Abtei lung V
E-766/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______,
und seine Tochter B._______,
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familiennachzug; Verfügung des
BFM vom 10. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-766/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, reichte am 10.
Oktober 2006 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Ver-
fügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 30. August 2007
gutgeheissen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt
(A15/3).
B.
Am 5. November 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Familienzusammenführung (B1/2) für die folgenden Personen:
- C._______, geboren am (...) (Ehefrau)
- B._______, geboren am (...) (Tochter)
- D._______, geboren am (...) (Sohn)
- E._______, geboren am (...) (Sohn)
- F._______, geboren am (...) (Tochter)
C.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 erteilte das BFM die Be-
willigung zur Einreise für die Ehefrau des Beschwerdeführers und die
drei gemeinsamen Kinder D._______, E._______ und F.______
(B4/4).
D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 lehnte das BFM das Familien-
zusammenführungsgesuch für die Tochter B._______ ab und
verweigerte die Einreisebewilligung (B6/3).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die
Tochter B._______ aus einer Verbindung mit einer anderen Frau als
seiner Ehefrau stamme, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz nach
Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31), welcher die Voraussetzungen für eine Anerkennung des
Familienasyls für andere nahe Angehörige als die Kernfamilie regle, zu
bewilligen wäre. Unter Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 und
2000 Nr. 27 führte die Vorinstanz aus, die Tochter B._______ erfülle
die Voraussetzungen nicht, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz
Seite 2
E-766/2008
nicht bewilligt werde. Auf die ausführliche Begründung wird in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 focht der Beschwerdeführer diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an, beantragte die Auf-
hebung der Verfügung des BFM vom 10. Januar 2008, die Gutheissung
des Gesuchs um Familienzusammenführung und die Asylgewährung
für seine Tochter in der Schweiz.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
dass das BFM die Beziehung zu seiner Tochter falsch eingeschätzt
habe; er habe seine Tochter so oft als möglich besucht und sei für die
Unterhaltskosten aufgekommen. Seiner Tochter würden, wegen ihrer
eigenen, versuchten Flucht und aufgrund seiner Flucht, grosse Nach-
teile drohen. Sie sei bereits von der Schule dispensiert worden und
werde im nächsten Jahr von der Armee aufgeboten, wo ihr Miss-
handlungen oder Tötung drohen könnten. Auf die ausführlichere Be-
gründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und stellte dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Ablehnung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren
Ausführungen fest, da die Beschwerde keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen würde.
H.
Mit Gesuch vom 31. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer mittels
der Caritas Bern erneut um Familienzusammenführung für seine
Tochter B._______. Im beigelegten Gesuch um Kostenübernahme der
Einreisekosten wurde angeführt, B._______ befinde sich zur Zeit in
einem Flüchtlingslager in Äthiopien.
Seite 3
E-766/2008
I.
Mit Schreiben vom 28. April 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass die gegen die ablehnende Verfügung betreffend das
Gesuch um Familienzusammenführung vom 5. November 2007 ein-
gereichte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht immer noch
hängig sei, weshalb das neue Gesuch als gegenstandslos betrachtet
werde.
J.
Am 23. Juni 2010 wurde dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass
B._______ bis anhin im Flüchtlingscamp Shagarab des UNHCR ge-
wesen sei, nun dieses aber verlassen müsse. Dies sei für die minder-
jährige Tochter sehr gefährlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des AsylG
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden (der Beschwerdeführer und seine minderjährige Tochter)
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 4
E-766/2008
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammen-
führung des Beschwerdeführers und seiner Tochter mit der Be-
gründung ab, dass gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Ehefrau des
Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder
als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Asyl erhalten hätten.
Andere nahe Angehörige als die der Kernfamilie von in der Schweiz
lebenden Flüchtlingen könnten in das Familienasyl eingeschlossen
werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung
sprächen; dies insbesondere dann wenn sie behindert oder aus einem
anderen Grund auf die Hilfe der in der Schweiz lebenden Person an-
gewiesen seien. Eine blosse finanzielle Abhängigkeit genüge aber als
"besonderer Grund" im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht, denn
gemäss Rechtsprechung seien besondere Gründe nur solche, die
weiter gehen würden als eine reine finanzielle Unterstützung und
welche nicht von Behörden oder Dritten, sondern nur vom Flüchtling
selber erbracht werden könnten. Solche gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG
relevanten "besonderen Gründe" seien jedoch in Bezug auf die Tochter
Yordanos keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe angegeben,
seit 1996 religiös getraut zu sein und mit seiner Ehefrau drei ge-
meinsame Kinder zu haben. Die Tochter B._______ hingegen, welche
1993 geboren sei, entspringe einer früheren Verbindung mit einer be-
freundeten Frau, welche zusammen mit der Tochter des Beschwerde-
führers in G._______ lebe. Es sei daher kein Grund ersichtlich,
weshalb die Tochter B.________ aus ihrer gewohnten Umgebung
gerissen und von ihrer Bezugsperson – ihrer Mutter – getrennt werden
sollte. Daraus ergebe sich, dass das
Familienzusammenführungsgesuch für die uneheliche Tochter
B._______ weder den Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 noch
denjenigen von Art. 51 Abs. 2 AsylG genüge, weshalb das Gesuch
abzuweisen und ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene aus, dass die Vorinstanz die Beziehung zu seiner Tochter
B._______ falsch eingeschätzt habe. Die Betreuung der Tochter sei
von ihm und der Mutter gemeinsam wahrgenommen worden, soweit es
die Umstände zugelassen hätten. Als unverheiratete Eltern hätten sie
Seite 5
E-766/2008
nicht zusammenwohnen können. Er habe seine Tochter so oft als
möglich besucht, bis er ins Militär eingezogen worden sei und
B._______ acht Jahre alt gewesen sei. Er sei immer für die Unterhalts-
kosten aufgekommen und seine Tochter sei jeweils über die Winter-
monate drei Monate bei ihm gewesen und auch sonst regelmässig zu
Besuch gekommen. Da er direkt aus dem Gefängnis in den Sudan
geflüchtet sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Kontakt mit
B._______ vor der Flucht wieder aufzunehmen. Im Gefängnis habe er
keine Besuche erhalten können. Seine Ehefrau und er hätten
B._______ immer als ein Mitglied der Familie betrachtet. Deswegen
habe seine Frau die Flucht ins Ausland selbstverständlich mit
B._______ geplant. Beim gemeinsamen Versuch, die Grenze zu
überqueren, sei B._______ aber angehalten und zurückgeschickt
worden. Nun drohten seiner Tochter deswegen, und wegen der Flucht
der übrigen Familienmitglieder, grosse Nachteile. Sie sei bereits von
der Schule suspendiert worden und im nächsten Jahr werde sie von
der Armee aufgeboten. Schlechte Behandlung in der Armee könne
Misshandlungen oder Tötung bedeuten. B._______ Mutter habe
zwischenzeitlich wieder geheiratet und unterstütze die
Familienvereinigung in der Schweiz.
4.
4.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flücht-
lingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Die Vorinstanz geht in ihrer abweisenden Verfügung ohne Zweifel
davon aus, dass B._______ die Tochter des Beschwerdeführers ist.
Auch das Gericht sieht vorderhand keinen Grund, daran zu zweifeln.
Dennoch weist das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung
gemäss den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AslyG, welcher
"andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen"
umfasst, ab. Als minderjährige Tochter des Beschwerdeführers ist sie
aber Teil seiner Kernfamlie, weshalb ein Gesuch um Familien-
zusammenführung nach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1
AsylG zu prüfen ist.
Seite 6
E-766/2008
Zu prüfen ist insbesondere, ob "besondere Gründe" im Sinne von Art.
51 Abs. 1 AsylG einer Familienvereinigung entgegenstehen.
Diesbezüglich von Bedeutung ist vorab, dass aus den Akten in keiner
Weise ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer das Sorgerecht über
die minderjährige Tochter zustünde. Es wäre deshalb – ohne Vorliegen
eines diesbezüglichen Gerichtsbeschlusses oder eines ähnlichen
privatrechtlichen Beschlusses der zuständigen heimatlichen Behörden
– auch offenkundig problematisch, die Tochter des Beschwerdeführers,
mittels Familienasyl und Einreisebewilligung in die Schweiz, von ihrer
Mutter zu trennen. Diesem Umstand trägt die nach wie vor geltende
Rechtsprechung zur Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1
AsylG (und die Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG)
Rechnung, welche voraussetzt, dass die betreffenden Personen vor
der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch
die Flucht getrennt wurden (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2, S. 94; 2000
Nr. 11 E. 3a und b, S. 88 f.).
Vorliegend scheitert eine Familienzusammenführung demnach am
Erfordernis des vor der Flucht bestehenden gemeinsamen Haushaltes,
wie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde
klar ergeben. Damit ist die Verfügung des BFM bezüglich der
Gewährung der Familienzusammenführung, – wenn auch in der
Argumentation falsch – im Ergebnis zu stützen.
4.3 Das BFM hat demnach die Einreisebewilligung und die
Familienzusammenführung zu Recht verweigert; die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nach-
sucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch
aus dem Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des
Sachverhalts die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen.
5.2 Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine
persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzu-
ziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu
und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland
Seite 7
E-766/2008
im Sinne von Art. 20 Abs.2 und 3 AsylG zuverstehen (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3 S. 224 ff.).
Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer unter
anderem auch eine Gefährdung seiner Tochter geltend machte. Mit
dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Gefährdung
geltend gemacht; es handelte sich bei der Gesuchseingabe um ein
reines Formulargesuch. Erst in der Beschwerdeeingabe vom
6. Februar 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Tochter,
beim gemeinsamen Versuch, die Grenze zu überqueren, angehalten
und zurückgeschickt worden sei, und dass ihr deswegen, und wegen
der Flucht der übrigen Familienmitglieder, nun grosse Nachteile
drohen würden. Im nächsten Jahr werde sie von der Armee
aufgeboten. Schlechte Behandlung in der Armee könne
Misshandlungen oder Tötung bedeuten.
Mit dieser Aussage macht der Beschwerdeführer, als gesetzlicher
Vertreter seiner minderjährigen Tochter, klarerweise eine Gefährdung
letzterer geltend und begehrt um Schutz für sie. Nicht zuletzt auch
aufgrund des am 31. März 2010 vom Beschwerdeführer, mittels Hilfe
der Caritas, erneut gestellten Gesuchs um Familiennachzug für seine
Tochter, worin erwähnt wird, dass die Tochter in einem Flüchtlingslager
in Äthiopien sei, wie auch mit dem Telefonat vom 23. Juni 2010, mit
welchem dem Gericht mitgeteilt wurde, dass B._______ in Gefahr sei,
da sie das UNHCR-Camp Shagarab im Sudan nun verlassen müsse,
ist eine geltend gemachte Gefährdung der Tochter nicht von der Hand
zu weisen.
Im Kontext der den Asylbehörden bekannten Situation in Eritrea,
wonach die eritreischen Behörden eine illegale Ausreise ihrer
Bürgerinnen und Bürger rigoros ahnden (vgl. namentlich U.S.
Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März
2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea,
13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR
Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of
asylum-seekers from Eritrea, April 2009, S. 34), muss zum heutigen
Zeitpunkt das Gesuch des Beschwerdeführers, bzw. seine
Beschwerdevorbringen, nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch
aus dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2
und 3 AsylG betrachtet werden.
Seite 8
E-766/2008
Muss nach Treu und Glauben jedoch ein Asylgesuch aus dem Ausland
angenommen werden, so gebietet der Vorrang der Prüfung einer
allfällig originären Flüchtlingseigenschaft (also die Prüfung einer
Gefährdung der gesuchstellenden Person nach Art. 3 AsylG) vor jener
der derivativen Flüchtlingseigenschaft (einer Prüfung des Gesuchs
nach Art. 51 AsylG), dass selbst eine Eingabe, welche als "Gesuch um
Familienzusammenführung" betitelt ist, in erster Linie als Asylgesuch
der betroffenen Person aus dem Ausland behandelt wird (Art. 37 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311).
Die Akten (insbesondere die Beschwerdeschrift und die Aktennotiz
vom 23. Juni 2010) sind demnach zur Behandlung als Asylgesuch aus
dem Ausland (Art. 20 AsylG) an die Vorinstanz zu überweisen.
6.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt.
Demnach sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-766/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Soweit es sich um ein Asylgesuch aus dem Ausland handelt, werden
die Beschwerdeakten dem BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
Seite 10