Abtei lung V
E-7644/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
Mexiko,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7644/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Mexi-
ko am 3. September 2007 auf dem Luftweg und gelangten am 4. Sep-
tember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche
einreichten. Am 12. September 2007 wurden sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe erstmals befragt. Das BFM hörte sie am
23. Oktober 2008 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, zusammen
mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, habe sie in (...), Bundes-
staat (...) gelebt. Nach dem Abschluss des Biologiestudiums im Jahre
2004 habe sie als Laborleiterin gearbeitet. Unter anderem hätten sie
auch die Wasserqualität von Flüssen untersucht. Bei Wasserproben
aus dem Fluss (...) hätten sie festgestellt, dass dieser in hohem Grad
verschmutzt sei. Zusammen mit ihrem Ehemann und weiteren Biolo-
gen des Labors hätten sie deshalb Demonstrationen vor den verant-
wortlichen Unternehmen sowie im Zentrum von (...) organisiert. Dabei
hätten sie rund 200 von ihnen entworfene Flugblätter verteilt. Am 2.
Juni 2004 habe Dr. (...), Rektor der Universität (...), sie in ihrem Büro
aufgesucht und ihr die Stelle als Beamtin im Ökologie-Sekretariat an-
geboten, unter der Bedingung, dass sie ihre Untersuchungen aufgebe.
Sie habe das Angebot abgelehnt, worauf er sie an die Wand gesto-
ssen und ihr gedroht habe, falls sie nicht tue was er verlange, werde
sie und ihr Ehemann umgebracht. In der Folge habe sie zusammen mit
ihrem Ehemann beim Ministerio Publico eine Anzeige gegen (...) ein-
gereicht. Da eine Woche lang nichts geschehen sei, hätten sie sich an
eine Menschenrechtsorganisation gewendet und dort eine Anzeige
eingereicht. Ihre Anzeige sei indes nicht ernst genommen worden, da
sie eine Frau sei. Nachdem (...) von der Anzeige erfahren habe, habe
er erneut bei ihr vorgesprochen und sie in derselben Weise bedroht. Er
habe von ihr verlangt, an den kommenden Wahlen, an denen er für
den Gouverneursposten kandidierte, an einem Tisch als Wahltisch-
Präsidentin für die Zählung der Wahlzettel verantwortlich zu sein und
Wahlzettel zu seinen Gunsten zu fälschen. Sie habe zugesagt, indes
keine Wahlzettel gefälscht. (...) sei als Gouverneur gewählt worden. Im
Januar 2005 sei sie und ihr Ehemann von (...) im Beisein des General-
staatsanwaltes und vier Polizisten vor ihrem Wohnort angehalten und
zu einem Dorf gefahren worden. Dort seien sie aus dem Auto gezerrt,
ihr Ehemann geschlagen und sie von (...) vergewaltigt worden. Sie wis-
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se nicht, ob ihr Ehemann gesehen habe, wie sie vergewaltigt worden
sei. Nachdem die Männer von ihnen abgelassen und den Ort verlas-
sen hätten, hätten sie sich auf den Heimweg gemacht. Sie hätten kei-
ne Anzeige gegen (...) eingereicht. Indes hätten sie ihren bisherigen
Wohnort verlassen und seien zu einem Freund gezogen. Am 17. Mai
2005 hätten sie Mexiko verlassen und seien nach Kanada gereist, wo
sie Asylgesuche gestellt hätten. Nachdem diese abgelehnt worden sei-
en, seien sie am 1. Mai 2007 nach Mexiko zurückgekehrt. Am Flugha-
fen habe sie beobachten können, wie ihr Ehemann angesprochen und
weggeführt worden sei. Sie sei deshalb in ein ihnen beiden bekanntes
Hotel gegangen. Nach einer Woche sei ihr Ehemann dort aufgetaucht.
Er habe ihr in der Folge nicht erzählt, was ihm widerfahren sei. Nach
vier Monaten hätten sie Mexiko erneut, diesmal in Richtung Schweiz,
verlassen.
Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen im Wesentlichen
aus, er habe als Buchhalter bei demselben Arbeitgeber wie die Be-
schwerdeführerin gearbeitet. Er habe seine Ehefrau beim Organisieren
der Demonstrationen vom 15. März 2004 unterstützt und sie auch be-
gleitet, als sie in der Folge eine Anzeige eingereicht habe. Im Januar
2005 seien er und seine Frau auf dem Nachhauseweg von (...) sowie
ein paar Polizisten angehalten und in einem Auto in ein Dorf gefahren
worden. Dort sei seine Frau vergewaltigt und er geschlagen worden.
Nachdem die Männer von ihnen abgelassen hätten, seien sie per Au-
tostopp nach (...) zurückgekehrt. Am 1. Mai 2007 seien sie von Kana-
da, wo sie Asylgesuche gestellt hätten, nach Mexiko zurückgekehrt.
Auf dem Flughafen sei er von einem Mann angesprochen und zu ei-
nem Auto geführt worden. Danach habe er das Bewusstsein verloren
und sei erst wieder in einem dunkeln Zimmer erwacht. Dort sei er von
einem Mann und einer Frau zu seinem Aufenthalt in Kanada befragt
und dabei auch geschlagen worden. Ferner hätten sie ihm die Beweis-
mittel aus Kanada sowie die Kopie der beim Miniserio Publico einge-
reichten Anzeige abgenommen. Nach rund einer Woche habe er plötz-
lich das Bewusstsein wieder verloren. Als er wieder erwacht sei, habe
er sich nackt in einem Wald befunden. Ein Bauer habe ihm Kleider
und Geld gegeben, so dass er zu seiner Ehefrau - im vereinbarten Ho-
tel - habe zurückkehren können.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Inter-
netausdrucke, eine Bestätigung der Präsidentin eines Wahltisches für
die Wahlen (2004), eine Bestätigung über die Teilnahme der Be-
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schwerdeführerin als Biologin an einem nationalen Forum (2003), eine
Bestätigung über die Teilnahme an einem Workshop (2003) sowie eine
Bestätigung der Universität von (...), ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. November 2008 beantragten die Beschwer-
deführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei fest-
zustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Be-
schwerdeführenden, sie seien zu einer erneuten Befragung einzula-
den und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbei-
ständung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2008 verwies die damals
zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. Sodann setzte
sie den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.--.
E.
Innert der angesetzten Frist leisteten die Beschwerdeführenden den
einverlangten Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in der Regel in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung führte es aus,
die Aussagen seien insgesamt wenig konkret. Trotz mehrmaliger
Nachfrage habe die Beschwerdeführerin nicht genau schildern kön-
nen, was auf den von ihr für die Demonstrationen vom 15. März 2004
verfassten Flugblättern gestanden habe und der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben über den Ablauf der
Kundgebungen zu machen. So habe er nicht angeben können, wie
viele Personen an der Demonstration teilgenommen hätten, was umso
mehr erstaune, als die Beschwerdeführerin angegeben habe, es seien
die zehn Mitarbeiter des Labors und ihr Ehemann gewesen. Im Weite-
ren habe der Beschwerdeführer keine Angaben zum Zeitpunkt und der
Dauer der Veranstaltungen machen können. Ferner hätten die Be-
schwerdeführenden anlässlich der Direktanhörung beide nicht mehr
gewusst, wann die Demonstrationen stattgefunden und wann sie ver-
sucht hätten, eine Anzeige einzureichen. Auch habe der Beschwerde-
führer nicht mehr wissen wollen, ob neben den direkten Drohungen
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von (...) gegenüber der Beschwerdeführerin noch weitere Drohungen
erfolgt seien. Dies erstaune sehr, handle es sich dabei doch um
einschneidende Erlebnisse. Sodann hätten sich die Beschwerde-
führenden auch unterschiedlich über den Hergang der Drohungen ge-
äussert. Auf die unterschiedlichen Angaben aufmerksam gemacht,
habe der Beschwerdeführer seine Aussagen angepasst und die Be-
schwerdeführerin ausgesagt, sie wisse es nicht mehr. Ebenso unver-
einbar hätten sich die Beschwerdeführenden zum Vorfall am 7. Januar
2005 geäussert. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
seien die Beschwerdeführenden indes nicht in der Lage gewesen, die
Unstimmigkeiten glaubhaft aufzulösen, vielmehr hätten sie sich dabei
in weitere Widersprüche verstrickt. Zur Frage, weshalb sich die Be-
schwerdeführerin nicht mehr genau an die Umstände der Vergewalti-
gung erinnern könne, habe diese lediglich gemeint, es sei hart, alles
wieder in Erinnerung zu rufen. Indes sei nicht nachvollziehbar, dass
eine Person, welche verfolgt worden und deswegen gezwungen gewe-
sen sein soll, das Heimatland zu verlassen, nicht in der Lage sein soll,
die genauen Umstände der Ereignisse einigermassen schlüssig zu
schildern. Die Erklärungs- und Entkräftungsversuche der Beschwerde-
führerin, sie könne sich an nichts mehr erinnern, weil sie sich psy-
chisch in einer schwierigen Situation befinde, seien nicht stichhaltig,
mithin blosse Schutzbehauptungen. Schliesslich habe sich die Be-
schwerdeführerin auch bezüglich den Umständen der Entführung des
Beschwerdeführers sowie dessen Rückkehr widersprüchlich geäu-
ssert. Was sodann die eingereichten Beweismittel anbelange, so wür-
den die Internetartikel in keinem direkten Zusammenhang mit den
Asylvorbringen stehen. Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführen-
den auch bezüglich der Beweismittel unvereinbar geäussert.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Befragungsstil der
Anhörungsperson des BFM lasse vermuten, dass das Amt nicht gewillt
gewesen sei, die Beschwerdeführenden unvoreingenommen anzuhö-
ren. Die Befragerin sei ungeduldig gewesen, habe unbeherrscht auf
sie reagiert und ihnen von vornherein keinen Glauben geschenkt. Es
habe kein wohlwollendes Befragungsklima geherrscht. Die eigentlich
asylrelevanten Verfolgungsgründe hätten nirgends in der Anhörung
Gehör gefunden, mithin sei der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden. Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführenden
anlässlich der Befragungen substantiiert und in den Kernaussagen
übereinstimmend. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Daten
erinnern könne, sei nicht weiter erstaunlich. Die Vergewaltigung liege
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vier Jahre zurück. Zudem habe dieser Vorfall bleibende und traumati-
sche Folgen für die Beschwerdeführerin.
5.3
5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, die ei-
gentlichen Asylgründe hätten in der Anhörung kein Gehör gefunden,
mithin sei der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführen-
den verletzt worden. Für diese durch nichts belegte Behauptung der
Beschwerdeführenden sind den Protokollen keine Hinweise zu entneh-
men. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über vier
und der Beschwerdeführer während rund drei Stunden von der Mitar-
beiterin des BFM zu ihren Asylgründen befragt wurden. Dabei wurden
der Beschwerdeführerin über 180 und dem Beschwerdeführer über
120 Fragen gestellt, welche der Konkretisierung der Vorbringen an-
lässlich der Erstanhörung dienen sollten. Zudem wurden den Be-
schwerdeführenden offene Fragen gestellt, welche sie dazu veranlas-
sen sollten, von sich aus über die Asylgründe beziehungsweise be-
stimmte Einzelheiten ausführlich zu berichten. Die Beschwerdeführen-
den haben - wie den Protokollen zu entnehmen ist - auf die ihnen ge-
stellten Fragen geantwortet. Damit wurde ihnen insgesamt umfassend
Gelegenheit geboten, sich zu ihren Asylgründen hinreichend zu äu-
ssern, mithin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, anlässlich der Direktan-
hörung habe keine wohlwollende Atmosphäre geherrscht. Die Befrage-
rin sei ungeduldig, unbeherrscht und voreingenommen gewesen und
habe ihnen keinen Glauben geschenkt. Den Protokollen der Direktan-
hörung sind indes keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeit über den
Verlauf der Anhörungen beziehungsweise eine Voreingenommenheit
der Befragerin zu entnehmen. Namentlich haben beide Beschwerde-
führenden während ihrer Befragung keine Einwände gegen die Anhö-
rung vorgebracht und am Ende derselben die jeweiligen Protokolle
vorbehaltslos unterzeichnet, ein Umstand, den sie sich entgegenhalten
lassen müssen. Auch kann allein aus der wiederholten und vorliegend
durchaus berechtigten Fragestellung der Mitarbeiterin des BFM, wes-
halb die Beschwerdeführerin anlässlich der nur wenige Wochen zuvor
stattgefundenen Erstbefragung noch genauere Angaben habe machen
können, noch nicht auf Voreingenommenheit ihrerseits geschlossen
werden. Vielmehr versuchte die Befragerin mit der wiederholten Frage-
stellung die offensichtlich von Seiten der Beschwerdeführerin nicht er-
folgte Konkretisierung des Sachverhalts zu erreichen. Sodann hat der
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zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerks-
vertreter auf dem für ihn bestimmten Formular keine Einwendungen
gegen die Anhörungen, namentlich die Art und Weise der Befragung
erhoben oder sonst irgendwelche Unregelmässigkeiten festgestellt.
Damit besteht weder Veranlassung, die Beschwerdeführenden erneut
zu befragen noch die Akten zur Feststellung des vollständigen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträ-
ge sind daher abzuweisen und die Protokolle können dem vorliegen-
den Entscheid zugrunde gelegt werden.
5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten substanziiert und in den Kernaussagen überein-
stimmend ausgesagt.
Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich
glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Ge-
gensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und
28).
Vorliegend ist es den Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gelun-
gen, ihr Asylvorbringen glaubhaft darzutun. Um diesbezüglich Wieder-
holungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zur Klärung der wider-
sprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wird in der Rechtsmit-
teleingabe auf deren Vergewaltigung im Jahre 2004 und die darauf zu-
rückzuführende Traumatisierung verwiesen. Auch wenn die geltend
gemachten Demonstrationen, die Belästigungen durch (...) zum Zeit-
punkt der Befragungen bereits mehrere Jahre zurückliegen, so darf
dennoch von der über einen Universitätsabschluss verfügenden Be-
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schwerdeführerin erwartet werden, dass sie diese Vorkommnisse in
den Grundzügen übereinstimmend, detailliert und von persönlicher
Betroffenheit zu schildern vermag. Ebenso dürfte erwartet werden,
dass sich die Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten ihrer
Asylbegründung übereinstimmend äussern. Dies um so mehr, als es
sich dabei um einschneidende Erlebnisse in ihrem Leben handelt, die
sie immerhin dazu veranlassten, ihr Heimatland zu verlassen.
Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit dem blossen
Wiederholen ihrer Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaf-
tigkeit nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist den Be-
schwerdeführern das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt wor-
den.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
Seite 10
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mexiko ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Mexiko dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
Seite 11
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hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Mexiko lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Be-
schwerdeführenden nicht zuzumuten wäre, nach Mexiko zurückzukeh-
ren. Namentlich haben die Beschwerdeführenden seit Geburt bis zu ih-
rer Ausreise nach Kanada im Jahre 2005 ununterbrochen im Bundes-
staat (...) gelebt, mithin dort studiert und gearbeitet. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie in ihrer Herkunftsregion über ein bestehendes
Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einer Rückkehr und der
Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, stellen
nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) keine existenzbedro-
hende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Hei-
matstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen lie-
ssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich steht es
den Beschwerdeführenden offen und ist ihnen zuzumuten, sich an ei-
nem anderen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzu-
bauen. Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart verkennen zu
wollen, ist der Wegweisungsvollzug bei dieser Sachlage insgesamt als
zumutbar zu erachten.
7.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitze von gültigen mexika-
nisch Reisepässen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 12
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7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Dezember 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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