B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7676/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______, geboren am (…),
deren Kinder C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Kolumbien,
c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (…).
E-7676/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.a Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) ersuchte mit schriftlicher Eingabe vom "Juni 2010" sowie einem Ergän-
zungsschreiben vom 24. Juli 2010 an die Schweizerische Botschaft in Bo-
gotá (nachfolgend: Botschaft) für sich, ihren Mann, ihre Kinder und ihre
Mutter um Einreisebewilligung in die Schweiz.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin vor, am
23. Dezember 2005 seien Mitglieder einer Drogenterroristengruppe ("nar-
coterrorista") zu ihr nach Hause in E._______
gekommen und hätten Geld gefordert, wobei ihr mit dem Tod gedroht wor-
den sei. Drei Tage später seien diese Männer erneut erschienen und hätten
erneut Geld gefordert. Man habe ihr gedroht, sie umzubringen oder eines
ihrer Kinder zu entführen. Sie habe vorgegeben, zur Bezahlung der gefor-
derten Summe einen Monat Zeit zu benötigen, sei dann aber am 20. Ja-
nuar 2006 mit ihrer Familie nach F._______ gereist. Aus Angst davor, die
Männer könnten sie ausfindig machen, habe sie auf eine Anzeige bei der
Polizei verzichtet. Am 3. März 2010 seien während ihrer Abwesenheit meh-
rere Frauen an ihrem Wohnort erschienen und hätten von ihrer zu jenem
Zeitpunkt zu Hause anwesenden Mutter die Telefonnummer der Beschwer-
deführerin verlangt. Daraufhin habe sie einen Anruf erhalten, worin man sie
bedroht und ihr zu erkennen gegeben habe, dass sie von den Drogenter-
roristen in F._______ ausfindig gemacht worden sei. Aufgrund dieser Dro-
hungen habe sie sich mit ihrer Familie nach G._______ begeben.
Zusammen mit dem Asylgesuch wurde eine Mappe mit amtlichen Doku-
menten, privaten Schreiben und Presseberichten als Beweismittel sowie
Kopien von Identitätsdokumenten der Beschwerdeführenden zu den Akten
gereicht.
A.b Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie die Einreise in die Schweiz und lehnte
die Asylgesuche ab.
A.c Mit Urteil vom 6. Juli 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die da-
gegen erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom
21. Februar 2011 auf und wies die Vorinstanz an, den rechtserheblichen
E-7676/2015
Seite 3
Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden
(Urteil E-3183/2011).
B.a Das BFM liess die Beschwerdeführenden das spanischsprachige Asyl-
gesuch sowie dessen Ergänzungsschreiben in die deutsche Sprache über-
setzen (vgl. A14 – A16).
B.b Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesu-
che ab.
B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2013 gut, hob die ange-
fochtene Verfügung auf und wies die Sache erneut zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil E-
6031/2011).
II.
Am 20. November 2013 hörte die Botschaft anhand eines hierfür entwor-
fenenen Frageschemas die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zu ih-
ren Gesuchsgründen an. Am 14. Juli 2015 folgte eine entsprechende Be-
fragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) sowie ihres gemeinsamen Sohnes C._______
durch die Botschaft.
Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen dieselben Verfolgungsgründe geltend wie in ihren bisherigen
schriftlichen Eingaben. So seien sie im Jahr 2005 durch unbekannte be-
waffnete Männer bedroht worden und man habe 30 Millionen Pesos von
ihnen verlangt. Dies sei wohl auf ihre damals verbesserte wirtschaftliche
Situation zurückzuführen. Sie seien deshalb nach F._______ gezogen, wo
sie während vier Jahren unbehelligt gelebt hätten. Im Jahr 2010 hätten die
Verfolger den neuen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden in
F._______ durch die Mutter der Beschwerdeführerin ausfindig machen
können. Die Beschwerdeführenden seien deshalb nach F._______ weiter
gezogen, wo sie während acht Monaten verblieben seien, bis ihre Verfolger
sie wieder aufgespürt hätten. Daraufhin hätten sie sich – jeweils bis zum
Zeitpunkt ihrer Lokalisierung durch die Verfolger – an verschiedenen Orten,
namentlich zunächst in (...) (zehn Monate im 2011), in (...) (sechs Monate
E-7676/2015
Seite 4
im 2012), in (...) (im 2013) und zuletzt in H._______ (seit Dezember 2014
bis auf Weiteres) aufgehalten. Der Sohn der Beschwerdeführenden fügte
zu den Verfolgungsvorbringen an, er befürchte, es handle sich bei den Ver-
folgern um Mitglieder der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Co-
lombia), da diese in ganz Kolumbien operieren würden.
Mit Verfügung des SEM vom 23. September 2015 – eröffnet am 24. No-
vember 2015 – wurde die Einreise den Beschwerdeführenden verweigert
und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das SEM im Wesent-
lichen aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landes-
weit bekannte Personen handle. Sie machten zwar geltend, an verschie-
denen Orten von den Verfolgern ausfindig gemacht worden zu sein. Aller-
dings hätten sie gemäss eigenen Angaben seit 2014 keinerlei Probleme
mehr gehabt. Es wäre ihnen zudem auch möglich, sich mit weiteren inner-
staatlichen Wohnsitzverlegungen zumindest mittelfristig ihren Verfolgern
zu entziehen. Sollte es sich bei ihren Verfolgern tatsächlich um die FARC
handeln, hätten sie die Möglichkeit sich in eine Region zu begeben, wo die
FARC nicht so stark vertreten seien. Die FARC seien in der letzten Zeit
aufgrund militärischer Interventionen und auch durch Desertionen in den
eigenen Reihen geschwächt worden, weshalb nicht davon auszugehen
sei, dass die Gruppierung im ganzen Land operativ sei. Demzufolge seien
die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt, welche
die Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen liesse. Ferner handle es
sich bei den geltend gemachten Erpressungen nicht um eine asylrelevante
Verfolgung im Sinne Art. 3 AsylG, sondern um kriminelle Machenschaften.
Schliesslich könnte das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG
abgelehnt werden, wonach ein Asylgesuch eines sich im Ausland befinden-
den Ausländers abgelehnt werden könne, wenn ihm zugemutet werden
könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Vorliegend
hätten die Beschwerdeführenden keine besonders nahe Beziehung zur
Schweiz geltend gemacht und es sei ihnen unter diesen Umständen zuzu-
muten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, bei-
spielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Viele davon hät-
ten die Flüchtlingskonvention bzw. das entsprechende Zusatzprotokoll ra-
tifiziert und würden über ein eigenes gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen verfügen (Brasilien, Ecuador, Panama,
Peru und Venezuela). Aber auch in den übrigen südamerikanischen Staa-
ten seien die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration gegeben. Im
Weiteren spreche die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche
E-7676/2015
Seite 5
umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich meh-
rere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern –
namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtli-
chen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden, für die Durch-
führbarkeit und Zumutbarkeit der Schutzsuche in den umliegenden Län-
dern Kolumbiens.
Die Beschwerdeführenden reichten gegen diesen Entscheid mit einem un-
datierten zweiseitigen Schreiben sinngemäss eine Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. No-
vember 2015; Eingang Botschaft: gemäss Aktenlage spätestens am 26.
November 2015).
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2015
wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der mangelhaften inhaltlichen
Verständlichkeit und Klarheit der Beschwerde aufgefordert, diese zu ver-
bessern.
Im Sinne der verlangten Beschwerdeverbesserung hielten die Beschwer-
deführenden mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 fest, weder in Kolum-
bien noch im übrigen Lateinamerika würden sie sich beschützt fühlen. Der
von der Vorinstanz aufgezeigten Möglichkeit der Schutzsuche in den Nach-
barländern wurde entgegnet, dass diese Länder sich nicht an die gegebe-
nen Gesetze halten würden und es somit an deren Umsetzung scheitere.
Sie hätten keinerlei Vertrauen in die Behörden ihres Heimatstaates und der
Nachbarländer, da diese unter dem Einfluss der fraglichen kriminellen Or-
ganisationen stünden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-7676/2015
Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE
2015/2).
3.
In formeller Hinsicht ist gestützt auf die Aktenlage vorab festzuhalten, dass
die Vorinstanz ihrer Pflicht, den Sachverhalt vollständig und richtig abzu-
klären, nachgekommen ist, indem sie vor der Fällung des angefochtenen
Entscheids die Beschwerdeführenden durch die Botschaft anhören liess
(vgl. oben Bst. C) und die entsprechenden spanischsprachigen Befra-
gungsprotokolle sowie verschiedene spanischsprachige Beweismittel in
die deutsche Sprache übersetzen liess. Dem Urteil vom 11. April 2013, wo-
nach die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Voristanz
zurückgewiesen wurde (vgl. oben Bst. B), wurde mithin Genüge getan. Zur
Entscheidfindung liegt nun eine hinlänglich erstellte Sachverhaltsgrund-
lage vor.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
E-7676/2015
Seite 7
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
5.4 Ein Asylgesuch kann (respektive konnte) gemäss aArt. 19 AsylG im
Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit
einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG);
die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Ver-
tretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine sol-
E-7676/2015
Seite 8
che Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person ge-
mäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich fest-
zuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens
BVGE 2007/30 E. 5).
5.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19
E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Bezie-
hung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwen-
dung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten Ge-
fährdungssituation ausgesetzt sind.
6.2
6.2.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der kolumbiani-
sche Staat grundsätzlich über eine Schutzinfrastruktur, insbesondere über
einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Jus-
tizsystem verfügt. Die Beschwerdeführenden gaben zwar an, sie hätten
E-7676/2015
Seite 9
aus Angst, von den Erpressern ausfindig gemacht zu werden, keine An-
zeige erstattet. Es wäre ihnen jedoch offen gestanden und zuzumuten ge-
wesen, um behördlichen Schutz zu ersuchen, zumal bekannt ist, dass der
kolumbianische Staat gegen Kriminelle und Angehörige der FARC vorgeht
und deren Aktivitäten weitmöglichst zu bekämpfen versucht. Demnach ist
von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Behör-
den auszugehen.
6.2.2 Auch erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz betreffend der
Schutzmöglichkeit der Beschwerdeführenden in anderen Teilen des Lan-
des als zutreffend. Gemäss Aktenlage handelt es sich bei den Beschwer-
deführenden nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb nicht davon
auszugehen ist, sie könnten von den Verfolgern leicht an einem beliebigen
Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden. Für sie besteht vielmehr die
Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Sie können sich in ei-
ner andern Region in Kolumbien aufhalten, wo sie sich den Übergriffen ih-
rer Verfolger entziehen können. Dies zeigt auch die Tatsache, dass sie sich
einerseits zwischen 2006 und 2010 in F._______ und anderseits seit 2014
in H._______ unbehelligt aufhalten konnten und gemäss Aktenlage auch
zum heutigen Zeitpunkt keine gegenteiligen Hinweise vorhanden sind. Ihre
Aussagen, wie die Verfolger sie jeweils auch an den neuen Orten wieder
hätten aufspüren können, sind bloss vage geblieben. Ferner sind die be-
waffneten illegalen Gruppierungen nicht landesweit aktiv, sondern in allge-
mein bekannten Guerillazonen, von welchen sich die Beschwerdeführen-
den fernhalten können. Überdies hat sich die Lage rund um den bewaffne-
ten Konflikt angesichts der seit 2012 begonnenen Friedensgespräche zwi-
schen den FARC und der kolumbianischen Regierung in den vergangenen
Jahren beruhigt.
6.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die Beschwerdeführenden seit der
Wohnsitznahme in H._______ im Jahr 2014 keine konkreten Verfolgungs-
handlungen mehr geltend machen, sondern lediglich in allgemeiner Weise
festhalten, sie würden verfolgt. Auf Beschwerdeebene wird pauschal be-
hauptet, die Behörden würden ihnen nicht helfen. Dagegen werden keiner-
lei konkreten Ereignisse genannt, welche darauf schliessen liessen, dass
den Beschwerdeführenden der staatliche Schutz verwehrt würde. Die letz-
ten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden reichen somit ins
Jahr 2014 zurück. Demnach mangelt es auch an der erforderlichen Aktua-
lität einer asylrelevanten Verfolgung.
E-7676/2015
Seite 10
6.2.4 Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden auch keine stichhalti-
gen Argumente gegen eine Schutzsuche in den weiteren von der Vo-
rinstanz genannten südamerikanischen Ländern (Argentinien, Brasilien,
Ecuador, Panama, Peru, Venezuela, Chile, Uruguay, Bolivien) vorgebracht,
zu welchen sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen im Gegensatz
zur Schweiz einen Bezug hätten. Auch ausserhalb von formellen Asylver-
fahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend
vorhanden, und für Kolumbianerinnen und Kolumbianer sind die Chancen
auf ein dauerhaftes Bleiberecht in verschiedenen Ländern intakt. Im Übri-
gen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
6.3 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägun-
gen festzustellen, dass die Vorbringen aufgrund des vorhandenen staatli-
chen Schutzes in Kolumbien und des Vorliegens einer inner- und ausser-
staatlichen Fluchtalternative als nicht asylrelevant einzustufen sind. An den
vorstehenden Erwägungen vermag auch die pauschale und unbegründete
Behauptung auf Beschwerdeebene, die staatlichen Behörden würden
ihnen keinen Schutz bieten, nichts zu ändern.
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant erweisen. Somit ist
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerde-
führenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im
Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur
Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat bei die-
ser Aktenlage zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asyl-
gesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aus verwaltungsökonomischen
Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b
E-7676/2015
Seite 11
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisge-
mäss auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7676/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Kolumbien.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: