Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7650/2007
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 3. Oktober 2007 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ (Provinz Suleymaniya), verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. März 2006 und suchte am
10. April 2006 in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung vom 27. April 2006 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Gleichzeitig ordnete das BFM die
Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug
und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme an.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der
Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region
stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten,
grundsätzlich zumutbar. Dies sei beim ihm der Fall, da er in der Provinz
Suleymaniya geboren und aufgewachsen sei. Zudem verfüge er dort mit
seinen Eltern und Brüdern über ein soziales Beziehungsnetz. Individuelle,
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechende Gründe
bestünden nicht.
Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2007 fristgerecht Stellung.
Dabei machte er unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zum Irak und verschiedene Zeitungsberichte
geltend, im Nordirak könne nicht von einer grundsätzlich sicheren Lage
ausgegangen werden. Zudem befürchte er wegen seiner früheren
Tätigkeit behördliche Sanktionen. Sein Bruder habe ihn vor einer
Rückkehr gewarnt.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007 - eröffnet am 15. Oktober
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Seite 3
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November
2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung im Einzelnen, wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin vom 19. November 2007 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Ansetzung einer
Frist zur Einreichung von Beweismitteln wurde abgewiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 19. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung.
H.
Am 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der im
früheren Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen als Beweismittel
ein. Gleichzeitig machte er geltend, es sei fraglich, ob damit ein
Wiedererwägungsgrund bzw. ein Revisionsgrund betreffend die Frage
des Asyls erfüllt sei.
I.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen und
gegebenenfalls Beweismittel einzureichen.
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J.
Mit Eingabe vom 23. März 2011 wies der Beschwerdeführer auf die
Situation und die Massenproteste in verschiedenen Ländern so auch in
Suleymaniya hin. Gleichzeitig verwies er auf eine Beweismitteleingabe
(Videoaufzeichnungen von Medienberichten) in einem anderen Verfahren
(N (...) hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des
Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Ziffer 2 hienach -
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. November 2007
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festgestellt worden ist, sind die Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Die entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers und das diesbezüglich am 4. Juni
2008 eingereichte Beweismittel (Bestätigung des Amtes für Grenzpolizei
Kreis 1, Suleymaniya vom (…) wären, da im damaligen Verfahren keine
Beschwerde erhoben wurde, allenfalls als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, welches vom BFM zu prüfen
wäre. Indessen vermag die Eingabe vom 4. Juni 2008 den Anforderungen
von Art. 66 ff. VwVG nicht zu genügen, weshalb dem Beschwerdeführer
das Beweismittel vom (…) zur Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts
zurückgesandt wird.
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
4.
4.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt
- unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht.
Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 27. April
2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten
übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen.
4.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die
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Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es
hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
4.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
5.
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
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Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung damit, der
Beschwerdeführer stamme aus Suleymaniya im Nordirak. In den drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sei die
Sicherheitslage stabil und eine nachhaltige Verschlechterung nicht zu
erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 477
Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien,
unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es
bestünden mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den
Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen
müssten. Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der
Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei,
würden auch andere europäische Staaten teilen, was ebenfalls die
Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Bezüglich der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2007 sei darauf
hinzuweisen, dass das BFM in ihrer Verfügung vom 27. April 2006
dessen Vorbringen als nicht glaubhaft eingestuft habe. Daher seien auch
die befürchteten Sanktionen unglaubhaft, zumal sie sich auf eine
berufliche Tätigkeit beziehen würden, die der Beschwerdeführer nicht
habe glaubhaft machen können. Im Weiteren stelle der Grad der
Integration und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei
der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium dar.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil
seines Lebens in Suleymaniya verbracht und sei mit Sprache, Kultur,
Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut, weshalb er seine Existenz
selbständig in die Hand nehmen könne. Zudem verfüge er in
Suleymaniya über ein soziales Beziehungsnetz. Er könne auch von der
Rückkehrhilfe Gebrauch machen.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der
Beschwerdeführer befürchte asylrelevante Verfolgung seitens der
Angehörigen des von ihm im Asylverfahren erwähnten Getöteten. Die
Tätigkeit als Grenzwärter könne er nun beweisen. Die Sicherheitskräfte
der kurdischen Regionalregierung seien nicht in der Lage, ihn vor
Blutrache zu schützen. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen
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Provinzen im Nordirak sei angespannt und ungewiss. Zudem würden
sozioökonomische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen. Die neu aufgenommenen Flugverbindungen seien mehrheitlich
wieder eingestellt worden. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen
Ansicht enthalte der neueste Bericht des UNHCR keine ausdrückliche
Stellungnahme zum Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen
Nordprovinzen des Irak. Ferner wird auf die Integrationsbemühungen des
Beschwerdeführers verwiesen.
6.3. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2007 hält die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, die allgemeine Situation
im Nordirak werde laufend überprüft. Dabei werde der Vollzug der
Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleymaniya nach wie vor als zumutbar erachtet. Das UNHCR sei nicht
grundsätzlich gegen Wegweisungen. Es empfehle einen "differentiated
approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von
"vulnerable groups" verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das
BFM Rechnung. Im Weiteren sei die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies könne lediglich im
Rahmen eines zweiten Asylverfahrens geprüft werden.
6.4. In seiner Replik vom 19. Dezember 2007 weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass das Inaussichtstellen der Vorinstanz
hinsichtlich einer differenzierten Wegweisungspraxis ihrer Praxis
widerspreche. Es würden viele alleinstehende Männer, welche sich
bereits mehr als acht Jahre in der Schweiz aufhielten, zurückgeschickt.
6.5. In seiner Eingabe vom 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung seiner Tätigkeit als Grenzwächter ein. Es stelle sich die
Frage, ob dies als Wiedererwägungsgrund oder als Revisionsgrund
hinsichtlich des Asylpunktes zu behandeln sei.
6.6. Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Unterlagen, welche seine Integrationsbemühungen belegen
sollen, zu den Akten. Zudem verwies er auf die angespannte Lage
sowohl in Tunesien, Algerien, Ägypten als auch in Suleymaniya.
Diesbezügliche Videoaufzeichnungen von Medienberichten seien im
Verfahren N (...) eingereicht worden und könnten daraus beigezogen
werden.
7.
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Seite 9
7.1. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage im
kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den
nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter BVGE 2008/4
publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die diesbezüglichen Rügen in
der Beschwerde braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da
sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 27. April 2006
hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft
erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung.
Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. In seiner
Stellungnahme vom 6. Juli 2007 sowie auf Beschwerdeebene wiederholte
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine im Asylverfahren
geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe und reichte
dazu ein Beweismittel (Bestätigung vom 30. Dezember 2007) ein. Die
diesbezüglichen Vorbringen sind im Asylentscheid als unglaubhaft
erkannt worden, ohne dass die betreffenden Erwägungen und
insbesondere die entsprechenden Dispositivziffern mittels Beschwerde
angefochten worden wären. Es erübrigen sich damit weitere
Ausführungen (vgl. E. 2 hievor).
7.2. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002
3818).
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
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Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya
zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. a.a.O. E. 7.5.8 S. 72). Zudem ist die Region
weiterhin mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
kurdischen Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und
dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O. E. 7.5
und insbesondere 7.5.8).
Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 - wie vom
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebracht - eine Offensive
gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt. Die allgemeine
Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst. Die
Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird
weiterhin eine insgesamt stabile Situation beschrieben. Diesbezüglich ist
auf die weitergeführte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
hinzuweisen (vgl. bspw. die Urteile vom 28. Februar 2011 [E-1604/2008]
und vom 14. März 2011 [E-1804/2008]). Die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die Sicherheitslage im Nordirak lassen
demnach den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die jüngst in mehreren muslimischen
Ländern stattfindenden Unruhen und Massenproteste, bei denen es zu
zahlreichen Toten gekommen ist, nichts zu ändern.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen,
alleinstehenden und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder
Vorbringen - gesunden Mann. Er ist kurdischer Ethnie (vgl. A1, S. 2) und
stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er seit seiner Geburt und bis
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Seite 11
zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Brüdern wohnhaft war (vgl.
A1, S. 1 und 3). Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung,
wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, wird von diesem nicht bestritten, wenn auch die
Eltern zwischenzeitlich in der zweieinhalb Stunden Autofahrt von
Suleymanyja entfernt gelegenen Ortschaft C._______ wohnhaft sind (vgl.
Eingabe vom 23. März 2011). Zudem kann den Akten entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit mehreren Jahren
erwerbstätig ist und dabei im Gastgewerbe Berufserfahrungen sammeln
konnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm
gelingen wird, sich in seiner Heimatregion eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger
Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es
ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die
Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde.
8.3. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Integrationsbemühungen in
der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass der Frage einer allfälligen
Integration in der Schweiz bei der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann,
zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem
Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der
ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass es nach heutigem Recht den Kantonen
(vorliegend der Kanton Aargau) vorbehalten ist, mit Zustimmung des
Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG).
8.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu
ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu erachten.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des
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Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 27. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung
nichts zu ändern vermögen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: