B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7684/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im Au-
gust 2013. Am 2. September 2015 reiste er in die Schweiz ein. Gleichen-
tags suchte er um Asyl nach. Am 11. September 2016 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 23. September 2016 vertieft zu seinen Asylgrün-
den an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und
stamme aus B._______. Von 2008 bis zu Beginn der politischen Unruhen
im Jahr 2011 habe er in C._______ als (…) gearbeitet. Im gleichen Jahr
sei er als Ajnabi gezwungen worden, sich einzubürgern. Ab diesem Zeit-
punkt habe er nicht mehr mit einem sicheren Gefühl nach C._______ ge-
hen können, da er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrischen
Behörden gehabt habe. Er habe sich nie ein Militärbüchlein ausstellen las-
sen. Im Jahr 2011 habe er zudem an Demonstrationen gegen die Regie-
rung teilgenommen. Der Islamische Staat (IS) habe zwei Cousins sowie
einen Onkel, die Mitglieder der kurdischen Volksverteidigungseinheit
(YPG) gewesen seien, ermordet. Deshalb, und weil sich die Lage in seinem
Heimatort verschlimmert habe, habe er Syrien im August 2013 verlassen
und sei nach Kurdistan gereist. Dort habe er sich bis Mitte 2015 aufgehal-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm
vollumfänglich Einsicht in die Akten A10/2 sowie A11/7 zu gewähren. Even-
tualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A10/2 sowie A11/7 zu ge-
währen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
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Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine ange-
messen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise
zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Gastkommentar in
der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 6. Dezember 2016, einen Zeitungs-
artikel der New York Times vom 28. November 2016 sowie einen Zeitungs-
artikel von Al Jazeera vom 8. Dezember 2016 zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 14. Dezember 2016 zu den Akten.
E.
Am 19. Dezember 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
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mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zwischen
der Gesuchseinreichung und der Anhörung rund ein Jahr verstreichen las-
sen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm
aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil wider-
fahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.
3.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm
zu Unrecht die Akten A10/2 (Begleitnotiz) und A11/17 (Aktennotiz) nicht zur
Einsicht zugestellt. Der Rechtsvertreter war nach der Antwort der Vor-
instanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die
Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte
remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (vgl. zuletzt: Urteil BVGer
E-7579/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2). Sodann ist festzuhalten, dass
es sich beim Aktenstück A10/2 um die Dokumentation eines amtsinternen
Verfahrensschrittes und somit um eine interne Akte handelt, welche nicht
dem Akteneinsichtsrecht untersteht. Was das Aktenstück A11/17 anbe-
langt, betrifft dieses nicht das Asylverfahren des Beschwerdeführers, son-
dern handelt es sich dabei um eine amtsinterne Aktennotiz betreffend den
Arbeitgeber des Beschwerdeführers, mithin dem Beschwerdeführer dies-
bezüglich kein Recht auf Einsicht zusteht. Die Vorinstanz hat demnach
durch die Nichtedition der beiden Aktenstücke den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzu-
setzen. Dem weiteren Vorbringen, die Vorinstanz habe die Aktenführungs-
pflicht verletzt, da die Identitätskarte weder im Aktenverzeichnis noch im
Beweismittelumschlag vermerkt sei, ist entgegenzuhalten, dass aus dem
Anhörungsprotokoll ausdrücklich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
die Identitätskarte zu den Akten gereicht hat (vgl. SEM-Akten A13/12 F 5).
Demnach liegt insoweit keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor.
3.1.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Be-
schwerdeführer darin, dass die Vorinstanz die konkrete und persönliche
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Bedrohung der Familie durch den IS in der angefochtenen Verfügung nicht
erwähnt habe. Im Umstand, dass die Vorinstanz gewisse Elemente der
Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich auf-
führt oder würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Es ist nicht
erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinan-
dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Anhö-
rung wurde der Beschwerdeführer nicht persönlich bedroht. Die allgemeine
Bedrohung der Familie wurde in den Erwägungen der angefochtenen Ver-
fügung insoweit hinreichend berücksichtigt, indem sie auf die allgemein
schwierige Lage in Syrien eingegangen ist. Somit liegt auch diesbezüglich
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV.
Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfü-
gung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im
Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bun-
desverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprü-
fen kann.
3.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat, mithin erweist sich die Rüge als unbe-
gründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig festgestellt.
Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/-
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer unterlässt es in
der Eingabe, die erhobene Rüge nur schon ansatzweise zu substantiieren
und darzulegen, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur Feststel-
lung des Sachverhalts erforderlich sein sollen. Die Rüge ist demnach un-
begründet.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
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in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Unter Be-
rücksichtigung der erschwerten Lebensumstände aufgrund der vorherr-
schenden Bürgerkriegssituation in Syrien und den daraus resultierenden
Nachteilen und Ängsten handle es sich bei den geltend gemachten Behel-
ligungen nicht um eine Zwangssituation. Der Beschwerdeführer habe we-
der ernsthafte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, noch sei
er in einem unzumutbaren Mass von Dritten verfolgt worden. Die allge-
meine Unsicherheit sowie die steigende Arbeitslosigkeit seien eine unaus-
weichliche Folge des gewaltsamen Konflikts in Syrien. Aus der Tatsache,
dass er als Kurde zusätzliche Bürden zu tragen habe, sei zwar bedauerlich
aber ebenfalls nicht asylrelevant. Mangels Gezieltheit liege keine Verfol-
gung im Sinne des Gesetzes vor.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht
als Flüchtling anerkannt, mithin verletze die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht.
7.2 Vorab ist hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe die Erwägun-
gen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen
Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November
2015] vgl.
festzustellen, dass diese Einschätzungen für das Bundesverwaltungsge-
richt zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwick-
lungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachte Feststellung, wo-
nach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition nicht erfor-
derlich sei, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung individuell auf
eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bin-
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dend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allge-
meine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
7.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer weiter gel-
tend, er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits
in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte
auf sich gezogen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, zwei Cousins und ein Onkel seien bei der YPG aktiv gewesen.
Weitere politisch aktive Verwandte führte er nicht an. Im Jahr 2011 hat der
Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen, indes hatte er ge-
mäss seinen eigenen Angaben während diesen nie Kontakt mit den syri-
schen Behörden (vgl. SEM-Akten A13/12 F 28) oder ist ihm daraus ein
Nachteil erwachsen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegan-
gen werden, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit aufgrund
seines eigenen politischen Engagements oder eines solchen seiner Fami-
lie die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Insoweit
vermag der Beschwerdeführer auch aus dem zitierten Urteil D-5579/2013
vom 25. Februar 2015 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Weiter wird in der Eingabe vorgebracht, es habe eine hohe Wahrschein-
lichkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee
bestanden. Deshalb sei davon auszugehen, dass er von den syrischen Be-
hörden wegen Fernbleibens als Dienstverweigerer verfolgt werde. Gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers wurde er noch nicht militärisch aus-
gehoben. Es steht somit noch nicht einmal fest, ob er überhaupt dienst-
tauglich ist. Der Beschwerdeführer kann demnach weder als Militärdienst-
verweigerer noch als Deserteur gelten. Was in diesem Zusammenhang
den Verweis auf das Urteil BVGE 2015/13 (Urteil D-5553/2013 vom
18. Februar 2015) betrifft, ist der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht
vergleichbar, da in jenem Fall der Beschwerdeführer einer oppositionell ak-
tiven Familie entstammte, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ge-
zogen und bereits eine Einberufung in den Militärdienst erhalten hatte. Fer-
ner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen zurzeit auf die Rek-
rutierung kurdischstämmiger Männer weitgehend verzichten, um Spannun-
gen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syri-
schen Armee geschwächt sei, werde auf eine Konfrontation mit der YPG
verzichtet (vgl. zuletzt Urteil des BVGerE-6174/2015 vom 9. Dezember
2016 E. 5.1.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Ein-
berufung zum Militärdienst erhalten hätte, kann allein aus diesem Umstand
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nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen wer-
den (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer E-7375/2016 vom 9. Dezember 2016
E. 3.3).
Was schliesslich eine Rekrutierung durch den IS bei einer Rückkehr betrifft,
führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, dieser sei nie
bis zu seinem Dorf vorgedrungen. Zudem verneinte er, einen persönlichen
Kontakt mit dem IS gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A13/12 F 36). Die
Tötung der Familienmitglieder durch den IS ist zwar bedauerlich aber – wie
von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – auf die allgemeine Lage in Sy-
rien zurückzuführen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
wonach der Beschwerdeführer konkret und gezielt eine Verfolgung vom IS
oder einer anderen islamistischen Gruppierung zu gewärtigen gehabt hätte
beziehungsweise bei einer Rückkehr einer solchen ausgeliefert wäre. Das
Vorbringen wird auch nicht näher substantiiert.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
An diesem Schluss vermögen auch eingereichten Zeitungsberichte nichts
zu ändern.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht keine Veran-
lassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: