Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7667/2010
U r t e i l v om 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit englischsprachiger Eingabe vom
22. April 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um
Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde er von der
Schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu
substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Am 22. Mai 2008 reichte der
Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe bei der Schweizerischen
Vertretung ein. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 räumte das BFM dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Gesuchsergänzung ein und teilte
ihm unter anderem mit, dass es eine Anhörung an der Botschaft für
unnötig halte. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 brachte der
Beschwerdeführer ergänzende Gesuchsgründe vor und reichte
verschiedene Dokumente und eine Fotografie zu den Akten.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen folgende Gründe geltend: Er sei Tamile und habe seit 1995
in B. _______, zuvor in C. _______ gelebt. Am 15. Mai 1997 sei er
verhaftet und 24 Stunden gefangen gehalten worden. Am 6. November
2007 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und
drei Tage festgehalten worden. Nach der Freilassung sei er immer wieder
von der Polizei schikaniert und einmal von der Armee eine Nacht
festgehalten worden. Darauf sei er vor paramilitärischen Gruppen nach
Colombo geflohen, aber auch dort von Unbekannten gesucht und am 1.
Januar 2008 vom CID festgenommen worden. Während der Haft sei er
gefoltert worden. Nach einem Monat sei er vor ein Gericht (Magistrate
Court) gestellt und am 29. Januar 2008 freigelassen worden. Danach
habe ihm ein tamilischsprachiger Offizier mit Erschiessen gedroht, falls er
Colombo nicht verlasse. Aus Furcht habe er sich anschliessend nach B.
_______ und von da weiter nach D. _______ im Distrikt E. _______
begeben. In B. _______ könne er nicht bleiben, weil er oder seine Kinder
sonst Gefahr liefen, von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsweise rekrutiert zu werden.
Am 11. Mai 2008 sei er von einem Polizisten schikaniert worden, der ihn
verdächtigt habe, mit einem Bombenanschlag in Verbindung zu stehen.
Der Polizist habe ihn innerhalb weniger Tage zweimal zu Hause
aufgesucht und dabei dem Grundstückseigentümer geraten, den
Beschwerdeführer zu vertreiben, was dieser in der Folge auch getan
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habe. Seither sei die Frau des Beschwerdeführers an der bisherigen
Adresse mehrere Male nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden.
B.
Mit Verfügung vom 3. September 2010 – eröffnet am 16. September 2010
– verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. Oktober 2010 (bei der Botschaft
eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. Gleichzeitig
reichte er ein Schreiben datiert vom 28. September 2010 und zwei
Fotografien zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
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1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder des Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten
Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist die
Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der
vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und im Übrigen formgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine
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unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als
Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130
f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.).
5.
Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben
entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des
Beschwerdeführers verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör
gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens des Beschwerdeführers
vom 2. Juli 2010 erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
2007 und 2008 sei der Beschwerdeführer einige Male festgenommen und
gefoltert worden; dies sei aber nicht mehr einreiserelevant, da er
bedingungslos freigelassen worden sei und keine Anhaltspunkte
vorlägen, dass er auf Grund der erfolgten Inhaftierungen in absehbarer
Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die
Schikanen und Drohungen, die er nach der Haftentlassung seitens
Angehöriger staatlicher Institutionen erlebt habe, seien vor dem
Hintergrund der damals im Lande herrschenden Situation des
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Bürgerkrieges zu sehen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka
jedoch massgeblich verändert. Seit der Krieg zwischen der srilankischen
Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der
Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte
Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen
terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die allgemeine Sicherheits
und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Landesteilen
zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich
zurückgegangen. Gemäss den Akten weise der Beschwerdeführer kein
politisches Profil auf, das ein Verfolgungsinteresse der srilankischen
Behörden wecken würde. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse
der letzten Jahre, von denen der Beschwerdeführer selber betroffen
gewesen sei, sei es zwar nachvollziehbar, dass er sich vor weiteren
Verfolgungsmassnahmen fürchte und das Land verlassen wolle. Bei
objektivierter Betrachtungsweise sei er jedoch nicht akut gefährdet.
Würde er nach wie vor verdächtigt, wäre er nach seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft zweifellos längst wieder inhaftiert worden, da in
Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht der LTTE
Unterstützung stünden, konsequent vorgegangen werde.
Die vorgebrachte Verfolgung durch Unbekannte stelle eine Verfolgung
durch Dritte dar, die lediglich dann einreisebeachtlich sei, wenn der Staat
weder fähig noch willens sei, seiner Schutzpflicht gegenüber seinen
Bürgern nachzukommen. Der srilankische Staat sei aber grundsätzlich
sowohl schutzwillig als auch schutzfähig. Die Akten enthielten keine
Hinweise, die auf Schutzunwilligkeit der zuständigen Behörden hindeuten
würden.
Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen
stellten keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar.
Ebenso wenig diene die Einreisebewilligung zum Ausgleich erlittenen
Unrechts, weshalb auch die Folter während der Inhaftierungen nicht
einreisebeachtlich sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Vorbringen des
Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen seien, welche
erwarten liessen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher
Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen sein würde und auf
den Schutz der Schweiz angewiesen wäre. Die eingereichten Dokumente
vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, stützten sie doch
lediglich die Vorbringen.
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6.
Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/30) festgestellt hat.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine Verfolgungsmassnahmen der srilankischen
Sicherheitskräfte zu befürchten hat, da er kein Gefährdungsprofil
aufweist, er am 29. Januar 2008 ohne weitere Auflagen freigelassen
worden ist und sich seit den vorgebrachten Vorkommnissen die Situation
in Sri Lanka massgeblich geändert hat, während eine allfällige Verfolgung
durch Dritte infolge der Schutzbereitschaft und der Schutzfähigkeit des
srilankischen Staates nicht einreisebeachtlich ist. In diesem
Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die geltend gemachte
Furcht vor Verfolgung insbesondere wegen des Verdachts, an einem
Bombenanschlag beteiligt gewesen zu sein, objektiv unbegründet
erscheint. Denn würde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem genannten Bombenanschlag von den Behörden gesucht, hätte die
Polizei ihn längst verhaftet, anstatt dem Hausbesitzer zu raten, den
Beschwerdeführer zu verjagen, was dessen Untertauchen eigenen
Angaben zufolge veranlasst hat.
Das BFM hat ferner zu Recht festgestellt, dass an seiner Einschätzung
auch eine allfällig unrechtmässige Behandlung während der Haft nichts
ändert, da die Einreisebewilligung im Asylverfahren der Abklärung der
Schutzbedürftigkeit angesichts aktueller Gefährdung beziehungsweise
der Schutzgewährung vor aktueller Gefährdung und nicht der
Wiedergutmachung erlittenen Unrechts dient.
Auf Beschwerdeebene bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen
die Schutzwilligkeit der srilankischen Behörden und führt aus, die sri
lankische Polizei sei nicht mit derjenigen eines westlichen Landes wie der
Schweiz vergleichbar, vielmehr stelle sie das eigentliche Problem dar. Im
Übrigen geht er auf die Ausführungen des BFM nicht ein und wiederholt
im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren.
Daher erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Insbesondere liegen
keine konkreten Hinweise vor, welche die generell anzunehmende
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grundsätzliche Schutzbereitschaft srilankischer Behörden in Frage
stellen würden.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer