Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E766/2009
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
13. Januar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2001 gelangte die
Beschwerdeführerin am 14. Mai 2001 von B._______ kommend auf dem
Luftweg nach ZürichKloten, wo sie noch gleichentags um Bewilligung der
Einreise und Asylgewährung ersuchte. Die Beschwerdeführerin wies sich
mit einem auf den Namen C._______, geboren (…), Demokratische
Republik Kongo/ Zaire lautenden kongolesischen Pass sowie einem
Ausländerausweis des Kantons (…), lautend ebenfalls auf den Namen
C._______, aus.
B.
Mit Zwischenverfügung des BFF vom 14. Mai 2001 wurde der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und
sie wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Transitbereich des
Flughafens zugewiesen.
C.
Die Kantonspolizei Zürich unterzog den von der Beschwerdeführerin
verwendeten Reisepass noch am 14. Mai 2001 einer Ausweisprüfung.
Dabei stellte sich heraus, dass im Pass eine Bildauswechslung sowie
zwei Stempelabdruckfälschungen vorgenommen worden waren.
D.
Am 17. Mai 2001 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Flughafen
ZürichKloten von der Kantonspolizei Zürich zu ihrem Asylgesuch
angehört. Weil die Beschwerdeführerin angab, minderjährig zu sein,
wurde ihr durch das Sozialamt (Zentralsstelle MNA) ein Beistand ernannt.
Ebenfalls am 17. Mai 2001 unterzeichnete die Beschwerdeführerin
zuhanden der Zentralstelle MNA eine Vollmacht. Bei der Anhörung gab
sie zu Protokoll, sie sei gerade 16 Jahre alt geworden. Sie habe zuerst
mit ihrer Familie in Kinshasa gewohnt, dann seien sie wegen der
militärischen Versetzung ihres Vaters nach D._______ gezogen.
Während ihres Aufenthaltes in D._______, konkret am 19. Mai 1997, sei
ihr Vater, welcher für Mobutu gearbeitet habe, verhaftet und umgebracht
worden. Am 20. Mai 1997 habe sie D._______ zusammen mit ihrer
Mutter und ihrer Schwester wieder in Richtung Kinshasa verlassen. Auf
dem Rückweg nach Kinshasa sei ihre Mutter in einer Piroge gestorben.
Man habe die Tote dann in ein Tuch eingehüllt und dem Wasser
übergeben. Sie selbst sei auf der Reise an Malaria erkrankt. Sie sei mit
ihrer Schwester nach Kinshasa zurückgekehrt, wo sie zuerst auf der
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Strasse geschlafen hätten. Die Schwester habe auf der Strasse gebettelt,
während sie (die Beschwerdeführerin) bis ins Jahr 2000 die Schule
besucht habe. Ihre Schwester habe einen Mann namens E._______
kennen gelernt, der mit ihr habe zusammenleben wollen. Sie beide seien
deshalb im August 1997 zu diesem E._______ gezogen. E._______ habe
Politik gemacht und für einen Verwandten von Kabila gearbeitet. Eines
Nachts, konkret am 16. Januar 2001, seien Soldaten zur Wohnung
gekommen und hätten die anderen beiden umgebracht. Ihr selbst sei eine
Plastiktasche über den Kopf gestülpt worden. Soldaten hätten sie
mitgenommen und in ein dunkles schmutziges Zimmer gesteckt. Dort
seien ihr von den Soldaten, welche maskiert gewesen seien, manchmal
Spritzen verabreicht worden. Sie sei dadurch "einfach weg" gewesen. Wo
dies gewesen sei, wisse sie nicht. In der Zeit vom 16. Januar 2001 bis zur
Ausreise am 13. Mai 2001 seien viele schlechte Sachen geschehen. Sie
sei geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei gewöhnlich von drei
Soldaten umgeben gewesen. Manchmal seien ihr die Augen verbunden
worden. Eines Tages habe sie mit einem der Soldaten sprechen können.
Sie habe diesem gesagt, dass sie so nicht weiterleben könne. Er habe ihr
gesagt, dass er ihr helfen werde, vorausgesetzt, dass sie ausschliesslich
ihm zur Verfügung stehe. Er habe ihr in Aussicht gestellt, dass er sie
irgendwohin bringen werde. Gleichzeitig habe er ihr aufgezeigt, dass sie
keine Wahl habe und sonst umgebracht würde. Am 10. Mai 2001 sei sie
mit diesem Soldaten irgendwohin gegangen. Am 13. Mai 2001 um 6.00
Uhr morgens habe sie diesen Soldaten das letzte Mal gesehen. Sie sei
dann in einem Auto alleine an den Flughafen gelangt.
E.
Im Auftrag des BFF führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität
ZürichIrchel am 23. Mai 2001 eine Alterseinschätzung der
Beschwerdeführerin anhand einer körperlichen Untersuchung, eines
Röntgenbildes der linken Hand und einer zahnmedizinischen
Untersuchung durch. Am 25. Mai 2001 und ausführlich am 22. Juni 2001
erstattete das Institut gegenüber dem BFF Bericht. Das Institut kam zum
Schluss, dass die Zusammenführung der drei Untersuchungen ein Alter
von unter 18 Jahren nicht ausschliessen lasse.
F.
Am 28. Mai 2001 bewilligte das BFF der Beschwerdeführerin die Einreise
gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zur Prüfung des Asylgesuches.
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G.
Mittels Merkblatt wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides am 28. Mai 2001
aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätsdokumente zu den Akten
zu reichen.
H.
Am 30. Mai 2001 fand in der Empfangsstelle Kreuzlingen, heute
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ] Kreuzlingen, die Befragung zur
Person statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme
ursprünglich aus Kinshasa und habe dort wieder seit dem Jahre 1999
gelebt. Sie gehöre der Ethnie der (...) an und sei protestantisch. Sie sei
im Heimatland während acht Jahren in die Schule gegangen. Ihre Eltern
seien verstorben, Geschwister habe sie keine. Sie habe weder je einen
Pass noch eine Identitätskarte besessen. Jedoch sei sie im Besitz eines
Schülerausweises gewesen. Sie könne keine Identitätsdokumente
beschaffen, da sie im Heimatland weder Familie noch Freunde habe. Aus
diesem Grund wünsche sie auch, dass man sich hier um sie kümmere.
Asylgründe wurden bei der Befragung keine erhoben.
I.
Am 5. Juli und 23. August 2001 fand im Beisein einer Vertreterin der
Zentralstelle MNA die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die
zuständige kantonale Behörde statt. Dabei bestätigte sie eingangs ihre
Angaben zu ihren Familienangehörigen und deren Hinschied. In Kinshasa
habe sie niemanden mehr und könne deshalb auch keine
Identitätsdokumente besorgen. Sie habe allenfalls noch Tanten und
Onkel in D._______, kenne deren Adressen jedoch nicht. Sie selbst habe
aufgrund der Versetzung ihres Vaters während dreier Jahre ab 1996 im
Militärcamp in D._______ gewohnt. Sie habe dort die Schule besucht.
Beschreiben könne sie den Ort aber nicht, da sie jeweils nur vom Camp,
welches sich ausserhalb der Stadt befunden habe, zur Schule, welche
sich ebenfalls im Camp befunden habe, und zurück gegangen sei.
Ausserdem sei sie sehr jung gewesen. Einen Ausweis habe sie nicht
benötigt, da man sie dort gekannt habe.
Gegen Ende 1998 habe sie D._______ wieder verlassen und sei per
Schiff und Camion nach Kinshasa gelangt. Sie sei etwa drei Tage mit
dem Schiff unterwegs gewesen; an die Dauer der Fahrt mit dem Camion
könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Grenze zwischen D._______ und
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Kinshasa habe sie im Camion passiert. Ob die Schiffreise auf einem
Fluss oder einem See erfolgt sei, wisse sie nicht.
Sie habe insgesamt während neun Jahren die Schule besucht, zuletzt die
Sekundarschule in der Gemeinde F._______ in Kinshasa. Einen
Schulabschluss habe sie jedoch nicht erworben. Nach der Rückkehr aus
D._______ hätten sie und die Schwester zuerst während dreier Monate
auf der Strasse gelebt und gebettelt. Ein gewisser E._______ habe ihrer
Schwester geholfen und auch sie habe dann bei diesem wohnen dürfen.
Am 16. Januar 2001 sei sie dann nachts, als sie schon geschlafen habe,
mit verbundenen Augen entführt worden. Die Leute hätten damals das
Schlafzimmer durchsucht und offenbar das Foto mitgenommen, das sie
später für die Passfälschung verwendet hätten. Bei dem Überfall seien
ihre Schwester und deren Mann getötet worden. Sie sei dann mit einem
Sack über dem Kopf in ein Haus ohne Licht gebracht worden, irgendwo in
Kinshasa. Man habe sie dort bis am 11. Mai 2001 festgehalten. Sie sei
mehrmals vergewaltigt und es seien ihr Spritzen und Schläge verabreicht
worden. Sie habe deswegen heute noch Schmerzen an den Augen und
Menstruationsbeschwerden. Ein Helfer (Soldat), dessen Namen sie nicht
kenne, habe sie dann aus Mitleid im Kofferraum eines Wagens an einen
anderen ihr nicht bekannten Ort gebracht. Sie habe mit diesem schlafen
müssen und als Entgelt die gefälschten Papiere für die Ausreise und ein
Ticket erhalten. Sie habe sich während zweier Tage in dessen Haus
aufgehalten, dann habe sie dieser zum Flughafen gebracht, wo er ihr alle
Dokumente übergeben habe. Sie vermöge sich nicht daran zu erinnern,
mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei. Es habe eine
Zwischenlandung gegeben und sie habe erst dort erfahren, dass sie nach
G._______ gereist sei. Mit den Dokumenten, die ihr der Helfer in
Kinshasa gegeben habe, sei sie dann am Abend weiter geflogen, ohne zu
wissen wohin. Zum Umstand, dass das Flugticket am 13. Mai 2001 nicht
in Kinshasa, sondern in B._______ ausgestellt worden sei, vermochte die
Beschwerdeführerin keine Erklärung abzugeben.
Zusammenfassend formulierte die Beschwerdeführerin ihre
Ausreisegründe dahingehend, dass sie geflüchtet sei, weil sie entführt,
vergewaltigt und mit dem Tode bedroht worden sei. Auch sei sie an einer
Augenkrankheit erkrankt. Schliesslich habe sie noch erfahren, dass der
Freund ihrer Schwester, bei welchem sie gewohnt hätten, ein Mitglied der
Familie (Cousin) des Mörders von Kabila gewesen sei. Da alle
Familienmitglieder des Mörders gesucht worden seien, habe auch sie
sich fürchten müssen. Zudem habe sie keine Familie mehr in Kinshasa.
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Seite 6
J.
Mit Schreiben vom 23. August 2001 wies die Vertreterin der Zentralstelle
MNA auf eine anfänglich falsche Übersetzung der Übersetzerin hin und
machte geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die in der Befragung
angesprochenen Widersprüche auf eine frühere fehlerhafte Übersetzung
zurückzuführen seien.
K.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 wies das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung nach Kongo
(Kinshasa) an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig,
zumutbar und möglich. Konkret führte das BFF zum Wegweisungsvollzug
aus, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch nicht davon
auszugehen, dass sich die Eltern und die Schwester nicht mehr in
Kinshasa aufhalten würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei der Rückkehr von dem sozialen oder familiären
Netz umgeben sei, welches ihr die Ausreise nach Europa finanziert habe.
Die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse und die Adresse
der Schulen befänden sich in einem der reichsten Quartiere Kinshasa,
was darauf hindeute, dass sie einer wohlhabenden Familie entstamme.
L.
Mit Eingabe vom 4. März 2002 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Vertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen die negative Verfügung des BFF vom 11. Februar
2002.
M.
Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin des
Diebstahls im Betrage von Fr. 915.80 schuldig befunden und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis (bei einer Probezeit
von zwei Jahren) verurteilt.
N.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2003 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
O.
Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2004 ab. Sie
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würdigte die vorgebrachten Asylgründe ebenfalls als unglaubhaft.
Betreffend den Wegweisungspunkt stützte sie die Argumentation der
Vorinstanz, welche das Fehlen eines familiären und sozialen Netzes als
unglaubhaft bezeichnet hatte. Weiter hielt sie fest, in Kongo (Kinshasa)
herrsche keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt.
Die ARK setzte sich auch mit der Frage des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG
auseinander. In diesem Zusammenhang führte sie aus, die
Beschwerdeführerin habe in der Schweiz eine gewisse Ausbildung
absolvieren können. Zudem stehe die Rückkehr an einen Ort an, an
welchem die Beschwerdeführerin geboren sei, welchen sie kenne und
dessen Sprache sie spreche. Aufgrund ihres Alters und ihres
Gesundheitszustandes sollte es ihr möglich sein, allfällige
Startschwierigkeiten zu überwinden und eine Arbeit zu finden, die ihr das
Existenzminimum sichere. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge
seitens des BFF eine neue Ausreisefrist gesetzt.
P.
Mit Schreiben vom 22. März 2004 teilte die Zentralstelle MNA mit, die
Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht.
Damit sei die Zentralstelle MNA nicht mehr zuständig. Die
Folgekorrespondenz sei deshalb künftig direkt an die Beschwerdeführerin
zuzustellen.
Q.
Mit Schreiben vom 18. April 2004 ans BFF teilte die Beschwerdeführerin
mit, sie sei nicht bereit, ins Heimatland zurückzukehren. Eine Rückkehr
bedeute für sie den Tod. Sie werde weder heute noch morgen das Risiko
einer Rückkehr auf sich nehmen. Weiter verwies die Beschwerdeführerin
auf ihren sich verschlechternden Gesundheitszustand. Schliesslich
machte sie geltend, ihr Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen.
R.
Mit Antwortschreiben vom 23. April 2004 teilte das BFF der
Beschwerdeführerin mit, das Asylverfahren sei entgegen ihrer Darstellung
rechtskräftig abgeschlossen. Soweit sie Gründe vorbringen könne,
welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen, seien diese im
Rahmen eines begründeten Gesuches ans BFF geltend zu machen.
S.
Am 17. Februar 2005 verfügte der Kanton H._______. die Ausgrenzung
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der Beschwerdeführerin aus dem Kanton H._______. Zur Begründung
führte er an, die Beschwerdeführerin sei am 16. Februar 2005 wegen
Verdachts auf Diebstahl in I._______ festgenommen worden. Sie sei in
der Folge beim zuständigen [Amt] verzeigt worden. Für den Fall der
Nichtbefolgung der Ausgrenzung wurde der Beschwerdeführerin die
Ausschaffungshaft/Vorbereitungshaft angedroht.
T.
Am 5. Juli 2005 erliess das Einzelrichteramt des Kantons J._______
einen Strafbefehl wegen Übertretung des Transportgesetzes, nachdem
die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit insgesamt viermal ohne
gültige Fahrkarte in den Schweizerischen Bundesbahnen erwischt
worden sei. Der Beschwerdeführerin wurden eine Busse von Fr. 150.
und Kosten von Fr. 100. auferlegt.
U.
Am 15. Februar 2008 erliess die Staatsanwaltschaft K._______einen
Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls. Die
Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
Fr. 30., davon bereits 7 Tagessätze durch Haft erstanden [12. bis 19.
Januar 2007], und einer Busse von Fr. 300. verurteilt. Für den Fall der
Nichtbezahlung wurde der Beschwerdeführerin eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 3 Tagen angedroht. Der Beschwerdeführerin wurden sodann Kosten
von Fr. 900. auferlegt.
V.
Mit Eingabe vom 24. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin durch
eine neu mandatierte Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der BFF
Verfügung vom 11. Februar 2002 soweit den Wegweisungsvollzug
betreffend. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen
Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der
Sachlage eingetreten sei, und dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) geworden sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Dem Wiedererwägungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren. Die für den Vollzug zuständige Behörde sei anzuweisen, den
Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuches
auszusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
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geltend, sie würde bei ihrer Rückkehr nach Kinshasa in eine existenzielle
Notlage geraten und eventuell in die Prostitution getrieben. Sie habe den
grössten Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht und hier an
Ausbildungskursen teilgenommen. Eine Rückkehr führe zu ihrer
Entwurzelung und sei daher nicht zumutbar, zumal sie über kein soziales
oder familiäres Netz mehr in Kinshasa oder sonst wo in Kongo (Kinshasa)
verfüge. Der Eingabe lagen diverse Unterlagen zur Lage im Heimatland
und zur Integration der Beschwerdeführerin bei.
W.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte das BFM der Vollzugsbehörde
mit, dass aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten der Vollzug
der Wegweisung nicht ausgesetzt werde.
X.
Mit Verfügung des BFM vom 13. Mai 2008 trat dieses auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2008 nicht ein. Es erklärte seine
Verfügung vom 11. Februar 2002 für rechtskräftig und vollstreckbar. Der
Beschwerdeführerin auferlegte es eine Gebühr von Fr. 600.. Sodann
verfügte das BFM, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM aus,
die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2004 zur Ausreise verpflichtet
und könne sich nun nicht darauf berufen, sich in der Schweiz
zwischenzeitlich gut integriert zu haben. Weiter ergäben sich gemäss den
Feststellungen im ordentlichen Verfahren keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin im Heimatland über kein Beziehungsnetz verfüge.
Die ARK habe sodann festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Schulbildung zumutbar sei, sich wie zahlreiche
kongolesische Staatsangehörige eine Existenzgrundlage zu erarbeiten.
Das BFM verwies schliesslich auf seine bisherige Argumentation, welcher
zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin aus einer wohlhabenden
sozialen Schicht stamme.
Y.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom 31. Oktober 2008
wurde die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 115 Abs. 1 Bst. b, und des
geringfügigen Diebstahls für schuldig befunden. Die Beschwerdeführerin
wurde mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, abzüglich 1 Tag
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erstandener Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. Februar
2008, sowie einer Busse von Fr. 300. als Gesamtstrafe bestraft.
Z.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Akteneinsicht zwecks Anstrengung eines erneuten
ausserordentlichen Verfahrens. Mit Antwortschreiben des BFM vom 22.
Dezember 2008 wurden ihr drei Anhörungsprotokolle zugestellt.
AA.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2009 ans BFM ersuchte die
Beschwerdeführerin ein zweites Mal um Wiedererwägung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs. In ihrem Gesuch machte sie im
Wesentlichen geltend, das BFM sei in seinem Entscheid zu Unrecht von
einer wohlhabenden sozialen Herkunft, einer soliden Schulbildung und
dem Bestehen eines sozialen Netzes ausgegangen. Vielmehr stamme sie
aus dem ärmlichen Dorf bei Kinshasa und habe keine höheren Schulen
besucht. Zudem seien alle Familienmitglieder verstorben. Des Weiteren
sei ihre Integration in der Schweiz nicht ausreichend berücksichtigt
worden. Sodann lasse auch die sozioökonomische Situation in Kinshasa
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Die
Beschwerdeführerin verwies auf ein nicht näher genanntes Urteil der
Beschwerdeinstanz, in welchem die Rückkehr von Frauen nach Kongo
(Kinshasa) als unzumutbar erklärt worden sei. Schliesslich machte sie
geltend, sie leide heute an Depressionen.
BB.
Mit Entscheid vom 13. Januar 2009 trat das BFM auch auf dieses
Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es führte aus, es würden im
Wesentlichen die gleichen Gründe wie im ersten Wiederwägungsgesuch
geltend gemacht, weshalb auf den entsprechenden Entscheid vom 13.
Mai 2008, aber auch auf das ARKUrteil vom 5. März 2004, verwiesen
werden könne. Das BFM erklärte seine Verfügung vom 11. Februar 2002
erneut als rechtskräftig und vollstreckbar und verfügte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
CC.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
12. Februar 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides vom 13. Januar 2009 und damit auch des Entscheides vom
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11. Februar 2002 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In
formeller Hinsicht ersuchte sie darum, der Vollzug der Wegweisung sei
einstweilen auszusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Sie machte im Wesentlichen erneut die im
Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vorbringen geltend.
DD.
Am 16. Februar 2009 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin bis
zum Eingang der Akten einen provisorischen Vollzugsstopp.
EE.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 verfügte die
Instruktionsrichterin nach Eingang der Akten, der Vollzug der
Wegweisung werde während des Beschwerdeverfahrens nicht
ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe den Entscheid im Ausland
abzuwarten und innert 10 Tagen ab Verlassen der Schweiz ihre
Zustelladresse mitzuteilen. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wurde abgewiesen und die
Beschwerdeführerin wurde unter Androhung eines
Nichteintretensentscheides aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200. einzuzahlen.
FF.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 20. Februar 2009. Sie begründete das Gesuch in erster Linie mit der
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und legte dem Gesuch
ein ärztliches Zeugnis [einer psychiatrischen Einrichtung]vom 27. Februar
2009 bei. Der behandelnde Arzt wies in seinem Bericht darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin "aus psychiatrischer Sicht in keinster Weise
reisefähig" sei, und dass im Falle einer forcierten Ausreise ein hohes
Suizidrisiko bestehe. Der Eingabe lagen sodann Kopien fremdsprachiger
Schreiben an einen Onkel der Beschwerdeführerin sowie Postquittungen
betreffend den Versand bei.
GG.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 entsprach die
Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise dem Begehren um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme. Die zuständige Instruktionsrichterin
stellte aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
ein überwiegendes privates Interesse für das Abwarten des
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Beschwerdeentscheides in der Schweiz fest. Der Beschwerdeführerin
wurde gestattet, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abzuwarten. Sodann wurde nachträglich das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
HH.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2009 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist die eingereichten
Briefkopien in eine Amtssprache übersetzen und dem bloss dreizeiligen
Arztschreiben einen ausführlichen fachärztlichen Bericht folgen zu lassen.
II.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 (Poststempel 27. Mai 2009) reichte die
Beschwerdeführerin einen ausführlichen Bericht [einer psychiatrischen
Einrichtung] vom 25. Mai 2009 zu den Akten. Darin wird ihr eine
posttraumatische Belastungsstörung ICD10F 43.1 attestiert. Sie benötige
stützende Gespräche und psychopharmakologische Medikation
(Seroquel, Zoloft, Temesta). Zudem reichte die Beschwerdeführerin die
geforderten Übersetzungen, bei denen es sich um Briefe an den Onkel im
Heimatland handelte, in einer Amtssprache zu den Akten.
JJ.
Am 9. Juni 2009 wurde das BFM aufgefordert, sich zur Beschwerde und
deren Ergänzungen vernehmen zu lassen.
KK.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zum eingereichten psychiatrischen Bericht
hielt das BFM vorab fest, dieser stütze sich auf Verfolgungsvorbringen,
welche bisher als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Zudem seien die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme in Kongo (Kinshasa) grundsätzlich behandelbar. Ein allfälliger
Standardunterschied in den Behandlungsmöglichkeiten stehe einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
LL.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 (Poststempel 9. Juli 2009) nahm die
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Sie
machte geltend, der Entscheid über die Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs bedinge eine Gesamtschau sämtlicher Elemente,
die zu einer Gefährdung zu führen vermöchten. Nebst der
gesundheitlichen Situation sei daneben die Dauer des bisherigen
Aufenthaltes in der Schweiz, die Situation als alleinstehende Frau, das
Fehlen einer guten Schulbildung sowie das Fehlen eines familiären
Beziehungsnetzes, welches sie beherbergen und bei der Reintegration
unterstützen könnte, zu berücksichtigen. Sie habe im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens aufgezeigt, dass sie im Heimatland vergeblich
nach Familienangehörigen in D._______ gesucht habe. Das BFM habe
es unterlassen aufzuzeigen, wie ihr die Integration aufgrund der vielen
fehlenden Faktoren und ihres Gesundheitszustandes gelingen sollte. Das
BFM habe es insbesondere unterlassen zu erwähnen, in welchem
Gesundheitszentrum des Heimatlandes sie die adäquate Behandlung
erhalte. Aus dem Dossier könne auch nicht geschlossen werden, dass sie
über die nötigen intellektuellen und beruflichen Fähigkeiten verfügen
würde, die ihr zu einer Arbeit und damit zum nötigen Geld für eine
medizinische Behandlung und die Bestreitung der Lebenskosten
verhelfen würden.
MM.
Am 26. April 2010 ging beim BFM ein erstes Denunzierungsschreiben die
Beschwerdeführerin betreffend ein, welches in der Folge ans
Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. In diesem gibt der/die
Schreibende bekannt, dass A._______ falsche Asylgründe vorgebracht
habe und beabsichtige, mittels Heirat zu einer Aufenthaltsbewilligung zu
gelangen. Die Beschwerdeführerin habe in Kinshasa an der Adresse (...)
(Gemeinde) Quartier (...) gewohnt und verfüge in der Schweiz über
Familienangehörige – darunter eine in H._______ wohnhafte Schwester
namens L._______ sowie eine weitere Schwester namens M._______
und einen Bruder namens N._______ im Raume (...). Die Eltern seien
weiterhin im Heimatland wohnhaft, sie hiessen O._______ und
P._______. Die Beschwerdeführerin sei sodann am (…) geboren. Sie sei
eine Diebin, stehle in Läden, wie Mango, Kleider und verkaufe diese
dann. Der Eingabe lag ein amtliches, an die Familie der angeblichen
Schwester gerichtetes Schreiben und eine Fotografie bei.
NN.
Am 1. Oktober 2010 ging beim BFM ein weiteres anonymes
Denunzierungsschreiben die Beschwerdeführerin betreffend ein. Laut
diesem sei der richtige Name der Beschwerdeführerin Q._______. Sie
habe hier in der Schweiz eine Schwester, welche in H._______ wohne.
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Seite 14
Zudem wohne eine weitere Schwester namens M._______ in (...). Ihre
grosse Schwester habe für sie die Ausreise organisiert. Die
Beschwerdeführerin habe betreffend ihrer Asylgründe gelogen. Sie sei
hier, um nach (ehewilligen) Personen mit BBewilligung Ausschau zu
halten. Sie stehle Sachen, um diese dann zu verkaufen, den Erlös in
Dollar umzuwechseln und ins Heimatland zu schicken. Auch schicke sie
Pakete von Kleidern in den Kongo (Kinshasa).
OO.
Mit Eingabe vom 14. März 2010 (recte 2011) teilte der neu beauftragte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, diese sei vom (…)
hospitalisiert gewesen. Näheres könne dem beigelegten Arztbericht
entnommen werden. Der Rechtsvertreter verwies erneut darauf, dass
eine Abwägung sämtlicher für und gegen die Wegweisung sprechender
Punkte vorzunehmen sei. Er machte geltend, die psychische Erkrankung
der Beschwerdeführerin habe sich verschlimmert. Sie benötige
gegenwärtig eine medikamentöse Therapie gegen die PTBS und gegen
Depressionen. In Kongo (Kinshasa) könne sie sich die Medikamente
jedoch nicht leisten, zumal keine Krankenversicherung bestehe. Hinzu
komme, dass die Behandlung von psychischen Schwierigkeiten in Kongo
(Kinshasa) gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom Juni 2009 nicht von guter Qualität sei. Der Rechtsvertreter
verwies sodann, wie bereits die Beschwerdeführerin in ihren vorgängigen
Eingaben, auf das Fehlen eines familiären Netzes im Heimatland und die
schlechten persönlichen Erwerbsvoraussetzungen. Der Eingabe lag eine
SFHLänderanalyse vom 10. Juni 2009 zur psychiatrischen Versorgung in
Kongo (Kinshasa), eine Karte betreffend Termin beim Facharzt Dr. med.
(...) sowie eine Bestätigung der Privatklinik (...) über den erwähnten
Aufenthalt bei. Als Diagnose nennt der Bericht eine posttraumatische
Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode ohne
somatisches Syndrom.
PP.
Am 8. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter einen spezialärztlichen
Bericht von Dr. med. (...), FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5.
Juli 2011 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
seit dem 18. Februar 2011 beim erwähnten Arzt in Behandlung steht. Der
Facharzt diagnostiziert der Beschwerdeführerin im erwähnten Bericht
eine posttraumatische Belastungsstörung ICD F 43.1 und eine
rezidivierende mittelgradige depressive Störung ICD F 33.1. Die
Behandlung bestehe aus einer Kombination von
E766/2009
Seite 15
psychopharmakologischer Medikation sowie stützender Psychotherapie
im Rahmen von wöchentlichen Sitzungen. Diese Behandlung habe nur zu
einer gewissen Erleichterung der Symptomatik geführt, nicht aber zu
einer kurativen Besserung. Ohne entscheidende Wende in der
festgefahrenen psychosozialen Pattsituation sei keine wesentliche
Besserung möglich.
QQ.
Am 9. August 2011 teilte die Staatsanwaltschaft K._______ dem
Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass gegen die
Beschwerdeführerin erneut wegen Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls vom 16. Mai 2011 in
R._______ ermittelt werde.
RR.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2011 wurde der Rechtsvertreter
über die Delinquenzserie der Beschwerdeführerin sowie über die
Existenz und den Inhalt der anonymen Schreiben in Kenntnis gesetzt und
es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere auch zu
einer allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben.
SS.
Mit Eingabe vom 22. August 2011 (Poststempel 24. August 2011) nahm
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Beilage diverser
fremdsprachiger Schreiben, bei welchen es sich um weitere, der
Beschwerdeführerin direkt zugestellte
Denunzierungsschreiben/Drohbriefe handeln soll, Stellung. Weiter reichte
er einen Bericht [einer medizinischen Institution] vom 11. Juli 2011 zu den
Akten, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem
15. Februar 2011 wegen Eisenmangelanämie behandelt und wegen ihrer
Depression an den Facharzt Dr. med. (...) weiterverwiesen worden sei.
Zur Delinquenz nahm der Rechtsvertreter dahingehend Stellung, dass
diese nicht derart schwerwiegend sei, dass von einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne, zumal
die längste Verurteilung auf eine zwischenzeitlich erfolgte
Gesetzesänderung zurückzuführen sei. Zudem liege die letzte
Übertretung fünf Jahre zurück. Zu den Ermittlungen wegen Diebstahls
vom Mai 2011 führte der Rechtsvertreter aus, es habe sich dabei bloss
um Polizeiermittlungen wegen Verdachts auf Diebstahl gehandelt, und es
sei schliesslich kein Strafverfahren eröffnet worden. Hinsichtlich der
Denunzierungsschreiben hielt der Rechtsvertreter fest, diesen dürfe kein
E766/2009
Seite 16
hoher Beweiswert beigemessen werden. Die Briefe seien das Resultat
eines privaten Konfliktes. Die Beschwerdeführerin habe die Absenderin,
welche aus Eifersucht gehandelt und weitere Schreiben verfasst habe,
ermitteln können. Sämtliche Aussagen der Denunziantin seien unwahr.
Der Rechtsvertreter verwies sodann auf die lange Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz und beantragte abschliessend, im
Zweifelsfall via die Schweizer Botschaft in Kinshasa weitere Abklärungen
zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Situation ist vorliegend
nicht gegeben.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
E766/2009
Seite 17
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
4.
Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen,
ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es
zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände,
die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen würden, substanziiert behauptet werden (vgl. EMARK 1998
Nr. 1, Erw. 6b, S. 11). Das Wiedererwägungsgesuch in seiner
Ausprägung als ausserordentliches Rechtsmittel ist indessen nicht
hinreichend begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen
Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Sind dem Gesuch nicht genügend
substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die
E766/2009
Seite 18
Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es
überhaupt formell anhand zu nehmen
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Begründung des
vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuchs den oben
umschriebenen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Die
Beschwerdeführerin verlangte mit der Eingabe vom 4. Januar 2009 unter
dem Titel der Wiedererwägung eine erneute Würdigung ihrer (bereits
mehrfach gewürdigten) Rückkehrsituation und damit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte sie an,
bisher sei von falschen Prämissen ausgegangen worden, beispielsweise,
dass sie aus einer wohlhabenderen sozialen Schicht stamme, oder dass
sie im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Auch
seien ihre bescheidene Schulbildung und das Fehlen von beruflicher
Erfahrung nicht gebührend berücksichtigt worden. Die
Beschwerdeführerin hielt daran fest, dass sie bei einer Rückkehr
existenziell gefährdet wäre und ihr diese deshalb nicht zugemutet werden
könne. Das BFM hat hinsichtlich dieser Vorbringen im Entscheid vom 13.
Januar 2009 zutreffend erwogen, dass die behaupteten ungünstigen
Rückkehrfaktoren im Wesentlichen bereits Gegenstand des ersten
Wiedererwägungsverfahrens gewesen seien. Zu Recht hat das BFM im
angefochtenen Entscheid auch auf das ARKUrteil vom 5. März 2004
verwiesen, welches sich ebenfalls mit der Frage der Zumutbarkeit der
Rückkehr der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Es sei an
dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass weder das BFM noch die
ARK die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich auch diejenigen
rund um die Ermordung beziehungsweise den natürlichen Tod sämtlicher
Familienmitglieder, als glaubhaft erachtet haben, und vielmehr immer
davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin habe in Kinshasa ein
Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin hat trotz gegenteiliger
Erwägungen der Behörden lediglich weiterhin am Fehlen jeglicher
Beziehungen zu KongoKinshasa festgehalten ohne dazu aber
beweiskräftige Dokumente wie beispielweise Todesurkunden
einzureichen (die Schreiben an den Onkel müssen als untaugliches
Beweismittel eingestuft werden) und repetitiv eine fehlende
Reintegrationsmöglichkeit wegen unzureichender Schul und
Berufsbildung und langer Landesabwesenheit behauptet. Diese Faktoren
wurden in den früheren Verfahren bereits gewürdigt und der
Beschwerdeführerin wurde aufgezeigt, weshalb ihre Einschätzung nicht
geteilt werden könne. Es sei an dieser Stelle nochmals verdeutlicht, dass
eine Wiedererwägung nicht in Frage kommt, wenn weder das Bestehen
E766/2009
Seite 19
einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage, noch das
Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen
oder Beweismitteln gegeben sind, sondern lediglich eine neue Würdigung
der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt
werden soll (vgl. EMARK 2000 Nr. 24, Erw. 3b, S. 217 f.).
Insoweit die Beschwerdeführerin sodann als weiteren vermeintlichen
Wiedererwägungsgrund anführt, ihre Wegweisung sei nicht mit einem
zwischenzeitlich ergangenen Leiturteil der ARK vereinbar (gemeint sein
dürfte das in EMARK, 2004 Nr. 33 publizierte Urteil vom 19. Oktober
2004 i.S. A.M.A., Demokratische Republik Kongo), welches die Rückkehr
von Frauen als unzumutbar erklärt habe, ist vorab festzuhalten, dass das
fragliche Urteil hinsichtlich der Rückkehr von alleinstehenden Frauen nur
dann (in der Regel) von Unzumutbarkeit ausgeht, wenn diese über kein
soziales oder familiäres Beziehungsnetz in Kinshasa oder einer
westlichen Stadt verfügen. Das Fehlen eines familiären Netzes wurde in
den bisherigen Verfahren aber konstant als unglaubhaft bezeichnet, so
dass sich die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund nicht auf die
erwähnte Rechtsprechung berufen kann. Ohnehin ist aber hinsichtlich der
Massgeblichkeit von Praxisänderungen für das
Wiedererwägungsverfahren zu bemerken, dass eine Praxisänderung
nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur
Wiedererwägung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheides
zu führen vermag (s. dazu EMARK 2000 Nr. 5 E. 3. f, S. 48).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2009
keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen
sind, welche ein Eintreten auf dieses erfordert hätten. Das BFM ist somit
mit Verfügung vom 13. Januar 2009 zu Recht nicht auf das zweite
Wiedererwägungsgesuch eingetreten.
5.
5.1. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlaufe des
Rechtsmittelverfahrens diverse Arztberichte eingereicht hat, welche ihr
eine posttraumatische Belastungsstörung bei zeitweiliger
Reiseunfähigkeit attestierten, ist nachfolgend, obwohl diese Umstände
nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens des BFM bildeten, zu
prüfen, ob damit heute allenfalls einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehende Gründe vorliegen, die im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen
E766/2009
Seite 20
werden müssten und gegebenenfalls eine Rückweisung der Sache ans
BFM zur Folge haben müssten.
Dazu sind vorab nochmals die Voraussetzungen zu vergegenwärtigen,
die zu einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und zu einer
vorläufigen Aufnahme zu führen vermögen: Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2008/34 E. 11.1 mit
weiteren Hinweisen).
5.2. Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige
Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht
verfügt, wenn die weg oder ausgewiesene Person a) zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im In oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder
61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) angeordnet wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet oder c) die Unmöglichkeit im Vollzug der Weg oder
Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
Bevor sich das Gericht somit vorliegend mit dem Vorliegen einer
medizinischen Notlage beziehungsweise der medizinischen
Behandelbarkeit der Krankheit der Beschwerdeführerin, welche erst im
Verlaufe des zweiten Wiedererwägungsverfahrens zu Tage getreten sei,
auseinandersetzt, prüft es nachfolgend vorfrageweise, ob die
Beschwerdeführerin mit ihrer Delinquenz nicht die Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt.
Vorliegend stehen aufgrund der Akten nachfolgende Straftaten und
Verurteilungen fest:
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Seite 21
Verwendung gefälschter Ausweisepapiere (Pass und
Ausländerausweis) im Jahre 2001 (keine Strafakten in Dossier),
Diebstahl im Betrag von Fr. 915.80, Verurteilung zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 30 Tagen Gefängnis mit Strafbefehl vom 21. Oktober
2003,
wiederholte Übertretung des Transportgesetzes, Busse von Fr. 150.
und Kostenauferlegung mit Strafbefehl vom 5. Juli 2005,
Hausfriedensbruch und Diebstahl, Verurteilung per Strafbefehl vom 15.
Februar 2008 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30. und
einer Busse von Fr. 300.,
Widerhandlung gegen das AuG und Diebstahl, Verurteilung mit
Strafbefehl vom 31. Oktober 2008 zu 90 Tagen Freiheitsstrafe und eine
Busse von Fr. 300..
Weiter kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
am 16. Februar 2005 wegen Verdachts auf Diebstahl in unmittelbarer
Nähe des Diebesgutes festgenommen wurde. Die betroffenen
Warenhäuser verzichteten in der Folge aufgrund der Sicherstellung des
Diebesgutes auf eine Anzeige, vermochten die Beschwerdeführerin und
ihre Begleiterinnen aber als (vor dem Diebstahl) im Laden sich
aufhaltende Personen zu identifizieren. Der Kanton H._______ verfügte
in der Folge die Ausgrenzung der Beschwerdeführerin aus dem Kanton
(vgl. A 47 und A48).
Sodann ist gegenwärtig ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft
K._______ wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und
versuchten Diebstahls, begangen am 16. Mai 2011 in R._______, hängig.
5.3. Wann ein wegweisungsrelevanter Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird in Art. 80 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Demnach liegt ein solcher Verstoss
unter anderem bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Absatz
2 der genannten Bestimmung dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
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Seite 22
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
Aufgrund der oben erwähnten Straftaten und weiteren Tatbestände steht
für das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen hat und diese auch weiterhin zu gefährden scheint.
An dieser Auffassung vermag auch der vom Rechtsvertreter geltend
gemachte Umstand nichts zu ändern, dass die letzte Verurteilung der
Beschwerdeführerin bereits längere Zeit zurückliege und es sich nicht um
schwere Delikte handelt. Art. 80 VZAE schreibt nicht vor, welcher Art die
wiederholten Gesetzesverstösse sein müssten. Überdies hat sich die
Beschwerdeführerin nebst des mehrfachen Diebstahls weiterer
unterschiedlicher Straftaten schuldig gemacht und damit aufgezeigt, dass
sie nicht gewillt ist, sich an die elementaren Regeln der schweizerischen
Rechtsordnung zu halten. Ob dieser klaren Sachlage kann darauf
verzichtet werden, auf die weiteren Relativierungen der Straftaten durch
den Rechtsvertreter einzugehen, vermögen diese doch insgesamt nicht
zu überzeugen.
Gemäss Literatur und Praxis ist auch bei Art. 83 Abs. 7 AuG dem
rechtstaatlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen
(vgl. RUEDI ILLES, in MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA
THURNHERR [HRSG.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, N 53 zu Art. 83; Urteil des
Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3; BVGE
2007/32 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2448/2008 vom
16. November 2011, E. 6.3). Art. 83 Abs. 7 AuG ist so zu verstehen, dass
das Vorliegen der Straftatbestände das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug gewichtig erscheinen lässt, keinesfalls aber, dass
eine Interessenabwägung im Einzelfall nicht doch zugunsten der privaten
Interessen ausfallen könnte (vgl. PETER BOLZLI, in MARC
SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht,
R._______ 2008, N 23 zu Art.83).
Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeit vorzunehmenden
Interessenabwägung gilt als öffentliches Interesse dasjenige an der
Fernhaltung straffälliger ausländischer Personen. Beim privaten Interesse
sind insbesondere die Dauer des (legalen) Aufenthalts, die wirtschaftliche
Integration und die familiären Bindungen zu berücksichtigen (vgl. SILVIA
HUNZIKER, in MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR
E766/2009
Seite 23
[HRSG.], a.a.O., N 31 zu Art. 62). Von Relevanz ist sodann eine allfällige
Gefährdungslage der betroffenen Person im Falle einer Rückkehr ins
Heimatland (vgl. BOLZLI, a.a.O, N 23 zu Art. 83). Von Bedeutung sind
letztlich auch das Verschulden der betroffenen Person und deren
Verhalten seit der Tat bzw. den Taten. Bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit ist somit nicht von einer schematischen
Betrachtungsweise auszugehen, sondern es ist auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Die vorliegend in Betracht zu ziehenden privaten Interessen am Verbleib
in der Schweiz vermögen das sich aus der wiederholten Delinquenz und
Verurteilung der Beschwerdeführerin ergebende öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführte jahrelange Aufenthalt in der
Schweiz ist insofern zu relativieren, als dass die Beschwerdeführerin
während vier Jahren zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, sie dieser
Aufforderung jedoch nie nachgekommen ist, und sie in der Folgezeit
mittels erfolgloser, ausserordentlicher Rechtsmittel ihren Aufenthalt in der
Schweiz verlängert hat. Weiter ist festzustellen, dass das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin im März 2004 rechtskräftig abgelehnt worden ist,
wobei im Urteil der ARK vom 5. März 2004 festgestellt wurde, dass ihr im
Heimatland keinerlei Gefährdung drohe. Nachdem die
Beschwerdeführerin das Vorhandensein familiärer Bindungen in der
Schweiz konsequent verneint hat und sie auch in wirtschaftlicher Hinsicht
nicht Fuss zu fassen vermochte, liegen auch diesbezüglich keine privaten
Interessen vor, die dem öffentlichen Interesse am Vollzug
entgegenstehen könnten.
Aus den vorstehenden Erwägungen lassen sich somit keine
überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz
entnehmen, welche das öffentliche Interesse am Vollzug der wiederholt
straffälligen Beschwerdeführerin zu überwiegen vermöchten. Ein
Wegweisungsvollzug erweist sich somit als verhältnismässig.
Somit sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG, wonach
die vorläufige Aufnahme trotz (allfälliger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) nicht zu verfügen ist, gegeben. Bei dieser
Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Behandelbarkeit der erst
nach acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz geltend gemachten PTBS im
Heimatland sowie die diversen Arztberichte näher einzugehen.
Nichtsdestotrotz sei aber bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht
E766/2009
Seite 24
bereits in mehreren Fällen eine PTBS als einem Wegweisungsvollzug
nach Kongo (Kinshasa) nicht entgegenstehend betrachtet hat (vgl. etwa
die Entscheide E3479/2008 vom 12. Juni 2008, D1005/2010 vom 24.
August 2010, E8392/2010 vom 28. Januar 2011, D7475/2007 vom 23.
November 2009, D4411/2006 vom 27. April 2007 und E/1177/2010 vom
24. März 2010).
Bei dieser Sachlage ist schliesslich der Antrag um Vornahme weiterer
Abklärungen via die Schweizer Botschaft in Kinshasa abzuweisen.
Als weiteres Ergebnis ist festzustellen, dass sich auch aus heutiger Sicht
eine Rückweisung der Sache zur erneuten wiedererwägungsrechtlichen
Prüfung nicht rechtfertigen würde.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
eingetreten ist, und dass sich ein Wiedererwägungsbedarf auch nicht aus
dem erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhalt ergibt. Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Zwischenverfügung vom 6. März 2009 und der seither unveränderten
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten verzichtet (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E766/2009
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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