Abtei lung V
E-7658/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7658/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat um den 15. beziehungsweise um den 20. September 2010 ver-
liess und am 22. September 2010 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 30. September 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom
21. Oktober 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machte,
dass er in einem unbekannten Dorf in der Westukraine in schwierigen
Familienverhältnissen aufgewachsen sei,
dass er im Alter von etwa neun oder zehn Jahren alleine nach
C._______ gezogen sei, dort fortan hauptsächlich bei Zigeunern
gelebt und für diese gebettelt habe,
dass er später von den Zigeunern an die Mafia vermittelt worden sei,
um nunmehr für diese zu betteln, wobei er immer mehr unter Druck
geraten sei, weil er weniger Geld erbettelt habe, als dies von ihm er-
wartet worden sei, und er deswegen auch geschlagen worden sei,
dass er sich deshalb zur Ausreise entschieden habe, um sich in der
Schweiz niederzulassen und hier ein besseres Leben führen zu
können, wobei er insbesondere eine Familie gründen und als Roll-
schuh- oder Wintersportler tätig sein wolle,
dass die Ausreise von "guten Leuten" organisiert und finanziert
worden sei, und er auf der Reise in einem Lastwagen in die Schweiz
nie kontrolliert worden sei, jedoch keine näheren Angaben zu den
Transitländern und weiteren Reiseumständen zu machen imstande sei,
dass er mit den Behörden nie Probleme gehabt habe,
dass er in der Ukraine oder anderswo weder Familienangehörige noch
Verwandte mit bekanntem Aufenthalt habe, sein Heimatland von
Armut, Kriminalität und Korruption geprägt und im Übrigen ein "Irren-
haus" sei,
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dass er gesundheitlich vor allem durch Zahnschmerzen und Schlaf-
störungen beeinträchtigt sei,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel und trotz ent-
sprechender Aufforderungen auch weder Reisepass noch Identitäts-
karte oder andere identitätsrelevante Dokumente zu den Akten gab
und in letzterem Zusammenhang erklärte, nie solche besessen, be-
antragt oder benötigt zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 – eröffnet am
selben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete und Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrens-
akten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des darauf hinweist, dass der Bundesrat die Ukraine mit Beschluss
vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat („safe country“)
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und es die
Kriterien für einen solchen Qualifikationsbeschluss erwähnt,
dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich
würden, und die Verfolgungsvorbringen aus zahlreichen Gründen
offensichtlich unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer insbesondere widersprüchliche bezie-
hungsweise unsubstanziierte Angaben zu seiner Identität, geografi -
schen Herkunft, Ethnie, Verwandtschaft und Biografie sowie zu den
Beweg- und Hintergründen seines Umzuges nach C._______ gemacht
habe,
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dass die behauptungsgemäss von der Mafia ausgehende Be-
drohungslage ebenso aufgrund widersprüchlicher und unplausibler
Angaben nicht geglaubt werden könne und sie auch deshalb nicht
nachvollziehbar erscheine, weil er als angeblich Papierloser während
einer zehnjährigen Betteltätigkeit nie von den Behörden kontrolliert
worden sein will,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel -
che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht -
lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange,
ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und
weder die politische Situation in der Ukraine noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass der Beschwerdeführer seine Herkunft innerhalb der Ukraine und
seinen sozioökonomischen Hintergrund offensichtlich zu verschleiern
versuche und dadurch eine grobe Verletzung der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht begehe,
dass die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich Durchführbar-
keit und insbesondere Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre
vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast
eines Gesuchstellers finde und es praxisgemäss nicht Aufgabe der
Asylbehörde sein könne, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuch-
stellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 (Post-
stempel vom 27. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Überprüfung der
Sache beantragt,
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dass er in der Begründung sein Schutzbedürfnis bekräftigt, welches in
der von der Mafia ausgehenden Bedrohungslage gründe,
dass er in der Ukraine zudem über keine Unterkunft, keine Ein-
kommensquelle und keine Lebensperspektive verfüge und deshalb im
Falle einer Rückkehr dem sicheren Untergang geweiht sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte „safe countries“)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt die Ukraine daher zu Recht und unbestritte-
nerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten
stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass
eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Be-
stimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
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Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Mass-
stab anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft er -
füllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxisgemäss und unter umfassen-
der Aktenabstützung festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine
Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu
indizieren vermag, und in den diesbezüglichen Erwägungen – im Be-
sonderen auch in der Anwendung des massgeblichen weiten Verfol-
gungsbegriffs – kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen und im Detail auf den
diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I)
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass sich die Beschwerdeargumentation auf eine blosse Bekräftigung
der angeblichen Bedrohungslage und schwierigen Lebenssituation in
der Ukraine beschränkt, ohne dass die Erwägungen gemäss ange-
fochtener Verfügung konkret und substanziell in Kritik gezogen und
bestritten würden,
dass sich gestützt auf die Akten zudem zahlreiche weitere Begrün-
dungselemente zur Stützung der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen und für das gewonnene Bild einer erheblich beeinträchtigten per-
sönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anführen liessen,
wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die von ihm vorgelegte
Sachverhaltsdarlegung sprechen,
dass es sich vorliegend erübrigt, diese weiteren Unstimmigkeiten
näher zu erörtern,
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dass das BFM demnach und in Würdigung sämtlicher Akten und Um-
stände in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht lings-
eigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Ver-
fügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass
zur Beanstandung liefern und in der Beschwerde ebenfalls substanziell
nicht bestritten werden,
dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände und insbesondere
angesichts der Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers be-
treffend seine Identität, Herkunft und Sozialisierung davon auszugehen
ist, dass er in seiner Heimat über ein familiäres, verwandtschaftliches
und soziales Beziehungsnetz verfügt und dort nicht Gefahr läuft, in
eine existenzielle Notlage zu geraten,
dass mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte auch aus
medizinischer Perspektive keine Vollzugshindernisse erkennbar sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da es dem Beschwerdeführer nach
wie vor obliegt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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