B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-768/2013
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ägypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat im
August 2007 aus wirtschaftlichen Gründen in Richtung Libyen verliess
und sich von dort im Oktober 2009 nach Italien begab, wo er bis zu seiner
Reise in die Schweiz illegal lebte und arbeitete,
dass er am 25. September 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 4. Oktober 2012 angab, er wolle sein Asylge-
such zurückziehen und in seine Heimat zurückkehren,
dass er diesen Rückzug indes anlässlich der Fortsetzung der Befragung
am 19. Oktober 2012 widerrief,
dass er sein Asylgesuch danach sowie bei der Anhörung vom 7. Januar
2013 im Wesentlichen damit begründete, dass er sich unter der Regie-
rung von Mubarak zwar von der Absolvierung des Militärdienstes habe
freikaufen können, seit der Machtübernahme der Muslimbruderschaft in
Ägypten indes befürchten müsse, er werde bei einer Rückkehr als
Dienstverweigerer sofort verhaftet und deswegen zu einer zweijährigen
Gefängnisstrafe verurteilt oder er werde ins Militär eingezogen und in die
Krisengebiete geschickt werden, wo unzählige junge Männer jedes Jahr
aufgrund der Hitze und des harten Trainings sterben würden,
dass er einen auf seinen Namen lautenden ägyptischen Reisepass abgab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Februar 2013 – eröffnet am 16. Januar 2013 – ablehnte, seine
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2013 (Poststem-
pel: 13. Februar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, ihm sei Einsicht in die mit der Beschwerde neu
eingereichten Beweismittel zu gewähren und eventualiter dazu das recht-
liche Gehör zu gewähren, die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013
sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter
sei ihm Asyl zu gewähren oder sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richter entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 f. AsylG),
dass die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers – ihm sei
die Einsicht in (und das rechtliche Gehör zu) den von ihm selbst neu ein-
gereichten Beweismittel(n) zu gewähren – als sinnwidrig zu bezeichnen
und damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind,
dass in Bezug auf sein neue Behauptung, er sei ein ehemaliges aktives
Mitglied der C._______ Partei gewesen und solche würden derzeit ge-
mäss nationalen und internationalen Berichten durch die Milizen der Mus-
limbruderschaft ermordet, festzustellen ist, dass mehrere Aspekte gegen
die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen,
dass er sich damit diametral in Widerspruch setzt zu seinen früheren Aus-
sage, er sei in Ägypten politisch nie tätig gewesen (vgl. A4/10 S. 7; A11/9
S. 6), und das nachgeschobene Vorbringen auch in keiner Weise begrün-
det, sondern nur pauschal und basierend auf Berichterstattungen eine
drohende Verfolgung durch die Muslimbruderschaft aufgrund dieser an-
geblichen Parteimitgliedschaft behauptete,
dass ferner die Beweiskraft des eingereichten Beweismittels (vergrösser-
te Farbfotokopie eines "Parteimitgliedsausweis") äusserst gering ist, zu-
mal dieses Dokument am [Zahl] November 2007 in Ägypten ausgestellt
wurde, der Beschwerdeführer aber eigenen Angaben zufolge bereits im
August 2007 ausgereist war (vgl. A4/10 S. 6),
dass nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage dieses neue Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht zu genügen vermag,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der bestehenden Akten-
lage vollständig und korrekt erstellt ist, weshalb der Antrag auf Rückwei-
sung an die Vorinstanz ebenfalls als offensichtlich unbegründet abzuwei-
sen ist,
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dass daran auch das kommentarlos auf Beschwerdeebene neu einge-
reichte, mit "absolvierter Wehrdienst (Dokument)" betitelte Beweismittel
nichts ändert, von welchem aufgrund der früheren Angaben des Be-
schwerdeführers anzunehmen ist, dass es sich dabei um eine Kopie des
(…) Militärzeugnisses (vgl. A11/9 S. 3) handelt, welches der Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge bei seinem [Verwandter] gelassen und
das dieser [Tätigkeit] habe (vgl. A11/9 S. 5),
dass das BFM im Wesentlichen anführte, Disziplinarmassnahmen wegen
Militärdienstverweigerung seien grundsätzlich rechtstaatlich legitim, wes-
halb den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asyl-
relevanz zukomme, zudem gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM,
nicht davon ausgegangen werden könne, ihm drohe wegen Militärdienst-
verweigerung in seinem Heimatstaat eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanzielles
entgegenzuhalten vermag, sondern lediglich angibt, die neue Regierung
in Ägypten werde ihn bei der Rückkehr sofort inhaftieren, da er bereits 28
Jahre alt sei und Männer ab dem 25. Lebensjahr gemäss dem Gesetz Mi-
litärdienst leisten müssten, wenn sie dienstfähig seien, eine Angabe, die
im Übrigen im Widerspruch steht zu seinen Aussagen, man müsse sich
mit 19 Jahren bei den Behörden melden und werde im Alter von 20 Jah-
ren eingezogen (vgl. A4/11 S. 7) beziehungsweise die jungen Männer
müssten mit 19 ins Militär (vgl. A11/9 S. 5),
dass, wie vom BFM zu Recht erkannt, allfällige strafrechtliche Konse-
quenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer
Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes oder der Flüchtlingskonvention darstellen,
dass die Bestrafung wegen einer begangenen Straftat nur dann für die
Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein kann, wenn der Staat
die Tat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe unverhält-
nismässig erhöht (sog. Polit-Malus; vgl. auch den die ständige einschlä-
gige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigende neue Bestim-
mung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die dem Beschwerdeführer angeblich drohende zweijährige Gefäng-
nisstrafe wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion offensichtlich
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als legitime staatliche und nicht unverhältnismässige Massnahme zur
Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht, und damit als asylrechtlich
nicht relevant zu charakterisieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung dieser massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerde-
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führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung am 4. Oktober 2012 noch den Wunsch geäus-
sert hatte, in seine Heimat zurückzukehren, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer einen bis zum 10. Sep-
tember 2013 gültigen ägyptischen Reisepass besitzt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
Versand: