B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7643/2015
Ur t e i l vom 1 . Feb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Roxana Schwartz,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Juni 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 21. Juli 2014 und der Anhörung vom 21. Oktober 2015 gab die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe sich an einer Dorfver-
sammlung zu Wort gemeldet und gesagt, sie würde es gutheissen, dass
die eritreischen Jugendlichen Militärdienst leisten müssten, finde es aber
falsch, dass sie nicht mehr nach Hause zurückkehrten. Zudem habe sie
kritisiert, dass Eltern und Ehefrauen für das Verschwinden ihrer volljährigen
Kindern beziehungsweise ihrer Ehemänner bestraft würden und die Le-
bensmittelkarten weggenommen würden. Sie habe die Änderung der ent-
sprechenden Gesetze gefordert. Die übrigen Teilnehmer hätten ihr applau-
diert. Der Versammlungsleiter habe sie nach ihrem Namen gefragt. Eine
Woche später sei sie von der Tochter der Nachbarin bei der Wasserstelle
aufgesucht und gewarnt worden, dass Soldaten bei ihr zu Hause aufge-
taucht seien und nach ihr gefragt hätten. Sie habe sich einen Tag im Wald
versteckt und sei dann nach Asmara gegangen. Dort habe sie die Nachricht
erhalten, dass die Soldaten nochmals zu ihrem Haus gegangen seien, um
sie zu verhaften. Daraufhin sei sie illegal aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 (eröffnet am 9. November 2015)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 stellte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses
und Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2015 sei aufzuheben und
es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flücht-
lingseigenschaft zuzusprechen und sie als Flüchtling in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihr Weiteraufenthalt in der
Schweiz nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Ihr
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sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin reichte ein Arztzeugnis vom 16. September 2015,
ein Arztzeugnis vom 26. November 2015 sowie eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung als Beweismittel ein.
E.
Am 30. November 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel wurde verzichtet (vgl.
Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer
eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1).
Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die
Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte,
betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritre-
ischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
4.3 Bezüglich der zusätzlichen Anknüpfungspunkte gilt der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Be-
schwerdeführerin habe an der Befragung angegeben, sie sei zwei Mal von
Soldaten aufgesucht worden. Anlässlich der Anhörung habe sie indes aus-
gesagt, die Soldaten seien mehrmals zu ihrem Haus gekommen. Zudem
habe sie sich widersprüchlich zur Dauer ihres Aufenthaltes im Wald geäus-
sert. Des Weiteren habe sie nicht erklären können, weshalb ihr aufgrund
ihrer Wortmeldung an der Dorfversammlung eine Inhaftierung gedroht ha-
ben soll. Die Schilderungen zu ihrem Versteck im Wald seien oberflächlich
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ausgefallen und hätten nicht den Eindruck vermittelt, dass sie das Geschil-
derte selbst erlebt habe. Es sei nicht plausibel, dass sie die Kontrollposten
problemlos habe passieren können, obwohl die Soldaten sie während
zweier Wochen mehrmals zu Hause gesucht hätten. Die illegale Ausreise
sei nicht asylrelevant und aufgrund ihres Alters unterliege sie nicht mehr
der Militärdienstpflicht.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe an der Befragung angege-
ben, die Behörden seien „nochmals“ zu ihrem Haus gekommen und nicht
„zwei Mal“ wie die Vorinstanz fälschlicherweise angebe. „Nochmals“ be-
deute „wiederholt“, was sich mit ihrer Aussage an der Anhörung decke. Sie
habe anlässlich der Befragung und der Anhörung angegeben, sich einen
Tag im Wald versteckt zu haben. An der Anhörung habe sie lediglich präzi-
siert, sie sei gegen Mittag zum Waldrand gegangen und habe einen Wald-
wächter gebeten nachzusehen, ob die Soldaten immer noch bei ihrem
Haus seien. Während ihres Aufenthalts im Wald habe sie unter starker An-
spannung gestanden und sei verängstigt gewesen, weshalb sie nicht auf
Details in der Umgebung geachtet habe. Ihre kritische Wortmeldung an der
Dorfversammlung und die Reaktionen darauf habe sie sehr präzis und de-
tailliert wiedergegeben. Im Jahresbericht 2010 von Amnesty International
werde festgehalten, dass Personen, die sich kritisch über Eritrea äusser-
ten, gefoltert würden. Mit ihrer glaubhaft geschilderten illegalen Ausreise
aus Eritrea erfülle sie einen subjektiven Nachfluchtgrund. Zudem sei ihre
Tochter in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden, weshalb ihr
im Falle einer Rückkehr eine Reflexverfolgung drohe.
5.3 Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass sie sowohl an
der Befragung als auch an der Anhörung angab, sie habe sich nach der
Warnung durch die Tochter der Nachbarin einen Tag im Wald versteckt.
Hinsichtlich des Ablaufs dieses Tages widersprach sich die Beschwerde-
führerin allerdings erheblich, obwohl zu erwarten wäre, dass sie sich an ein
solch prägendes Ereignis – auch als Analphabetin – erinnern könnte. So
gab sie anlässlich der Befragung an, sie habe sich den ganzen Tag im
Wald versteckt. Abends sei sie heimlich ins Dorf gegangen und habe ihre
Nachbarin aufgesucht. Diese habe ihr gesagt, es sei nicht sicher und sie
solle verschwinden. An der Anhörung sagte sie hingegen, sie sei gegen
Mittag zum Waldrand gegangen und habe einen Waldwächter gebeten
nachzuschauen, ob noch Soldaten bei ihrem Haus seien. Er habe ihr spä-
ter berichtet, dass nach wie vor Soldaten dort seien. Daraufhin habe sie
bei Bekannten gegessen und sei nachher nach Asmara gegangen. Die
Schilderung über ihr Versteck im Wald mit dem blossen Hinweis „da gab
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es viele Bäume und viele Verstecke“ ist zudem als äusserst oberflächlich
zu bezeichnen (vgl. A18/29, F81). Des Weiteren hat die Vorinstanz die
Aussagen der Beschwerdeführerin zur Anzahl des Aufsuchens ihres Hau-
ses durch die Soldaten zu Recht als widersprüchlich bezeichnet. An der
Befragung sagte sie, die Soldaten seien eine Woche nach der Wortmel-
dung vorbeigekommen und nochmals eine Woche später. Entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin ist dies dahingehend zu verstehen, dass
die Soldaten insgesamt zwei Mal zum Haus der Beschwerdeführerin ge-
gangen sind. An der Anhörung gab sie indes an, die Soldaten hätten ihr
Haus immer wieder beziehungsweise mehrmals aufgesucht. Bezüglich der
Dauer ihres Aufenthalts in Asmara widersprach sich die Beschwerdeführe-
rin ebenfalls. Laut Aussage an der Befragung dauerte der Aufenthalt zwei
Wochen, gemäss Anhörung eine Woche. Hinzu kommt, dass es nicht plau-
sibel erscheint, dass der Versammlungsleiter bereits am Tag der Dorfver-
sammlung nach ihrem Namen gefragt hat, die Soldaten aber eine Woche
zuwarteten, bis sie die Beschwerdeführerin aufsuchten. Ebenso wenig ist
es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar intensiv von den
Soldaten gesucht worden sein soll, es ihrem Bruder aber dennoch gelun-
gen sein soll, mehrmals unbehelligt in ihr Haus zu gehen, um ihre Wertsa-
chen, ihr Gold und ihr Getreide beiseite zu schaffen. Ihre Erklärung, sie
habe gewusst, dass die Soldaten nicht in ihr Haus gehen würden, vermag
nicht zu überzeugen. Hätten die Soldaten tatsächlich beabsichtigt, die Be-
schwerdeführerin zu verhaften – wofür es keine Hinweise gibt –, so ist an-
zunehmen, dass sie bei ihrem regelmässigen Aufsuchen des Hauses zu-
mindest auf ihren Bruder gestossen wären, zumal das Beiseiteschaffen der
genannten Gegenstände einige Zeit beansprucht haben dürfte. Ohnehin
mutet es seltsam an, dass die Soldaten zwar mehrmals ihr Haus aufge-
sucht haben sollen, aber offenbar weder die Dorfbewohner noch ihre Ver-
wandten nach ihrem Verbleib befragt haben. Der Beschwerdeführerin ge-
lang es zudem nicht, überzeugend darzulegen, weshalb sie trotz der Suche
der Soldaten nach ihr problemlos innerhalb Eritreas reisen und die Grenze
zwischen Eritrea und dem Sudan passieren konnte. Insgesamt ist es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch
den eritreischen Staat glaubhaft zu machen.
5.4 Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist zu verneinen. Der Ehemann
der Tochter der Beschwerdeführerin wurde als Flüchtling anerkannt und
ihm wurde Asyl gewährt. Die Tochter wurde im Rahmen des Familienasyls
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
einbezogen; ihr wurde nicht aufgrund selbständiger Asylgründe Asyl ge-
währt.
E-7643/2015
Seite 8
5.5 Aufgrund des oben Gesagten sind demnach keine weiteren Anknüp-
fungspunkte erkennbar, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen bezie-
hungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Somit ist vor-
liegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht da-
rauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
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rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.
eingehend analysiert.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin ist (…) Jahre alt (Jahrgang […]). In Anwen-
dung des ergangenen Referenzurteils ist aufgrund ihres Alters ausge-
schlossen, dass ihr ein Einzug in den eritreischen Nationaldienst droht;
dies macht sie denn auch nicht geltend. Aus den Akten ergeben sich zu-
dem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für
den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil D-2311/2016 eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Es stellte fest, dass in Bezug auf
Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe
für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen
(E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirt-
schaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im be-
treffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder
hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die
wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische
Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und
auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jah-
ren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder
religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die
umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von
denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungs-
gericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten An-
forderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren
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Seite 10
Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaft-
lich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in
Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im
Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Um-
stände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden müsste. Die Beschwerdeführerin lebte alleine im Haus ihres
Ehemanns, welches nun von ihren Schwiegereltern bewohnt wird. Es ist
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder in ihrem Haus woh-
nen kann. Sie verfügt zwar nicht über eine Ausbildung, sie hat aber spä-
testens seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1975 bis zu ihrer Ausreise
im Februar 2014 als Bäuerin ihre Felder bestellt und selbst für ihren Le-
bensunterhalt gesorgt. Ihre Angabe, dass ihre Felder nun durch jemand
anderen bewirtschaftet werden, ist lediglich eine Vermutung. Ihr sollte es
demnach möglich sein, wieder selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Zudem verfügt sie in Eritrea mit den Schwiegereltern, ihren sechs Ge-
schwistern, ihren Schwagern beziehungsweise Schwägerinnen sowie ih-
ren Onkeln und Tanten über ein grosses soziales Beziehungsnetz; ihr Bru-
der hat sie bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt. Wenn sie nicht selbst
für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte, so ist anzunehmen, dass sie
bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft zählen
kann; auch von ihrer in der Schweiz lebenden Tochter. Die Beschwerde-
führerin reichte zwei Arztzeugnisse ein. Das Arztzeugnis vom 15. Septem-
ber 2014 empfahl aufgrund von Stresssymptomen die Unterbringung der
Beschwerdeführerin in einem Einzelzimmer. Gemäss Arztzeugnis vom
11. November 2015 entwickelte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des
negativen Asylentscheides depressive Symptome. Zudem war sie wegen
hohen Blutdrucks in Behandlung. Es handelt sich hierbei um leichte ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen, die angesichts der festgestellten Stabi-
lisierung der medizinischen Versorgung in Eritrea behandelbar sind, sofern
eine Behandlung denn nötig sein sollte.
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Seite 11
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Si-
tuation ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeit-
punkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht ihrer ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gut-
zuheissen ist. Dementsprechend ist auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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