Abtei lung V
E-7653/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7653/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte, zu dem er am 20. Juli 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, im (...) aus dem Militär desertiert zu
sein und über B._______ – wo er zwei Monate geblieben sei – und
C._______ nach D._______ gereist zu sein, wo er sich ein Jahr und
drei Monate lang aufgehalten habe,
dass er von D._______ (...) nach Italien und nach etwa sieben Tagen
Aufenthalt am (...) in die Schweiz gelangt sei,
dass er weiter ausführte, er sei in Italien von der Polizei erkennungs-
dienstlich erfasst worden, habe aber dort kein Asylgesuch gestellt,
dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM dem Beschwerdeführer
bei der Befragung das rechtliche Gehör dazu gewährte, dass gestützt
auf einen positiven Vergleich in der daktyloskopischen Datenbank
EURODAC mutmasslich Italien zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch vom
19. Juli 2010 nicht eingetreten werden könnte,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhielt, er habe in Italien kein
Asylgesuch eingereicht, zudem lebe sein Bruder in der Schweiz, bei
dem er leben möchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 – eröffnet am
22. Oktober 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
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terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers und die übereinstimmende Registrierung in der
EURODAC-Datenbank habe es am 26. Juli 2010 an Italien ein Er -
suchen um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 10
Dublin-II-VO gestellt,
dass aufgrund der Tatsache, dass Italien innert der vorgesehenen Frist
nicht geantwortet habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei und eine Rückführung
– vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis
spätestens 6. April 2010 (recte: 2011) zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
seines Asylgesuchs lediglich erklärt habe, er habe in Italien kein
Asylgesuch gestellt, da er zu seinem Bruder in der Schweiz habe ge-
hen wollen,
dass sowohl der Bruder als auch der Beschwerdeführer volljährige
Personen seien und allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Schweiz als Zielland gewählt habe, nicht ausreiche, um die Zu-
ständigkeit Italiens aufzuheben,
dass der Vollzug nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 28. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben
und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses
materiell zu prüfen, der vorliegenden Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
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dass mit der Beschwerde ein Bericht vom November 2009 über die Si-
tuation im Asylstaat Italien und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
zu den Akten gereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2010 den Vollzug
der in der angefochtenen Verfügung verfügten Wegweisung mittels
vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein -
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch -
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Italien vom Beschwerdeführer nicht
bestritten, in der Beschwerde jedoch eingewendet wird, namentlich
aufgrund (...) bezüglich der gemeinsamen Bekämpfung der illegalen
Migration drohe ihm in Italien die Abschiebung und zudem lebe der
Bruder des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren in der Schweiz,
sei gut integriert und könne dem Beschwerdeführer Halt und Beistand
geben, während dem er in Italien auf sich allein gestellt wäre,
dass gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
grundsätzlich auch über die Kernfamilie hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung zwischen diesen Angehörigen besteht (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/47 E. 4.1.1),
dass im Weiteren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte ver-
wandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Per-
sonen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 129
II 11 E. 2 S. 14), wobei sich die Asylbehörden dieser Rechtsprechung
angeschlossen haben (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 24 und 2000 Nr. 4),
dass diese Kriterien vorliegend als nicht erfüllt zu beurteilen sind,
nachdem der verheiratete, aus einer Familie mit (...) Geschwistern
stammende Beschwerdeführer – auch in der Beschwerde – nicht gel -
tend macht, dass zwischen ihm und seinem seit (...) in der Schweiz
lebenden Bruder eine nahe, echte, tatsächlich gelebte Beziehung oder
ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde,
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dass auch den Akten keine Hinweise auf eine derartige familiäre Be-
ziehung zu entnehmen sind,
dass im Weiteren vorliegend entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde Art. 15 Dublin-II-VO (so genannte Humanitäre Klausel) nicht
in Betracht fällt, da diese Bestimmung in der Regel nur zum Zug
kommt, wenn sich die betroffene Person (der Beschwerdeführer) nicht
in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen (und auf An-
frage eines Mitgliedstaates), beispielsweise aus familiären Gründen für
zuständig erachten könnte,
dass sich abgesehen davon vorliegend auch aus den Grundsätzen von
Art. 15 Dublin-II-VO keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit, aus
humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen ergeben wür-
den, ist es doch Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Familien-
mitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzu-
führen, und liegen doch – wie vorstehend erläutert – keine Hinweise
auf ein solches familiäres Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Bruder in der Schweiz vor,
dass somit die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen im Ergebnis
zutreffend ausgeübt hat,
dass sodann das in der Beschwerde erwähnte (...) Asylsuchende
betrifft, die auf hoher See aufgegriffen und wieder nach Libyen
zurückgeführt werden, währenddem keine Ausschaffungen nach (...)
von Personen, die bereits (illegal) die Grenze nach Italien überquert
haben und erst im Landesinnern registriert worden sind, bekannt sind,
mithin vor diesem Hintergrund gemäss den Erkenntnissen des
Gerichts dem Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr droht, (...) ab-
geschoben zu werden,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass andererseits auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden ver-
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wiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die
EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl.
Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden eher bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass an dieser Feststellung weder der mit der Beschwerde ein-
gereichte Bericht noch der Hinweis auf den Entscheid eines erst -
instanzlichen Verwaltungsgerichts (VG Minden, eines der sieben Ver-
waltungsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen) über die Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels einer Be-
schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5) etwas zu ändern vermag,
dass insgesamt keine relevanten Gründe vorliegen, die einer Rückkehr
nach Italien entgegenstehen und Italien gemäss den einschlägigen
Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks daher für die Behandlung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
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die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz -
massnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosig -
keit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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