B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7653/2016
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2015 und
der Anhörung vom 12. September 2016 machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______, ge-
boren und habe bis zur seiner Ausreise dort gewohnt. Da sein (...) Soldat
gewesen sei und sein Sold nicht gereicht habe, um die Familie zu ernäh-
ren, habe er nach der (…) Klasse die Schule abgebrochen, um etwa ein
Jahr in der Landwirtschaft zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen.
Aus Abneigung gegen das Militär sei er am (…) 2015 ausgereist. Anlässlich
der Anhörung machte er zudem geltend, ungefähr ein halbes Jahr nach
seinem Schulabbruch in das Visier der Behörden geraten zu sein, welche
ihn in den Militärdienst hätten einziehen wollen. Weil andere Schulabbre-
cher ebenfalls gesucht und verhaftet worden seien, habe er gewusst, dass
sie auch nach ihm suchen würden. Deshalb habe er sich nach Ablauf sei-
nes Passierscheins im Wald versteckt. Anlässlich eines Besuchs bei seiner
Familie kurz vor seiner Ausreise sei er fast erwischt worden. Er sei am (…)
2015 via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerde-
führer seine Taufurkunde, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie
ein Schulzeugnis ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet tags darauf – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl oder eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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sowie um die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin.
D.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 hiess der damalige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei.
E.
Mit Schreiben vom 9. November 2017 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zur neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betref-
fend Eritrea und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht beantwortet die Verfahrensstandanfrage
mit Schreiben vom 14. November 2017 und informierte gleichzeitig über
einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. So habe
er an der BzP nicht erwähnt, für den Militärdienst vorgesehen und auch
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persönlich gesucht worden zu sein und sich deswegen Monate im Ver-
steckten aufgehalten zu haben. Im Gegenteil, er habe behauptet, keine
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Eine befriedigende Begrün-
dung für die verspätete Geltendmachung habe er nicht darlegen können,
weshalb die Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft erscheinen
würden. Zusätzlich müsse festgestellt werden, dass seine Schilderungen
den Kriterien der hinreichenden Begründung wie Detailreichtum, Präzision
und Korrektheit nicht entsprechen würden. Seine Aussagen bezüglich des
Lebens im Versteck seien wenig konkret und ohne originelle Einzelheiten
ausgefallen. Zahlreichen Fragen sei er mit Verweisen auf die Unterkunft
der Tiere ausgewichen und habe trotz zahlreicher Nachfragen nicht ver-
mocht, den Sachverhalt zu vertiefen oder zu konkretisieren. Auch das an-
gebliche fluchtauslösende Erlebnis seiner Suche zu Hause habe er nur
vage und ohne konkrete Anteile vorzubringen vermocht. Es müsse daher
davon ausgegangen werden, dass er diese angebliche Suche nach ihm
nicht tatsächlich erlebt habe. Die zentralen Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
Gemäss den vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer weder den
Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert.
Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei,
wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewär-
tigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
5.2 Auf Beschwerdeebene schilderte der Beschwerdeführer den Sachver-
halt etwas anders. Als er eines Nachts zu seiner Familie zurückgekehrt sei,
sei er von einem Nachbarn gewarnt worden, dass Soldaten nach ihm su-
chen würden, weshalb er wieder in den Wald geflüchtet sei. Mit zwei Ka-
meraden, welche er im Wald getroffen habe, sei er am (…) 2013 ausge-
reist.
Der Einwand der Vorinstanz, die Vorbringen anlässlich der Anhörung be-
treffend den Militärdienst und sein monatelanges Verstecken im Wald wür-
den nachgeschoben und unglaubhaft erscheinen, sei nicht korrekt. Er habe
sehr wohl bereits anlässlich der BzP erwähnt, dass er in den Militärdienst
rekrutiert werden sollte. Die Frage, ob er in die Armee vorgeladen worden
sei, habe er verneint, da er diese so verstanden habe, ob er bereits rekru-
tiert worden sei. Bei der Frage, ob er Probleme mit den Behörden gehabt
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habe, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass damit auch die Armee ge-
meint gewesen sei. Dies sei auch seiner geringen Schulbildung geschul-
det. So habe auch die Hilfswerkvertreterin anlässlich der Anhörung darauf
hingewiesen, dass manche Fragen den Beschwerdeführer aufgrund seiner
schwachen Schulbildung überfordert hätten. Ausserdem sei der Beschwer-
deführer darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten, und es habe nur
eine verkürzte BzP stattgefunden. Es sei zu ergänzen, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht an sein genaues Ausreisedatum habe erinnern kön-
nen. Er habe sich lediglich daran erinnert, um die (…) ausgereist zu sein.
So habe er den (…) 2015 angegeben, obwohl er tatsächlich bereits im (…)
2013 ausgereist sei. Dies stimme auch mit seinen Aussagen überein, wo-
nach er nach seinem Schulabbruch noch ungefähr ein Jahr in Eritrea ver-
blieben sei. In Äthiopien seien er und seine Freunde von äthiopischen Sol-
daten abgefangen und nach C._______ gebracht worden, bevor sie nach
einigen Tagen ins Flüchtlingslager D._______ transferiert worden seien.
Auch der Ansicht der Vorinstanz, wonach er wenig konkrete Angaben ohne
originelle Einzelheiten bezüglich des Lebens im Versteck gemacht habe,
könne nicht gefolgt werden. Sie setze einen zu strengen Massstab an und
verkenne die individuellen Umstände des Einzelfalls. Seine Erzählungs-
dichte sei während der gesamten Anhörung konstant gewesen. Aufgrund
seines Charakters und seiner geringen Bildung habe er sich darauf be-
schränkt, die gestellten Fragen zu beantworten. Er sei ein zurückhaltender
junger Mann, der sich nicht gewohnt sei, von sich aus zu erzählen. Er sei
aber keiner Frage ausgewichen und habe so genaue Angaben wie möglich
zum Leben im Versteck gemacht. Auch das fluchtauslösende Ereignis
habe er präzise geschildert. Als er eines Nachts zu Hause übernachtet
habe, sei er am nächsten Tag von seinem Nachbarn gewarnt worden. Dass
seine Mutter später von Soldaten befragt worden sei, habe er erst per Te-
lefon erfahren, weshalb es selbstverständlich sei, dass er dieses Ereignis
nicht wie etwas persönlich Erlebtes habe schildern können.
Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
AsylG folglich nicht hinreichend Rechnung getragen, da sie jene zu restrik-
tiv angewendet habe. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz habe
er sowohl seine Fluchtgründe als auch die illegale Ausreise glaubhaft ge-
macht. Die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betraute eritreische Be-
hörde sei mit ihm beziehungsweise mit seinen Verwandten in konkreten
Kontakt getreten, aus welchem erkennbar sei, dass er habe rekrutiert wer-
den sollen. Durch seine Flucht habe er sich der Rekrutierung entzogen,
was als Verletzung der Dienstpflicht verstanden werde. Die Strafe dafür sei
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unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle.
Eventualiter sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, welche er
durch die Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise erfülle, die Flüchtlings-
eigenschaft zuzusprechen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Hoch-
kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom (…) 2016, wonach
er sich am (…) 2013 in Äthiopien, im Camp D._______, registriert habe,
und eine Fürsorgebestätigung vom (…) 2016 bei.
5.3 Mit Eingabe vom 9. November 2017 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Beschwerdeschrift und nahm unter anderem zur geänderten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung. So würden neben
seiner illegalen Ausreise weitere Faktoren vorliegen, welche ihn in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden. So habe er die Schule abgebrochen und sich so der Rekrutierung
zum Militärdienst entzogen. Ferner sei er durch Soldaten gesucht worden.
Es sei den Behörden daher bereits bekannt gewesen. Zudem befinde er
sich auch heute noch im wehrdienstfähigen Alter. Schliesslich gehe er in
der Schweiz politischen Aktivitäten nach. So habe er insbesondere an der
internationalen Demonstration gegen das eritreische Regime am (…) 2015
in E._______ vor dem (…)-Gebäude teilgenommen. Diese exilpolitische
Tätigkeit begründe eine zusätzliche Gefährdung, da die eritreische Regie-
rung die Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland genau überwache und
nicht nur durch Spitzel, sondern auch durch regierungsloyale Eritreer und
Eritreerinnen über missliebige Personen informiert werde. Die illegale Aus-
reise sei daher vorliegend flüchtlingsrelevant.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
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kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23.
Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
6.1.1 Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG restriktiv angewendet hat. So
hat er tatsächlich anlässlich der BzP geltend gemacht, dass die Behörden
ihn hätten rekrutieren wollen (vgl. A5/11 F1.17.04). Dass er dieses Vorbrin-
gen erst anlässlich der Anhörung nachgeschoben hat, stimmt daher nicht.
Allerdings macht er gleichzeitig geltend, dass lediglich Freunde von ihm
Probleme mit den Behörden gehabt hätten, er selbst nicht. Dass er nicht
gemerkt habe, dass mit der Frage betreffend allfällige Probleme mit der
Behörde auch die Militärbehörde gemeint war, ist zu bezweifeln, zumal er
selbst jeweils von den „autorités“ sprach, wenn es um den Militärdienst ging
(vgl. A5/11 F1.17.04 und F7.02). Die generell knappe Beantwortung der
Fragen ist nicht zu bestreiten und mag allenfalls mit seiner geringen Schul-
bildung in Zusammenhang stehen. Dass die BzP in verkürzter Form statt-
gefunden habe, ist dem Protokoll zwar zu entnehmen, dies trifft allerdings
nur auf die Ausreise an sich zu, nicht jedoch auf die weiteren Punkte der
Befragung (vgl. A5/11 F5.01). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelun-
gen, Klarheit darüber verschaffen, wie er über seine Verfolgung informiert
worden sein soll. So sei er „immer“ durch einen älteren Mann und Arbeits-
kollegen informiert worden, wenn er gesucht worden sei (vgl. A16/22 F130
und F143). Ein anderes Mal sei es seine Mutter gewesen (vgl. A16/22
F137). Als er einmal zu Hause übernachtet habe, sei er fast verhaftet wor-
den, er habe aber gerade noch rechtzeitig fliehen können (vgl. A16/22
F132). In der Beschwerdeschrift macht er geltend, er sei nach der Über-
nachtung zu Hause von einem Nachbarn gewarnt worden. Von einem
Nachbarn war anlässlich der Anhörung jedoch nie die Rede. Es ist folglich
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unklar geblieben, ob er durch einen Arbeitskollegen, seine Mutter oder ei-
nen Nachbarn gewarnt worden sein soll oder ob er anlässlich des Besuchs
seiner Familie durch eigene Wahrnehmung erfahren haben soll, dass nach
ihm gesucht werde. Es ist auch nicht ersichtlich, ob er mehrmals zu Hause
gesucht worden sein soll oder bereits nach dem ersten Mal ausgereist ist.
So sei er mehrmals gewarnt worden (vgl. A16/22 F130), trotzdem macht er
geltend, er sei bereits nach dem ersten Besuch der Behörde bei ihm zu
Hause ausgereist (vgl. A16/22 F144).
Der widersprüchlichste Punkt ist allerdings der Zeitpunkt der Ausreise. So
macht der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch anlässlich der
Anhörung geltend, er habe bis im (…) 2014 in der Landwirtschaft gearbeitet
und sei (…) 2015 ausgereist. Dem Protokoll ist hierbei keine Unsicherheit
zu entnehmen. Seine Vermutung, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise un-
gefähr (…) Jahre alt gewesen, würde sich auch mit dieser Aussage decken
(vgl. A16/22 F17). Gegen diese Version der Ausreise spricht allerdings,
dass er ungefähr ein Jahr im Wald gelebt haben soll, ohne dass er viele
Details dazu ausführen kann. Dies allein spricht zwar noch nicht gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da anzunehmen ist, dass das Leben im
Wald eher eintönig ist und es schwierig sein kann, diese Zeit genau zu
umschreiben. Allerdings stimmt diese Aussage nicht mit der Bestätigung
des UNHCR überein, wonach er am (…) 2013 im Flüchtlingslager
D._______ registriert worden ist. Daher macht er neu geltend, bereits am
(…) 2013 ausgereist zu sein, ungefähr ein Jahr nach seinem Schulabb-
ruch. Dies widerspricht zum einen seiner Darstellung, dass er die Schule
im (…) 2013 verlassen habe, wonach es nur ungefähr fünf Monate und
nicht ein Jahr bis zur Ausreise gewesen wären. Zum anderen sagt er selbst
aus, sich während der ersten sechs Monate nach dem Schulabbruch noch
nicht versteckt zu haben, da er noch einen gültigen Schulpassierschein be-
sessen habe, welcher ihn geschützt habe (vgl. A16/22 F116 ff.). Erst da-
nach habe er sich im Wald versteckt. Überdies ist seinen Aussagen nicht
zu entnehmen, dass er sich ungefähr (…) auf der Flucht befunden habe.
Vielmehr spricht er von Aufenthalten von (…) Monaten in Äthiopien, (…) im
Sudan und (…) Monaten in Libyen. Dies wären höchstens (…) Monate,
anstatt deren (…) ([…]; vgl. A16/22 F168 ff.). Auch die vorgebrachten Um-
stände seiner Ankunft in Äthiopien sind nicht kohärent. So macht er gel-
tend, von äthiopischen Soldaten nach C._______ gebracht und dort regis-
triert worden zu sein. Einige Tage später sei er nach D._______ verlegt
worden. Dem beigebrachten Beweismittel ist allerdings zu entnehmen,
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dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager D._______ registriert wor-
den war und zwar bereits am (…) 2013, am Tag der Einreise und nicht erst
„nach einigen Tagen“.
6.1.2 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und nach Durchsicht der Akten ist
daher den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
seien, beizupflichten. Trotz der Unstimmigkeiten betreffend die Reise in die
Schweiz ist aufgrund der Bestätigung des UNHCR davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im (…) 2013 ausgereist ist, als er noch durch
den Schülerpassierschein geschützt und somit nicht durch die Behörde ge-
sucht worden war. Die genauen Reiseumstände können offen bleiben.
6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2.1 Wie unter Erwägung 6.1 dargelegt, sind die Aussagen des Beschwer-
deführers, wonach er von den Militärbehörden gesucht worden sei, nicht
glaubhaft. Es bestand kein Kontakt zu den Behörden, weshalb auch nicht
von einer Dienstverweigerung auszugehen ist.
6.2.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher nun-
mehr im militärdienstpflichten Alter ist – vor einem künftigen Einzug in den
Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea
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Seite 11
aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu
prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägun-
gen).
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.1 f.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine rele-
vanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils
auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Dienstverweigerung be-
stehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung
wegen Militärdienstverweigerung. Das Vorbringen betreffend die exilpoliti-
sche Tätigkeit ist als nachgeschoben zu werten. Der Beschwerdeführer
wurde am Ende der Anhörung gefragt, ob es noch andere Gründe gebe,
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Seite 12
die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea spre-
chen würden. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint
(act. A16/22 F212 f.), obwohl die auf Beschwerdeebene vorgebrachte De-
monstration zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden hatte. Für das Ge-
richt ist auch nicht ersichtlich, welchen Beitrag er an dieser Veranstaltung
leistete. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) keine Beweismittel eingereicht, welche sein exilpolitisches
Engagement bestätigen könnten. Es ist daher anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei der internationalen Demonstration Teil einer grösseren
Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilneh-
mers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Re-
gime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern unter
der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt worden wäre, entsteht aus
den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das
den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen
würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Be-
hörden geweckt haben könnte.
6.3.3 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund
dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen
wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-7653/2016
Seite 13
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr
nach Eritrea gefoltert und unmenschlich behandelt zu werden, weshalb die
Wegweisung gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folter-
konvention unzulässig wäre. Die allgemeine Menschenrechtslage in Erit-
rea sei desolat. Rückgeführte Eritreer würden kurz nach ihrer Einreise ver-
haftet und aussergerichtlich und insbesondere willkürlich bestraft. Zusam-
menfassend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es müsse mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen würde, wobei
eine vorgängige Haft unter unmenschlichen Bedingungen ebenfalls nicht
ausgeschlossen werden könne. Bei einer Wegweisung nach Eritrea drohe
folglich eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK. Zudem befinde er sich
heute oder in absehbarer Zeit im dienstpflichtigen Alter. Die Arbeit im Natio-
naldienst sei als Zwangsarbeit zu qualifizieren und könne nicht unter die
Ausnahmebestimmungen von Art. 4 Abs. 3 EMRK subsumiert werden. Es
bestehe im Falle des Beschwerdeführers ein tatsächliches und unmittelba-
res Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG völker-
rechtlich unzulässig sei, die Wegweisung gegen Art. 4 EMRK verstosse
und der Vollzug unzulässig sei.
9.2 Das SEM bestreitet die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung.
9.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). Weder die Vorinstanz, noch das Ge-
richt gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst be-
reits absolviert hat und entlassen wurde.
E-7653/2016
Seite 14
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
E-7653/2016
Seite 15
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
11.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
11.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-7653/2016
Seite 16
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
11.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
11.4.1 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick
auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus,
dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen
und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfän-
den, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6).
11.4.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
11.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
E-7653/2016
Seite 17
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
12.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bun-
desverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung
der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der doku-
mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor-
gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die
frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuel-
len Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger be-
rechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individu-
eller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu be-
urteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
12.4 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass sich aus den Akten keine
individuellen Gründe ergeben würden, welche den Wegweisungsvollzug
nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdefüh-
rer sei jung, gesund und verfüge über eine Schulbildung. Ausserdem ver-
füge er über Familie, die ihn auf der Reise in die Schweiz auch finanziell
habe unterstützen können. Dies alles und seine Arbeitserfahrung im land-
wirtschaftlichen Betreib der Eltern werde ihn dabei unterstützen, zu Hause
im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinne wieder Fuss fassen zu
können.
12.5 Diesen Vorbringen entgegnet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
verkenne mit dieser Argumentation die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, gemäss welcher begünstigende Faktoren vorliegen
müssten, damit der Vollzug zumutbar sei. Er befinde sich keineswegs in
einer privilegierten Situation. Sein (...) sei im Militärdienst und seine Familie
lebe alleine vom knappen Sold des (...) sowie den eigenen landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen. Aufgrund seines Schulabbruchs verfüge er nur über
E-7653/2016
Seite 18
eine geringe Schulbildung und über keine berufliche Ausbildung oder Er-
fahrung. Ausserdem habe seine Mutter die Schafe verkaufen müssen, um
seine Ausreise zu finanzieren. Er und seine Familie würden eindeutig zur
mittellosen Landbevölkerung gehören und er würde sich folglich nach sei-
ner Rückkehr in einer persönlichen Notlage befinden.
12.6 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation ge-
raten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine knapp (…) Schulbil-
dung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat
verfügt er über ein breites soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstüt-
zung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea
wieder zu integrieren. Auch findet er dort eine gesicherte Wohnsituation
vor. Es ist dem jungen erwachsenen Beschwerdeführer möglich, im famili-
ären Landwirtschaftsbetrieb erneut ein Auskommen zu finden. Es sind
auch keine gesundheitlichen Aspekte aktenkundig gemacht worden, die ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Es erweist sich so-
mit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwal-
tungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
12.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
13.
Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführun-
gen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem
Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren,
was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegensteht.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-7653/2016
Seite 19
14.
Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2016
gutgeheissen.
17.
Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt ge-
mäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechts-
vertreterin hat gemäss eingereichter Kostennote vom 9. November 2017
ein Honorar von Fr. 3‘321.10 ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche
Aufwand von 12.15 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der
Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Ver-
treter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist vom Bundesverwal-
tungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 2‘009. (inkl. MwSt.
und Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘009. ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll