Abtei lung V
E-767/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-767/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 28. November 2007 verlassen hat und über B._______, wei-
tere ihm unbekannte Länder sowie C._______ am 25. Dezember 2007
illegal in die Schweiz eingereist ist, wo er am 27. Dezember 2007 um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 8. Januar 2008 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 22. Januar 2008 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit 1975 bis zur
Ausreise mit seiner Familie in Suleymania gelebt,
dass er seinen Lebensunterhalt als selbständiger Plattenleger und
Busfahrer verdient habe,
dass er als selbständiger Busfahrer Passagiere zwischen dem Zent-
rum und E._______ befördert habe,
dass er manchmal auch Leute zu Ausflugszielen gefahren habe,
dass er im April 2007 von drei jungen Männern den Auftrag erhalten
habe, sie mit ihren Waren nach F._______ zu fahren,
dass er am 1. Mai 2007 von denselben Männern erneut den Auftrag
erhalten habe, sie mit ihren Waren nach F._______ zu fahren,
dass diese Männer sehr viele Waren in den Bus geladen hätten, dar-
unter auch viele antike Stücke,
dass er diesen Männern vorgeworfen habe, dies sei illegal, worauf sie
entgegnet hätten, sie hätten die entsprechenden Dokumente,
dass er diese Männer deshalb trotzdem nach F._______ gefahren
habe,
dass sie im Juni 2007 zum dritten Mal von ihm hätten befördert
werden wollen,
dass sie ihre Waren schon vor dem Transport zu ihm gebracht hätten,
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dass er, als er die Waren kontrolliert und festgestellt habe, dass es
sich wiederum um Antiquitäten gehandelt habe, sich geweigert habe,
den Transport auszuführen,
dass diese Männer auf seine Aufforderung hin die Waren bei ihm wie-
der abgeholt hätten,
dass er kurz darauf seinen Bus verkauft und keinen Kontakt mehr zu
diesen Männern gehabt habe,
dass am 25. November 2007 die Männer respektive zwei der Männer
durch den Asaisch verhaftet worden seien,
dass am 26. oder 27. November 2007 Beamte des Asaisch ihn (den
Beschwerdeführer) erfolglos an seinem Domizil gesucht, in seiner Ab-
wesenheit das Haus durchsucht und seine Frau zum Verhör mitgenom-
men hätten,
dass sie seiner Frau gegenüber erklärt hätten, er habe illegal Antiqui-
täten transportiert,
dass Angehörige der drei jungen Männer ebenfalls nach ihm gesucht
hätten,
dass er aus Angst vor einer Verhaftung durch den Asaisch oder Über-
griffen der Verwandten der drei jungen Männer seinen Heimatstaat
verlassen habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2008 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft
gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit respektive der Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2008 seine Identitätskarte
sowie sein Militärbüchlein jeweils im Original beim BFM einreichte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 13. Februar 2008 feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
und Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich der angeordnete Voll-
zug der Wegweisung,
dass sie gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies
und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Beschwerde vom 6. Februar 2008 lediglich der Vollzug
der Wegweisung angefochten wird und somit die angefochtene Verfü-
gung, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegwei-
sung betreffend, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwach-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe keine indivi-
duellen Verfolgungsmotive geltend macht, sondern lediglich auf die all-
gemeine Lage in den nordirakischen Provinzen hinweist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit le-
diglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an
Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
gemachten Ausführungen zur allgemeinen Lage im Irak an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Suleymania stammt, wo
er mit seiner Familie seit 1975 bis zu seiner Ausreise gelebt hat,
dass er gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre 1979 bis zu seiner
Ausreise am 28. November 2007 in Suleymania selbständig als Plat-
tenleger respektive Busfahrer tätig gewesen ist und er somit über eine
mehrjährige Berufserfahrung verfügt,
dass seine Mutter, seine sechs Geschwister sowie seine Frau in Suley-
mania leben und ihm diese bei einer Rückkehr behilflich sein können,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater von sechs
Kindern ist, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung spricht, zumal diese bereits heute in Suleymania leben,
dass im Übrigen die beiden ältesten Töchter bereits verheiratet und
ausgezogen sind und somit ihrem Vater bei einer Rückkehr ebenfalls
behilflich sein können,
dass es dem aktenkundig gesunden Beschwerdeführer daher möglich
sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch sei-
ne Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal
ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in
seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass demnach auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem
die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aus-
sichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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