Abtei lung V
E-7659/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. November 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7659/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 4. November 2008 auf dem Luftweg verliess und am 5. November
2008 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens aber für 60 Tage, den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer im Flughafen Zürich durch das BFM am
10. November 2008, am 14. November 2008 und am 21. November
2008 ergänzend zu den Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, im Januar 2006 hätten drei Kunden in
seinem (...)-betrieb Waren bezogen,
dass die drei Kunden einen Kontrollpunkt der Armee hätten durchbre-
chen wollen, worauf die Sicherheitskräfte das Feuer eröffnet hätten,
wobei zwei von ihnen tödlich getroffen worden seien und sich der dritte
mit einer mitgeführten Giftkapsel selbst getötet habe,
dass die Sicherheitsleute auf der dritten Person die Quittung des (...)-
kaufes gefunden hätten und, da es sich bei den drei Kunden um LTTE-
Anhänger gehandelt habe, der Beschwerdeführer und sein Geschäfts-
partner der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt und von Armee-
angehörigen verhört worden seien,
dass andererseits die LTTE den Beschwerdeführer und seinen Ge-
schäftspartner verdächtigt hätten, die drei LTTE-Leute an die Armee
verraten zu haben,
dass eines Nachts drei bis vier bewaffnete Personen das Geschäft des
Beschwerdeführers aufgesucht hätten, er und sein Geschäftspartner
jedoch hätten fliehen können,
dass sie aus Furcht vor weiteren Behelligungen im März 2006 ihr Ge-
schäft verkauft hätten,
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dass im August 2007 sein Geschäftspartner von der LTTE ermordet
worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der folgenden Zeit an verschiede-
nen Orten versteckt gehalten habe,
dass er im August 2008 von Armeeangehörigen im Haus eines Freun-
des hätte festgenommen werden sollen und sein Freund am 12. Au-
gust 2008 selber von der Armee mitgenommen worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund mit Hilfe eines Schleppers sein Hei-
matland verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass ein vom Beschwerdeführer mitgeführter srilankischer Reisepass
sichergestellt wurde, bei dem gemäss Analysen des Urkundenlabors
der Kantonspolizei Zürich keine objektiven Fälschungsmerkmale fest-
gestellt werden konnten,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, diesen Reisepass von
seinem Schlepper erhalten zu haben und das Dokument weise nicht
seine Identität aus,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 24. November 2008 feststell-
te, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, sodass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass für die ausführliche Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf
deren Verfügung zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember
2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5, die
Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Voll-
zuges der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht,
dass auf die Begründung in der Rechtsmitteleingabe, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die
Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom
24. November 2008) unangefochten blieben und mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit entsprechend dem Rechtsbegehren Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet, ob die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht angeordnet hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung festhielt, ge-
stützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlas-
sungsfreiheit könne der Beschwerdeführer beispielsweise im Gross-
raum Kandy und Kurunegala, wo keine Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, oder in einem anderen Teil
seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere
Monate vor seiner Ausreise in Kandy und Kurunegala bei einem Ge-
schäftspartner aufgehalten habe und davon auszugehen sei, dass er
sehr wohl auf ein Beziehungsnetz in der Zentralen Provinz zurückgrei-
fen könne,
dass er im Rahmen der Sachverhaltsermittlung der Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht bezüglich der Chronologie und Dauer seiner Aufent-
halte in der Zentralen Provinz nicht nachgekommen sei und die Asyl-
behörden zu täuschen versucht habe,
dass der Beschwerdeführer über eine Grundschulbildung, Kenntnisse
der englischen und der singhalesischen Sprache und Erfahrungen im
Erwerbsleben verfüge,
dass schliesslich gemäss gesicherten Erkenntnissen die Mitglieder der
ethnischen Minderheit der Muslime (Sri Lanka-Moor) allgemein weni-
ger unter Druck stünden als die Tamilen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unter diesen Um-
ständen als zumutbar zu erachten sei,
dass nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Aktenlage mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass
der sichergestellte srilankische Reisepass N_______ dem Beschwer-
deführer zuzuordnen ist und seine Identität ausweist,
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dass die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers als Versuch
zu werten ist, die schweizerischen Behörden über seine wahre Her-
kunft innerhalb Sri Lankas zu täuschen,
dass mit hinreichender Gewissheit feststeht, wonach der Beschwerde-
führer aus der Zentralen Provinz (Bezirk Kandy) stammt,
dass im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zu stützen ist, wonach er im Rahmen der Sachverhaltser-
mittlung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bezüglich der Chronolo-
gie und Dauer seiner Aufenthalte in der Zentralen Provinz nicht nach-
gekommen sei und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, un-
ter diesen Vorzeichen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen,
dass die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht stichhaltig erscheinen,
dass der Beschwerdeführer auf den Grundsatzentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2008 (BVGE 2008/2) verweist und
dafür hält, aus dem erwähnten Urteil gehe nicht hervor, dass Kandy ei-
nen sicherer Ort darstelle, dass von den 25 Distrikten Sri Lankas le-
diglich 9 mit Namen erwähnt würden und sich der Wegweisungsvollzug
in diese als unzumutbar erweisen würde,
dass der südwestliche Distrikt Colombo gemäss Urteil für Tamilen eine
inländische Fluchtalternative darstellen könne, wenn einige Vorausset-
zungen erfüllt seien und das Bundesverwaltungsgericht allgemein der
Ansicht sei, dass sich die Sicherheitslage in ganz Sri Lanka seit Janu-
ar 2006 kontinuierlich verschlechtert habe,
dass es entschieden zu weit gehe, aus dem Urteil den Schluss zu zie-
hen, die anderen 15 Distrikte kämen ohne weitere Abklärungen als zu-
mutbare Fluchtalternativen in Frage,
dass das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beschwerdeführer
genannten Grundsatzentscheid eine Lageanalyse vorgenommen und
die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie festge-
legt hat und im Urteil festgehalten (und in der Beschwerdeschrift er-
wähnt) wird, es sei davon auszugehen, dass alle drei ethnischen
Gruppen – Singhalesen, Muslime (die sich selbst als eigenständige
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Ethnie definieren) und in besonderem Masse Tamilen – von der Ge-
waltsituation im Norden und Osten Sri Lankas betroffen sind,
dass in Colombo vor allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet
und andere Personengruppen der Gefahr schwerwiegender Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, sofern sie bestimmte Profile
aufweisen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.3),
dass die Muslime grundsätzlich religiöse Freiheiten innerhalb Sri Lan-
kas geniessen und im Hinblick auf die Ausübung ihres religiösen Glau-
bens keinen staatlichen Restriktionen unterworfen sind,
dass im Weiteren die Muslime in allen politischen Parteien vertreten
sind und muslimische Parteien keinen besonderen Einschränkungen
unterworfen werden,
dass von den allgemeinen Kriegesereignissen in Sri Lanka die Musli-
me als Bevölkerungsgruppe ebenfalls stark betroffen und Ziel von Dis-
kriminierung, politischer Gewalt, Massakern und ethnischen Säube-
rungen geworden sind und namentlich die im Osten lebenden Muslime
zunächst seitens der LTTE unter dem Verdacht standen, mit den Re-
gierungskräften zusammen zu arbeiten,
dass die Karuna-Faktion, die sich 2004 von der LTTE abgespalten hat-
te, sich als politische Partei TMVP (Timileela Makkal Viduthailai Puli-
gal) zu manifestieren versucht hat und es seit Anfang 2007 immer wie-
der zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den Musli-
men und den TMVP gekommen ist,
dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift der Wegwei-
sungsvollzug des muslimischen Beschwerdeführers in den in der Zent-
ralprovinz gelegenen Distrikt Kandy nicht generell unzumutbar er-
scheint,
dass davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimatprovinz nach
wie vor über ein soziales Beziehungsnetz,
dass der Beschwerdeführer sodann über Berufserfahrung verfügt und
er im Distrikt Kandy weiterhin eine Existenz aufbauen kann, zumal
auch seine Wohnsituation als gesichert betrachtet werden kann,
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dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate
nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation,
dass auch keine medizinischen Gründe ersichtlich sind, die einem Voll-
zug der Wegweisung zwingend entgegen stehen würden,
dass zudem den in Faxkopie eingereichten ärztlichen Bestätigungen
kein Beweiswert zugemessen werden können, zumal sie auch nicht
der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden können,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu bezeichnen ist,
das der Beschwerdeführer über einen bis zum 31. Juli 2016 gültigen
Reisepass verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsa-
che gegenstandslos wird,
dass die Begehren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______)
- die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl,
8058 Zürich (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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