Abtei lung V
E-7678/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7678/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im August/September be-
ziehungsweise im Oktober 2009 verlassen habe, am 13. Oktober 2009
in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. November 2009 im
B._______ und der Anhörung vom 13. November 2009 zu den
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er in Sierra Leone beziehungsweise in Togo geboren und togole-
sischer Staatsbürger sei, die ersten ungefähr sechs Lebensjahre in
Sierra Leone verbracht und seither in C._______ (Togo) gelebt habe,
weder jemals eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt habe und
als selbständiger Kühlschrankhändler erwerbstätig gewesen sei,
dass er Eigentümer eines Autos gewesen sei, welches er einem im
selben Haus wohnenden Bekannten namens D._______ für eigene
Chauffeurdienste und für dessen Taxigewerbe ausgeliehen habe,
dass dieser D._______ am 25. beziehungsweise 26. April 2009 von der
Polizei kontrolliert und im Auto Waffen entdeckt worden seien, welche
D._______ im Auftrag des Bruders des Staatspräsidenten zur
Vorbereitung eines Putsches gegen letzteren transportiert habe,
dass D._______ in der Folge aus der Haft habe fliehen können und
nach Hause zurückgekehrt sei, wo ihn alsbald die Polizei aufgesucht
habe,
dass der Beschwerdeführer Ohrenzeuge dieses Besuches, der polizei-
lichen Suche auch nach ihm selber (als Autoeigentümer) sowie eines
Schusses geworden sei, welche Umstände ihn zur Flucht durch das
Fenster veranlasst hätten, da er seine Verhaftung oder Tötung befürch-
tet habe,
dass er sich in die Obhut eines Pastors im Dorf E._______ begeben
habe, wo sich jedoch die Polizei täglich bei den Dorfbewohnern nach
seinem Aufenthaltsort und Verbleib erkundigt habe,
dass er deshalb auf Anraten des Pastors den Entschluss zur Ausreise
gefasst und diese nach gut vier Monaten beziehungsweise im Oktober
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2009 mit organisatorischer Hilfe des Pastors und den Diensten eines
ihn begleitenden Schleppers realisiert habe,
dass er auf dem Luft- und Landweg über unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt sei, wobei er im Besitze eines Reisepasses unbe-
kannten Inhalts gewesen und über die Reiseroute und -umstände kei-
ne näheren Angaben zu machen imstande sei,
dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und mit den heimat-
lichen Behörden keine Probleme gehabt habe,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die ak-
tenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer am 13. Oktober 2009 ergan-
genen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Be-
fragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen eigenen und
echten Reisepass besessen und seine – via eine Drittperson legal
ausgestellte – Identitätskarte zu Hause gelassen,
dass er diese oder andere Identitätsdokumente nicht erhältlich ma-
chen könne, weil er niemanden kontaktieren könne, zumal er über
keine noch lebenden Verwandten mit bekanntem Aufenthaltsort mehr
verfüge,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 – gemäss
Angaben des Beschwerdeführers eröffnet am 7. Dezember 2009 – auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz
Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht
und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen ver-
mocht,
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dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen beziehungsweise nicht beschaffbaren originalen Identitätsdoku-
menten (angeblich unmögliche Kontaktnahme mit irgendwelchen Per-
sonen) und die Schilderung der Reiseumstände in zahlreichen Punk-
ten (beispielsweise Unkenntnis über den Inhalt des benützten Reise-
passes, Transportmittel, Reiseroute) offensichtlich unplausibel, wider-
sprüchlich, realitätsfremd und substanzlos seien,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Verheimlichung
von tatsächlich benützten und vorhandenen Reise- und Identitätspa-
pieren und der wahren Reiseumstände ausgerichtet sei,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass seine Asylvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich
(Aufenthaltsdauer in E._______ Datum des Polizeibesuches vom April
2009; Ausreisezeitpunkt) sowie unlogisch und nicht nachvollziehbar
(Rückkehr von D._______ nach Hause nach dessen Flucht aus der
Haft; tägliche, aber dennoch erfolglose polizeiliche Suche während
Monaten nach dem Beschwerdeführer) ausgefallen seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung
gelange und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe,
dass ferner weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprä-
chen und der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 (Post-
stempel 10. Dezember 2009) die Verfügung der Vorinstanz beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, materielles Eintreten auf sein
Asylgesuch sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme „für wenige Jahre“ beantragt,
dass er in der Begründung zunächst bekräftigt, zwar Inhaber einer
eigenen und echten Identitätskarte zu sein, diese jedoch zu Hause ge-
lassen beziehungsweise vergessen zu haben und keine Möglichkeit für
deren Beschaffung sehe,
dass ihm das für die Reise verwendete Identitätsdokument vom
Schlepper wieder abgenommen worden sei,
dass er ferner daran festhält, seine Asylgründe vollständig und wahr-
heitsgemäss geschildert zu haben, in seiner Heimat einer ernsthaften
Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei und im Falle einer Rückkehr er-
neut sein werde,
dass er deshalb um Schutz in der Schweiz für wenige Jahre ersuche,
bis die „Krise“ überstanden sei, in welchem Moment er mit Sicherheit
wieder zurückkehren werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat, zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Be-
mühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend, umfassend und detailliert dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG), zumal diesen Erwägungen in der Beschwerde bloss pauschal
und ohne substanziell verwertbare Beanstandung begegnet wird,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), und er diesbezüglich offensichtlich eine Missachtung der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 insbesondere Bstn. a, b
und d AsylG) begeht,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener
Verfügung – auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden kann – und den dortigen Erkenntnissen einer klar un-
glaubhaften Verfolgungssituation und einer beeinträchtigten persönli-
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chen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt, dieser erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es bestehe weder An-
lass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt,
zumal der Beschwerdeführer darin bloss den Wahrheitsgehalt seiner
Vorbringen sowie seine „Probleme“ und die „Krise“ in seiner Heimat
bekräftigt, ohne die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
substanziell in Kritik zu ziehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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