Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7662/2008
U r t e i l v om 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Oktober 2008 / N (…).
E7662/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______), seinen Heimatstaat ungefähr im April 2008 illegal
und zu Fuss über die Grenze in den Iran und gelangte mithilfe
verschiedener Transportmittel (Auto, Pferd, Ruderboot, Schiff, Zug,
Lastwagen) über die Türkei, Griechenland sowie ihm unbekannte
Transitländer am 21. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
Am 8. August 2008 fand im (…) die Erstbefragung statt, am 24. Oktober
2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe etwa
zwei bis drei Monate nach seiner Rückkehr von D._______ nach
Afghanistan, welche im Sommer des Jahres 1386 (abendländische
Zeitrechnung: 2007) stattgefunden habe, ein Mädchen namens
E._______ kennengelernt, welchem er in der Folgezeit im Verborgenen
näher gekommen sei. Etwa im März 2008 habe er E._______ zuhause
besucht und mit ihr geschlafen, während (…) im Nebenzimmer gelegen
habe. Als er gerade dabei gewesen sei, sich wieder zu bekleiden, sei
E._______' (…) nach Hause gekommen, habe sich auf ihn gestürzt und
ihn geschlagen. Er selbst habe sich nur verteidigen wollen, sei in dieser
Notwehrsituation aber gezwungen gewesen, zurückzuschlagen. Dabei sei
(…) gestürzt, worauf der Beschwerdeführer das Haus und auch das Dorf
fluchtartig verlassen habe, um bei seinem (…) in F._______ Schutz zu
suchen. Wenige Tage später habe er von diesem erfahren, dass (…)
seiner Geliebten kurz nach der Auseinandersetzung gestorben sei. Eine
ärztliche Untersuchung habe jedoch ergeben, dass (…) seinen Tod
verursacht hätten. Die Söhne des Verstorbenen hätten dieses Verdikt
jedoch nicht akzeptieren wollen und begonnen, nach dem
Beschwerdeführer zu suchen. Eines Abends sei (…) nach Hause
gekommen und habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass dessen
Verfolger in seinem (…) aufgetaucht seien, ihn bedroht und aufgefordert
hätten, das Versteck des Beschwerdeführers preiszugeben. Auf Anraten
(...) habe sich dieser deshalb entschlossen, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
E7662/2008
Seite 3
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug.
C.
C.a Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in
materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2008
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage der
Beschwerdeführer, ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem
Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines solchen.
C.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 wiederholte der
Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge und ersuchte zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG und um Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung.
C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2008 hiess die
zuständige Instruktionsrichterin – unter Hinweis auf die zwischenzeitlich
veränderte Sicherheitslage in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 wiedererwägungsweise gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen.
C.e Mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 wurde kommentarlos ein
arabischsprachiges Dokument zu den Akten gereicht.
E7662/2008
Seite 4
D.
D.a Mit Verfügung vom 26. August 2011 zog das BFM die angefochtene
Verfügung vom 31. Oktober 2008 im Rahmen von Art. 58 VwVG
teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat
Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) in der Schweiz vorläufig auf.
D.b Aufgrund dieser Sachlage fragte die zuständige Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer am 31. August 2011 an, ob er die Beschwerde –
soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen wolle, wobei bei
ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er an seinen
Rechtsbegehren festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
E7662/2008
Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
So erwiesen sich seine Aussagen zu verschiedenen Kernvorbringen als
zu stereotyp und oberflächlich, als dass sie den Eindruck des
Selbsterlebten zu erwecken vermöchten. Was etwa die geltend
gemachten Handgreiflichkeiten mit (...) seiner Geliebten anbelange, sei
er anlässlich der Anhörung nicht in der Lage gewesen, den Vorfall
anschaulich und detailgetreu wiederzugeben. Auch habe er seine
E7662/2008
Seite 6
Darstellung, wonach er E._______ etwa ein Jahr nach seiner Rückkehr
aus D._______ kennengelernt habe, auch auf Nachfrage nicht
präzisieren können. Es hätte jedoch erwartet werden können, dass er den
Zeitpunkt des Kennenlernens oder des Geschlechtsverkehrs nach
Monaten oder zumindest Jahreszeiten einzugrenzen vermöchte.
Im Weiteren widerspreche seine Darstellung in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. Insbesondere
sei etwa nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Risiko
auf sich genommen haben sollte, mit E._______ in deren Haus zu
schlafen, währenddem sich (...) im Nebenzimmer aufgehalten habe.
Weiter erscheine unlogisch, dass die Brüder der Ersteren (...) in dessen
(...) in F._______ aufgespürt, dessen Wohnhaus hingegen nicht gefunden
hätten.
Schliesslich würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Verfolgungsvorbringen durch verschiedenen Widersprüche verstärkt. So
habe der Beschwerdeführer einerseits ausgeführt, der (...) seiner
Geliebten sei auf dem Weg zum Arzt verstorben und andererseits
angegeben, er wisse nicht, wann dessen Tod eingetreten sei.
4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
geschlossen worden sei.
4.3. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf die
geltend gemachten Fluchtgründe anbelangt, kann zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden, welchen im Wesentlichen beizupflichten ist.
4.3.1. Zunächst ist der vorinstanzlichen Feststellung, wonach wesentliche
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet, mithin in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt worden seien, vollumfänglich beizupflichten.
Namentlich die Darstellung des angeblich fluchtbegründenden Vorfalls ist
als ausserordentlich substanzarm zu bezeichnen. So berichtete der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in geradezu
schemenhafter Weise, seine Freundin E._______ und er seien von (...)
beim Geschlechtsverkehr überrascht worden. Es sei zu einem
Handgemenge gekommen, worauf er zu (…) geflüchtet sei (A1 S. 6 f.).
E7662/2008
Seite 7
Auch auf Aufforderung zu einer detaillierten Schilderung anlässlich der
direkten Anhörung wusste er den Vorfall nicht näher zu substanziieren,
sondern führte lediglich aus, der Mann habe ihn angegriffen und
begonnen, ihn zusammenzuschlagen, so dass er sich habe verteidigen
müssen (A15 S. 6).
Auch blieb der Beschwerdeführer vage und ausweichend, was die
zeitliche Einordnung seiner Kernvorbringen anbelangt. Weder vermochte
er zunächst anzugeben, wann er E._______ kennengelernt habe (A15 S.
7 A 39: "[…] An den Monat erinnere ich mich nicht mehr."), noch konnte
er den Beischlaf und das nachfolgende Handgemenge mit (...) einem
ungefähren Zeitpunkt zuordnen (A15 S. 8 A 49: "Ich erinnere mich an den
Monat und an die Jahreszeit nicht. […]"). In Anbetracht des immensen
Temperaturspektrums in Afghanistan mit saisonbedingten
Temperaturunterschieden von an die 50 Grad Celsius ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die für seine Asylgesuch
massgeblichen Ereignisse keiner Jahreszeit zuzuordnen vermochte.
Angesichts der substanzarmen Schilderungen des Beschwerdeführers
entstehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten
Vorfälle. Dieses Bild wird durch den Umstand abgerundet, dass er auch
keinerlei Angaben über das weitere Schicksal seiner Geliebten zu
machen vermochte (A1 S. 7), obschon er aussagegemäss vor seiner
Ausreise konkrete Heiratsabsichten hegte (A1 S. 6). Der im Rahmen der
Anhörung getätigte Erklärungsversuch, wonach er sich schäme, seine
Eltern nach dem Befinden von E._______ zu fragen (A15 S. 11), vermag
vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu überzeugen.
4.3.2. Im Weiteren ist mit dem BFM festzustellen, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung respektive der Logik des Handelns widersprechen.
Anhand verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers ("Daher hatte
ich meiner Familie nicht erzählt, dass ich ein Mädchen kennengelernt und
sie lieb habe" [A15 S. 8]; "Dort, wo wir herkommen, gibt es Blutgeld nicht.
Entweder muss man fliehen oder man wird getötet" [A15 S. 10]) ist davon
auszugehen, dass ihm jederzeit bewusst war, dass seine verbotene
Beziehung mit E._______ im afghanischen Kulturkreis erhebliche
Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Vor diesem Hintergrund ist
seine Darstellung, wonach er am besagten Tag einfach an ihre Haustüre
E7662/2008
Seite 8
geklopft und erst nachträglich erfahren habe, dass (...) nicht zuhause
seien (A15 S. 11), mit der allgemeinen Logik nicht vereinbar.
Umso weniger ist nachvollziehbar, dass er anschliessend das Risiko auf
sich genommen haben sollte, mit E._______ in deren Haus
Geschlechtsverkehr zu haben, wo er jederzeit damit hätte rechnen
müssen, dass (…) aufwachen oder ein männliches Familienmitglied nach
Hause kommen könnte. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach
sie sich nicht im Unrecht gefühlt hätten, da sie ja Heiratsabsichten gehabt
hätten, ist insoweit zurückzuweisen, als ein nachträgliches offizielles
Bekenntnis zu einer jungen Frau nach afghanischem Kulturverständnis
eine vorhergehende sexuelle Beziehung mit derselben kaum legitimieren
dürfte.
Was die Zeit nach dem Wegzug des Beschwerdeführers aus B._______
anbelangt, sticht die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die
Brüder seiner Geliebten sich ausschliesslich im (...) in F._______ (A1 S.
7) nach ihm erkundigt hätten, ins Auge. Unter logischen Gesichtspunkten
ist nämlich nicht einsehbar, weshalb die Brüder zwar die Adresse des (...)
ausfindig gemacht, nicht aber auch an dessen – sich in derselben
Ortschaft befindlichen – Wohnadresse nach ihm gesucht hätten (A15 S.
9). Der in diesem Zusammenhang vorgetragene Erklärungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, wonach man den des (...) auch in B._______
kenne, jedoch niemand wisse, wo sein (…) wohne, vermag nicht zu
überzeugen.
4.3.3. Schliesslich ist dem BFM auch insoweit zu folgen, als der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen widersprüchliche Angaben
darüber gemacht hat, wann seines Wissens (...) seiner Freundin der Tod
eingetreten sei. Während er im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt
hat, (...) sei erst auf dem Weg zum Arzt verstorben (A1 S. 7), gab er
anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er wisse nicht, ob der Tod schon
vor oder erst nach dem Arztbesuch eingetreten sei ( A15 S. 6).
4.3.4. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist schliesslich
festzustellen, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
durch dessen Aussageverhalten in grundsätzlicher Weise erschüttert ist.
Namentlich fällt auf, dass er auf Frage nach Angehörigen in der Heimat
zunächst nur die Mitglieder seine Kernfamilie nannte (A1 S. 4). Später
gab er an, in Afghanistan über eine Vielzahl von Verwandten zu verfügen,
wobei er namentlich "Cousins vs und ms" nannte. Mit diesen sei es zu
E7662/2008
Seite 9
gegenseitigen Besuchen gekommen. Auf Nachfrage, ob er denn wisse,
wo diese Cousins wohnen würden, führte er aus, dass nur die Eltern der
Cousins seine Familie besucht hätten (A15 S. 10). Nicht nur steht diese
Aussage im direkten Widerspruch zur vorhergehenden Behauptung
gegenseitiger Besuche, auch wird hieraus deutlich, dass – entgegen aller
vorherigen Sachverhaltsvarianten – auch Onkel und Tanten des
Beschwerdeführers in Afghanistan leben.
4.4. Zusammenfassend ist mit dem BFM festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzustellen vermochte, dass er sein
Heimatland infolge der von ihm vorgebrachten Nachteile verlassen habe.
Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden.
5.
5.1. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt und – da der Beschwerdeführer weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch
auf eine solche hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) – gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG
auch zu Recht die Wegweisung angeordnet.
5.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling, die
Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher
– soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen.
6.
6.1. Infolge der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme
sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug (Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Oktober 2008) unter diesen
Umständen als dahingefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit,
soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
E7662/2008
Seite 10
prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2008 gutgeheissen,
weshalb auf eine Kostenauflage zu verzichten ist.
6.3. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten
entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
E7662/2008
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: