– B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7647/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im Januar 2015 in Richtung Äthiopien. Von dort
gelangte er via den Sudan, Libyen und Italien am 5. Mai 2015 in die
Schweiz, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte.
B.
B.a Nachdem der Beschwerdeführer dem Testbetrieb in B._______ zuge-
wiesen worden war, fand am 7. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP)
statt. Am 13. Mai 2015 wurde ein sogenanntes beratendes Vorgespräch
mit ihm durchgeführt.
B.b Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich um seine Mutter kümmern
müssen, weil sein Vater als Widerstandskämpfer im Krieg gefallen sei. Die
heimatlichen Behörden hätten ihn in den Militärdienst einziehen wollen und
der Mutter mehrmals Marschbefehle überbracht. Er habe sich aber ver-
steckt gehalten und sich so während längerer Zeit dem Zugriff der Einbe-
rufungsbehörden entziehen können. Schliesslich habe er sich aus Furcht
vor einer Aufgreifung zur illegalen Ausreise aus Eritrea entschieden.
C.
Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2015 wies das SEM den Beschwerde-
führer dem ordentlichen Verfahren (ausserhalb des Testphasenverfahrens)
zu. Am 22. Oktober 2015 orientierte das SEM ihn über die Beendigung ei-
nes zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens und über die materielle Behand-
lung seines Asylgesuchs in der Schweiz.
D.
Am 29. April 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört. Er bestätigte und ergänzte dabei seine bereits akten-
kundigen Vorbringen. Bei dieser Anhörung reichte er auch eine Kopie der
Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 8. November 2016 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
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Seite 3
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung des Asylentscheids des SEM und die Asylgewährung,
eventuell die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses; ausserdem wurde
das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2017 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 brachte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kennt-
nis und bot ihm Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des SEM zu äussern.
Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Replikfrist ungenutzt verstrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die
durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Vorfluchtgründe seien von diesem vage, pauschal und unklar geschildert
worden – dies in auffälligem Gegensatz zu anderen Ausführungen etwa zu
den Details der landwirtschaftlichen Arbeit; seine Asylvorbringen würden
auch einen deutlichen Mangel an sogenannten Realkennzeichen auf-
weisen. Die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea sei, ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, flüchtlingsrechtlich nicht
relevant.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer bestritt in seinem Rechtsmittel einerseits die
Richtigkeit der Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM. Was Realkenn-
zeichen seien, wisse er nicht; aber er habe seine Verfolgungssituation
wahrheitsgemäss geschildert. Natürlich habe er die Arbeit als Hirte detail-
lierter beschreiben können als die Tatsache, dass seine Mutter für ihn Vor-
ladungen in Empfang genommen habe; es sei ja auch nur sie gewesen,
die dem behördlichen Druck unmittelbar ausgesetzt gewesen sei. Er habe
sich seit Eintreffen der ersten Vorladung nur noch selten zu Hause auf-
gehalten und sei die meiste Zeit in der Wüste auf den Feldern der Familie
geblieben; dies auch, weil einige Dorfbewohner Spitzel gewesen seien, die
seine Anwesenheit den Behörden hätten verraten können.
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Seite 6
5.2.2 Andererseits kritisierte der Beschwerdeführer die neue Praxis des
SEM, illegale Ausreisen aus Eritrea nicht mehr automatisch als flüchtlings-
rechtlich relevant zu anerkennen. Die im Sommer 2016 diesbezüglich vor-
genommene Praxisänderung der Vorinstanz sei nur auf wissenschaftlich
fragwürdige Quellen und Schlussfolgerungen abgestützt und inhaltlich
falsch.
5.3
5.3.1 Was die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe anbelangt,
schliesst sich das Gericht nach Durchsicht der gesamten Akten der Auf-
fassung des SEM vollumfänglich an.
5.3.2 Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die über-
zeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Be-
schwerdeführer argumentativ nichts Ernsthaftes entgegenzusetzen ver-
mag.
5.3.3 Ergänzend stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei zwischen Erreichen seines
(…) Lebensjahres (also ab […] 2011) und der Ausreise im Januar 2015 alle
vier bis fünf Monate ein Marschbefehl für ihn bei der Mutter abgegeben
worden. Diese habe die Beamten hingehalten, indem sie ihnen gesagt
habe, ihr Sohn sei am Arbeiten oder in der Wüste (vgl. Protokoll Anhörung
S. 6 ad F39 f.). Die Vorstellung, die eritreischen Militärbehörden würden
rund zehn solche Schriftstücke für den Beschwerdeführer abliefern, ihn
aber nie auf den in der Wüste gelegenen Feldern der Familie suchen, muss
als gänzlich lebensfremd bezeichnet werden; dies umso mehr als er selber
angegeben hat, wenn sie ihn dort gesucht hätten, hätten sie auch dort ge-
funden (vgl. a.a.O. S. 15 ad F110). Ebenso unrealistisch ist die Annahme,
der Beschwerdeführer sei in diesen dreieinhalb Jahren gelegentlich zu sei-
ner Mutter zurückgekehrt, ohne dass ihn die im Dorf lebenden Behörden-
spitzel gesehen und verraten hätten.
5.3.4 Schliesslich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer – der nach-
träglich zu Hause eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter besorgen
konnte – keinen einzigen dieser angeblichen Marschbefehle zu den Akten
gereicht hat.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft
qualifiziert und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
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6.
6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel im Ergebnis auch mit dem Vor-
bringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht erfolgt.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen bei-
den Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenz-
urteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage
befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
6.2.1 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden
Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bishe-
rige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht ange-
passt worden war.
6.2.2 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
6.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
6.3 Aus den Akten des Beschwerdeführers werden solche zusätzlichen
Gefährdungsfaktoren nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich.
6.4 Es ist ihm somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im
Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft dar-
zutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
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Seite 8
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. November 2016 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrich-
ter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark