Abtei lung V
E-7647/2007/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7647/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 25. März 2007 und gelangte am 26. Juli 2007 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. August
2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Vallorbe befragt. Das BFM hörte ihn am 17. September 2007
direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwer-
deführer geltend, er stamme aus Kinshasa und habe nach der Matura
zwei Jahre B._______ studiert. Im Jahre 2005 sei er Mitglied des
„Mouvement pour la Libération du Congo“ (MLC) geworden und habe
bei Präsident J.P. Bemba als Chauffeur und für das Generalsekretariat
des MLC als Kurier gearbeitet. Anlässlich der Wahlen vom 29. Oktober
2006 sei er als Wahlbeobachter im Einsatz gewesen. Noch vor dem
Öffnen des Wahllokals habe er festgestellt, dass sich bereits Wahlzet-
tel zugunsten von Kabila in der Urne befinden würden. Nach der
Schliessung des Wahllokals habe er seine Beobachtung vom Morgen
dem Bürochef mitgeteilt. Da dieser auf seinen Hinweis nicht eingegan-
gen sei, habe er seine Feststellung auch Verantwortlichen des MLC
mitgeteilt. Einige Tage später sei er von Agenten der „Agence Nationa-
le de Renseigenements“ (ANR) telefonisch bedroht und als Verräter
beschimpft worden. Rund zehn Tage später sei er von drei Mitgliedern
der ANR auf dem „Boulevard du 30 juin“ angehalten und aufgefordert
worden, in ihr Auto einzusteigen. Zunächst hätten sie ihn bedroht und
als Verräter beschimpft. Später hätten sie ihn zu ihrem Quartier ge-
bracht und am Abend desselben Tages wieder freigelassen. Er sei ver-
haftet worden, weil er die festgestellten Unstimmigkeiten anlässlich
der Wahl weitergemeldet habe. Andere Wahlbeobachter seien eben-
falls angehalten worden. Einzelne seien immer noch in Haft, andere
seien verschwunden. Nach der Freilassung habe er weiter telefoni-
sche Drohungen, auch Todesdrohungen, erhalten, worauf ihm J.P.
Bemba seinen Schutz versprochen habe. Zunächst habe er die SIM-
Karte seines Handys gewechselt. Danach sei er weiter seiner Arbeit
als Chauffeur und Kurier nachgegangen. Am 22. März 2007 habe er
sich im Haus von J.P. Bemba befunden, als er plötzlich Schüsse ge-
hört habe. Es habe sich dabei um eine Auseinandersetzung zwischen
Regierungstruppen und der Garde von J.P. Bemba gehandelt. Der
Garde sei es gelungen, Bemba und seine Familie aus dem Haus zu
evakuieren. Er selbst habe sich im Haus versteckt gehalten. Am fol-
genden Tag sei er von Mitgliedern der Garde in die Obhut der „Mission
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de l’Organisation des Nations Unies au Congo“ (MONUC) gebracht
worden. Da er sich dort nicht sicher gefühlt habe, sei er am 24. März
2007 mit Hilfe eines Fischers nach Kongo-Brazzaville geflohen, wo er
sich bis zur Ausreise aufgehalten habe.
Im Rahmen der Direktanhörung wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, eine Skizze vom Haus von J.P. Bemba anzufertigen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren
Vollzug aus der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 13. November 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei er in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2007 hiess der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Dokumente.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 22. November 2007
die Abweisung der Beschwerde. Am 30. November 2007 stellte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
F.
Mit Schreiben vom 28. November 2007 gab der Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 23. November
2007 zu den Akten.
G.
Am 14. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei ihm nicht
möglich, die in Aussicht gestellten Dokumente zu beschaffen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer
habe weder gewusst, ob er auf dem Flug nach Europa das Flugzeug
gewechselt habe, noch auf welche Identität der von ihm verwendete
Reisepass gelautet habe. Sodann sei nicht glaubhaft, dass er den
Wahlbetrug bereits am Morgen vor dem Öffnen des Wahllokals be-
merkt, diesen indes erst am Abend nach der Schliessung des Lokals
gemeldet habe. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass er nach den Wahlen vom 29. Oktober 2006 von den Agenten der
ANR bedroht und gesucht worden sei, aber weiterhin in Kinshasa ge-
lebt und gearbeitet habe. Damit habe er sich dem erhöhten Risiko
einer Festnahme ausgesetzt und es wäre den Agenten der ANR ein
leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen. Es erstaune auch, dass er
sich seinen Angaben zufolge den Nachstellungen und Bedrohungen
dieser Agenten allein durch den Wechsel der Telefonnummer habe
entziehen können. Bezeichnenderweise widerspreche er sich auch
zum Zeitpunkt der telefonischen Bedrohungen und der Festnahme.
Auch sei er nicht in der Lage, eine vollständige Beschreibung des
Fahrzeugs zu geben, das er für J.P. Bemba gefahren habe sowie den
vollständigen Namen der Sekretärin zu nennen, die ihm die Aufträge
erteilt habe. Im Übrigen behaupte er entgegen der tatsächlichen Ge-
gebenheiten, dass alle Soldaten, die anlässlich der Auseinanderset-
zungen vom März 2007 geflohen und wieder zurückgekehrt seien, ge-
tötet worden seien. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen,
warum er bei einer allfälligen Rückkehr von den Behörden getötet wer-
den sollte. Allein der Umstand, Mitglied der MLC zu sein, genüge je-
denfalls nicht. Insgesamt sei zu schliessen, dass die Vorbringen nicht
glaubhaft seien. An diesem Schluss würden auch die eingereichten
Dokumente nichts zu ändern vermögen.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer vorweg,
der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden. Er habe das
Haus von J.P. Bemba aufgezeichnet. Dabei handle es sich um ein Be-
weismittel, welches nicht gewürdigt worden sei. Zudem sei nicht aus-
geführt worden, dass er auch als Kurier für J.P. Bemba tätig gewesen
sei. Weiter wäre es auch wichtig gewesen zu erwähnen, dass die Dro-
hanrufe der ANR nach dem Gespräch mit J.P. Bemba und dem Wech-
sel der SIM-Karte aufgehört hätten.
Weiter rügt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe, das
BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ge-
schlossen. Er habe in Paris das Flugzeug gewechselt, sei indes darauf
nie angesprochen worden. Betreffend des Reisepasses habe er ver-
sprochen, den Namen niemandem zu verraten. Was die Wahlen anbe-
lange, so seien ihm diesbezüglich zu wenig Fragen gestellt worden.
Auch sei ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör nicht ge-
währt worden. Es habe verschiedene Wahlbeobachter gegeben. Nicht
nur er hätte Unregelmässigkeiten festgestellt, sondern andere Beob-
achter auch. Am Abend hätten sie einen Bericht verfasst, der von allen
unterzeichnet und von ihm dem Chef weitergeleitet worden sei. Wie
bereits anlässlich der Erstbefragung ausgeführt, sei er am 29. Oktober
2007 Wahlbeobachter gewesen. Zwei bis drei Tage später habe er
anonyme Telefonanrufe bekommen. Eine Woche später sei er festge-
nommen worden. Dies entspreche seinen Ausführungen anlässlich der
Direktbefragung. Was das Auto von J.P. Bemba anbelange, so habe
dieser verschiedene Autos besessen. Zu dem von ihm gefahrenen
Mercedes-Jeep habe er detaillierte Angaben gemacht. Sodann möchte
er den vollen Namen der Sekretärin nicht angeben, denn sie befinde
sich in Kinshasa in einer schwierigen Situation. Bei seiner Aussage
betreffend die gefallenen Soldaten handle es sich um etwas, das er
gehört, aber nicht selber erlebt habe. Es spiele daher eine untergeord-
nete Rolle, ob es sich so zugetragen habe. Als Wahlbeobachter habe
er den Wahlbetrug aufgedeckt. Von der ANR habe er erfahren, dass er
auf deren schwarzer Liste sei, weshalb er Angst habe, umgebracht zu
werden.
4.3 Vorweg sind die Rügen betreffend unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behandeln.
Im Verwaltungsverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest (Art. 12 VwVG). Sie ist somit für die Beschaffung der
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Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Zunächst ist festzustellen,
dass die vom Beschwerdeführer erstellte Skizze für sich besehen
lediglich der Visualisierung seiner Aussagen diente, es sich dabei
somit nicht um ein entscheidwesentliches Beweismittel handelt.
Sodann stellt allein der Umstand, dass die Behörde nicht alle
einzelnen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung aufführt und
sich dazu äussert, keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.
Eine solche würde vielmehr dann vorliegen, wenn entscheidrelevante
Sachumstände nicht berücksichtigt worden wären (vgl. BGE 116 1b
308). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, stellen die vom
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen
Sachumstände offensichtlich keine entscheidrelevanten Vorbringen
dar. Insoweit erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend.
Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, ist
festzuhalten, dass es vom Gesetz her nicht vorgesehen ist, dem Asyl-
suchenden nach den Befragungen und vor Erlass der vorinstanzlichen
Verfügung durch das BFM nochmals das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren. Der Beschwerdeführer vermag somit auch aus dieser Rüge nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.4 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest.
4.4.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27
und 28).
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4.4.2 Vorweg ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass er
nicht behauptet hat, alle zurückgekehrten Soldaten seien getötet wor-
den. Vielmehr hat er sich anlässlich der Direktanhörung dahingehend
geäussert, dass er von Drittpersonen gehört habe, alle Zurückkehren-
den seien getötet worden (vgl. A10, S. 8, Q: 105). Indes vermag der
Beschwerdeführer – wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen –
allein aus diesem zutreffenden Einwand nichts weiter zu seinen Guns-
ten abzuleiten.
4.4.3 Zu den einzelnen vom BFM angeführten Unstimmigkeiten macht
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe
das Flugzeug in Paris gewechselt, mithin sei die entsprechende Stelle
im Empfangsstellenprotokoll falsch. Diesem Einwand ist entgegenzu-
halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung expli-
zit ausgesagt hat, er wisse nicht, ob er das Flugzeug gewechselt habe
oder nicht. Diese Aussage hat er am Ende der Befragung – nachdem
ihm die Fragen sowie seine Antworten nochmals rückübersetzt wurden
– unterschriftlich als wahrheitsgetreu bestätigt. Dabei hat er sich be-
haften zu lassen. Desgleichen gilt hinsichtlich seiner Aussage in der
Empfangsstelle betreffend des von ihm verwendeten Reisepasses.
Diesbezüglich gab er dort zu Protokoll, sich nicht an die im Pass ange-
führte Identität erinnern zu können. Insoweit ist sein Erklärungsver-
such in der Rechtsmitteleingabe, er habe geschworen, den Namen der
Person nicht zu verraten, mit seinen Aussagen anlässlich der Befra-
gung in der Empfangsstelle nicht vereinbar. Übrigens legt er in der Be-
schwerde auch nicht substanziiert dar, gegenüber wem er geschworen
habe, nichts zu sagen.
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des BFM, sein Verhalten als
Wahlbeobachter sei nicht glaubhaft, führt der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe aus, es seien ihm zu wenig Fragen gestellt wor-
den. Dem Protokoll der Direktanhörung ist indes zu entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer hinreichend Fragen im Zusammenhang mit
seiner Aufgabe als Wahlbeobachter gestellt wurden. Indes ist festzu-
stellen, dass die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers
wenig detailliert und substanziiert ausgefallen sind. Zudem hätten
auch weitergehende Fragen nichts daran geändert, dass die geltend
gemachte Vorgehensweise des Beschwerdeführers grundsätzlich als
realitätsfremd zu bewerten ist. Als Wahlbeobachter oblag ihm, allfälli-
ge Unregelmässigkeiten festzustellen und diese weiterzuleiten, damit
in jeder Hinsicht korrekte Wahlen durchgeführt würden. Indem er seine
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Feststellung, wonach sich schon vor dem offiziellen Öffnen des Wahl-
lokales Wahlzettel zugunsten von Kabila in der Urne befunden hätten,
nicht umgehend weitergemeldet und eine Öffnung der Urne verlangt
hat, hat er zum einen seine Aufgabe als Wahlbeobachter nicht erfüllt.
Zum andern hat seine Vorgehensweise zur Folge, dass der angebliche
Wahlbetrug eine blosse, durch nichts belegte Behauptung des Be-
schwerdeführers ist. Schliesslich ist aus der persönlichen Sicht des
Beschwerdeführers als Mitglied des MLC und damit als Gegner von
Kabila nicht verständlich, weshalb er den angeblichen Betrug nicht
umgehend beim Bürochef gemeldet hat. In Anbetracht dieser Feststel-
lungen ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde-
führer in der Folge von Mitgliedern der ANR behelligt worden sein soll.
Insoweit wird ein Interesse der ANR an der Person des Beschwerde-
führers ernsthaft bezweifelt. Diese Zweifel werden weiter dadurch be-
stärkt, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben um neun Uhr
morgens von der ANR mitgenommen und gleichentags wieder freige-
lassen wurde. Hätten die ANR tatsächlich gegen den Beschwerdefüh-
rer vorgehen wollen, hätten sie ihn wohl kaum nach wenigen Stunden
und ohne Auflage wieder freigelassen. Zudem hätten sie ihn jederzeit
wieder festnehmen können, lebte und arbeitete er doch gemäss eige-
nen Angaben weiterhin in Kinshasa (vgl. A10 S. 6 Q: 67). Weiter
spricht in diesem Zusammenhang gegen die Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Bedrohung der Umstand, dass der Beschwerdeführer
die angeführte Festnahme wenig substanziiert und detailliert sowie
ohne persönliche Betroffenheit geschildert hat. Namentlich vermögen
die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck zu vermit-
teln, er würde über tatsächlich selbst Erlebtes berichten. Was weiter
das vom Beschwerdeführer für J.P. Bemba gefahrene Auto anbelangt,
erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, dieses ge-
nauer zu beschreiben, namentlich das Modell sowie weitere Beson-
derheiten eines Fahrzeuges eines Vizestaatspräsidenten zu nennen.
Sodann sprach der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung
(vgl. A10 S. 3 Q: 22) entgegen den Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe nur von einem Auto, das er für J.P. Bemba gefahren sei.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wieder-
holen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit
nicht substanziiert darzulegen, inwiefern das BFM insgesamt zu Un-
recht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ist es
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dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die vom BFM aufgezeig-
ten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu entkräften.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am Schluss auf Un-
glaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kongo (Kinshasa) ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab
auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu ver-
weisen. Ergänzend ist anzufügen, dass es nach den Wahlen im Jahr
2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen
für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des damaligen
Herausforderers J.P. Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen ge-
kommen ist, in deren Folge sich Bemba im Jahr 2007 in Richtung Por-
tugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in Belgien ver-
haftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zuge-
führt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkom-
men, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa
wieder beruhigte. Die aktuelle Regierung ist trotz der schwierigen Be-
dingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen. Zwar ist es
in den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang Oktober 2008
zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Auseinandersetzungen
gekommen. Die im Westen liegende Herkunftsregion des Beschwerde-
führers, Kinshasa, ist von diesen erneuten Unruhen jedoch nicht direkt
betroffen; es herrscht dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allge-
meiner Gewalt.
Im genannten Entscheid EMARK 2004 Nr. 33 hat die ARK auch zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Stellung genom-
men. Sie erachtete diesen nach Kongo (Kinshasa) nur unter bestimm-
ten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte
Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine
andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes
war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend genannten
Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach Prüfung
und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zu-
mutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Be-
gleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in
einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitli-
chen Zustand befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine allein ste-
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hende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau
handelt.
6.4.2 Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen,
wonach es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, in den Kon-
go (Kinshasa) zurückzukehren. Im Rahmen des Rechtsmittelverfah-
rens hat der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht eingereicht,
gemäss welchem er an Schmerzen im Unterbauch leide. Dieses ärztli-
che Zeugnis wurde im November 2007 ausgestellt. Seither sind über
eineinhalb Jahre vergangen. Vor diesem Hintergrund ist in freier rich-
terlicher Beweiswürdigung (Art. 40 Bundesgesetz über den Zivilpro-
zess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer offenbar keiner medizini-
schen Behandlung bedarf. Anderslautende Hinweise sind den Akten
jedenfalls nicht zu entnehmen. Dieser Schluss drängt sich umso mehr
auf, als der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht bis heute kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht hat.
Insoweit liegen keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. So-
dann ist festzustellen, dass der heute 27-jährige Beschwerdeführer
seit 1991 in Kinshasa gelebt und insbesondere dort die Matura ge-
macht sowie zwei Jahre an der B._______ Fakultät der Universität von
Kinshasa B.______ studiert hat. Sodann leben die Eltern und die
Geschwister des Beschwerdeführers, mit welchen er vor der Ausreise
zusammengelebt hat, ebenfalls in Kinshasa. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa über ein bestehendes
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und der Re-
integration zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, stellen
nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der
ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als un-
zumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumu-
ten, sich an einem anderen Wohnort niederzulassen und eine neue
Existenz aufzubauen. Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart
verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug bei dieser Sachlage
insgesamt als zumutbar zu erachten.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2007 hat der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer, das BFM, das
D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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