Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7663/2007
beu/pep/ris
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
Eigerstrasse 20, 3076 Worb
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Oktober 2007 / N (…).
E7663/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Kosovaren albanischer Ethnie aus dem
Distrikt F._______, sind seit 1995 nach Brauch verheiratet. Gemäss
eigenen Angaben verliessen sie ihre Heimat am (…) 2007 und gelangten
mit Hilfe eines Schleppers per Auto über Mazedonien, Montenegro,
Kroatien, Slowenien und weitere, unbekannte Länder in die Schweiz, wo
sie am 6. Juni 2007 um Asyl nachsuchten. Am 11. Juni 2007 wurden der
Beschwerdeführer und am 18. Juni 2007 die Beschwerdeführerin im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe summarisch befragt;
am 3. September 2007 wurden beide vertieft zu ihren Asylgründen
angehört. Dabei brachten sie vor, sie seien aufgrund schwerwiegender
familiärer Probleme aus dem Kosovo geflohen. Im Jahre 1998 habe die
Frau des Bruders X. des Beschwerdeführers – G._______ – ihren Mann
verlassen, um mit dem Bruder Y. der Beschwerdeführerin zusammen zu
leben, bis dieser einige Jahre später getötet worden sei. Die Familie des
Beschwerdeführers, bei der die Beschwerdeführenden seit der Heirat
gelebt hätten, habe ihn seit dem Vorfall von 1998 gedrängt, seine Frau zu
verlassen, und diese permanent psychisch unter Druck gesetzt und
eingeschlossen; die Kinder seien oft geschlagen worden. Mehrmals
hätten Familienmitglieder des Beschwerdeführers zudem versucht, ihn
und seine Frau umzubringen. Etwa drei Jahre vor der Ausreise habe die
Beschwerdeführerin einen Suizidversuch gemacht. Etwa zweieinhalb
Jahre vor der Flucht habe der Beschwerdeführer Ausweise der Mission
der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK)
erhalten, mit denen er das Land habe verlassen wollen, die seine Familie
jedoch entdeckt und verbrannt habe. Im (…) 2007 sei schliesslich die
Flucht geglückt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 – eröffnet am 16. Oktober 2007 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab.
Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Aussagen der
Beschwerdeführenden würden in zentralen Bereichen Ungereimtheiten
aufweisen, weshalb die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien und den
Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
E7663/2007
Seite 3
SR 142.31) nicht genügen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei
zudem zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 14. November 2007 (Poststempel: 13. November
2007) wandten sich die Beschwerdeführenden an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
Entscheides der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Asylerteilung sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges und die vorläufige Aufnahme von Amtes
wegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht. Die Beschwerdeführenden reichten in diesem Zusammenhang
eine Fürsorgebestätigung ein.
Zur Begründung brachten sie insbesondere vor, sie würden aufgrund der
schutzlosen Stellung der Frau in ihrer Gesellschaft verfolgt. Werde die
Ehefrau verlassen, weil es die Familie des Ehemannes fordere, so sei sie
ohne Schutz. Weil sie zusammenhalten würden und der
Beschwerdeführer seine Frau nicht verlassen habe, sei es bisher nicht
zum Racheakt beziehungsweise Ehrenmord gekommen. Als Preis dafür
hätten sie in den vergangenen Jahren unter unerträglichem psychischen
Druck leben müssen, was die Flucht bewirkt habe. Der
Beschwerdeführerin gehe es wegen der schlimmen Erlebnisse
gesundheitlich nicht gut, sie sei in medizinischer Behandlung.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2007 entschied das
Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und führte aus, die
Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen
wurde. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.
eingefordert und angekündigt, dass auf die Beschwerde bei nicht
fristgerechter Zahlung nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführende
leisteten den Kostenvorschuss fristgemäss am 28. Dezember 2007.
E.
Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden, E._______, geboren.
E7663/2007
Seite 4
F.
Am 2. Februar 2010 reichte ein Oberarzt der Universitären
Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) mit Einverständnis der
Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht deren Tochter C._______
betreffend ein. Demnach leide diese unter anderem an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und sei psychopharmakologisch
sowie mittels einer Verhaltenstherapie und systematischer Interventionen
innerhalb der Familie behandelt worden.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 wurde durch die UPD ein weiterer
ärztlicher Bericht eingereicht, dem zufolge bei der Beschwerdeführerin
ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vorliege.
G.
Das BFM liess sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am
27. Mai 2011 vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die
Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen
vollumfänglich festgehalten werde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bezüglich des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers
und deren Tochter C._______ bis zum 8. August 2011 aktuelle ärztliche
Berichte und je eine ärztliche Entbindungserklärung von der
Schweigepflicht einzureichen. Zudem wurde ihnen die Stellungnahme der
Vorinstanz vom 27. Mai 2011 zur Kenntnis zugestellt.
Innert erstreckter Frist wurden am 16. August 2011 ein Arztbericht die
Tochter C._______ und am 19. August 2011 je ein Arztbericht die
Beschwerdeführenden betreffend eingereicht.
E7663/2007
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Der am (…) geborene Sohn E._______ wird in das
Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
E7663/2007
Seite 6
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM befand in der angefochtenen Verfügung, die Aussagen der
Beschwerdeführenden würden zahlreiche Ungereimtheiten in zentralen
Bereichen aufweisen; insgesamt seien ihre Vorbringen unglaubhaft und
würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. So sei es
nicht nachvollziehbar, dass sie mit ihrer Ausreise bis zum (…) 2007
zugewartet hätten, obgleich sie geltend machten, seit 1998 grosse
Schwierigkeiten mit den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers
gehabt zu haben, die sie oft mit Pistolen und Beilen bedroht, die Kinder
geschlagen und die Gesuchstellerin eingesperrt hätten. Schleierhaft sei
auch, wie die Beschwerdeführenden – in Anbetracht der strengen
Überwachung durch die Familienmitglieder – unbemerkt die Ausreise
hätten vorbereiten und mit den Kindern das Haus verlassen können.
Zudem habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts der
Tötung ihres Bruders drei verschiedene Jahre ((…),(…) und (…))
angegeben. Auch der Beschwerdeführer habe sowohl zum Todesjahr
seines Schwagers als auch zur letzten Bedrohung durch seine
Familienmitglieder verschiedene Angaben gemacht beziehungsweise
verschiedene Daten genannt.
E7663/2007
Seite 7
4.2. Auf Beschwerdeebene beantragten die Beschwerdeführenden, es sei
ihren Ausführungen im Asylverfahren die gebührende Aufmerksamkeit zu
schenken. Ebenso seien die im Asylverfahren der Eltern der
Beschwerdeführerin (N (…)) sowie die im Asylverfahren von G._______
gemachten Angaben zu berücksichtigen; diese würden die
Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen der
Beschwerdeführenden bestätigen und die Sache könne nicht wie im
angefochtenen Entscheid mit dem Hinweis auf ein paar angebliche
Ungereimtheiten abgetan werden. Die Bedrohung dauere schon viele
Jahre an; ob des ständigen Druckes seien sie krank geworden.
Einzelheiten seien deswegen vielleicht unterschiedlich geschildert
worden, das Problem könne aber nicht wegdiskutiert werden. Effektiver
behördlicher Schutz vor der dargelegten Verfolgung (durch die
Familienmitglieder des Beschwerdeführers) bestehe nicht. Aufgrund der
schlimmen Erlebnisse gehe es der Beschwerdeführerin gesundheitlich
nicht gut, weshalb sie sich um medizinische Hilfe bemüht habe und sich
in (psychiatrischer und neurologischer) Behandlung befinde.
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Kosovo seit der Ausreise der
Beschwerdeführenden unabhängig geworden ist, und die Schweiz die
Republik Kosovo am 27. Februar 2008 als souveränen Staat anerkannt
hat. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht
aus. Am 1. April 2009 erklärte sodann der Bundesrat Kosovo als
sogenanntes Safe Country.
5.2. Gemäss Art. 29 des kosovarischen Gesetzes über die
Staatsangehörigkeit vom 20. Februar 2008 (Law Nr. 03/L034, in Kraft
getreten am 15. Juni 2008) sind alle Personen, die am 1. Januar 1998 die
jugoslawische Staatsbürgerschaft besassen und am selben Tag auch ihr
Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten (ohne
Rücksicht auf ihre heutige [weitere] Staatsangehörigkeit oder auf ihren
heutigen Aufenthaltsort), Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die
Beschwerdeführenden lebten gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt
bis zur Ausreise im Distrikt F._______, verzeichneten dort Wohnsitz und
sind somit als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten.
6.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermögen die durch die
Beschwerdeführenden angeführten Gründe für das Verlassen ihrer
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Seite 8
Heimat unbesehen der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Damit erübrigt sich
eine Berücksichtigung der Verfahrensakten der Eltern der
Beschwerdeführerin beziehungsweise von G._______, deren
Heranziehung die Beschwerdeführenden zur Bestätigung ihrer
Glaubhaftigkeit begehrt hatten.
7.
7.1. Die Beschwerdeführenden gaben an, ausschliesslich durch die
Familie des Beschwerdeführers und nicht durch die Behörden bedroht zu
sein (A12/16 S. 13).
Das schweizerische und das internationale Flüchtlingsrecht sind
grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz eines Drittstaates kann
erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des
Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die
betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist.
7.2. Der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden
und Sicherheitskräfte können im jetzigen Zeitpunkt bejaht werden. Diese
sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten zu
verfolgen (vgl. bspw. das Urteil E2442/2007 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2010 E. 7.1).
Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 11. Juni 2007 gab der
Beschwerdeführer an, er sei wegen der Morddrohungen seiner Familie
gegen ihn und seine Frau etwa ein Jahr zuvor einmal bei der Polizei in
F._______ gewesen; diese habe mehr oder weniger alles gewusst. Sie
habe ihm gesagt, sie könne intervenieren, aber seine Brüder (durch die er
u.a. bedroht worden sei) könne sie nicht verhaften. Falls sich etwas
derartiges wiederhole, solle er sofort anrufen, da die Polizei Beweise und
nicht bloss Aussagen benötige (vgl. A1/11 S. 7). Auf die Frage, ob er vor
seiner Abreise noch einmal zur Polizei gegangen sei, führte der
Beschwerdeführer aus, man habe ihm gesagt, falls die Polizei
interveniere, könnten sich die Dinge für ihn verschlimmern, und er sei
E7663/2007
Seite 9
(darum) nicht mehr hingegangen sondern habe begonnen, über eine
Flucht nachzudenken (vgl. A1/11 S. 7). Die Beschwerdeführerin
bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Mannes (vgl. A8/10
S. 5f.). Bei der Anhörung vom 3. September 2007 gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er, seine Frau und die Kinder seien trotz
zunehmendem Druck so lange bei seiner Familie geblieben, weil sie
gedacht hätten, diese werde sie in Ruhe ihr Leben leben lassen; es sei
aber unmöglich gewesen, so weiterzuleben (vgl. A12/16 S. 10). Bei der
Familie seiner Frau – die dieser angeboten habe, bei ihr zu leben (vgl.
A12/16 S. 7) – habe er nicht leben wollen; er habe es auch nicht gewagt,
an einem anderen Ort innerhalb des Kosovo zu leben (vgl. A12/16 S. 10),
beziehungsweise habe dies nicht in Betracht gezogen (vgl. A12/16 S. 13).
Die Polizei habe ihm gesagt, sie könne nicht kommen, da die Situation
dadurch schlimmer würde (vgl. A12/16 S. 7), beziehungsweise könne sie
zwar kommen, aber sie wisse nicht, was danach geschehe; es sei besser
für ihn, wenn sie nicht kommen würde (vgl. A12/16 S. 10). Deshalb habe
er keine andere Lösung gesehen, als den Kosovo zu verlassen (vgl.
A12/16 S. 7 und 13). Die Beschwerdeführerin führte gleichentags aus, die
Polizei sei bezüglich ihrer Situation auf dem Laufenden; ihr Mann sei vor
etwa einem Jahr dort gewesen. Auch sie habe einmal eine Aussage bei
der Polizei gemacht, dies allerdings in einem anderen Zusammenhang
(vgl. A13/19 S. 14). Die Familie ihres Mannes habe ihr gesagt, falls sie zu
ihren Eltern gehen würde, würden sie die Kinder nicht mitgehen lassen
und sie würde sie nie mehr wiedersehen (vgl. A13/19 S. 10). Sie sei um
ihrer Kinder willen nicht weggegangen (vgl. A13/19 S. 15). Wenn sie im
Kosovo geblieben wären (statt in die Schweiz zu flüchten, wo seit einigen
Jahren auch ihre Eltern leben würden, vgl. A13/19 S. 12), so hätte ihre
Schwiegermutter sie wiederfinden können, da es ein kleines Land sei
(vgl. A13/19 S. 12). In der Beschwerdeschrift schliesslich brachten die
Beschwerdeführenden vor, effektiver behördlicher Schutz vor Verfolgung
bestehe nicht.
7.3. Es ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden
gemäss eigenen Angaben einmal im Zusammenhang mit den
Behelligungen durch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers im
Jahre 2006 an die Polizei gewandt hatten, wobei diese scheinbar auf
blossen Verdacht beziehungsweise auf reine Aussagen der
Beschwerdeführenden hin nicht intervenieren wollte, jedoch anbot, bei
weiteren Vorfällen vorbeizukommen. Damit ergeben sich keine Hinweise,
dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht
zugänglich wäre und die kosovarischen Behörden offensichtlich aus
E7663/2007
Seite 10
einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihnen Schutz vor
Übergriffen durch die Familie des Beschwerdeführers zu gewähren und
zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen.
Den Beschwerdeführenden – insbesondere dem Beschwerdeführer, der
das Haus frei habe verlassen können – wäre es zudem auch zumutbar
gewesen, sich (erneut) an die Polizei zu wenden und um Schutz zu
ersuchen. Dies tat er nicht, da er gedacht und gehört habe, dass dies die
Situation nur verschlimmern würde. Allerdings stellt diese Einstellung den
Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden nicht in
Frage. Die geltend gemachten Ereignisse vermögen unter diesen
Umständen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.
7.4. Da die Beschwerdeführenden bei den kosovarischen Behörden im
Zusammenhang mit ihrer vorgebrachten Bedrohung hätten Schutz
suchen können und ihnen dies auch zumutbar gewesen wäre
beziehungsweise auch bei einer Rückkehr weiterhin zumutbar ist, sind sie
auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen, weshalb ihren Vorbringen
keine Asylrelevanz zukommt.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände, dass das BFM im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG);
vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es
besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb das BFM zu Recht die Wegweisung der
Beschwerdeführenden angeordnet hat.
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
E7663/2007
Seite 11
SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug sind alternativer Natur. Sobald eine dieser
Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten
(BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
10.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien (recte:
den Kosovo) sprechen würden. Auch gebe es im Kosovo keine Situation
allgemeiner Gewalt mehr, da es dort seit dem Einmarsch der Kosovo
Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen
Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. In ihrer Beschwerdeschrift
hielten die Beschwerdeführenden den Ausführungen des BFM nichts
entgegen. Diesen ist zuzustimmen; eine konkrete allgemeine Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Kosovo ist nicht ersichtlich.
10.3. Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den
Kosovo sprechen könnten.
10.3.1. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In
Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
E7663/2007
Seite 12
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind
als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist
aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren
Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden haben drei Kinder, wobei das jüngste erst (…)
Jahre alt und damit noch vollständig an die Eltern gebunden ist.
C._______, geboren am (…), war im Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz (…) Jahre alt. Sie besuchte im Kosovo die Schule bis zur fünften
Klasse und setzte den Schulbesuch in der Schweiz fort. Im jetzigen
Zeitpunkt ist sie (…) Jahre alt. D._______, geboren am (…) war im
Ausreisezeitpunkt (…) Jahre alt und besuchte im Kosovo den
Kindergarten beziehungsweise stand kurz vor der Einschulung (vgl.
A12/16 S. 3); derzeit ist er (…) Jahre alt und besucht die Primarschule.
Nach dem über vier Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz ist
aufgrund des Fehlens anderer Hinweise davon auszugehen, dass sich
beide Kinder in das schweizerische Schul und soziale System integriert
haben. Dem am 2. Februar 2010 eingereichten ärztlichen Bericht von Dr.
med. H._______ (Oberarzt an der Kinder und Jugendpsychiatrischen
Poliklinik der Universität Bern) (act. 7) ist u.a. zu entnehmen, dass
C._______ in der Schule als aufgewecktes, manchmal fröhliches und
sehr lernmotiviertes Kind erlebt werde. Sie habe Freunde, gehe mit
Kolleginnen aus und habe ihr erstes Liebeserlebnis hinter sich. Beide
Kinder haben Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht, die ihre
Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürften. Gerade der Besuch der
Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche
Interaktion mit Klassenkammeradinnen und kameraden sowie das
sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte bei den Kindern eine
E7663/2007
Seite 13
weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt
haben, so dass eine abrupte Trennung vom gewohnten Umfeld sich
zwangsläufig stark negativ auf die individuelle Entwicklung auswirken
würde. Insbesondere bei D._______ erscheint zudem fraglich, ob er über
die – namentlich schriftlichen – Kenntnisse seiner Muttersprache verfügt,
die für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem des Kosovo
vorauszusetzen wäre. C._______, die die prägenden Jahre zwischen
Kindheit und Adoleszenz – und damit dem Beginn der Ablösung von ihren
Eltern – in der Schweiz verbracht hat, dürfte dagegen kurz vor einer
beruflichen oder weiterführenden schulischen Ausbildung und damit an
einem wichtigen Wendepunkt stehen. Es besteht bei dieser Sachlage für
C._______ und D._______ die erhebliche Gefahr, dass die mit einem
Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihnen
mittlerweile fremde Kultur und Umgebung andererseits zu starken
Belastungen ihrer kindlichen beziehungsweise jugendlichen Entwicklung
führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht
vereinbar wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 sowie das Urteil D
4571/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2010
E. 7.2.2.2).
10.3.2. In Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Falle neben den
Beeinträchtigungen des Kindeswohls auch der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu beachten. Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Dem erwähnten Arztbericht vom 2. Februar 2010 betreffend C._______
ist zu entnehmen, dass bei dieser eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS; ICD10 F43.1) sowie – vermutlich im
E7663/2007
Seite 14
Zusammenhang mit der PTBS – Kopfschmerzen und Nabelkolliken
diagnostiziert wurden, wobei die Probleme beim Eintritt in die
psychiatrische Behandlung so schwer gewesen seien, dass der weitere
Besuch der Schule bedroht gewesen sei. Die Traumatisierungen hätten
mit Todesängsten zu tun sowie mit der Befürchtung, dass sie oder ihre
Eltern durch Blutrache seitens der Familie väterlicherseits getötet werden
könnten. C._______ sei in der Folge seit September 2008
psychopharmakologisch behandelt worden und habe eine kognitive
Verhaltenstherapie gemacht, wobei die Behandlungsbemühungen (erst)
auf entscheidende Art und Weise greifen konnten, als ihr Vater ihr habe
versichern können, dass sie nie mehr in den Kosovo zurück müsse. Mit
Eingabe vom 16. August 2011 (vgl. act. 20) reichten die
Beschwerdeführenden einen Arztbericht gleichen Datums von Dr. med.
H._______ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands von C._______
ein. In jenem wird bestätigt, dass sie unter einer PTBS gelitten habe,
welche therapiefähig war beziehungsweise ist. Die mittlerweile erreichte
Stabilität der Situation erlaube es, mit der Frequenz der therapeutischen
Sitzungen deutlich zurückzugehen. Die wichtigste Bedingung für die
seelische Gesundheit von C._______ bestehe indes in der Sicherheit,
nicht mehr in das traumatisierende Umfeld zurückkehren zu müssen. Es
sei durchaus anzunehmen, dass eine Retraumatisierung durch die
Rückkehr nicht nur zu einem Rückfall führen würde, sondern auch die
Gefahr einer dauernden psychischen Schädigung mit chronischer
psychischen Invalidisierung nach ziehen könne.
Gemäss dem die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht der UPD vom
3. Februar 2010 (vgl. act. 8), verfasst von lic. phil. I._______
(Psychologin) und Dr. med. J._______ (Oberarzt an der Universitätsklinik
und Poliklinik für Psychiatrie Bern), leidet diese an mittelgradig
depressiven Episoden mit somatischem Syndrom (ICD10 F32.11) und
ebenfalls an einer PTBS. Seit Februar 2009 befinde sie sich in
ambulanter psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung und nehme
zudem an einer therapeutischen Bewegungsgruppe für traumatisierte
Frauen teil. Durch die Behandlung habe die depressive Symptomatik
leicht verbessert werden können. Suizidale Handlungsabsichten würden
im Moment nicht bestehen; eine psychotherapeutische und
medikamentöse Weiterbehandlung sei jedoch dringend notwendig. Dem
Bericht lässt sich entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer zur
psychiatrischen Behandlung an die UPD überwiesen worden sei. Mit
Eingabe vom 19. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden weitere
sie betreffende Arztberichte derselben Fachpersonen ein. Diese
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bestätigten in ihrem Bericht über die Beschwerdeführerin die genannten
Diagnosen und führten aus, diese leide nach wie vor unter den
Symptomen der Depression und der PTBS, welche unter der
antidepressiven Medikation und der fortgesetzten Psychotherapie
allerdings weiter zurückgegangen seien. Eine weitere
psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei
notwendig, um die bis anhin erreichte Stabilisierung aufrechtzuerhalten.
Beim Beschwerdeführer wurde aufgrund einer anhaltenden
psychosozialen Belastungssituation – dem Familienkonflikt im Kosovo
und der unsicheren Asylsituation in der Schweiz – eine mittelgradige
depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD10 F32.10) bei
psychosozialer chronischer Belastungssituation diagnostiziert. Er befinde
sich seit dem 4. März 2010 in ambulanter psychiatrisch
psychotherapeutischer Behandlung. Mit der Installation einer
antidepressiven Medikation und dem Aufbau einer Tagesstruktur habe
eine gewisse psychische Stabilisierung erreicht werden können; die
Symptome der Depression hätten sich leicht reduziert. Eine Fortsetzung
der Behandlung sei indiziert.
Aus den erwähnten Berichten ergibt sich, dass die erlebte familiäre
Situation im Kosovo – wenn auch nicht asylrelevant – so doch
traumatisierend gewesen zu sein scheint. Es ist anzunehmen, dass sich
die psychischen Probleme durch den bisherigen Aufenthalt und die
Behandlung in der Schweiz sowohl bei den Beschwerdeführenden als
auch bei ihrer Tochter stabilisiert haben, es jedoch bei einer Rückkehr in
den Kosovo zu ernstzunehmenden Rückfällen – insbesondere bei
C._______ – kommen würde.
10.4. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführenden lässt zwar
nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage
schliessen, die im Kosovo nicht behandelbar wäre. Indessen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter
Berücksichtigung des Kindeswohls, des Risikos von Retraumatisierungen
– insbesondere bei der Tochter – sowie des Grundsatzes der Einheit der
Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt als nicht
zumutbar zu erachten ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83
Abs. 7 AuG).
E7663/2007
Seite 16
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM
vom 15. Oktober 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
E7663/2007
Seite 17
12.
12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der
Beschwerdeführenden auszugehen. Von ihnen sind deshalb in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. zu erheben. Diese sind mit
dem am 28. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.
zu verrechnen. Dementsprechend sind den Beschwerdeführenden Fr.
300. zurückzuerstatten.
12.2. Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren keine
Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine
Hinweise darauf ergeben, dass ihnen selber durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG erwachsen wären, ist ihnen trotz ihres teilweisen
Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und das BFM
sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 15. Oktober
2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300. auferlegt und mit dem am 28. Dezember 2007 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet. Fr. 300. werden den
Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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