B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7681/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – stellte am 18. November
2013 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. November 2013
machte er geltend, seine Tante mütterlicherseits sei bei den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und deshalb um das Jahr 2011 ent-
führt worden. Vor der Entführung seien Armeeangehörige zu ihm gekom-
men und hätten ihn eingeschüchtert, indem sie ihm ein Gewehr an die
Brust gehalten und nach dem Verbleib der Tante gefragt hätten. Kurz vor
seiner Ausreise sei er wiederum von Armeeangehörigen aufgesucht wor-
den, woraufhin er sich versteckt habe. Er werde auch weiterhin von der
Armee gesucht, weil dort vermutet werde, dass auch er bei den LTTE ge-
wesen sei.
In der ausführlichen Anhörung vom 17. Februar 2015 machte der Be-
schwerdeführer einleitend geltend, er leide an Gedächtnislücken und
könne sich nicht mehr erinnern, was er anlässlich der BzP vorgetragen
habe. Zu seinen Asylgründen trug er vor, er habe seit dem fünften Lebens-
jahr bei seinen Grosseltern und seiner Tante mütterlicherseits gelebt. Wäh-
rend des Krieges seien jeweils die LTTE bei seiner Tante vorbeigekommen
und hätten diese um Unterstützung gebeten. Nachdem jemand aus dem
Dorf seine Tante bei den sri-lankischen Behörden verraten habe, habe
diese Probleme bekommen und sei einer regelmässigen Meldepflicht un-
terstellt worden. Später seien in seinem Dorf vier bis fünf Personen ermor-
det worden, weshalb die sri-lankische Armee seine Tante zu Hause aufge-
sucht habe. Diese habe sich aber nicht mehr dort aufgehalten. Sie sei be-
reits zuvor nach Colombo gereist, wo sie am (…) entführt worden sei. Über
diese Entführung sei in der Presse berichtet worden. Am Tag nach der Ent-
führung habe einer der Cousins seiner Tante bei der Polizei Anzeige erstat-
tet. Seitdem habe er, der Beschwerdeführer, Probleme mit den sri-lanki-
schen Behörden gehabt, da diese glauben würden, die Familie verstecke
die Tante irgendwo, und die Presseberichte über deren Entführung sowie
die Anzeige bei der Polizei seien lediglich Täuschungsmanöver. Die Armee
habe ihn während der fünf Jahre bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka oft
aufgesucht, um ihn nach dem Verbleib seiner Tante zu befragen, das erste
Mal zwei Tage nach der Entführung. Die Soldaten hätten ihn jeweils mit
dem Tod bedroht und ihre Waffen auf ihn gerichtet. Auch hätten sie ihm die
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Pflicht auferlegt, sich regelmässig im Militärlager in B._______ zu melden.
Er sei dieser Pflicht während fünf Jahren, von 2008 bis zu seiner Flucht im
Jahr 2013 – das heisst von seinem (…) bis zu seinem (…) Lebensjahr –
nachgekommen. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich im Dorf versteckt
und sei schliesslich geflohen. Die Tante sei bis heute verschwunden.
Ferner trug der Beschwerdeführer vor, sich in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt zu haben, indem er an einer Gedenkveranstaltung für LTTE-Aktivis-
ten sowie an einer Demonstration in C._______ teilgenommen habe, an
welcher die Rückforderung des tamilischen Gebiets und die Ahndung der
Massaker an der tamilischen Bevölkerung durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte gefordert worden sei. In Sri Lanka seien entsprechende Aktivi-
täten, selbst im Rahmen einer pro-tamilischen Partei, angesichts der dro-
henden Sanktionen unmöglich, weshalb er erst in der Schweiz damit be-
gonnen habe, sich politisch zu betätigen.
Abschliessend wies der Beschwerdeführer auf das Schicksal von sechs
Personen hin, die nach Sri Lanka zurückgeschafft und von den sri-lanki-
schen Behörden gefoltert worden seien, und gab zu Protokoll, dass er sich
lieber umbringe, als nach Sri Lanka zurückzukehren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Beweismittel zu
den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug derselben an.
A.c Eine gegen die Verfügung vom 18. Februar 2015 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Am 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Zur Begründung brachte er vor, das abgeschlossene Asylverfah-
ren sei mangelhaft gewesen. Im Sinne neuer Tatsachen brachte er vor, sich
weit stärker exilpolitisch zu betätigen, als bisher offengelegt; er sei seit dem
Jahr 2015 für die „(...)“ tätig, (…). Überdies machte er eine Lageverände-
rung in Sri Lanka geltend und stellte sich auf den Standpunkt, dass die
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Beschaffung von Ersatzreisepapieren und die damit verbundene Übermitt-
lung von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat eine neue
Gefährdung begründe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Fotografien ein,
die seine exilpolitischen Tätigkeiten belegen sollten. Beigelegt war ausser-
dem ein vom Rechtsvertreter erstellter Länderbericht zu Sri Lanka sowie
ein Ausschnitt eines Formulars, das bei der Beschaffung von Ersatzreise-
papieren verwendet werde.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 – eröffnet am 11. November 2016 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen ab.
Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 3. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Im
Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Als drittes Eventualbegehren ersuchte er
um Ansetzung einer angemessenen Frist, um die Voraussetzungen zur Be-
handlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können.
Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht un-
verzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der
Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass die Gerichtsper-
sonen zufällig ausgewählt worden seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Zudem teilte er dem Rechtsvertreter antragsgemäss
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den voraussichtlich befassten Spruchkörper mit und bestätigte dessen zu-
fällige Zusammensetzung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 9. Januar 2018 den voraussichtlich befassten Spruchkörper
mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung bestätigt. Aufgrund
seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen ist zu den entsprechenden An-
trägen in der Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten:
4.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
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Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den An-
trag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Ur-
teil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Im heutigen Zeitpunkt müsste
dem Rechtsvertreter folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aus-
sichtslos wäre. Auf den Antrag wäre im heutigen Zeitpunkt nicht einzutreten
(vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
5.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.1.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass die angefochtene Verfügung keine
Zusammenfassung des massgeblichen Sachverhalts enthalte und die ein-
gereichten Beweismittel nicht aufliste.
Diese Vorhaltung ist unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wird
der bisherige Verfahrensgang dargelegt (vgl. Abschnitt I der angefochtenen
Verfügung); zudem werden die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers
vor ihrer rechtlichen Würdigung zusammengefasst (vgl. Abschnitt II der an-
gefochtenen Verfügung, Ziff. 2, 3, 4 und 5). Soweit der Beschwerdeführer
seine Vorbringen mit Beweismitteln untermauert hat, die ihn persönlich be-
treffen, wurden diese in den genannten Abschnitten ebenfalls genannt. Zu
einer weitergehenden Auflistung von Beweismitteln ohne konkreten Bezug
zum Beschwerdeführer war die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von
Art. 29 VwVG nicht gehalten.
5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen sei-
ner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu
geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den
Beschwerdeführer erneut anzuhören. Die Verfügung des SEM vom
18. Februar 2015 ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 rechtskräftig geworden. Das zweite Asyl-
gesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt.
Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grund-
sätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antrag-
stellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39
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Seite 8
E. 4.3). Ausserdem konnte er seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch vom
24. Oktober 2016 und der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2016 aus-
führlich darlegen.
5.1.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sein Vorbringen, für
die (...) tätig zu sein, in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf
die fehlende funktionelle Prüfungszuständigkeit inhaltlich nicht gewür-
digt habe.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte. Die Bestimmung bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel,
die schon während des abgeschlossenen Verfahrens Bestand hatten. Tat-
sachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, weisen hingegen
keine revisionsrechtliche Relevanz auf und müssen im Rahmen eines
neuen Asylgesuchs beziehungsweise im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsgesuchs vor dem SEM geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2013/22
E. 12.3 und 13.1).
Die vom Beschwerdeführer zur Dokumentation seines exilpolitischen En-
gagements eingereichten Fotografien sind im Jahr (…) (Beilagen 1-2), am
(…) (Beilage 3) und am (…) (Beilage 4) aufgenommen worden. Sie hatten
mit anderen Worten schon vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 Bestand. Wie die Vorinstanz richtig aus-
führt, hätten sie daher in Anbetracht der geschilderten Rechtslage im Rah-
men eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht einer Prü-
fung zugeführt werden müssen. Aufgrund ihrer fehlenden funktionalen Zu-
ständigkeit hat die Vorinstanz deshalb zu Recht von einer inhaltlichen Wür-
digung der Fotografien abgesehen und den Beschwerdeführer diesbezüg-
lich auf das Revisionsverfahren verwiesen.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel.
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Seite 9
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe
den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie sein exilpolitisches Enga-
gement für die (...) ungeprüft gelassen habe, kann auf die obigen Erwä-
gungen verwiesen werden (E. 5.1.3). Demnach wären die in diesem Zu-
sammenhang bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel im Rahmen
eines Revisionsverfahrens zu prüfen gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren später entstan-
dene Beweismittel beibringt, die er der Vorinstanz nicht vorgelegt hat, kann
zum Vornherein keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gege-
ben sein; dies schliesst jedoch nicht aus, die Beweismittel im vorliegenden
Verfahren inhaltlich zu prüfen (Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. dazu nachfolgend
E. 6.1).
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen
zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka kön-
nen dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz
als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende
Lageeinschätzung abgestützt zu haben.
Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung
der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer
gefordert (vgl. dazu den als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form einge-
reichten Bericht des Rechtsvertreters mit insgesamt 232 Beilagen [Be-
schwerdebeilage 13] sowie die weiteren mit der Beschwerde eingereichten
Zeitungs- und Lageberichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 11, 12 und 14),
spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das glei-
che gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vor-
liegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwer-
deführer.
5.2.3 Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes vor.
E-7681/2016
Seite 10
5.3 Die eben geprüften formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.
Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der Antrag ist abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die von ihm behauptete Flücht-
lingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)
zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz sein exilpolitisches Engage-
ment und die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-
beschaffung nicht zutreffend gewürdigt. Zur Dokumentation seiner Vorbrin-
gen stellt er im vorliegenden Verfahren verschiedene Beweisanträge.
6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sämtliche neuen Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung auf
ihre Asylrelevanz hin geprüft hat, soweit sie dafür zuständig war (vgl. zur
diesbezüglichen Einschränkung oben, E. 5.1.3). Namentlich hat sie ge-
prüft, ob wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vorliegt,
und insofern nicht in Frage gestellt, dass eine Datenweitergabe und eine
Registrierung des Beschwerdeführers durch das sri-lankische Generalkon-
sulat stattgefunden hat (vgl. Abschnitt II, Ziff. 5 der angefochtenen Verfü-
gung). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind deshalb nicht un-
ter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter
jenem des Vorliegens begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen
(Art. 3 AsylG) zu prüfen (vgl. nachfolgend, E. 7.3.2).
6.2 Aufgrund verschiedener im vorliegenden Verfahren neu eingereichter
Beweismittel stellt sich jedoch die Frage, ob der vorinstanzlich festgestellte
Sachverhalt als unvollständig angesehen werden muss. Beantwortet wer-
den muss diese Frage namentlich mit Blick auf die Mitgliedschaftsbestäti-
gung des (…) vom 4. Dezember 2016, zwei Fotografien von einem Fuss-
ballturnier der tamilischen Diaspora in D._______ am (…), eine Fotografie
von einer Demonstration in C._______ am (…) und mehrere Fotografien
vom (…) in E._______ am (…).
6.2.1 Bezüglich der Fotografien vom (…) (Beweismittel 3 und 4) ist mit Hin-
weis auf die obige E. 5.1.3 festzustellen, dass sie im Rahmen eines Revi-
sionsverfahrens geprüft werden müssten und nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bilden können.
E-7681/2016
Seite 11
6.2.2 Mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteil des BVGer
D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6.3) geht das Bundesverwaltungsge-
richt weiter davon aus, dass durch die eingereichte Mitgliedschaftsbestäti-
gung des (...) vom (…) (Beweismittel 3) glaubhaft gemacht ist, dass der
Beschwerdeführer Mitglied der (...) ist. Es ist jedoch keinerlei konkretes
Engagement des Beschwerdeführers für die Organisation nachgewiesen.
Auf der Fotografie vom (…) (Beweismittel 6) ist der Beschwerdeführer nicht
klar identifizierbar; gleiches gilt auch für die erste Fotografie vom (…) (Be-
weismittel 7). Die weiteren Fotografien vom (…) (Beweismittel, die vor dem
[...] aufgenommen worden sein sollen), zeigen den Beschwerdeführer mit
einem Schal der Liberation Tigers of Tamil Eelam (Beweismittel 8-10). Aus
letzteren kann lediglich geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
mit Bekannten an einer exilpolitischen tamilischen Veranstaltung teilge-
nommen hat; hingegen lässt sich kein überzeugter Aktivismus für die tami-
lische Sache daraus ableiten.
6.2.3 Gegen einen überzeugten Aktivismus des Beschwerdeführers für die
tamilische Sache spricht auch die Tatsache, dass er solches im ordentli-
chen Asylverfahren auch auf Beschwerdeebene nie substanziiert geltend
gemacht hat, obwohl er schon während des Verfahrens für die (...) tätig
gewesen sein will (vgl. Beweismittel 4 und 5). Zu verweisen ist diesbezüg-
lich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 18.
Juli 2016, das notabene nur rund drei Monate vor dem vorliegend zu prü-
fenden zweiten Asylgesuch gesprochen worden ist. Dort hielt das Bundes-
verwaltungsgericht unter Verweis auf die Befragungsprotokolle des or-
dentlichen Asylverfahrens fest, der Beschwerdeführer habe sein exilpoliti-
sches Engagement nur oberflächlich schildern können; ein exilpolitisches
Engagement scheine auch in Anbetracht des Fehlens jeglicher Beweismit-
tel als wenig wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer sich zuvor nie
politisch betätigt haben wolle (a.a.O., E. 9.2.2).
6.2.4 Nur im Sinne einer Ergänzung weist das Gericht darauf hin, dass er-
hebliche Zweifel daran bestehen, dass auf allen eingereichten Fotografien
wirklich der Beschwerdeführer abgebildet ist. Die fotografierten Männer
weisen in ihrer physischen Konstitution ganz erhebliche Unterschiede auf.
Aufgrund der Dunkelheit der Fotografien – und namentlich der Beweismit-
tel 6 und 7 – lässt sich die Frage jedoch nicht abschliessend beantworten.
6.2.5 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen erachtet das Bundesver-
waltungsgericht zwar als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer
Mitglied des (...) ist. Unglaubhaft ist hingegen, dass er sich massgeblich
E-7681/2016
Seite 12
exilpolitisch engagiert hat und deshalb das Interesse der heimatlichen Be-
hörden erregt haben könnte.
6.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren An-
hörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizi-
pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer
die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden
Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich
schriftlich darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu dokumentieren;
insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse brin-
gen würde. Dasselbe gilt für den Antrag, dem Beschwerdeführer Frist zur
Einreichung weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit seiner exilpoliti-
schen Tätigkeit für die (...) anzusetzen. Auch dieser Beweisantrag ist ab-
zuweisen.
6.4 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt – mit Ausnahme
der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim (...), für welche im
vorinstanzlichen Verfahren kein verfahrensrechtlich einzubeziehendes Be-
weismittel vorlag – zutreffend erstellt. Unter Einbezug sämtlicher nun vor-
liegender Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf
die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Profils des Beschwer-
deführers (vgl. nachfolgend E. 7) von folgendem Sachverhalt aus:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach einem gut (…) Auslandaufenthalt in seine Hei-
mat zurückkehren würde. Er ist zwar Mitglied des (...); trotz dieser Mitglied-
schaft im (...) ist jedoch nicht von einem überzeugten Aktivismus für die
tamilische Sache auszugehen. Im Rahmen der Vorbereitung des Wegwei-
sungsvollzugs hat er ein Formular zur Ausstellung eines neuen Passes
ausgefüllt, auf dem bestimmte persönliche Daten enthalten sind.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-7681/2016
Seite 13
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.2 Bereits im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Vorliegen einer asylrechtlich relevan-
ten Vorverfolgung verneint worden (E. 7). Der Beschwerdeführer bringt im
vorliegenden Verfahren nichts vor, was die dortige Einschätzung in Frage
stellen würde.
7.3 Keiner weiteren Erläuterung bedarf die Prüfung der Risikofaktoren ge-
mäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 16. Juli 2016, zumal das Urteil den Beschwerdeführer persönlich be-
traf und er in der Beschwerdeschrift nichts vorbringt, was eine Änderung
der Lageeinschätzung rechtfertigen würde.
Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der neuen Vorbringen lediglich zu
klären, ob aufgrund des oben neu festgestellten Sachverhalts – namentlich
des exilpolitischen Engagements für (...) (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3.1)
und der Datenübermittlung bei der Ersatzreisepapierbeschaffung (vgl.
dazu nachfolgend E. 7.3.2) – eine neue flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsgefahr geschaffen worden ist.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis zu Sri
Lanka davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur
dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge
ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel
der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich
eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar
nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist
aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläu-
fer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese
in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenz-
urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
E-7681/2016
Seite 14
Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, E. 6.3 und 6.5), erscheint der Beschwer-
deführer – auch unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren eingereich-
ten Beweismittel – nicht als Person mit prägnantem politischem Profil, son-
dern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora. Es erscheint äusserst
unwahrscheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Massenveran-
staltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
sein könnte, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor seiner Aus-
reise aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbehörden re-
gistriert worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchstens margi-
nale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers – sollten sie davon
überhaupt Kenntnis erlangen – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
7.3.2 In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausser-
dem zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im
Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von ei-
ner Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97
Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht ab-
schliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Be-
hörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt
werden dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich
geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizeri-
schen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (un-
glaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit ei-
ner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an
dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts
Substantiiertes dagegen vorbringt.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Vor-
noch Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Zu Recht hat die Vorinstanz
ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-7681/2016
Seite 15
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-7681/2016
Seite 16
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr.
54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entschei-
dung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
9.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
E-7681/2016
Seite 17
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, (…), hielt
es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3.3.). In seinem
neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesver-
waltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zu-
mutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
9.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 verwiesen werden (E. 13 und 15). Dort wird dargelegt,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein tragfähiges fami-
liäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund seiner Schulausbildung und
der bisherigen Berufserfahrung könne ihm zugemutet werden, sich dort
wirtschaftlich wieder zu integrieren. Der Beschwerdeführer macht im vor-
liegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu
ändern vermöchte.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-7681/2016
Seite 18
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer, ihm eine
angemessene Frist anzusetzen, um die Voraussetzungen zur Behandlung
der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung
vom 3. November 2016. Gegenstand eines allfälligen Revisionsgesuchs
wäre hingegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016. Mit anderen Worten sind die Anfechtungsobjekte nicht
identisch, was dazu führt, dass ein allfälliges Revisionsgesuch nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den
Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist ist daher nicht einzutreten. Jedoch
steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss
Art. 121-124 BGG einzureichen; nur in diesem Zusammenhang kommt die
vom Beschwerdeführer genannte Rechtsprechung zum Tragen, wonach
auch verspätete Revisionsvorbringen einer inhaltlichen Prüfung zugeführt
werden, wenn eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes (Art. 3
EMRK) liquide gemacht ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4401/2013
vom 27. März 2014 E. 3.1).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7681/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner