B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7658/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung vom Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 14. Okto-
ber 2015 zusammen mit ihren Kindern C._______ und E._______ im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung vom 28. Ok-
tober 2016 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Ehemann
sei im Jahr 2012 aus dem Militärdienst verschwunden. Da er nicht ins Mili-
tär zurückgekehrt sei, sei sie an seiner Stelle festgenommen und ins Ge-
fängnis gebracht worden. Um einen Bürgen für sich zu suchen, habe sie
nach drei Monaten Haft das Gefängnis kurzzeitig verlassen können. Sie
habe schliesslich jemanden gefunden, weshalb sie nach sechs Monaten
aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Im Folgejahr seien der Bürge
und sie von den Behörden wiederholt aufgefordert worden, ihnen den Ehe-
mann zu übergeben. Dieser Aufforderung habe sie nicht Folge leisten kön-
nen, da sie von ihrem Ehemann seit seinem Verschwinden im Jahr 2012
nichts mehr gehört habe. Die Behörden hätten die Frist schliesslich nicht
mehr erstreckt und den Bürgen im Dezember 2014 aufgefordert, sich ge-
meinsam mit ihr bei den Behörden zu melden. Aus Angst vor einer erneu-
ten Inhaftierung sei sie am nächsten Tag gemeinsam mit ihren Kindern il-
legal aus Eritrea ausgereist.
D._______ und B._______, Söhne der Beschwerdeführerin, suchten am
14. September 2015 um Asyl in der Schweiz nach und gaben anlässlich
der Befragung zur Person vom 21. September 2015 an, ihre Mutter hätte
ihnen gesagt, sie müssten das Land verlassen. Den Grund der Ausreise
habe sie ihnen nicht genannt.
Die Beschwerdeführer gaben ihre Geburts- und Taufscheine (im Original),
drei Zeugnisse der Beschwerdeführerin (im Original) sowie einen Ehe-
schein (im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet am 11. November 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben wurde.
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C.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 und 7. Dezember 2016 stellte die
Vorinstanz den Beschwerdeführern auf ihr Gesuch hin die Kopie des Ak-
tenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie
dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung
vom 9. November 2016 sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr sei Asyl
zu gewähren. Ihr sei zur Begründung ihrer Beschwerde eine angemesse-
nen Frist einzuräumen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und es sei auf die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführer auf, innert Frist die Beschwerde zu verbes-
sern, woraufhin die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezem-
ber 2016 eine Beschwerdeergänzung samt Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung zu den Akten reichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 gewährte der Instruktionsrich-
ter ihnen die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Ver-
nehmlassung.
G.
Am 23. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
H.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführern die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei-
ten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 wurde den Beschwerdefüh-
rern die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und
die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26.
April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde
– wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
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2.3 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen der Beschwerde-
führerin eingegangen, da ihre Kinder keine eigenen asylrelevanten Vorbrin-
gen geltend machen und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin eingegangen
wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbrin-
gen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Ver-
weisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, zwischen dem Ge-
fängnisaufenthalt und der Ausreise fehle es an der zeitlichen Kausalität und
somit an der Asylrelevanz. Auch eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung sei zu verneinen. Hätten die eritreischen Behörden die Be-
schwerdeführerin aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes verhaf-
ten wollen, so wäre ihr kaum mehrmals eine Fristverlängerung gewährt
worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine sechsmonatige Haft
abgesessen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie zweieinhalb Jahre
nach dem Verschwinden ihres Ehemannes erneut hätte verhaftet werden
sollen. Ebenso vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise keine
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Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Behandlung von
Rückkehrern sei hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-
Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Für freiwillige Rückkehrer wür-
den die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie
straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forde-
rungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung
der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt
hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Da-
von befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter
noch nicht erreicht hätten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer frü-
hen Heirat, ihrer vier Kinder und den drei Nichten nicht für den Militärdienst
rekrutiert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie zukünftig für
den Militärdienst aufgeboten beziehungsweise für ihren Ehemann einge-
zogen werden würde. Sie habe folglich nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise
dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen hätte.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe ihre Vorbringen
detailliert und konzis dargelegt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie
aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes mit einer Inhaftierung rech-
nen. Da sie nach wie vor nicht wisse, wo sich ihr Ehemann befinde, könne
sie den Behörden weiterhin keine Informationen liefern. Nur mit Glück und
wahrscheinlich aufgrund der Überlastung der Behörden habe sie eine Frist-
verlängerung erwirken können. Die Behörden seien jedoch nicht mehr zu
einer weiteren Fristerstreckung bereit gewesen. Bereits bei ihrer ersten
Verhaftung habe sie vorgängig eine Vorladung erhalten, weshalb es ein-
leuchtend sei, dass sie auch dieses Mal nicht unmittelbar verhaftet worden
sei. Nach der Vorladung habe sie jedoch umgehend flüchten müssen.
Überdies habe sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise bei einer Rückkehr mit
einer drakonischen Strafe zu rechnen. Die Praxisänderung der Vorinstanz,
die sich auf eine unzulängliche Länderanalyse stütze, sei nicht zulässig.
An der bisherigen Rechtsprechung müsse festgehalten werden.
4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass angesichts der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin konkrete Indizien und Anhaltspunkte, welche
die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen
liessen, fehlen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Jahr
nach ihrer Haftentlassung zirka drei Mal von den Behörden aufgesucht
worden. Ihr sei immer wieder eine neue Frist angesetzt worden, um ihren
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Ehemann zurückzubringen. Es erscheint nicht plausibel, weshalb die Be-
hörden, obwohl die Beschwerdeführerin die Frist zur Auslieferung ihres
Ehemannes mehrfach habe unbenutzt verstreichen lassen, ihr über ein
Jahr lang hätten Aufschub gewähren sollen, um sie anschliessend zwei-
einhalb Jahre nach dem Verschwinden ihres Ehemannes zu inhaftieren.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Fristerstreckung sei auf die
Überlastung der Behörden zurückzuführen, ist nicht stichhaltig. Aus dem
von ihr zitierten Bericht geht hervor, dass Familienangehörige von Deser-
teuren seit dem Jahr 2005 zwar wiederholt Bussen hätten bezahlen müs-
sen und bei einer Nichtbezahlung inhaftiert worden seien. In den letzten
Jahren sei die Verfolgung von Familienangehörigen jedoch immer seltener
geworden (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 43, abgeru-
fen am 21.8.2017). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin befand
sich das Geld der geleisteten Bürgschaft bereits bei den Behörden. Wes-
halb ihr trotz der Bürgschaft beziehungsweise Strafzahlung eine erneute
Inhaftierung hätte drohen sollen, ist nicht plausibel. Auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich vorgeladen, sondern dem
Bürgen die Vorladung mündlich abgegeben wurde, erscheint realitäts-
fremd. Hätten die Behörden tatsächlich ein Interesse an der Beschwerde-
führerin gehabt, was aufgrund der bereits verstrichenen zweieinhalb Jahre
seit dem Verschwinden des Ehemannes wenig wahrscheinlich ist, hätten
sie die Sicherheitsbeamten jederzeit bei ihr zu Hause abholen können. In
Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea drohende asylrechtliche rele-
vante Gefährdung glaubhaft zu machen.
4.4 Infolge der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Umstände, welche eine erneute Inhaftierung für sie als wahr-
scheinlich hätten erscheinen lassen, ist davon auszugehen, dass sie nach
ihrer Entlassung aus dem Gefängnis mehr als ein Jahr unbehelligt in Erit-
rea leben konnte. Da die Beschwerdeführerin zudem selber nicht geltend
machte, sie habe wegen ihrer Inhaftierung bereits unmittelbar nach ihrer
Entlassung ausreisen wollen, und sie mit ihren Kindern erst im Dezember
2014 ausreiste – nachdem sie überdies zwischen Juli 2013 und April 2014
noch einen Kurs an der „Medhin School of Domestic Science“ besucht
hatte –, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht liege zwischen der Inhaftierung und der Flucht kein Kausalzusam-
menhang vor. Ebenso zutreffend verneinte das SEM für den Zeitpunkt der
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Ausreise das Vorliegen von begründeter Furcht vor Verfolgung bezie-
hungsweise erneuter Inhaftierung.
4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
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eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Mög-
lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.7 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Ausreise weder im Na-
tionaldienst noch desertierte sie. Gemäss eigenen Aussagen wurde sie
auch noch nie von den Behörden oder von Polizisten im Zusammenhang
mit dem Militärdienst kontaktiert, da sie minderjährig gewesen sei, als sie
geheiratet habe (vgl. Akten der Vorinstanz A42/20, F53). Weitere Anknüp-
fungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungs-
weise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, konnte sie nach dem
Gesagten nicht glaubhaft machen. Auch sonst liegen keine Hinweise vor,
welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung erkennen lassen.
Die von der Vorinstanz nicht in Frage gestellte Inhaftierung ändert daran
nichts. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils
aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen
Verfolgung auszugehen.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Novem-
ber 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz
angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig festgestellt hat.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfü-
gung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem