Abtei lung V
E-7672/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7672/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos, serbischer
Ethnie und serbisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit, verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte auf
dem Landweg über ihm unbekannte Länder am (...) in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung
im B._______ fand am 10. September 2008 und die Anhörung zu
seinen Asylgründen daselbst am 16. September 2008 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ (...) gewohnt.
Dort habe er acht Jahre die Primarschule und anschliessend im
benachbarten (...) drei weitere Jahre eine Mittelschule besucht. Einen
Beruf habe er nicht erlernt, jedoch habe er seit seiner Kindheit in der
Landwirtschaft gearbeitet. Er habe seine Heimat aufgrund mehrerer
Probleme verlassen, vorab aufgrund von Erlebnissen während des
Krieges. Auch später habe es Probleme gegeben, so bei Unruhen im
März 2004. Es habe immer wieder Probleme mit Albanern gegeben,
von denen er bedroht worden sei. Seit der Unabhängigkeit Kosovos
könne er den psychischen Druck aufgrund der ständigen Bedrohungen
und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit nicht mehr ertragen.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2008 - eröffnet am 7. November 2008
- stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. September 2008
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen
Minderheit im Kosovo zurückzuführen und stellten keine asylrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Zudem seien
seine Aussagen auch nicht frei von Widersprüchen; so habe er bei-
spielsweise bei der Erstbefragung vorgebracht, er sei in D._______
von seiner dort ansässigen Schwester erwartet worden, bei der
Direktanhörung zu seinen Asylgründen dann aber bestritten, eine
solche Aussage gemacht zu haben.
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Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, weil sich der Beschwerdeführer mangels Erfüllen der Flücht-
lingseigenschaft nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung be-
rufen könne. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung.
Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, wo eine konkrete Ge-
fährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit
noch nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Prüfung der Akten
ergebe zudem, dass für den Beschwerdeführer eine Inanspruchnahme
der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht
zumutbar sei. Für Serben bestünde indessen grundsätzlich eine Auf-
enthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von
2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb
Angehörige der serbischen Minderheit aus Kosovo als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden, bei den diplomatischen Vertre-
tungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und
nach Serbien einreisen könnten.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit guter Schulbildung (acht Jahre Primar- und drei Jahre Mittel-
schule), der mit seiner in D._______ lebenden Schwester über eine
Bezugsperson in Serbien verfüge. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich
ausserhalb Kosovos eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der
Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2008 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer sinngemäss den Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und stellte fest, dass sich die Rechtsmit-
teleingabe ohne anderslautenden Bericht innert Frist lediglich gegen
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den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richte.
Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
E.
Am 10. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis
auf seine finanzielle Situation um ratenweise Bezahlung des Kosten-
vorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 wies der Instrukti-
onsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Bezah-
lung des Kostenvorschusses ab und forderte ihn unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall erneut zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
Am 19. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht be-
zahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom
Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Ver-
neinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs)
und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
6. November 2008 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundes-
amt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erklärt hat.
4.
4.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer, der aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der
Republik Kosovo zu betrachten ist, infolge seiner serbischen Ab-
stammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik
Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004)
auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Beschwer-
deführer hat beim BFM eine UNMIK-Identitätskarte (United Nations In-
terim Administration Mission in Kosovo), eine serbische Identitätskarte
und einen serbischen Führerausweis eingereicht. Asylsuchende, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, des-
sen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden
können. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen
Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte dafür,
dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Ver-
folgung, liegen keine vor.
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4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.3
4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
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des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erge-
ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll-
zug des aus Gnjilane stammenden Beschwerdeführers nach Kosovo
nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht aus-
geschlossen werden kann. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für
den Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative in Serbien besteht.
4.4.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger-
kriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Voll-
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zug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in
Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1892/2009 vom 15. Januar 2010).
4.4.4
4.4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte. Dabei sind gemäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, wei-
terhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung
einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere
Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Hei-
matregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichti-
gen:
- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind
hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und
Berufsbildung und -erfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch
Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im
Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet haben. Gerade
diese Faktoren fördern die für eine Integration erforderliche Flexibilität
in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der Sprache am Zu-
fluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto günsti-
ger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des wirtschaftli-
chen Existenzminimums auswirken.
- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen zum Zu-
fluchtsort erleichtern das wirtschaftliches und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der betroffenen Per-
son selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese indessen
erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen.
Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden
zu berücksichtigen. Dabei kann bei engen verwandtschaftlichen Ver-
hältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten je nach
soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bezüg-
lich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen aus-
drücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Be-
ziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben,
wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, durch überdurchschnitt-
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liche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten ge-
kennzeichnet ist.
- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand,
Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der Kinder,
die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse des
nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine Ge-
sundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu beachten.
4.4.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann mit
einer recht guten Schulbildung und mit Arbeitserfahrung in der Land-
wirtschaft handelt, der mit seiner in D._______ ansässigen Schwester,
von der er eigenen Aussagen zufolge (Akten BFM A1/10 S. 7) nach
seiner Ausreise aus Kosovo erwartet wurde, in Serbien über eine enge
Bezugsperson verfügt. Der Beschwerdeführer gehört keiner Minder-
heitsethnie an, weshalb davon auszugehen ist, dass er als An-
gehöriger der serbischen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der
Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich in Serbien sozial zu inte-
grieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten,
auch wenn für ihn als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau
einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen
nicht leicht sein werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerde-
führer auf die Hilfe und Unterstützung seiner Schwester in D._______
und seiner in Kosovo wohnhaften Eltern, die ihn bereits bei seiner
Ausreise finanziell unterstützt haben (A1/10 S. 7), zurückgreifen kann.
Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Auf-
bau einer Existenzgrundlage in Serbien ebenfalls erleichtern.
Insgesamt sind somit keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die
einen Wegweisungsvollzug nach Serbien aus individuellen Gründen
als unzumutbar erscheinen liessen. Die Entgegnungen des Beschwer-
deführers in der Rechtsmitteleingabe, seine Schwester lebe in
D._______ in bescheidenen Verhältnissen, er sei in Kosovo geboren
und aufgewachsen und Serbien sei für ihn ein fremdes Land, sind
deshalb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine
andere Beurteilung herbeizuführen.
4.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Serbien als zumutbar.
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4.5 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu erachten,
zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für
die Reise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG). Bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbi-
scher Identitätspapiere (soweit nötig, s. vorstehend E. 4.1) kann auf
die entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung, die sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts decken, verwiesen werden.
5.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. Dezember
2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit
diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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