B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7644/2016, E-7698/2016, E-7834/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 1, E-7644/2016),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 2, E-7698/2016),
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3, E-7834/2016),
Syrien,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…),
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…) und
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam im Rahmen des Relocation-
Programms für Griechenland am 3. November 2016 in die Schweiz ein,
ersuchten hier um Asyl und wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in
Zürich zugewiesen. Anlässlich der Anhörungen vom 17. November 2016
(Beschwerdeführerin 1), 18. November 2016 (Beschwerdeführer 2) und
25. November 2016 (Beschwerdeführerin 3) führten sie im Wesentlichen
Folgendes aus:
Sie seien kurdischer Ethnie, ursprünglich aus D._______ (Beschwerdefüh-
rende 2 und 3) beziehungsweise aus E._______ (Beschwerdeführerin 1),
und hätten in Damaskus gelebt. Bis zum Erhalt der syrischen Staatsange-
hörigkeit nach Beginn des Krieges seien sie Maktumin gewesen. Die Be-
schwerdeführerin 1 habe nach dem Tod ihrer Schwester K. (Mutter der Be-
schwerdeführenden 2 und 3) deren vormaligen Ehemann (Vater der Be-
schwerdeführenden 2 und 3) geheiratet und sich danach um dessen Kinder
gekümmert. Kurze Zeit später sei sodann auch der Ehemann verstorben.
Der Bruder A. der Beschwerdeführenden 2 und 3 habe sich in der Türkei
politisch betätigt und befinde sich bereits seit ca. 20 Jahren dort in Haft.
Wegen dieses Bruders sei die Beschwerdeführerin 1 vor langer Zeit von
den Behörden vorgeladen und befragt worden. Ausserdem seien die syri-
schen Behörden vor ungefähr sechs Jahren drei bis vier Mal ins Quartier,
in welchem die Beschwerdeführenden gelebt hätten, gekommen und hät-
ten nach der Beschwerdeführerin 1 gefragt. Ihre Nachbarn hätten den Be-
hörden jeweils mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr dort befände. Die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 hätten sich um verletzte kurdische Kämpfer
gekümmert, zuletzt vor fünf bis sechs Jahren beziehungsweise bis kurz vor
der Ausreise. Allenfalls deswegen habe die Polizei den Beschwerdefüh-
rer 2 kurz vor der Ausreise, in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht. Die
Beschwerdeführerin 1 habe vor langer Zeit einmal an einer Demonstration
teilgenommen. Der Beschwerdeführer 2 habe von seinem Onkel in
D._______ gehört, dass er von den Militärbehörden gesucht worden sei,
da er als Eingebürgerter nun militärdienstpflichtig sei. Aufgrund des Krie-
ges und der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten hätten die Beschwerdefüh-
renden Syrien verlassen.
Als Beweismittel reichten sie ihre syrischen Identitätskarten ein.
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B.
Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM Gelegenheit, zu den Ent-
würfen der ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheide Stellung zu
nehmen. Am 25. November 2016 (Beschwerdeführerin 1) und 30. Novem-
ber 2016 (Beschwerdeführende 2 und 3) reichten sie ihre Stellungnahmen
ein.
Auf die Ausführungen in den Entscheidentwürfen und Stellungnahmen
wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügungen vom 28. November 2016 (Beschwerdeführerin 1), 1. De-
zember 2016 (Beschwerdeführer 2) und 9. Dezember 2016 (Beschwerde-
führerin 3) lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegwei-
sungsvollzug schob sie zugunsten vorläufiger Aufnahmen auf.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben beim Bundesverwaltungsgericht am
8. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 1), 12. Dezember 2016 (Be-
schwerdeführer 2) und 19. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin 3) Be-
schwerden und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügun-
gen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Fälle zur vollständigen Ab-
klärung der Sachverhalte an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeverfahren die Ge-
schäftsnummern E-7644/2016 (Beschwerdeführerin 1), E-7698/2016 (Be-
schwerdeführer 2) und E-7834/2016 (Beschwerdeführerin 3) zu und zeigte
den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerden an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. Septem-
ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache werden die in den Beschwerden gestellten Prozessanträge be-
treffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusammen-
hänge der erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerdeverfahren so-
wie aus prozessökonomischen Gründen werden die vorliegenden Be-
schwerdeverfahren E-7644/2016, E-7698/2016 und E-7834/2016 verei-
nigt. Über die Beschwerden wird somit in einem einzigen Urteil befunden.
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwer-
deführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich die vor-
liegenden Beschwerdeverfahren auf die Fragen beschränken, ob die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen des-
wegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten sei.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Die Nachteile
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aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs und der wirtschaftlichen Situation
in Syrien würden die gesamte syrische Bevölkerung betreffen, weshalb
sich daraus keine Asylrelevanz ableiten lasse. Es fehle sodann an der vor-
ausgesetzten Intensität staatlicher Massnahmen bezüglich der vor unge-
fähr sechs Jahren erfolgten Aufsuchung der Beschwerdeführerin 1 durch
die syrischen Behörden. Die Befragung der Beschwerdeführerin 1 durch
diese wegen des älteren Stiefsohnes A. liege zudem bereits 10 Jahre zu-
rück. Daraus sei zu schliessen, dass die Behörden kein Interesse mehr
daran hätten, die Beschwerdeführenden wegen der Probleme von A. in
asylrelevanter Weise zu behelligen. Den Beschwerdeführenden sei so-
dann im Jahr 2012 die syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden,
weshalb davon ausgegangen werden könne, dass den syrischen Behör-
den zum Zeitpunkt der Einbürgerung ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen
sei und nichts gegen sie vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer 2 habe
sich sodann nicht bei einem Rekrutierungsbüro gemeldet und ihm sei kein
Militärdienstbüchlein ausgestellt worden, weshalb er nicht als ausgehoben
gelte. Unter diesen Umständen sei unklar, ob er überhaupt als diensttaug-
lich befunden worden wäre, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt weder als
Dienstverweigerer noch als Deserteur zu betrachten sei. Entsprechend
habe er nicht zu befürchten, deshalb künftig Benachteiligungen ausgesetzt
zu werden. In der Vergangenheit habe er in keiner Weise die Aufmerksam-
keit der syrischen Behörden auf sich gezogen, weshalb er wahrscheinlich
nicht als regimefeindlich eingestuft werde. Es sei nicht von einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Bestrafung bei seiner Rückkehr auszugehen. Sodann
würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen, was die nicht
nachvollziehbare Behauptung betreffe, er sei nur in seinem Heimatort
(D._______) gesucht worden, obwohl er stets in Damaskus gelebt und dort
auch schon behördlich aufgesucht worden sei.
7.2 In ihren Beschwerden machen die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht erstellt und die
notwendige Entscheidreife nicht gegeben. Die Intensität der Beobachtung
betreffend die Beschwerdeführerin 1 und die Gefährdung, welcher sich die
Beschwerdeführenden 1 und 2 durch ihr Engagement für die kurdischen
Kämpfer ausgesetzt hätten, sei nicht vertieft genug abgeklärt worden. Nä-
her geklärt werden müsse sodann auch, wie die Asylvorbringen des Bru-
ders der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise des Onkels der Be-
schwerdeführenden 2 und 3 mit den vorliegenden Verfahren zusammen-
hänge. Ersterem sei wegen Verfolgung durch das syrische Regime Asyl
gewährt worden. Aus dessen Urteil (Urteil des BVGer D-668/2014 vom
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17. September 2015) gehe hervor, dass ein anderer Bruder der Beschwer-
deführerin 1 als Märtyrer gefallen sei, weshalb die syrischen Behörden auf
den Bruder/Onkel aufmerksam geworden seien. Dessen Kindern sei we-
gen einer drohenden Reflexverfolgung ebenfalls Asyl gewährt worden (vgl.
Urteile des BVGer D-665/2014, D-666/2014, D-670/2014). Diese Sachver-
haltselemente hätten vorliegend berücksichtigt werden müssen. Die fami-
liäre Vorgeschichte lasse namentlich die Suche der Militärbehörden nach
dem Beschwerdeführer 2 und die Gefährdung, welcher sich die Beschwer-
deführenden durch ihr Engagement für die kurdischen Kämpfer ausgesetzt
hätten, in einem anderen Licht erscheinen. Insgesamt müsse aufgrund der
familiären Vorgeschichte davon ausgegangen werden, dass die Familie
der Beschwerdeführenden den syrischen Behörden bekannt sei. Sodann
sei davon auszugehen, dass das syrische Regime die Staatsangehörigkeit
grosszügig auch an regimekritische Personen verliehen habe, um die Kur-
den ruhigzustellen.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die allgemein schwierige Situation in Syrien genüge den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht, wes-
halb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden und keinen Anspruch auf Asyl hätten. Auf die betreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz gemäss angefochtenen Verfügungen und Zusam-
menfassung in E. 7.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-
sen werden. Die Inhalte der Beschwerden drängen keine andere Betrach-
tungsweise auf. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der ver-
wandtschaftlichen Beziehung zum Bruder/Onkel ist zu verneinen. Der Bru-
der/Onkel reiste mit seiner Familie im Jahr 2010 aus Syrien aus und erhielt
aufgrund der glaubhaft dargelegten asylrelevanten Verfolgung durch die
syrischen Behörden in der Schweiz Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtete es als glaubhaft, dass der Bruder/Onkel von den syrischen Be-
hörden mehrmals inhaftiert und misshandelt worden und von diesen als
Regimegegner registriert gewesen sei. Zudem wurde festgestellt, dass ge-
nügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden seien, dass er weitere Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten habe. Die PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan; Arbeiterpartei Kurdistans) sei nicht auf den Wunsch des Bru-
ders/Onkels, weniger oft bei ihm aufzutauchen eingegangen, weshalb er
mit weiteren Verhaftungen und Misshandlungen durch die syrischen Be-
hörden habe rechnen müsse (vgl. Urteil des BVGer D-668/2014 vom
17. September 2015 E. 6.3 f.). Die Beschwerdeführenden reisten hingegen
erst im Jahr 2016 aus Syrien aus und wurden in der dazwischen liegenden
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Zeit nicht von den syrischen Behörden verfolgt. Die Beschwerdeführerin 3
führte aus, persönlich nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
zu haben. Es mangelt daher an einem zeitlichen Kausalzusammenhang
zwischen der geltend gemachten Reflexverfolgung und der Flucht der Be-
schwerdeführenden. Der Beschwerdeführer 2 reichte sodann kein Militär-
dienstbüchlein oder ein anderes Beweismittel für einen bevorstehenden
Einzug in den Militärdienst ein. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten,
dass vorliegend unklar sei, ob er überhaupt diensttauglich sei und er man-
gels Aushebung weder als Militärdienstverweigerer noch als Deserteur zu
gelten habe. Hinsichtlich der Unterstützung von kurdischen Kämpfern sind
die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht einheitlich. Die Beschwer-
deführerin 1 machte geltend, zuletzt vor fünf bis sechs Jahren Kämpfer ge-
pflegt zu haben; der Beschwerdeführer 2 hingegen brachte vor, dies sei
zuletzt kurz vor der Ausreise der Fall gewesen. Diesbezüglich vermögen
die Aussagen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin 1 hat sodann
lediglich einmal vor langer Zeit an einer Demonstration teilgenommen,
ohne dass sie danach von den syrischen Behörden belangt worden wäre.
Es ist daher nicht von einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung der Be-
schwerdeführenden in Syrien auszugehen.
8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Es kann darauf verzichtet werden, auf
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die Inhalte der Beschwerden noch näher einzugehen. Die Beschwerden
sind abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Vereinigung
der drei Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1‘000.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art.
65 Abs. 1 VwVG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit
abzuweisen, da die Beschwerden gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen
Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast