Abtei lung V
E-7680/2008/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7680/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im August
2008 in die Schweiz einreiste, wo sie am 9. September 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 6. Oktober 2008 sowie
der direkten Anhörung vom 6. November 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass ihre Eltern
gestorben seien, als sie noch ein Kind gewesen sei,
dass sie nach dem Tod ihrer Eltern bei einer Tante und danach bei ei-
nem Freund ihres Vaters aufgewachsen sei,
dass sie nach dem Tod des Freundes ihres Vaters nach Saudi Arabien
gereist sei, wo sie mehrere Jahre als Haushalthilfe in einer Familie
gearbeitet habe und das dabei verdiente Geld an ihre Geschwister in
Äthiopien geschickt habe,
dass sie indessen sehr viel habe arbeiten müssen, geschlagen worden
sei und dass ihr der Lohn nicht regelmässig und teilweise nur unvoll-
ständig ausbezahlt worden sei,
dass sie die Familie, für welche sie gearbeitet habe, in die Schweiz in
die Ferien begleitet habe,
dass sie auch hier geschlagen worden sei, so dass sie sich entschie-
den habe, das Hotel zu verlassen und hier ein Asylgesuch zu stellen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 17. November 2008 – eröffnet am 19. November 2008 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
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dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Dokumentenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Ver-
fügung zu informieren sei,
dass auf die Begründung der gestellten Begehren, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
- unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und die
Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), so
dass auf das entsprechende Eventualbegehren der Beschwerdeführe-
rin mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet,
dass die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin nicht asylbeachtlich
seien und ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass gemäss Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Schutzge-
währung durch ein Asylland nicht erforderlich sei, wenn ein anderer
Staat zur Schutzgewährung verpflichtet sei und diese Verpflichtung
auch tatsächlich wahrnehme,
dass sich die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Nachteilen
durch einen Wegzug in ihr Heimatland hätte entziehen können und
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass sie angegeben habe, in Äthiopien nichts zu befürchten,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rekurseingabe ergänzend gel-
tend macht, durch eine andere Haushalthilfe in Saudi Arabien zum
Christentum gefunden zu haben,
dass sie oft gebetet und in der Bibel gelesen habe, in welcher sie
Trost, Liebe und den Frieden gefunden habe,
dass ihre Arbeitgeberin indessen die Bibel gefunden habe, sie deswe-
gen geschlagen, die Treppe hinuntergestossen und sie seither wegen
ihres Glaubens noch schlechter behandelt habe als zuvor,
dass sie anlässlich der Befragungen geltend gemacht habe, Muslimin
zu sein, weil sie Angst gehabt habe, dass es Probleme geben könnte,
wenn sie zugegeben hätte, in Wirklichkeit Christin zu sein,
dass sie lediglich aus Angst, sie werde zu ihrer Arbeitgeberin zurück-
geschickt, geltend gemacht habe, sie habe in Äthiopien nichts zu be-
fürchten,
dass sie indessen auch bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien
Angst um ihr Leben habe,
dass sie als Christin dort nicht akzeptiert werde, ihre Religion nicht
ausübern könne und ihr dort der Tod drohe,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen der Vorinstanz etwas zu ändern, zumal sich die Be-
schwerdeführerin dazu einer konkreten und substanziierten Stellung-
nahme enthält,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
dass die in der Rekurseingabe von der Beschwerdeführerin neu gel-
tend gemachten Vorbringen zu ihrer angeblichen Konversion zum
Christentum und den daraus resultierenden Benachteiligungen und
Befürchtungen als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu qualifi-
zieren sind,
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dass die von der Beschwerdeführerin für die nachträgliche Geltendma-
chung vorgetragenen Gründe als blosse Schutzbehauptungen zu qua-
lifizieren sind, zumal sie die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer proto-
kollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte, so dass sie sich darauf
behaften lassen muss (vgl. A 1, S. 9 und A 9, S. 10),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
de einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern
vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich der Hauptstadt
Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
vor ihrer Ausriese nach Saudi Arabien währen 5 oder 6 Jahren gelebt
hat - unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bür-
gerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen wer-
den kann,
dass in Bezug auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Hinweis,
wonach die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben in ihrem Aus-
länderausweis nicht 22, sondern heute - beziehungsweise im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung - 18 Jahre alt sei, nicht näher einzugehen
ist, zumal die Beschwerdeführerin damit ihre Volljährigkeit bestätigt,
dass der Vollständigkeit halber indessen festgehalten werden kann,
dass aufgrund ihrer inkohärenten, widersprüchlichen und auch auf ex-
plizite Nachfragen nicht nachvollziehbaren Angaben zu ihrem Lebens-
lauf nicht glaubhaft erscheint, dass sie im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens noch keine 18 Jahre alt gewesen sein könnte,
dass gestützt auf ihre diesbezüglich unglaubhaften Vorbringen davon
ausgegangen werden kann, dass sie in ihrem Heimatland noch über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen,
welche den Vollzug der Wegweisung der jungen und soweit aktenkun-
dig gesunden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen
könnten,
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dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen
ist, sie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situati-
on, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im
Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat ge-
genstandslos werden,
dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben, dass bereits
Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf
den Antrag auf entsprechende Information der Beschwerdeführerin
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzugehen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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