Abtei lung V
E-7677/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7677/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin Nigeria eigenen Angaben zufolge am
1. Dezember 2007 verliess und auf dem Land- und Seeweg nach
Sizilien gelangte,
dass sie Sizilien zirka viereinhalb beziehungsweise sechs Monate
nach der Ausreise aus Nigeria erreicht habe, von dort aus nach Verona
gereist und in der Folgezeit dort verblieben sei,
dass sie am 22. Oktober 2009 von Mailand herkommend in die
Schweiz eingereist sei, wo sie noch gleichentags in Chiasso um Asyl
nachsuchte,
dass sie dort noch gleichentags mittels eines Merkblattes unter Hin-
weis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten zu reichen,
dass sie in der Folge ins Transitzentrum Altstätten transferiert wurde,
wo am 16. November 2009 einer erste Befragung (A1/15) stattfand,
dass die Beschwerdeführerin dabei angab, aus B._______ in Edo
State zu stammen und am 26. Juli 1992 geboren zu sein,
dass sie im Heimatland ab dem fünften Lebensjahr während sechs
Jahren die Primarschule und danach während weiteren sechs Jahren
die Sekundarschule besucht habe, wobei sie im Juni 2007 die Ab-
schlussprüfungen (...) absolviert habe (A1/15, S. 2),
dass sie kurz darauf hin angab, bereits im Jahre 1984/1985 die
Primarschule beendet zu haben, wobei sie auf Vorhalt hin wiederum
ausführte, im Jahre 2000 die Primarschule abgeschlossen zu haben
(a.a.O.),
dass sie, nach dem Grund für die Ausreise aus Nigeria gefragt,
antwortete, die Lage im Heimatland sei aus verschiedenen Gründen
schwierig gewesen,
dass ihr Vater im Mai 2005 gestorben sei (ihrer Vermutung zufolge sei
er von Onkel C._______ ermordet worden) und die Restfamilie dann
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vom Onkel väterlicherseits namens "Onkel C._______" aus dem Haus
in B._______ vertrieben worden sei,
dass Onkel C._______ von ihrer Mutter verlangt habe, dass sie ihn –
wie dies Brauch sei - heirate, was diese jedoch nicht gewollt habe,
dass die Mutter schwer krank geworden sei und sie kein Geld gehabt
hätten, diese in ein Spital zu bringen,
dass sie zusammen mit ihrer Mutter in deren Elternhaus nach
D._______ gezogen sei, während ihr Bruder mit der Tante
mütterlicherseits, Mama E._______ genannt, nach Benin City
gegangen sei.
dass sie auch in D._______ von Onkel C._______ ausfindig gemacht
worden seien und dieser die Mutter mit dem Tode bedroht habe, falls
sie ihn nicht heirate,
dass ihr ihre Schulfreundin F._______ (den Nachnamen kenne sie
nicht) die Möglichkeit geboten habe, zur Schwester namens
G._______ nach Italien zu reisen,
dass sie deshalb im Alter von 14 Jahren das Land verlassen habe
(A1/15, S. 7),
dass sie – dort angekommen – jedoch gezwungen gewesen sei, als
Prostituierte zu arbeiten, damit sie die Reisekosten in der Höhe von
50'000 Euro zurückzahlen könne,
dass ihr G._______ mit dem Tod der Mutter gedroht habe, falls sie zur
Polizei gehen sollte, und dass sie mit ihrer Rückschaffung nach
Nigeria gedroht habe, sollte sie die Euro 50'000 nicht zurückzahlen
beziehungsweise sollte sie nicht für den Rest des Lebens für sie
arbeiten,
dass sie vermutungsweise bereits etwa 40'000 Euro zurückbezahlt
habe,
dass sie sich insgesamt etwa ein Jahr und acht Monate in Italien auf-
gehalten habe,
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dass sie Verona im September 2009 verlassen habe, wobei sie sich
vor der Weiterreise in die Schweiz etwas länger als einen Monat bei
einer Freundin in Padua aufgehalten habe,
dass sie – nach ihren Reisepapieren gefragt – ausführte, in Nigeria nie
irgendwelche Dokumente besessen zu haben, da man dort nicht
kontrolliert werde, und im Heimatland niemanden mehr zwecks
Papierbeschaffung kontaktieren zu können, nachdem sie nun auch
noch ihre Mutter vor zehn Tagen verloren habe,
dass sie zwar für die Reise einen gefälschten, auf ihren Namen
lautenden Pass benutzt habe, ihr dieser vom Schlepper jedoch wieder
abgenommen worden sei, nachdem sie den Fluss nach Italien mit
einem Boot überquert hätten (A1/15, S. 8),
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom
16. November 2009 zur Kenntnis brachte, ihre angebliche Minder-
jährigkeit werde als unglaubhaft betrachtet und die Beschwerde-
führerin werde im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig an-
gesehen (A1/15, S. 8),
dass am 25. November 2009 in Anwesenheit einer Hilfswerksver-
treterin eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM
stattfand (A13/25),
dass die Beschwerdeführerin dabei nochmals eingehend zur angeb-
lichen Reiseroute auf dem Land- und Seeweg befragt wurde,
dass sie dabei unter anderem geltend machte, nach der Durchquerung
von Mali an einen Grenzort namens Douroukou gelangt und dort ein
paar Tage geblieben zu sein, wobei sie nicht wisse, in welchem Land
dieser Ort liege,
dass sie nochmals nach ihren zwischenzeitlichen Bemühungen zur
Beschaffung von Reisepapieren gefragt wurde,
dass sie erneut geltend machte, in Nigeria nie Identitätspapiere be-
sessen zu haben, und im Heimatland niemanden zu haben, der ihr bei
der Beschaffung behilflich sein könnte,
dass sie, nach ihrem Bruder gefragt, angab, nicht zu wissen, ob sich
dieser noch in Nigeria aufhalte (A13/25, S. 7, F. 56),
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dass sie sodann behauptete, die Adresse der Tante, welche den
Bruder bei sich aufgenommen habe, nicht zu kennen (A13/25, S. 7,
F. 66),
dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe aus Nigeria be-
treffend angab, wegen der Probleme mit ihrem Onkel C._______ aus-
gereist zu sein, habe dieser doch sowohl die Mutter als auch sie mit
dem Tode bedroht,
dass sie und ihre Mutter seinetwegen vorübergehend auch spirituell
erkrankt seien,
dass sie Onkel C._______ auch für den Tod ihrer Mutter, die an Krebs
erkrankt sei, verantwortlich mache,
dass sie und ihre Mutter ein Jahr nach dem Tode des Vaters (2005)
beziehungsweise - auf Vorhalt hin - im Juni 2007 zur Grossmutter ins
Dorf H._______ gezogen seien,
dass jemand Onkel C._______ diese Adresse verraten habe und
dieser sie in der Folge auch dort nicht in Ruhe gelassen habe,
dass ihr Bruder demgegenüber nach Benin City zu Mama E._______
(den richtigen Namen kenne sie nicht) gezogen sei,
dass sie Italien nun verlassen habe, nachdem sie dort seit einem Jahr
und vier, fünf oder sechs Monaten als Prostituierte gearbeitet habe
und wie eine Sklavin behandelt worden sei,
dass sie das verdiente Geld jeweils habe abliefern müssen und dies
bis zu einem Betrag von 50'000 Euro weiterhin hätte tun müssen,
dass sie dazu jedoch nicht bereit gewesen sei und G._______ deshalb
im September 2009 verlassen habe,
dass sie in Italien im Übrigen bereits drei Wegweisungsverfügungen,
sogenannte "foglia di via" erhalten habe, und ihr G._______ nicht
erlaubt habe, damit zwecks Regelung ihres Aufenthaltes einen Anwalt
aufzusuchen,
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dass sie nun nach vierzehnmonatigem Aufenthalt ihren dritten Weg-
weisungsbescheid erhalten habe, wobei ihr dieses letzte foglia di via
anlässlich einer Gerichtsverhandlung übergeben worden sei,
dass sie gemäss diesem Dokument, welches sie wie die anderen
beiden bei G._______ zurückgelassen habe, Italien innert fünf Tagen
beziehungsweise bis am 21. Oktober 2009 hätte verlassen müssen,
dass sie die ersten beiden Wegweisungsaufforderungen zehn be-
ziehungsweise zwölf Monate nach der Einreise erhalten habe,
dass sie nach Erhalt der ersten Aufforderung zu einer Freundin nach
Turin gereist sei, bei dieser zu Hause aber wiederum von der Polizei
aufgegriffen worden sei,
dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz zu einer Freundin in Padua
gegangen und danach direkt nach Chiasso weiter gereist sei,
dass der Beschwerdeführerin im Anschluss an diese Anhörung das
rechtliche Gehör zu den Nachschüben in ihren Aussagen gewährt
wurde (A13/25, S. 23) und sie dazu bemerkte, zuvor nicht gezielt ge-
fragt worden zu sein,
dass sie zeitliche Unstimmigkeiten damit quittierte, ihre Angaben seien
ihres Erachtens "passend",
dass das BFM angesichts seiner Zweifel an der Minderjährigkeit der
Beschwerdeführerin eine radiologische Knochenaltersbestimmung in
Auftrag gab und der beauftragte Kinderarzt in seinem Bericht vom
26. Oktober 2009 festhielt, die Beschwerdeführerin sei mehr als
achtzehn Jahre alt,
dass der Beschwerdeführerin dazu am 16. November 2009 das recht-
liche Gehör eingeräumt wurde, sie jedoch an der angegebenen
Minderjährigkeit festhielt (A1/15, S. 8),
dass das BFM der Beschwerdeführerin gleichentags das rechtliche
Gehör hinsichtlich einer Wegweisung nach Italien gewährte, woraufhin
diese geltend machte, dort von Marokkanern, welche G._______
anzuheuern gedenke, ermordet zu werden,
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dass das BFM mit Entscheid vom 3. Dezember 2009, eröffnet
gleichentags, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre
Wegweisung nach Nigeria samt Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 10. Dezember 2009 (Datum des Poststempels)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der
Verfügung sowie das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter den
Verzicht auf den Wegweisungsvollzug, beantragte,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die
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Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
mit der Vorinstanz verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asyl-
gesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine
Identitätsdokumente eingereicht hat,
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dass sie das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren zuerst damit
begründete, nie irgendein Identitätsdokument besessen zu haben, und
später ausführte, mit einem gefälschten Pass nach Europa gereist zu
sein, der ihr vom Schlepper jedoch abgenommen worden sei,
dass das BFM diese Aussagen als stereotyp beziehungsweise als
Standardvorbringen wertete, wie sie von vielen Gesuchstellern ver-
wendet würden, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offen-
legen wollten,
dass das BFM als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von
Papieren trotz vorhandener Beschaffungsmöglichkeit wertete, dass die
Beschwerdeführerin tatsachenwidrige, widersprüchliche und un-
substanziierte Aussagen zu ihrem Reiseweg gemacht habe,
dass sie weder habe angeben können, wo und wie sie nach Togo ein-
gereist sei noch durch welche Orte sie nach Tripolis gefahren sei,
dass sie als weitere Stationen lediglich Bamako in Mali und einen Ort
namens Douroukou zu nennen vermocht habe, wobei sie trotz eines
dreitägigen Aufenthaltes nicht habe angeben können, in welchem Land
sich dieses Douroukou befinde,
dass sie sodann auch zu keinen Angaben über ihre zweimonatigen
Aufenthalte in Mali und Libyen in der Lage gewesen sei und den An-
kunftsort in Sizilien nicht gekannt habe,
dass sie des Weiteren nur unvollständige Angaben über ihren zirka ein
Jahr und acht Monate dauernden Aufenthalt in Italien gemacht habe,
dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin darauf schliessen
lasse, dass sie nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu ihrem
Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit
welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit gereist sei und wo sie sich in
der Zwischenzeit aufgehalten habe,
dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe dafür vorlägen, die es
der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass das BFM sodann zur behaupteten Minderjährigkeit der Be-
schwerdeführerin erwog, die Knochenaltersanalyse, welche ein Alter
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von 18 Jahren und mehr ergeben habe, liege zwar innerhalb des
Toleranzbereiches von drei Jahren und vermöge für sich allein die be-
hauptete Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu
stellen,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheine, jedoch eine Abwägung sämtlicher Punkte, welche für
oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen,
vorzunehmen sei,
dass bei dieser Abwägung das Aussehen der Beschwerdeführerin, die
offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg und zum Besitz
von Identitätsdokumenten beziehungsweise die pflichtwidrige Nicht-
abgabe der Papiere ins Gewicht fielen,
dass das BFM gestützt auf die Aktenlage insgesamt zum Schluss kam,
die behauptete Minderjährigkeit sei (ebenfalls) nicht glaubhaft,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angesichts des ihr
dazu gewährten rechtlichen Gehörs an der Minderjährigkeit fest-
gehalten habe, die Erkenntnisse des BFM nicht umzustossen ver-
möge,
dass den zweifelhaften Angaben zum Reiseweg und den Papieren
weitere unzureichende Schilderungen über die angebliche Verfolgung
in Nigeria gefolgt seien,
dass die Beschwerdeführerin zur persönlichen Situation im Heimatland
und den Ausreisegründen nämlich unterschiedliche Angaben gemacht
habe,
dass sie einerseits angegeben habe, bis im Juni/Juli 2007 die
Sekundarschule in B._______ besucht zu haben, andererseits aber
vorgebracht habe, das gesamte Jahr 2007 im Heimatdorf der Mutter
gelebt und dort keine Schule mehr besucht zu haben,
dass sie auf Vorhalt hin angegeben habe, sie habe nicht ein Jahr,
sondern nur etwa ein halbes Jahr in diesem Dorf gewohnt,
dass sie den Namen des Dorfes der Grosseltern einerseits als
D._______ und andererseits als H._______ bezeichnet habe,
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dass die Beschwerdeführerin zentrale Sachverhalte wie die schweren
Erkrankungen von ihr und ihrer Mutter, für welche ebenfalls Onkel
C._______ verantwortlich sein solle, erst bei der Anhörung vom
25. November 2009 vorgebracht habe,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreise-
gründe somit nicht glaubhaft seien und darüberhinaus auch nicht
asylrelevant wären,
dass sämtliche geltend gemachten Nachteile von der Person des
Onkels ausgegangen seien, dessen Ziel es gewesen sei, sich mittels
Drohungen in den Besitz des Erbes ihres Vaters zu bringen und die
Mutter der Beschwerdeführer zu ehelichen,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter es unterlassen hätten,
sich wegen der Drohungen an die lokalen Polizeibehörden zu wenden,
und sie damit freiwillig auf den Schutz der heimatlichen Behörden
verzichtet habe,
dass das BFM letztlich erwog, die Beschwerdeführerin habe sich auch
hinsichtlich der Gründe, weshalb sie Italien verlassen habe, wider-
sprochen,
dass sie bei der Befragung im Transitzentrum vom 16. November 2009
nur von einem Wegweisungsbescheid (foglia di via) und einer Flucht
zu einer Freundin gesprochen habe, während sie bei der Anhörung
vom 25. November 2009 drei Wegweisungen und zwei Fluchtversuche
erwähnt habe,
dass deshalb an den Gründen, weshalb sie Italien verlassen habe und
in die Schweiz gekommen sei, ebenfalls Zweifel aufkämen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vor-
instanz sowohl hinsichtlich der Entschuldbarkeit des Fehlens von
Papieren als auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
der Fluchtgründe anschliesst,
dass auch die Erwägungen des BFM, die geltend gemachte Minder-
jährigkeit sei unglaubhaft, zu bestätigen sind, weshalb das BFM im
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Verfahren zu Recht davon ausgegangen ist, bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige Person,
dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin rund um die
Fragen nach der Möglichkeit, einen potenziellen Identitätsnachweis zu
beschaffen, aufzeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht willens ist,
sich um ein persönliches Dokument irgendwelcher Art zu bemühen
(A1/15, S. 4 f.),
dass das als Reaktion auf den abschlägigen BFM-Entscheid zu
wertende Eingeständnis der Beschwerdeführerin in der Beschwerde-
schrift, doch mit einem eigenen echten Pass ausgereist zu sein, zu
keiner anderen Einschätzung zu führen vermag,
dass die lange Verheimlichung des Besitzes (und angeblichen
Verlustes) eines echten Passes bis ins Beschwerdeverfahren ebenfalls
nicht anders gewertet werden kann, als dass die Beschwerdeführerin
weiteren Aufforderungen zur Beschaffung eines Identitätsnachweises,
- sei dies in Form eines Ersatzpapieres oder einer amtlichen Verlust-
bestätigung – zu entgehen versucht hat,
dass in diesem Zusammenhang weiter festzustellen ist, dass die Be-
schwerdeführerin bisher trotz Fristansetzung seitens des Bundesver-
waltungsgerichts auch die angeblich existierenden, amtlichen
Dokumente aus Italien (foglie di via) nicht eingereicht hat,
dass aus sämtlichen Umständen geschlossen werden muss, die Be-
schwerdeführerin weiche einem Identitätsnachweis deshalb aus, weil
ihre Angaben zur Person nicht der Wahrheit entsprechen,
dass die Unglaubhaftigkeit der Aussagen – wie vom BFM zutreffend
festgestellt – auch die Darstellung der Ausreise auf dem Land- und
Seeweg beschlägt,
dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM zu bemerken ist, dass
der beschriebene Reiseweg von Mali über Douroukou - welches im
südöstlich von Mali gelegenen Burkina Faso liegt - als tatsachenwidrig
zu bezeichnen ist, was ebenso für die Schilderung gilt, mittels Fluss-
überquerung von Libyen her nach Italien gelangt zu sein,
dass die Beschwerdeführerin sodann auch die Abwesenheit eines
Beziehungsnetzes in Nigeria nicht glaubhaft zu machen vermochte, da
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ihre Aussagen zur im Heimatland verbliebenen Verwandtschaft aus-
weichend, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind
(A1/15, S. 3, A13/25, S. 8 ff),
dass ihr insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass sie den
richtigen Namen und Wohnort ihrer Tante (Mama E._______), die sich
um ihren Bruder gekümmert und auch sie und ihre Mutter regelmässig
besucht haben soll, nicht kennt (A13/25, S. 7 und 14), und dass sie
nichts über den Aufenthaltsort ihres Bruders weiss (A13/25, S. 7),
dass auch die Angaben über den Tod ihrer Mutter kurz vor der Einreise
in die Schweiz wenig überzeugend ausgefallen sind,
dass sie nämlich angab, von ihrer Freundin in Padua vom Tod der
Mutter erfahren zu haben, gleichzeitig aber ausführte, sie wisse nicht,
woher die Freundin die Information habe (A13/25, S. 10),
dass sie sodann behauptete, mit der Mutter von Italien aus per Handy
regelmässig in Kontakt gestanden zu haben, dass sie jedoch nicht in
der Lage war, dem BFM die Nummer anzugeben (A13/25, S. 10),
dass mit dem BFM weiter festzustellen ist, dass auch die Aussagen
zum Aufenthalt in Italien und dem Erhalt der Wegweisungsverfügungen
unstimmig ausgefallen sind, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die unbehelfliche
Stellungnahme der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr dazu ge-
währten rechtlichen Gehörs verwiesen werden kann (A13/25, S. 23),
dass dem BFM letztlich auch darin zuzustimmen ist, dass die geltend
gemachten Ausreisegründe aus Nigeria weder glaubhaft noch asyl-
relevant seien,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die asylrechtlich
ohnehin unbeachtlichen Nachstellungen des Onkels übereinstimmend
darzustellen,
dass insbesondere die unterschiedlich angegeben Zeiten, zu welchen
sie das Haus des Vaters wegen der Drohungen des Onkels verlassen
haben will, massive Zweifel an diesem Fluchtgrund aufkommen
lassen,
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dass sie nämlich einerseits angab, bereits zwei Monate nach dem Tod
des Vaters im Jahre 2005 von zu Hause weggegangen zu sein, kurz
darauf ausführte, dies sei ein Jahr später gewesen, und schliesslich
auf Vorhalt hin einräumen musste, sie habe B._______ erst eineinhalb
Jahre später verlassen (A13/25, S. 12 f., F. 124, 126 und 139),
dass sie andernorts sogar angab, erst elf Jahre alt gewesen zu sein,
als sie mit der Mutter weggegangen sei (A13/25, S. 15),
dass sie die Todesdrohung gegenüber ihrer Person erstmals bei der
Anhörung vom 25. November 2009 erwähnte,
dass aus all den unstimmigen Angaben zur Biografie und den Ereig-
nissen im Heimatland geschlossen werden muss, die Beschwerde-
führerin bediene sich sowohl einer fremden Identität als auch einer
konstruierten Fluchtgeschichte,
dass die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat, es seien keine
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig gewesen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich die Asylsuchende nicht im Besitz einer fremden-
polizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin schliessen lassen,
dass diese zwar auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, dem
Wegweisungsvollzug stünden nebst dem Fehlen eines Beziehungs-
netzes gesundheitliche Probleme entgegen, da sie den Bauch voller
Narben habe, an Bauchschmerzen leide und verzweifelt und
hoffnungslos sei,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin
im Heimatland einer Blinddarmoperation unterzogen hat und hinsicht-
lich der Schmerzen als Folge einer weiteren Bauchkrankheit von
einem Naturheiler behandelt wurde (A13/25, S. 14),
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dass der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben
wurde, ihren Gesundheitszustand betreffend ein Arztzeugnis zu den
Akten zu reichen, ansonsten gestützt auf die bestehenden Akten ent-
schieden werde,
dass sie die ihr gewährte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen,
dass die gegenwärtige Aktenlage den Gesundheitszustand betreffend
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht aufzuzeigen
vermag,
dass an dieser Stelle zudem nochmals zu erwähnen ist, dass der Be-
schwerdeführerin weder die Minderjährigkeit noch das Fehlen eines
Beziehungsnetzes in Nigeria geglaubt werden können, weshalb sich
weitere Abklärungen zur Rückkehrsituation erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 16
E-7677/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand am:
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