Abtei lung V
E-7679/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Serbien,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 8. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7679/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2007 auf einer Baustelle
im Kanton Zürich polizeilich kontrolliert, wegen Verdachts auf illegale
Einreise, illegalen Aufenthalt und Stellenantritt ohne Bewilligung in
Haft genommen und am 12. Oktober 2007 hierzu einvernommen wur-
de, wobei ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Haftanordnung
zwecks Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfah-
rens gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, er sei am 6. Oktober 2007
in die Schweiz eingereist, habe Angst vor einer Rückkehr in den Koso-
vo und hoffe deshalb auf Asyl in der Schweiz,
dass er am 15. Oktober 2007 dem B._______ zugewiesen wurde und
dort formell um Asyl ersuchte,
dass der der Ethnie der Albaner zugehörende Beschwerdeführer an-
lässlich der Kurzbefragung vom 22. Oktober 2007 im Empfangszent-
rum und der gleichenorts durchgeführten Anhörung vom 5. November
2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei am
2. September 2007 von drei maskierten Unbekannten zu Hause aufge-
sucht, verprügelt und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden,
dass er zwei Wochen später zu jenem Zeitpunkt habe er sich bei ei-
nem Bekannten aufgehalten erneut von drei maskierten Unbekann-
ten zu Hause gesucht worden sei, wobei es sich vermutlich um die
gleichen Personen gehandelt habe,
dass seine Mutter von den Eindringlingen aufgefordert worden sei, sei-
nen Aufenthaltsort zu nennen beziehungsweise ihm die erneute Auffor-
derung zum Verlassen des Landes auszurichten,
dass der Beschwerdeführer nun den Entscheid zur Ausreise getroffen
habe, jedoch noch bis zum 25. September 2007 zu Hause geblieben
sei, um erfolglos die näheren Umstände der Suche nach ihm durch
die Unbekannten in Erfahrung zu bringen,
dass er bei der zuständigen Behörde im Übrigen keine Anzeige einge-
reicht habe, da er eine solche als nicht Erfolg versprechend betrachtet
habe,
Seite 2
E-7679/2007
dass er zunächst nach Italien gelangt sei, um Schutz vor Verfolgung zu
suchen, dort aber erfahren habe, dass in Italien keine Flüchtlinge auf-
genommen würden,
dass er deshalb in die Schweiz weitergereist sei, wo ihm nach wenigen
Tagen das Geld ausgegangen sei, weshalb er eine Stelle angetreten
habe, aber noch gleichentags bei einer Polizeikontrolle verhaftet wor-
den sei,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der besagten Polizeikontrolle
vom 11. Oktober 2007 im Besitze einer UNMIK-Identitätskarte und ei-
nes Führerscheines war,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2007 - eröffnet am sel-
ben Tag - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch im Rah-
men der behördlichen Einvernahme zu einem illegalen Aufenthalt in
der Schweiz und mithin in engem Zusammenhang mit der Verhaftung
und dem drohenden Vollzug der Wegweisung gestellt, weshalb der Tat-
bestand von Art. 33 Abs. 2 AsylG erfüllt sei,
dass die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AsylG in Anbetracht dessen,
dass er das Asylgesuch ohne weiteres und in zumutbarer Weise kurz
nach seiner Einreise in die Schweiz hätte stellen können, nicht im Sin-
ne von Art. 33 Abs. 3 AsylG versagt bleibe,
dass die Erklärung betreffend die prekär gewordenen finanziellen Ver-
hältnisse und der so entstandenen Notwendigkeit, vorerst seinen Le-
bensunterhalt verdienen zu müssen, nicht überzeuge und als Schutz-
behauptung zu werten sei, zumal die asylrechtliche Schutzsuche in
der Schweiz nicht an das Vorhandensein eines Geldbetrages gekop-
pelt sei,
dass schliesslich auch keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich seien,
die im Sinne von Art. 33 Abs. 3 AsylG der Anwendung von Art. 33 Abs.
2 AsylG entgegenstünden,
Seite 3
E-7679/2007
dass die Schilderung der beiden angeblichen Vorfälle weder konkreti-
siert noch substanziiert ausgefallen sei,
dass ferner das Verbleiben des Beschwerdeführers in seinem Haus
seit dem ersten Vorfall nicht nachvollziehbar sei, zumal die behaupte-
ten Verfolger damals ihr erneutes Kommen angedroht hätten,
dass sodann die Angaben zu Identität und Motiv dieser drei Personen
gänzlich substanzlos geblieben sei,
dass gesamthaft die Verfolgungsvorbringen auf den ersten Blick ein
Konstrukt des Beschwerdeführers darstellten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten, zumal ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprä-
chen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und die Anordnung einer vollzugshem-
menden vorsorglichen Massnahme beantragt,
dass er in der Begründung zunächst auf die betreffend Nichteintreten
und Wegweisung zu differenzierende Beschwerdefrist und auf die oh-
nehin völkerrechts- und verfassungswidrig kurz bemessene Beschwer-
defrist von fünf Arbeitstagen aufmerksam macht und die Nachreichung
einer allfälligen Beschwerdeergänzung innerhalb der ordentlichen 30-
tägigen Beschwerdefrist in Aussicht stellt,
Seite 4
E-7679/2007
dass er im Weiteren in der Beschwerdeeingabe seine angeblich auf
durchaus substanziellen Hinweisen basierende Gefährdungssituation
im Falle einer Rückkehr in die Heimat bekräftigt, weiter eine unrichtige
Anwendung der asylgesetzlichen Bestimmungen und eine falsche be-
ziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügt sowie den
Nichteintretensentscheid und die Wegweisungs- und Vollzugsanord-
nung entsprechend als rechtswidrig und unverhältnismässig bezeich-
net,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher
Massnahmen nicht einzugehen ist, da der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass dem Hinweis einer rechtswidrigen und unangemessen kurzen
fünftägigen Rechtsmittelfrist sowie einer innert 30 Tagen vorzuneh-
menden Rekursergänzung die konstante und fortzuführende Praxis
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegenzuhalten
ist, wonach die im Falle von Nichteintretensentscheiden nach den Art.
32 - 34 AsylG geltende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art.
108a AsylG) als einheitlich, ausreichend sowie als grundsätzlich
Seite 5
E-7679/2007
völkerrechtskonform und verfassungsmässig erkannt worden ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 25),
dass es sich im Übrigen bei der erwähnten fünftägigen Beschwerde-
frist um eine gesetzliche Frist handelt, die als solche nicht erstreckbar
ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG),
dass die in Aussicht gestellten (bzw. vorbehaltenen), jedoch nicht nä-
her konkretisierten Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind,
da die Beschwerde den Anforderungen von Art. 52 VwVG an Inhalt,
Form genügt und die Beschwerdesache nicht durch einen ausserge-
wöhnlichen Umfang oder eine besondere Komplexität im Sinne von
Art. 53 VwVG geprägt ist, weshalb kein Grund ersichtlich ist, der einer
Entscheidung in der Sache im heutigen Zeitpunkt hinderlich wäre,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz somit bei Begründetheit des Rechtsmit-
tels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen hat (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG)
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
Seite 6
E-7679/2007
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass die Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder sich Hinweise auf eine
Verfolgung ergeben (Bst. b),
dass der Gesetzgeber mit dem Nichteintretenstatbestand von Art. 33
AsylG diejenigen Personen erfassen wollte, die sich vor der Ge-
suchseinreichung geraume Zeit illegal in der Schweiz aufhielten und in
missbräuchlicher Absicht ein Asylgesuch stellten,
dass die gesetzlichen Nichteintretensvoraussetzung aus den in der an-
gefochtenen Verfügung zutreffend genannten Gründen offensichtlich
erfüllt sind, welche Feststellung denn auch in der Beschwerde subs-
tanziell nicht bestritten wird,
dass aus der standardisierten Formularbeschwerde kein konkreter Be-
zug auf die Tatbestandsanwendung des BFM und auf dessen Erwä-
gungen zu entnehmen ist und aus der Rekursschrift insbesondere
nicht hervorgeht, inwiefern eine frühere Gesuchseinreichung nicht
möglich oder zumutbar gewesen sein sollte,
dass zudem weder aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde
noch aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten
Verfolgungsbegriffs (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 und 2003 Nr. 18) abgelei-
tet werden können,
dass sich der Beschwerdeführer zwar wortreich gegen die vorinstanzli-
chen Feststellungen wendet, die Rechtsmitteleingabe inhaltlich aber
keinerlei Substanz oder Fallbezug aufweist,
dass der Umstand des Zuwartens mit der Asylgesuchstellung gegen
das Vorliegen einer Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Hei-
matstaat spricht, zumal der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit of-
fensichtlich höher gewichtet als das Schutzersuchen,
dass die in der Beschwerde erhobenen Rügen der
Bundesrechtsverletzung, unkorrekter Sachverhaltsfeststellung und un-
verhältnismässiger Rechtsanwendung pauschal erhoben werden und
jeglicher Konkretisierung entbehren,
Seite 7
E-7679/2007
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 14a ANAG zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK -
insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen auch kei-
ne weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art her-
vorgehen und insoweit die Erwägungen gemäss angefochtener Verfü-
gung substanziell unbestritten bleiben,
dass betreffend den Beschwerdeführer die gute Schulbildung, das Be-
stehen eines verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes im
Kosovo sowie das Vorhandensein eines Hauses mit einem landwirt-
schaftlichen Familienbetrieb als reintegrationserleichternde Umstände
hervorzuheben sind,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
Seite 8
E-7679/2007
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorste-
henden Erwägungen als zum Vornherein aussichtslos erwiesen haben,
welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach
Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-7679/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, B._______)
- die Vorinstanz, B._______, ad N_______ (vorab per Telefax; mit der
Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte
Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese dem Bun-
desverwaltungsgericht zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein)
- C._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 10
E-7679/2007
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
E-7679/2007
N_______
scr/dau
A._______, Serbien (Kosovo)
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2007
Ort: ........................................................................................
Datum: ........................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................
*******
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde
an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren.
Seite 11