B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7683/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
palästinensischer Herkunft aus Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (…).
E-7683/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – gemäss eigener Darstellung aus dem Flücht-
lingslager B._______ stammende Staatenlose palästinensischer Ethnie –
reisten am (…) November 2013 zusammen mit ihrer Ehefrau beziehungs-
weise Mutter in die Schweiz ein und stellten am 9. November 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 25. No-
vember 2013 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am
19. Juni 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) des Beschwerdeführers 1 statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte anlässlich der Befragung zur Person
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe den Mi-
litärdienst in der palästinensischen Befreiungsarmee in Syrien von 1995
bis (…) 1997 absolviert. Das Haus seiner Familie sei mehrmals beschos-
sen worden. Anhänger des syrischen Regimes hätten seinen Bruder er-
schossen und seine ältere Schwester verhaftet; seither hätten sie nichts
mehr von ihr gehört. Er habe die letzten vier bis fünf Monate vor seiner
Ausreise bei der Versorgung von Verletzten und der Bergung von Leichen
im Lager B._______ sowie in anderen Stadtteilen von Damaskus geholfen.
Er wisse nicht, ob er deswegen von den syrischen Behörden gesucht
werde. Am (…) 2012 seien er und seine Ehefrau mit den Kindern legal per
Flugzeug von Syrien nach D._______ gereist. Nach einigen Tagen seien
sie nach Libyen weitergereist, wo sie sich etwa ein Jahr aufgehalten hätten.
Ungefähr am (…) Oktober 2013 seien sie auf einem Boot nach Lampedusa
gefahren, von wo sie von den italienischen Behörden nach Sizilien ge-
bracht worden seien. Von dort aus seien sie per Zug in die Schweiz weiter-
gereist.
B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll,
er habe sich etwa ein Jahr vor seiner Ausreise der „Al-Hurr-Armee“
(al-Jaysh as-Sūrī al-Ḥurr; Freie Syrische Armee) angeschlossen, wobei er
in erster Linie bei der Versorgung von verletzten Armeeangehörigen und
Zivilpersonen geholfen habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die „Al-Hurr-
Armee“ habe er auch an Kämpfen gegen die Regierungsarmee teilgenom-
men; insbesondere habe er auf Regimeangehörige geschossen, um den
Zugang zu Verletzten und zu Leichen zu erzwingen. Mitglieder des Re-
gimes hätten zweimal, ungefähr im (…) und im (…) 2012, das Haus seiner
E-7683/2015
Seite 3
Familie sowie andere Häuser in ihrem Quartier auf der Suche nach be-
stimmten Personen durchsucht. Er sei im Zeitpunkt beider Hausdurchsu-
chungen nicht zu Hause gewesen. Er habe vermutet, dass er gesucht
werde. Seine Angehörigen hätten ihm zur Flucht geraten, weil er der ein-
zige Versorger seiner Familie gewesen sei. Ihre Ausreise sei nur mit Hilfe
eines bestochenen Geheimdienstbeamten am Flughafen möglich gewe-
sen, weil er nicht im Besitz des aufgrund seines Alters für die Ausreise ei-
gentlich notwendigen Visums gewesen sei.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
nebst Identitätspapieren (syrische Reisedokumente für palästinensische
Flüchtlinge, provisorische Aufenthaltsbewilligungskarten für Palästinenser,
Familienbüchlein, Family Registration Card der United Nations Relief and
Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA], UNRWA-
Registrierungskarte des Beschwerdeführers) das Militärbüchlein des Be-
schwerdeführers 1, Dokumente betreffend den geleisteten Militärdienst
und die Entlassung aus dem Militärdienst sowie einen Todesschein des
Vaters des Beschwerdeführers 1 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 (eröffnet am 27. Oktober 2015) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben werde.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2015 erhoben die
Beschwerdeführenden – gemeinsam mit ihrer Ehefrau respektive Mutter –
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese
sei soweit die Frage des Asyls betreffend aufzuheben und sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 machten die Beschwerdeführenden
ergänzende Angaben, insbesondere zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers 1. In der Beilage wurde ein Arztbericht des Schweizeri-
E-7683/2015
Seite 4
schen Roten Kreuzes vom 20. November 2015 betreffend den Beschwer-
deführer und eine Fürsorgebestätigung des Kompetenzzentrums Integra-
tion vom 26. November 2015 zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Instruktionsrichter räumte den Beschwerdeführenden mit Instruktions-
verfügung vom 17. Dezember 2015 Gelegenheit zur Replik ein.
Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7683/2015
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu den Haus-
durchsuchungen in seinem Quartier, bei welchen er vermutlich durch Re-
gimevertreter gesucht worden sei, seien sehr vage, allgemein und unsub-
stanziiert ausgefallen. Auch den diesbezüglichen Schilderungen seiner
Ehefrau liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine gezielte Suche
nach dem Beschwerdeführer entnehmen. Es könne davon ausgegangen
werden, dass die Behördenvertreter sich diesfalls explizit an seine Ehefrau
E-7683/2015
Seite 6
gewendet hätten; zudem sei die Wohnung der Beschwerdeführenden ge-
mäss ihren Angaben eine von vielen gewesen, die durchsucht worden
seien. Die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu den Gründen für die Su-
che der Behörden nach ihm und insbesondere zu seinem angeblichen En-
gagement für die Al-Hurr-Armee seien knapp und unsubstanziiert. Es sei
ihm somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von den syrischen
Behörden gesucht werde. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau zu den Hausdurchsuchungen seien als nachgeschoben und daher
unglaubhaft zu erachten.
Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sie widersprüchliche
Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht hätten. Bei den Be-
fragungen zur Person hätten sie angegeben, Syrien legal verlassen zu ha-
ben. Hingegen habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgeführt,
er sei mithilfe von Beziehungen ausgereist, während seine Ehefrau zu Pro-
tokoll gegeben habe, sie wisse nicht, ob die Ausreise legal oder illegal ge-
wesen sei. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den summarischen
Charakter der BzP vermöge nicht zu überzeugen, da dessen ungeachtet
zu erwarten gewesen wäre, dass er die Umstände der Ausreise erwähnt
hätte. Den eingereichten Reisepässen würden sich zudem auch keine Hin-
weise auf eine illegale Ausreise entnehmen lassen.
Ferner erweise sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor
Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Kampfhandlungen der Al-Hurr-
Armee und Hilfeleistungen für Verletzte als unbegründet, da sich sowohl
die angebliche Suche der Behörden nach ihm als auch die illegale Ausreise
als unglaubhaft erwiesen hätten. Es würden sich aus den Akten keine Hin-
weise dafür ergeben, dass die Behörden Kenntnis seines Engagements für
die Al-Hurr-Armee hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass den
Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung durch das syrische
Regime drohe. Bei der allgemeinen Kriegssituation und fehlenden Sicher-
heit in Syrien, auf welche der Beschwerdeführer 1 im Weiteren verwiesen
habe, handle es sich um Nachteile, die sich aus der allgemeinen Kriegs-
und Sicherheitslage ergeben würden. Ein konkreter Hinweis auf eine ge-
zielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei nicht ersichtlich.
4.2 In ihren Eingaben vom 26. November 2015 und 1. Dezember 2015 ver-
wiesen die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde da-
rauf, dass der Beschwerdeführer durch die aktive Beteiligung an Kampf-
handlungen der Al-Hurr-Armee sich und seine Familie einer grossen Ge-
fährdung ausgesetzt habe. Aus diesem Grund sei er durch das syrische
E-7683/2015
Seite 7
Regime verfolgt worden. Sie seien daher auf die Gewährung von Schutz
angewiesen. Der Beschwerdeführer sei durch die erlebten Kampfhandlun-
gen traumatisiert und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, darüber zu
berichten. Er fürchte im Übrigen eine strafrechtliche Verfolgung wegen der
von ihm in Syrien begangenen Taten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung betreffend den Beschwerdeführer führte die
Vorinstanz aus, es würden sich aus den Befragungsprotokollen keine Hin-
weise dafür ergeben, dass er sich nicht frei über das Erlebte habe äussern
können. Die im Arztzeugnis vom 20. November 2015 gestellte Diagnose
vermöge das Vorhandensein einer asylrelevanten Verfolgung weder zu be-
gründen noch zu bestätigen. Traumatische Erlebnisse des Beschwerde-
führers seien nicht auszuschliessen, da er in einem Kriegsgebiet gelebt
habe.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2;
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
Aussagewidersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit her-
angezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest an-
satzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E-7683/2015
Seite 8
5.2
5.2.1 Demnach muss der Beschwerdeführer 1 sich entgegenhalten lassen,
dass er die Hausdurchsuchungen im (…) und (…) 2012, welche sowohl er
als auch seine Ehefrau im Rahmen der Anhörungen als das für ihre Aus-
reise auslösende Ereignis beschrieben, anlässlich der Befragung zur Per-
son auch nicht ansatzweise erwähnte. Vielmehr gab er bei der BzP zu Pro-
tokoll, er wisse nicht, ob er vom Regime gesucht werde (vgl. Protokoll BzP
A6 S. 9). Ebenso gab der Beschwerdeführer bei der BzP zwar zu Protokoll,
bei der Bergung von Toten und Verletzten geholfen zu haben, brachte je-
doch erst bei der Anhörung vor, diese Tätigkeit für die Al-Hurr-Armee aus-
geübt und für diese auch an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben.
Da es sich hierbei um wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen handelt,
sind diese von der Vorinstanz zu Recht als nachgeschoben bezeichnet
worden.
5.2.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers für die Al-Hurr-Armee werden dadurch verstärkt, dass er widersprüch-
liche Angaben zur Dauer derselben machte. Während er bei der BzP aus-
sagte, er habe in den letzten vier bis fünf Monaten vor der Ausreise bei der
Versorgung von Verletzten und Toten geholfen (vgl. Protokoll BzP A6 S. 9),
gab er bei der Anhörung an, die entsprechenden Aufgaben für die Al-Hurr-
Armee ein Jahr vor der Ausreise begonnen zu haben (vgl. Protokoll Anhö-
rung A38 S. 7).
5.2.3 Selbst bei Wahrunterstellung lassen diese Vorbringen nicht mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine gezielte Verfolgung des Beschwer-
deführers durch die Regierungskräfte schliessen: Gemäss den Aussagen
von ihm und seiner Ehefrau wurden neben ihrem auch andere Häuser im
Quartier durchsucht und er gab ausdrücklich zu Protokoll, dass er bloss
vermute, gesucht zu werden. Eine blosse Mutmassung, es hätte eine Ver-
folgung einsetzen können, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkre-
ten Gefährdung nicht aus.
5.2.4 Sodann hat der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der
von ihm vorgebrachten Tötung beziehungsweise Inhaftierung mehrerer Fa-
milienangehöriger keine gezielten gegen ihn gerichteten Verfolgungsmass-
nahmen geltend gemacht. Ebenso wenig ist aus der palästinensischen
Herkunft des Beschwerdeführers zu schliessen, dass ihm konkret und ge-
zielt eine regimefeindliche Haltung und entsprechende Taten vorgeworfen
worden seien oder werden könnten.
E-7683/2015
Seite 9
5.2.5 Gegen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers und seiner
Familie vor Verfolgung durch das syrische Regime spricht schliesslich
auch, dass sie sich kurz vor der Ausreise die eingereichten Reisepapiere
haben ausstellen lassen und trotz der zu erwartenden intensiven Kontrol-
len über den Flughafen Damaskus aus ihrem Heimatland ausreisten, sowie
dass sie auf dem Weg zum Flughafen unbehelligt eine Strassensperre der
Regierungskräfte passieren konnten (vgl. Protokoll Anhörung A38 S. 9 f.
F84). Die gewaltsamen Auseinandersetzungen im Flüchtlingslager
B._______ sind der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien geschul-
det, welcher mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen
wurde.
5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen auf eine Gefährdung wegen seines En-
gagements für die Al-Hurr- Armee verweist, ohne sich im Einzelnen mit den
Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen, ist nicht geeignet, diese
Einschätzung in Frage zu stellen. Das eingereichte ärztliche Zeugnis vom
20. November 2015 vermag eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ebenfalls nicht zu belegen, da die diagnostizierten psychischen Probleme
(Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode)
auch durch nicht asylrechtlich relevante Erlebnisse, namentlich die allge-
meine Bürgerkriegssituation in seinem Herkunftsland, ausgelöst worden
sein können.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-7683/2015
Seite 10
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde der Ehefrau / Mutter
der Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 sein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7683/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: