Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7649/2009
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Dezember 2008 verliess und am 6. Oktober 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Oktober 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom
24. November 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
geltend machte,
dass er aus C._______ stamme, Analphabet sei, als (…) und
Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen sei und die letzten rund vier Jahre in
D._______ und in E._______ gelebt und Arbeit gesucht beziehungsweise
Freunde besucht habe,
dass sich die Gemeinde beziehungsweise eine Firma seit Jahren darum
bemüht habe, Land von seinem Vater abzukaufen, dieser jedoch einen
Verkauf verweigert habe,
dass in der Folge der Vater erkrankt und gestorben und später sein
Bruder von Unbekannten mit einer Machete ermordet worden sei,
dass er sich zu jener Zeit in E._______ aufgehalten und dort von diesen
Ereignissen von einem Freund erfahren habe, woraufhin er sich auf
Anraten eines Fremden und aus Furcht vor seiner eigenen Tötung zum
Verlassen seines Heimatstaates entschieden habe,
dass er einer Anzeige bei der Polizei keine Erfolgschancen beigemessen
und deshalb darauf verzichtet habe,
dass er mit einem gefälschten beziehungsweise auf eine andere Person
lautenden und mit dem Foto eines alten Mannes versehenen roten Pass
auf dem Luftweg von einem unbekannten Ort über unbekannte Länder
illegal in die Schweiz gelangt sei, er für die Bezahlung und Organisation
der Reise die unentgeltlichen Dienste eines Fremden in Anspruch
genommen habe und im Übrigen aber keine näheren Angaben zu den
Reiseumständen oder zur zehnmonatigen Zeitspanne zwischen Aus- und
Einreise zu machen imstande sei,
dass er selber in seiner Heimat sonst nie irgendwelche Probleme gehabt
habe und persönlich auch nie bedroht worden sei,
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dass der Beschwerdeführer als Beweismittel Bescheinigungen betreffend
den Tod seines Vaters vom (…) und jenen seines Bruders vom (…)
einreichte, welche Dokumente er von einem befreundeten Pastor erhalten
habe,
dass er hingegen keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und einer
am 7. Oktober 2009 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich
der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen – nicht
nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte besessen, beantragt oder benötigt zu haben und er über
keine weiteren Identitätsdokumente verfüge, weshalb er auch keine
beschaffen könne,
dass er in Nigeria im Übrigen niemanden kontaktieren könne, zumal er
den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht kenne, im Heimatland über keine
weiteren Verwandten mehr verfüge und der Pastor seine Telefonanrufe
nicht entgegennehme,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (eröffnet am
3. Dezember 2009) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden innert
48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden
Identitätsdokumenten und die gänzlich stereotypen, realitätsfremden
sowie tatsachenwidrigen Reiseumstände den Schluss aufdrängten, er
verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere willentlich,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3
AsylG an die Asylrelevanz eindeutig nicht genügten, da der
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Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auf eine Anzeigeerstattung bei
der Polizei verzichtet habe und dem Staat mithin keine
Schutzpflichtverletzung vorgeworfen werden könne,
dass angesichts der beträchtlichen Grösse Nigerias zudem davon
auszugehen sei, er sei in anderen Landesteilen keinen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, weshalb er innerstaatliche
Fluchtalternativen zur Verfügung habe und in Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen
sei,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und vorliegend auch keine individuellen Gründe auszumachen
seien, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2009
(Poststempel vom 9. Dezember 2009) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung auf ein als Beweismittel beigelegtes neues
Arztzeugnis (…) verweist, gemäss welchem (…),
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dass angesichts der somit gebotenen weiteren Abklärungen die Sache an
das BFM zurückzuweisen sei, welches einerseits die medizinischen
Abklärungsergebnisse abzuwarten und in der Folge gegebenenfalls die
Therapierung in Nigeria hinsichtlich Zugang, Erschwinglichkeit und
Qualität zu prüfen habe,
dass nach seiner Meinung diese Voraussetzungen nicht gegeben seien,
er vielmehr in Nigeria an Leib und Leben gefährdet wäre und daher der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar erscheine,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15.
Dezember 2009 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens feststellte, das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess und die Vorinstanz
zur Vernehmlassung bis zum 30. Dezember 2009 einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
(medizinische Ausführungen),
dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingegangener Replik vom
18. Januar 2010 einen Arztbericht vom (…) vorlegt, gemäss welchem
(medizinische Ausführungen),
dass der Beschwerdeführer im September 2010 im Zusammenhang mit
Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten ist und die
Instruktionsrichterin daher in der Absicht, das Beschwerdeverfahren
beschleunigt zum Abschluss zu bringen, den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 15. November 2010 aufforderte, bis zum 6.
Dezember 2010 aktuelle Arztberichte betreffend seine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen vorzulegen und die behandelnden Ärzte gegenüber
BFM und Bundesverwaltungsgericht von der ärztlichen Schweigepflicht
zu entbinden, wobei sich das Gericht bei unbenütztem Fristablauf
vorbehalte, auf die bestehenden Akten abzustellen,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit geboten wurde,
seine Beschwerde weiter zu ergänzen und er zudem auf Art. 32 Abs. 2
VwVG aufmerksam gemacht wurde, wonach verspätete, aber
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ausschlaggebende Vorbringen auch nachträglich berücksichtigt werden
könnten,
dass die Frist unbenützt abgelaufen ist und bis zum Urteilszeitpunkt keine
Stellungnahmen eingegangen sind,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und auch keine
entsprechenden Bemühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende
zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, zumal
diesbezüglich in der Beschwerde nichts beanstandet wird,
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dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er
sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass ihm diesbezüglich gar eine Missachtung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a, b und d AsylG) zur Last zu
legen ist und insbesondere die gänzlich unplausibel geschilderten
Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen
Glaubwürdigkeit hinterlassen, welche Umstände die Annahme einer
allfälligen Verfolgungssituation bereits in den Hintergrund rücken lässt,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener
Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen
wiederum verwiesen werden kann, und den dortigen Erkenntnissen
augenfällig keine flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen oder
Befürchtungen ergeben, der Beschwerdeführer somit die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art.
32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass hinsichtlich des vorinstanzlich erkannten Bestehens innerstaatlicher
Ausweichmöglichkeiten speziell auch auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Anhörung vom 24. November 2009 (A15, dort
F44 und F61-68) verwiesen werden kann,
dass die Beschwerde mangels konkreter Beanstandungsvermerke auch
diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermag,
dass weiter auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen
ist, wonach als "Wegweisungshindernisse" nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nur Hinweise gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs
auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder
Möglichkeit des Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E. 5-8),
dass – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält –
(medizinische Ausführungen),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
(medizinische Ausführungen),
dass angesichts dessen und in Bestätigung des Inhalts der
Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009 die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges mangels einer medizinischen Notlage gegeben
ist, zumal der Beschwerdeführer die Aufforderung vom 15. November
2010 zur Einreichung aktualisierter Arztberichte ignoriert und auch die
Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung nicht wahrgenommen hat,
weshalb davon auszugehen ist, an der aktenkundigen medizinischen
Sachlage habe sich zwischenzeitlich nichts geändert (vgl. diesbezüglich
auch BVGE 2009/50 E. 10),
dass überdies keine weiteren Vollzugshindernisse individueller Art
auszumachen sind, zumal die behördliche Untersuchungspflicht ihre
vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und
Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der Gesuch stellenden Person findet
und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten offenkundig nicht
nachzukommen gewillt ist,
dass deshalb vorliegend davon ausgegangen werden darf, der
Beschwerdeführer verfüge in Nigeria über ein intaktes
verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, eine Unterkunft sowie
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bildungsmässige und wirtschaftliche Voraussetzungen zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes,
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigerias schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren
Erhebung aber in Berücksichtigung der mit Zwischenverfügung vom
15. Dezember 2009 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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