Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7666/2010
U r t e i l v om 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin aus B._______ bei Jaffna, mit
schriftlichem Gesuch vom 6. Juni 2008 (Eingangsstempel: 15. Juni 2008)
bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte,
dass die Botschaft sie mit Schreiben vom 23. Juni 2008 zur Beantwortung
eines individuellen Fragenkatalogs bis am 7. August 2008 aufforderte und
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2008 fristgerecht ihre
Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass die Botschaft mit Begleitnotiz vom 21. August 2008 dem BFM die
Akten zum Entscheid überwies, wobei sie ausführte, aus
Kapazitätsgründen keine Anhörung der Beschwerdeführerin durchführen
zu können,
dass das BFM der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft
mit Verfügung vom 28. Juni 2010 mitteilte, der Sachverhalt werde
aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine
Befragung durch die Botschaft erübrige,
dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen, wozu sich die Beschwerdeführerin innert
einer Frist von 30 Tagen äussern könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2008 fristgerecht
ihre Stellungnahme bei der Botschaft einreichte, welche diese am 27. Juli
2010 an das BFM weiterleitete,
dass die zur Begründung ihres Gesuchs in ihren Eingaben im
Wesentlichen vorbrachte, am (…) 2007 sei ihr Ehemann nach Jaffna
gefahren und sei seither verschwunden,
dass die Beschwerdeführerin am (…) 2007 bei der Human Rights
Commission (HRC) ein Nachforschungsbegehren wegen des
Verschwindens des Ehemanns eingereicht habe und sich die HCR
daraufhin bei der srilankischen Armee erkundigt habe, die geltend
gemacht habe, der Ehemann befinde sich nicht in ihrem Gewahrsam,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge von der Armee sowie von
paramilitärischen Gruppen behelligt und mit dem Tod bedroht worden sei
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und Gerüchten zufolge ihr Ehemann von unbekannten Entführern
umgebracht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen vorübergehend nach
Colombo umgezogen sei,
dass sie später nach Jaffna zurückgekehrt sei und dort weiterhin von
unbekannten Männern behelligt worden sei,
dass im Herbst 2007 der Bruder ihres Mannes durch (…) nicht
identifizierte Männer erschossen worden sei,
dass sie am (…) 2008 wegen des Ehemanns ihrer Schwester verhört,
dieser Schwager am (…) 2008 verhaftet und auf einer Polizeistation
festgehalten sowie gefoltert und am (…) 2008 auch ihre Mutter verhört
worden sei,
dass am (…) 2007 bereits der Bruder dieses Schwagers von
unbekannten Personen umgebracht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch
ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinn des Asylgesetzes
(Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb
das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 (Eingang
bei der Botschaft am 14. Oktober 2010, weitergeleitet mit
Begleitschreiben vom 20. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss
beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die
Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen,
dass sie zur Begründung unter anderem vorbringt, obwohl der Krieg im
Mai 2009 beendet worden sei, würden die Verfolgungshandlungen
weitergehen, würden paramilitärische Gruppen Personen wie sie
ungestraft bedrohen und behelligen und seien die Notstands und
Antiterrorgesetze weiterhin in Kraft (vgl. Beschwerde S. 1),
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dass das BFM mit der Ablehnung ihres Asylgesuchs einen Fehler
begangen habe, weil sie sich Bedrohungen ausgesetzt sehe und ihr
Leben sowie ihre Freiheit nicht sicher seien,
dass vor zwei Wochen ein Hauptmann der Armee jemandem gesagt
habe, ihr Ehemann sei von Armeeangehörigen umgebracht worden, und
dieser Hauptmann sie jetzt suche,
dass sie auch Gerüchte gehört habe, wonach ihr Ehemann von
Entführern umgebracht worden sei (vgl. Beschwerde S. 3),
dass sie auch in Jaffna vor der Suche unbekannter Männer nicht sicher
sei, die Bedrohung, der sie ausgesetzt sei, nicht abgenommen habe und
ihre Familie eine "gesuchte Familie" sei (vgl. Beschwerde S. 1 f.),
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin
wegen mangelnder Unterschrift des Rechtsmittels mit Zwischenverfügung
vom 17. November 2010 (eröffnet am 7. Dezember 2010) zur
Beschwerdeverbesserung innert Frist aufforderte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2010
fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichte (Eingang
bei der Botschaft am 14. Dezember 2010; Weiterleitung an das
Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2010),
dass sie in dieser Eingabe im Wesentlichen ihre bisherigen
Asylvorbringen wiederholte, und mit dem Schreiben eine deutsche
Übersetzung ihrer Beschwerde sowie die Bestätigung eines Anwalts vom
8. Dezember 2010 zu den Akten gab,
dass der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren im Sommer 2011
von der Instruktionsrichterin übernahm,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu
tragen ist,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
dass damit zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig im
Sinn von Art. 3 AsylG ist,
dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass das BFM mit
überzeugender Begründung dargelegt hat, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen für die Bewilligung
einer Einreise nicht erheblich seien,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab
auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
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dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen letztlich im
wesentlichen auf Vermutungen, Gerüchte und Erzählungen vom
Hörensagen abstützt,
dass auch auffällt, dass sie in der Beschwerde einerseits – in
Widerspruch zu vorherigen Aussagen – vorbringt, sie wisse nicht, ob ihr
Ehemann tot oder lebendig sei, und andererseits geltend macht, sechs
Monate nach dem Tod des Gatten sei auch dessen Bruder umgebracht
worden,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen indessen letztlich offen
bleiben kann,
dass die Beschwerdeführerin zwischen dem geltend gemachten
Verschwinden des Ehemanns und der Einreichung des schriftlichen
Asylgesuchs eineinviertel Jahre verstreichen liess, womit der zeitliche
und sachliche Zusammenhang zwischen dem Stellen des Gesuchs und
den vorgebrachten Nachteilen als zumindest fraglich erscheint,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich in engem
Zusammenhang mit der Sicherheitslage im bürgerkriegsgeplagten
Norden Sri Lankas vor dem – im Mai 2009 erfolgten – Sieg der Armee
über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sehen sind,
dass aus den Akten auch kein klares Motiv für die angebliche Tötung des
Ehemanns der Beschwerdeführerin erkennbar ist, zumal sie zunächst
bloss vorbrachte, er sei nach einer Fahrt mit einem grösseren Geldbetrag
nach Jaffna verschwunden geblieben, und erst später Gerüchte
erwähnte, wonach er möglicherweise von der Armee oder einer
paramilitärischen Gruppe entführt (und umgebracht) worden sei,
dass aufgrund des Hinweises, der Ehemann sei mit einer grösseren
Geldmenge (und Goldschmuck) nach Jaffna unterwegs gewesen,
jedenfalls nicht auszuschliessen wäre, dass er Opfer eines
gemeinrechtlichen Verbrechens, insbesondere eines Raubmords,
geworden sein könnte,
dass den Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht zu entnehmen ist,
aus welchen Gründen und von wem ihre Verwandten angeblich
umgebracht worden seien, und jedenfalls nicht klar wird, warum denn ihre
Familie eine "wanted family" sei,
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dass sich den Akten jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
entnehmen lässt, die geltend gemachten Nachteile seien aus einem der
in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründe zugefügt worden,
dass es sich bei den in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 8.
Dezember 2010 erwähnten Behelligungen durch den Offizier eines bei
ihrem Wohnort gelegenen Militärlagers um Übergriffe handelt, denen eine
flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin solchen lokalen Behelligungen
insbesondere durch einen Umzug innerhalb ihres Heimatlands entziehen
könnte,
dass letztere Feststellung umso mehr zutrifft, als sich die
Beschwerdeführerin bereits in Colombo aufgehalten hat und für die Zeit
ihres dortigen Aufenthalts keine Verfolgung geltend gemacht hat,
dass denn auch in der nachgereichten Bestätigung eines Anwalts (aus
Colombo) vom 8. Dezember 2010 von keinen in der Hauptstadt erlittenen
Nachteilen die Rede ist,
dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Risikoprofil aufweist, das
sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse,
dass demzufolge unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe in absehbarer Zukunft mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
AsylG zu befürchten,
dass es ihr somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen und somit eine Schutzbedürftigkeit im
Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung demnach nicht mehr geprüft werden müssen,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
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unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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