B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7654/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus Vojvodina (Serbien),
eigenen Angaben zufolge Ihr Heimatland mit ihren beiden Kindern mit ei-
nem Bus von Belgrad aus am 25. September 2016 verliessen und am
26. September 2016 in die Schweiz einreisten,
dass sie vorerst einen Monat lang bei den Eltern der Beschwerdeführerin
in Martigny gewohnt hätten, bis sie am 25. Oktober 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, von wo
sie nach F._______ transferiert wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im
EVZ F._______ vom 3. November 2016 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 22. November 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, keine Arbeit zu haben, weil in Serbien die
Roma diskriminiert würden,
dass er von der (…) gelebt habe und auch von seinem in der Schweiz le-
benden Schwiegervater unterstützt worden sei,
dass sein Sohn krank gewesen sei und vom Dorfarzt nur oberflächlich un-
tersucht worden sei und anschliessend hohes Fieber bekommen habe, so
dass er ins Spital habe eingeliefert werden müssen, wo man eine Lungen-
entzündung festgestellt habe,
dass er am 27. Oktober 2014 in einem Café von jugendlichen Serben an-
gegriffen und schwer verprügelt worden sei,
dass sie ihm verboten hätten, dies der Polizei zu melden, ansonsten sie
ihn und seine Familie töten würden,
dass er aus Angst, dass die Kinder im Kindergarten und in der Schule mal-
trätiert würden, sie dort nicht registriert habe,
dass er daher mit der Familie in den G._______ gezogen sei, wo er (…),
dass er eine Zeit lang so seine Familie durchgebracht habe,
dass diese Tätigkeit illegal gewesen sei, weil er hierzu eine Firma hätte
gründen sollen, weshalb er damit habe aufhören müssen,
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dass er auch nicht mehr von der (…) habe leben können, weil die Mehrheit
der Dorfbewohner weggegangen sei und er somit keine Abnehmer mehr
für seine Produkte gehabt habe,
dass er keine Arbeit habe finden können, weil Firmen keine Roma beschäf-
tigen würden,
dass sie nur zwei Jahre nach der Geburt der Kinder staatliche Unterstüt-
zung erhalten hätten, später jedoch keine mehr,
dass ihm somit eine Verlegung des Wohnortes nichts gebracht habe,
dass er, wie seine Schwiegereltern in der Schweiz, arbeiten und ein nor-
males Leben führen sowie den Kindern eine bessere Ausbildung ermögli-
chen wolle,
dass die Beschwerdeführerin die gleichen Asylgründe wie ihr Ehemann
wiederholte, jedoch angab, persönlich keine Probleme mit den Serben ge-
habt zu haben,
dass sie im Jahre 2001 in der Schweiz eine F-Bewilligung erhalten und
während zehn Jahren im Kanton H._______ gelebt habe, bis sie nach Ser-
bien zurückgekehrt sei, wo sie geheiratet und zwei Kinder bekommen
habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (persönlich eröffnet
und ausgehändigt am 2. Dezember 2016) – die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ohne weitere Abklärungen ablehnte und deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Ar-
beitstagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG [SR 142.31]) und vom Staatssekretariat zugleich angeordnet
wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Sicherstellung des Vollzuges
während höchstens 30 Tagen in Haft genommen würden (vgl. dazu Art. 76
Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 und Art. 76 Abs. 2 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der serbische
Staat sei vom Bundesrat nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicherer
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Staat (safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) bezeichnet
worden, weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrele-
vante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet sei,
dass der serbische Staat somit bei Übergriffen durch Drittpersonen grund-
sätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelte,
dass der geschilderte Übergriff vom Oktober 2014 auch in Serbien einen
Straftatbestand darstelle, der strafrechtlich verfolgt werde,
dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenver-
treter mit niedrigen Chargen die notwendigen Massnahmen trotz wieder-
holten Intervenierens nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit be-
stehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen, und der
serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass bekannt sei, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit un-
terschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt werden
könnten, wie beispielsweise die geschildeten Schikanen im täglichen Um-
gang mit den Beschwerdeführenden und ihren Kindern,
dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes handle, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder in un-
zumutbarer Weise erschweren würden,
dass die weiteren Vorbringen auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale
Lage in Serbien zurückzuführen seien und folglich keine asylrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden,
dass die Flüchtlingseigenschaft demnach zu verneinen und die Asylgesu-
che abzulehnen seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 9. Dezember
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
treffend Wegweisung und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantrag-
ten,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschuss-
leistungspflicht ersuchten,
dass der Beschwerde ärztliche Bestätigungen vom (…) beilagen,
dass mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert wurden, eine Beschwerdeverbesserung nachzu-
reichen, da sich die Beschwerde aufgrund der gestellten Rechtsbegehren
lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug
richte, die abgefasste Begründung indessen darauf hinzudeuten scheine,
dass sie die Verfügung des SEM auch hinsichtlich der Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls anfechten wollten,
dass bei ungenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde, die Be-
schwerde richte sich lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten
Wegweisungsvollzug,
dass sie mit verspätetem Schreiben vom 29. Dezember 2016 dem Gericht
mitteilten, die Beschwerde richte sich gegen den Wegweisungsvollzug der
Familie,
dass mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. Januar 2016 fristgerecht
eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
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– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Einschränkung der Kognition gemäss Art. 106 AsylG vorliegend
nicht greift, da die Beschwerde nur den Vollzug der Wegweisung und das
Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse betrifft,
dass die Modalitäten der vorläufigen Aufnahme im AuG geregelt sind, wes-
halb, das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition gemäss Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG prüfen kann (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz verfüg-
ten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung) richtet,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Dezember 2016 demzufolge in
Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft betrifft,
dass damit grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer
3) nicht mehr zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur noch
die Frage ist, ob die verfügte Wegweisung vollzogen werden kann oder ob
allenfalls anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erweist, da es den Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig festgestellt
wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in
Serbien droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien – das vom Bundesrat mit Beschluss
vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet worden ist – weder von Bürgerkrieg noch von allgemei-
ner Gewalt gezeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin
grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und
teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig aus-
geschlossen werden können, diese indessen – entgegen der Behauptung
in der Rechtsmittelschrift – im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen,
das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen
liesse,
dass zudem die Provinz Vojvodina, woher die Beschwerdeführenden
stammen, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt ist,
in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet
werden kann, womit die Rückkehr der der Ethnie der Roma angehörenden
Beschwerdeführenden dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass sich aus den Akten weiter ergibt, dass nahe Verwandte ([…] des Be-
schwerdeführers und […]) in Vojvodina leben,
dass die Familie des Beschwerdeführers dort ein Haus besitzt, wo die Be-
schwerdeführenden früher gewohnt haben, in das sie zurückkehren kön-
nen,
dass dort zudem noch ein Haus der Eltern der Beschwerdeführerin steht
(vgl. B12/9 Antwort 23),
dass der Beschwerdeführer überdies über Berufserfahrung (…) verfügt,
(…), weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden
in Serbien sowohl beruflich als auch wirtschaftlich wieder integrieren kön-
nen,
dass sie mit finanzieller Unterstützung der in der Schweiz lebenden (…)
der Beschwerdeführerin rechnen können, womit eine Wiedereingliederung
in Serbien gewährleistet ist,
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dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr.
24 E. 10.1 S. 215),
dass auch die auf Beschwerdeebene attestierte, nicht näher beschriebene
(…) Krankheit ([…]) der Kinder der Beschwerdeführenden im November
2016 nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann
und heute nicht mehr davon auszugehen ist, die Kinder würden noch unter
gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb einer Rückkehr
nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen,
dass zudem gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, ihnen auf Gesuch hin
medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine konkreten und
glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführen-
den in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage ge-
raten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass die Beschwerdeführenden über Identitätsdokumente verfügen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden Kos-
ten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 23. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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