember 2016 entnommen werden kann, wurden bei der Beschwerdeführe-
rin eine schwergradig depessive Episode ohne psychotische Symptome
und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sie leide un-
ter Symptomen einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung. Ei-
nerseits fürchte sie eine Wiederholung des Missbrauchs in Italien. Ein wei-
terer das psychische Befinden stark beeinträchtigender Faktor liege in der
Sorge um das Wohlergehen ihrer Familie, insbesondere ihren jungen
Sohn. Aktuell erhalte sie keine Psychopharmaka. Es werden stützende Ge-
spräche, eine Stärkung von Ressourcen und die Erarbeitung von Perspek-
tiven empfohlen. Längerfristig sei eine Traumabearbeitung in Betracht zu
ziehen. Ihr starker Glaube halte sie von Suizidüberlegungen ab.
Dazu ist festzuhalten, dass es zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3
EMRK für den Fall der Überstellung einer schutzsuchenden Person in ei-
nen Dublin-Mitgliedsstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation
ganz aussergewöhnlicher Umstände bedarf. Solche Umstände können
vorliegen, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmög-
lichkeiten im Mitgliedstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehen-
den psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Hand-
lungen der betroffenen Person zur Folge haben können. Ein Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn gewichtige
Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer
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Seite 9
solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des EGMR).
Wie den im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten ent-
nommen werden kann, stehen die psychischen Probleme der Beschwer-
deführerin einerseits im Zusammenhang mit traumatisierenden Erlebnis-
sen in Italien, andererseits mit der Sorge um ihr Kind, das sie in ihrem Hei-
matland hinterlassen habe. Indessen wird nicht von einer akuten Suizidali-
tät ausgegangen. Zudem konnte bisher auf die Verabreichung von Psycho-
pharmaka verzichtet werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass sich der psychische Zustand der alleinstehenden Beschwerdeführerin
weiter verschlimmern könnte. Im vorliegenden Fall wird indessen eine
sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr in den Drittstaat Italien es ihr ermög-
lichen, die hinsichtlich allfällig akut auftretender Gesundheitsprobleme al-
lenfalls benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufor-
dern.
7.3 Nach den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
wurde nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der
Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Auch der EGMR hält in seiner bishe-
rigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systematischer Mangel in
Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande
und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des
EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015,
39350/13; „Tarakhel gegen Schweiz“, a.a.O.; EGMR: Entscheidung Jihana
ALI und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14,
§ 36) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung (vgl. auch BVGE
2015/4 E. 4.1). Grundsätzlich verfügt Italien über die notwendigen Behand-
lungsstrukturen, gehen doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als
auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infra-
struktur aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom
25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni
2015, Nr. 39350/13 § 36).
E-7642/2016
Seite 10
7.4 Gemäss dem Bericht der SFH über die Aufnahmebedingungen in Ita-
lien werden Asylsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Italien überstellt werden und sich dort vorher nicht im Asylverfahren befan-
den, an die Questura-Büros am Flughafen von Rom oder Mailand-Mal-
pensa weitergeleitet, wo sie Unterstützung von dort tätigen NGO erhalten
können (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 4.2, S. 22 ff.). Sie werden im Regelfall der
Präfektur zugeteilt, in der sich der Flughafen befindet (vgl. SFH, a.a.O.,
S. 26 f.). Für Asylsuchende welche das Verfahren in Italien – so wie auch
die Beschwerdeführerin – erst nach der Dublin-Überstellung beginnen,
können die NGO am Flughafen eine Unterkunft organisieren. Zu diesem
Zweck erhalten sie vorgängig Informationen über die zu erwartenden Rück-
zuführenden. Diese beinhalten jedoch keine Informationen über den Ge-
sundheitszustand oder den Grad der Vulnerabilität der überstellten Perso-
nen, was deren adäquate Betreuung erschwert (vgl. SFH, a.a.O.,
Ziff. 4.2.1, S. 26). Problematisch erscheint auch, dass rückgeführte Perso-
nen in den ersten Tagen häufig keinen Zugang zu ihrem Gepäck erhalten,
weshalb gerade bei Medikamenten darauf zu achten ist, dass diese im
Handgepäck mitgeführt werden (vgl. SFH, a.a.O., S. 27). Nach Auskunft
der SFH bestehen für Dublin-Rückkehrende Unterbringungskapazitäten in
den Erstaufnahmeeinrichtungen (SFH, a.a.O., Ziff. 4.3, S. 28 ff.) und auch
im Zweitaufnahmesystem SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti
asilo e rifugiati). Asylsuchende mit psychischen Problemen gelten als „ver-
letzlich“ und fallen in eine besondere Kategorie. Bei Personen, die sich in
psychologischer Behandlung befinden, übernimmt SPRAR die Kosten für
Übersetzung und Mediation (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 5.3.1. Bst. f, S. 39 f.).
7.5 Trotz dieser Vorkehrungen erachtet die SFH die Versorgung psychisch
Kranker in Italien für ungenügend: Sehr grosse Defizite bestünden bei der
Gewährleistung psychologischer und psychiatrischer Versorgung hinsicht-
lich Untersuchung, Unterstützung und Pflege. Es existierten lediglich ein
paar wenige Angebote für ambulante Behandlungen. Stationäre Aufnah-
men und Behandlungen seien kaum je möglich, da einerseits wenig Plätze
vorhanden und andererseits meist keine Möglichkeit zur Übersetzung be-
stehe (vgl. SFH, a.a.O., S. 58 f.). Die SFH weist auch auf die ungünstigen
Wechselwirkungen zwischen der Unterbringungssituation und dem
Zugang zu medizinischen Leistungen hin. Für Personen mit gesundheitli-
chen Problemen gebe es viel zu wenige geeignete Unterbringungsplätze.
Insbesondere bei psychischen Problemen stünden kaum adäquate Be-
handlungsmöglichkeiten und Aufnahmeplätze offen. Deshalb lebten zahl-
reiche auf medizinische Unterstützung angewiesene Personen auf der
E-7642/2016
Seite 11
Strasse oder übernachten in Notschlafstellen. Eine angemessene Behand-
lung und Heilung ist so nicht möglich (vgl. SFH, a.a.O., S. 61 f., sowie auch
Ziff. 9.3 S. 65 f.).
Ungeachtet dieser Problematik stellt eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK dar, sofern die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008,
26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9
E. 7, 2009/2 E. 9.1.3). Die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK ist im vorliegenden Fall nicht erreicht. Da die Beschwerdefüh-
rerin in Italien noch kein Asylverfahren begonnen hat, ist ausserdem davon
auszugehen, dass sie nach der Ankunft Beratung und Betreuung durch die
an den Flughäfen Malpensa-Milano und Roma-Fiumiciono tätigen NGO er-
halten kann – wie hievor erläutert. Es stehen für sie Betreuungsplätze in
der ersten Aufnahmestufe und Folgeunterbringung offen. Die Beschwerde-
führerin gilt wegen ihrer labilen psychischen Verfassung auch im italieni-
schen Asylsystem als verletzlich und die Behörden sind verpflichtet, ihr die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten – auch psy-
chischer Art – umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie). Auch eine allfällige Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin
würde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da gemäss kon-
stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich al-
leine den Vollzug einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können,
solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Dro-
hung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.).
Mit Rücksicht auf den labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führerin Rechnung zu tragen. Zudem sind die italienischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin ist
den italienischen Behörden vor ihrer Überstellung als sogenannte „Medizi-
nalfall“ anzumelden, um sicherzustellen, dass eine andauernde Behand-
lung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen
wird. Einer allfälligen Suizidalität ist ebenfalls Rechnung zu tragen, zumal
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Seite 12
die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug
der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Die
Beschwerdeführerin ist bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu beglei-
ten und es sollte ihr allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erst-
versorgung mitgegeben werden. Bei Einhaltung dieser Vorsichtsmassnah-
men ist die Überstellung der Beschwerdeführerin zulässig.
Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin offen, sich zwecks Erhalt von Ad-
ressen von Hilfswerken und Organisationen, an die sie sich nach einer
Überstellung in Italien halten kann, an ihren Rechtsvertreter zu wenden.
8.
Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht
direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich
Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder inter-
nationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammen-
hang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungs-
kompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl.
BVGE 2015/9), sondern es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das
ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der
Fall, da das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine
Prüfung einbezogen hat.
9.
Das SEM hat nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die
Verfügung des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: