B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7664/2010
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Katja Ammann, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 29. September 2010 / N (…).
E-7664/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Usbeke aus der Stadt Kabul –
suchte am 20. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 6. Mai 2005, später ersetzt durch gleichlautende Verfügungen vom
26. Mai respektive 10. Juni 2005, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 22. Mai 2006 ab. Ein Gesuch um Revision dieses
Urteils wies die ARK am 17. August 2006 ebenfalls ab.
Am 12. Dezember 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizeri-
sche Staatsangehörige und erhielt in der Folge eine befristete Aufent-
haltsbewilligung. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am 30. April 2008
aufgehoben worden war, verweigerte (…) mit Verfügung vom 24. März
2009 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der
Schweiz weg. Mit Beschluss vom 25. November 2009 wies (…) den ge-
gen diese Verfügung eingereichten Rekurs ab. Die dagegen beim (…) er-
hobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 31. März 2010 abgewie-
sen. In seinem Beschluss wies (…) an, gestützt auf Art. 83 Abs. 6 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) dem BFM die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu beantragen, da sich die Sicherheitslage in Afghanis-
tan seit der Beurteilung des Asylgesuches erheblich verschlechtert habe.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 beantragte (…) die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Am 14. Juli 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zur beabsichtigten Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme.
Dieser nahm am 2. September 2010 zur Zumutbarkeit der Wegweisung
und zur Situation in Afghanistan Stellung und ersuchte das Bundesamt
um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
B.
In seiner Verfügung vom 29. September 2010 – eröffnet am 30. Septem-
ber 2010 – lehnte das BFM den Antrag der kantonalen Behörde auf An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ab und erachtete den Vollzug der
Wegweisung als zumutbar. Für die Begründung wird auf die nachfolgen-
den Erwägungen verwiesen.
E-7664/2010
Seite 3
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2010 liess der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten. In materieller
Hinsicht beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und un-
zumutbar sei, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeven-
tualiter sei die Sache zwecks Wiedererwägung des Asylgesuches an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das
Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des (…) über das Ge-
such um Erteilung einer Härtefallbewilligung zu sistieren, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei ihm die Unterzeich-
nete als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und auf die Erhe-
bung allfälliger Kostenvorschüsse sei zu verzichten, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Für die Begründung und
Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Berichte zur Lage in Afghanistan, eine Mitgliederbestätigung (…) vom
20. November 2003, die Kopie eines Urteils (…), ein Schreiben seines
Onkels (…) vom 15. September 2009 und Belege zu seiner finanziellen
Situation zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2010 stellte der Instruktions-
richter klar, das Beschwerdeverfahren könne unabhängig vom Verfahren
gemäss Art. 30 AuG vor den kantonalen Behörden beurteilt werden, und
verzichtete auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Weiter führte
er aus, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei ge-
genstandslos, da die Beschwerde vorliegend ohnehin aufschiebende
Wirkung habe, und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht
beim Gericht einging.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest, erachtete die Wegweisung auch im Lichte der neu-
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Seite 4
eren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als zumutbar, und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 28. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Replik gegeben. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den aktu-
ellen Stand des Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung be-
kanntzugeben.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Mai 2012 vollum-
fänglich an den Ausführungen der Beschwerde fest, machte weitere Aus-
führungen zur aktuellen Situation in Afghanistan und reichte mehrere Be-
richte hierzu zu den Akten. Das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewil-
ligung sei am 11. November 2011 abgelehnt worden. Ein erneutes Ge-
such vom 20. April 2012 sei am 25. April 2012 abgewiesen worden.
G.
Das BFM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Juni 2012
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Die ergänzende Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem
vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM nicht teilge-
nommen und kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Ersatz-
massnahme für einen nicht zumutbaren Wegweisungsvollzug nicht selbst
E-7664/2010
Seite 5
beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Er ist jedoch durch die angefochtene
Verfügung, mit welcher das BFM den Antrag des Wohnsitzkantons auf
Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betrof-
fen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E.
S. 139 f.), weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Beachtung
der nachstehenden Ausführungen einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
1.3 In seinem Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um vorläufi-
ge Aufnahme als Flüchtling. Eine solche erfolgt, wenn eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch aufgrund von Asylaus-
schlussgründen, oder weil die Flüchtlingseigenschaft erst durch subjekti-
ve Nachfluchtgründe entstand, kein Asyl gewährt wird (Art. 53 und 54 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 83 Abs. 8
AuG). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist mit Urteil der ARK
vom 22. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden, wobei festgestellt
wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist dagegen die von der kantonalen Behörde be-
antragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
erfolgt, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt ist und die betreffen-
de Person aus humanitären Gründen nicht in ihre Heimat zurückgeschickt
wird. Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zwecks
Wiedererwägung des Asylgesuches an das BFM zurückzuweisen. Nach-
dem die angefochtene Verfügung des BFM einen Antrag auf vorläufige
Aufnahme der kantonalen Behörde im Sinne von Art. 83 Abs. 6 AuG zum
Gegenstand hat und das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren vor-
liegend in keinerlei Hinsicht berührt ist, fällt eine Rückweisung an die Vor-
instanz zwecks Wiedererwägung des Asylgesuches ausser Betracht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das BFM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder ei-
ner Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht mög-
lich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Voll-
zug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiter-
reise der ausländischen Person in ihren Heimatstaat, ihren Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische
Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AuG) wird unter anderem dann
nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG), oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos-
sen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Gemäss Art. 83
Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden be-
antragt werden.
3.2 Der (…) führte in seinem Beschluss vom 25. November 2009 zur Be-
gründung der Anweisung an das kantonale Migrationsamt, einen Antrag
zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers an das
BFM zu richten, aus, die Wegweisung aus der Schweiz sei möglicherwei-
se aufgrund der erheblich verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan
beziehungsweise Kabul nicht zumutbar.
3.3 Das BFM wies den entsprechenden Antrag des (…) in der angefoch-
tenen Verfügung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seien nicht erfüllt, da die
allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan auch in Anbetracht
der jüngsten Entwicklung den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig
erscheinen lasse. Die Sicherheitslage sei zwar angespannt, die aufstän-
dischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und teilweise ihren Einfluss
ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig
zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein, funktionierende staatli-
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Seite 7
che Strukturen seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt. Dennoch
könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung
oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Trotz ver-
einzelter Anschläge sei die Lage in verschiedenen Provinzen – auch in
Kabul – weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen, und es könne
nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine
Wegweisung in diese Gebiete sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem
gebe es auch keine individuellen Gründe, welche im vorliegenden Fall
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ge-
kommen und habe einen Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland
verbracht. Entsprechend sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeits-
weise bestens vertraut. Er verfüge zudem über Berufserfahrung als Dol-
metscher und Kellner, und es sei davon auszugehen, dass er nach der
Rückkehr seine Existenz sichern könne. Sodann verfüge er in der Heimat
über vier Schwestern und sicherlich auch über einen Bekannten- und
Freundeskreis, auf den er bei Bedarf zurückgreifen könne. Das BFM ge-
he davon aus, dass er in eine berufliche und soziale Situation zurückkeh-
re, welche er bewältigen könne und die für ihn insgesamt zumutbar sei.
In der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 bemerkte die Vorinstanz,
die humanitäre Situation in Afghanistan habe sich seit dem erstinstanzli-
chen Asylentscheid vom 6. Mai 2005 anerkanntermassen verschlechtert.
Diesem Umstand trage die Praxis des BFM bezüglich der Wegweisung
Rechnung, und es erachte eine Wegweisung nach Afghanistan in Über-
einstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
unter bestimmten strengen Voraussetzungen als zumutbar, so unter an-
derem bei Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes in Kabul,
Herat oder Mazar-i-Sharif. Der Beschwerdeführer gebe an, seine vier
Schwestern seien inzwischen verheiratet und lebten nicht mehr in der
Hauptstadt, sondern in der Provinz Faryab. Dabei handle es sich um eine
unbelegte Behauptung, genauere Angaben zum Zeitpunkt des Wegzuges
der Schwestern und zu deren heutigem Aufenthaltsort würden fehlen. Der
Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Kabul ver-
bracht, weshalb anzunehmen sei, dass er dort noch Freunde und Be-
kannte habe. Bezüglich der im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die
(…) und der Tätigkeit seines Vaters geltend gemachten Gefährdung wer-
de auf den Entscheid des BFM vom 26. Mai 2005 verwiesen. Eine aktuel-
le Gefährdung lasse sich daraus nicht ableiten. Zur angeführten Gefähr-
dung wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der Usbeken sei zu bemerken,
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Seite 8
dass diese als nachgeschoben einzustufen sei. Er habe diesbezüglich
auch keine konkreten Nachteile dargelegt.
3.4 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei bereits
im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit ausführlichen Beweisofferten dar-
getan worden, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten
Jahren ständig verschlechtert habe. Kein Ort könne als sicher gelten.
Nach langen Ausführungen zur Entwicklung der Sicherheitslage in Afgha-
nistan, auf welche hier verwiesen werden kann, wird in der Beschwerde
gefolgert, es müsse festgestellt werden, dass sich die Situation weiter
verschlechtert habe und die herrschenden Zustände unzumutbar seien.
Zu seiner Situation wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, sein Vater
sei im Jahr 2002 ermordet worden, und auch die Mutter lebe unterdessen
nicht mehr. Seine vier Schwestern seien alle verheiratet und lebten in den
Familien der Ehemänner in der Provinz Faryab. Es sei gerichtsnotorisch,
dass die Frauen in Afghanistan in die Familie des Ehemannes verheiratet
würden und anschliessend zu ihrer ursprünglichen Familie keinen oder
nur noch wenig Kontakt pflegten. Oft sei es den Frauen sogar untersagt,
die Ursprungsfamilie ohne Begleitung eines männlichen Familienmitglieds
aus der neuen Familie zu besuchen. Die familiären Bande der Rücksicht
und Verantwortungsübernahme würden nicht mehr bestehen, und der
Kontakt zu seinen Schwestern beschränke sich auf zwei Telefonate im
Jahr. Der Beschwerdeführer könne somit keinerlei Unterstützung von sei-
nen Schwestern erwarten, weshalb nicht von einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz ausgegangen werden könne. Vor seiner Flucht sei der Be-
schwerdeführer Mitglied der (…) gewesen, und er habe für ein föderalisti-
sches Afghanistan und die Gleichstellung der Ethnien gekämpft. Er sei
deshalb verfolgt und (…) verurteilt worden. Die Personen und Mitstreiter,
mit welchen er Kontakt gehabt habe, seien entweder tot oder in Gefan-
genschaft. Er sei aktenkundig für ein liberales Afghanistan eingetreten,
was der dortigen politischen Entwicklung diametral entgegenstehe. Er
könne somit nicht auf einen tragfähigen Freundes- oder Bekanntenkreis
zurückgreifen und in diesem Umfeld auch kein neues Beziehungsnetz
aufbauen, da die Menschen Angst hätten vor Verfolgung und dem Tod.
Angesichts der immer mehr rechtsgerichteten Islamisierung des Landes
könne er trotz seiner Arbeitserfahrung unmöglich eine Erwerbstätigkeit in
der Gastronomie aufnehmen. Er sei als Mitglied der (…) zu einer langen
Gefängnisstrafe verurteilt worden und riskiere, bei einer Einreise direkt
verhaftet zu werden. Allein deswegen sei der Wegweisungsvollzug bereits
unzumutbar. Als (…), Angehöriger der usbekischen Minderheit und Rück-
kehrer mit einer westlichen Lebenseinstellung sei er zusätzlich gefährdet.
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Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Prüfung des Einzelfalles nicht nachge-
kommen, indem sie nicht sämtliche Argumente geprüft habe, was rechts-
widrig sei. Sie hätte nämlich zum Schluss kommen müssen, dass eine
Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. Das BFM habe nur global
und nicht pflichtgemäss geprüft, ob die Rückkehr möglich sei.
In der Replik vom 11. Mai 2012 wurde an diesen Ausführungen vollum-
fänglich festgehalten und argumentiert, die Vorinstanz halte in ihrer Ver-
nehmlassung zu Recht fest, dass sich die Situation in Afghanistan ver-
schlechtert habe. Seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) gelte dies insbesondere auch für Ka-
bul. Diese gefährliche, kriegsähnliche Situation mache es unzumutbar,
den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Erneut weist er
darauf hin, dass er in Afghanistan keinen Freundes- oder Bekanntenkreis
mehr habe, dass seine Schwestern keine Möglichkeit hätten, ihn zu un-
terstützen, und dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiederein-
gliederung in der kriegsversehrten Heimat zum Scheitern verurteilt sei.
Schliesslich sei darauf aufmerksam zu machen, dass er nach wie vor ver-
heiratet sei und derzeit eine Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts im
Raum stehe.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklungen in Afgha-
nistan aufmerksam und kontinuierlich. In Bezug auf die allgemeine Lage
kann auf die von ihm vorgenommene Einschätzung im Urteil BVGE
2011/7 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort zu-
sammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser al-
lenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und der-
art schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
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Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter ver-
schlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri-
gen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Weg-
weisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Angesichts der aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über
die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situa-
tion verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003
Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig
geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Ka-
bul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein so-
ziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliede-
rung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch
Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch
in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedro-
hende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben dar-
gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von
der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszu-
gehen.
Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob ihm eine Rückkehr nach Ka-
bul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist.
Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul setzt insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation voraus (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2., mit Verweis auf
EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
4.4 Im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefra-
gung vom 23. Oktober 2003 und der einlässlichen Anhörung vom
26. November 2003 an, seit seiner Geburt in Kabul gelebt, dort während
zwölf Jahren die Schule besucht und danach gearbeitet zu haben. Seine
Mutter, zwei verheiratete und zwei ledige Schwestern würden noch in Ka-
bul an der von ihm als letzten Wohnsitz angegebenen Adresse wohnen.
Im anschliessenden Beschwerde- und Revisionsverfahren wurden hierzu
keine neuen Angaben gemacht. In der Stellungnahme zur vorgesehenen
Abweisung des kantonalen Antrags auf vorläufige Aufnahme vom 2. Sep-
tember 2010 machte er erstmals geltend, seine Mutter sei zwischenzeit-
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Seite 11
lich verstorben. Nachdem das BFM vom Vorhandensein eines tragfähigen
Beziehungsnetzes ausging, führte er zudem aus, die Personen, mit wel-
chen er in Afghanistan für Gerechtigkeit gekämpft habe, lebten entweder
nicht mehr oder befänden sich in Gefängnissen. Er habe kein tragfähiges
Familien- oder Freundesnetz. In der Beschwerde vom 28. Oktober 2010
führte er sodann erstmals aus, seine vier Schwestern seien verheiratet
und mit den Familien der Ehemänner in die Provinz Faryab gezogen.
Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 zutref-
fend ausführt, sind diese Behauptungen durch nichts belegt, und es feh-
len Angaben über den Zeitpunkt des Wegzugs und den heutigen Aufent-
haltsort seiner Schwestern. Dennoch wird auch in der Replik vom 11. Mai
2012 nicht weiter ausgeführt, wann, aus welchem Grund und wohin ge-
nau die vier Schwestern weggezogen sein sollen, sondern lediglich unter
Hinweis auf die gesellschaftliche Stellung der Frauen in Afghanistan dar-
auf beharrt, dass diese ihren Bruder nicht unterstützen könnten. Erstmals
wird – ohne Hinweise auf Aktenstellen oder Beweismittel – beanstandet,
der Beschwerdeführer habe lediglich neun Lebensjahre in Kabul ver-
bracht.
Es fällt auf, dass überall dort, wo Beweismittel für die Beurteilung der
Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kabul von entscheidender Bedeutung
wären, einzig mit Behauptungen argumentiert wird: Die Schwestern sol-
len Kabul verlassen haben und alte Gefährten seien verstorben oder in-
haftiert. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer für diese
Vorbringen keine Beweismittel beibringen könnte, und gemäss den Akten
ist diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt ein ernsthafter Versuch unter-
nommen worden. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass er be-
strebt ist, den schweizerischen Behörden eine persönliche Situation plau-
sibel zu machen, die mit den tatsächlichen individuellen Verhältnissen vor
Ort nicht übereinstimmten.
Vor allem ist seine Behauptung, die Schwestern hätten Kabul verlassen,
nach dem Gesagten in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer wäre im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG gehalten gewe-
sen, sich um entsprechende Beweismittel zu bemühen und konkretere
Angaben zum Wegzug und neuen Wohnort zu machen. Dies hat er ohne
ersichtliche Gründe unterlassen. Weiter kann auch in Berücksichtigung
der gesellschaftlichen Situation in Afghanistan nicht angenommen wer-
den, dass die Schwestern sofort nach ihrer Heirat in die Familie des
Ehemannes übergegangen seien und danach den Kontakt zu ihrer eige-
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Seite 12
nen Familie nahezu abgebrochen hätten, und dies umso weniger, als
gemäss seinen Aussagen die beiden älteren Schwestern im Zeitpunkt
seiner Ausreise bereits verheiratet waren und nach wie vor an der glei-
chen Adresse wohnten wie die anderen Familienmitglieder (vgl. Akten
BFM A 1/9 S. 3., A 14/25 S. 4).
Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszu-
gehen, dass Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul
leben, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, wel-
ches ihm bei der Reintegration in dieser Stadt behilflich sein wird. Weiter
ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei Verwand-
ten wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass er
bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt wird. Sodann verfügt er
über eine zwölfjährige Schulbildung mit Abschluss und spricht neben Us-
bekisch auch fliessend Dari und Türkisch sowie ein wenig Englisch. Vor
seiner Ausreise hat er unter anderem als Übersetzer gearbeitet und mit
Medikamenten gehandelt. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um
einen noch recht jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt,
ist davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanis-
tan auch beruflich wird reintegrieren können. Es steht ihm zudem offen,
beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 74 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass sich der
Vollzug der Wegweisung nach Kabul im Falle des Beschwerdeführers
nicht als unzumutbar erweist. Die Anträge, es seien weitere Abklärungen
durch einen spezialisierten Gutachter respektive durch die Schweizeri-
sche Botschaft in Kabul vorzunehmen, erweisen sich als unbegründet
und sind abzulehnen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG), womit entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde kein rechtswidriges Verhalten des BFM vorliegt. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
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Seite 13
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7664/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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