Abtei lung V
E-7685/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, Bangladesh,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung des
BFM vom 12. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7685/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2004 um Asyl nachgesucht
hatte und ihr mit Verfügung des BFM vom 29. August 2006 Asyl in der
Schweiz gewährt worden war,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2006 für ihren Ehemann
und für ihre Tochter B._______ (nachfolgend "Tochter"), ein Gesuch
um Familiennachzug und Einschluss in ihre Flüchtlingseigenschaft
stellte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe Stellung zu verschiedenen
formalen Fragen des BFM bezog und dabei mitteilte, sie könne sich
eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Mann in der Schweiz nicht mehr
vorstellen, weshalb sie das Familiennachzugsgesuch, soweit ihn be-
treffend zurückziehe, am Gesuch für ihre Tochter indessen festhalte,
dass das BFM am 29. Dezember 2006 für die Tochter der Beschwerde-
führerin eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung ausstell-
te und diese der Schweizer Botschaft in Dhaka zustellte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar
2007 davon in Kenntnis setzte, dass gemäss Angabe der Botschaft ge-
mäss ihrer Abklärung vor Ort verschiedene Unterlagen für die Ertei-
lung eines Einreisevisums fehlten, namentlich eine formelle Zuteilung
der elterlichen Sorge und eine beglaubigte Erklärung des Einverständ-
nisses des Ehemannes,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August
das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft vom 16. Juli 2007 ge-
währte und die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. August 2007
und 16. August 2007 Stellung zu den Ausführungen der Vertretung
nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 die Einreise der
Tochter in die Schweiz verweigerte, die bereits provisorisch erteilte Be-
willigung annullierte und das Gesuch um Familiennachzug abwies,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorliegend
sprächen besondere Umstände gegen die Familienzusammenführung
respektive den Einschluss der Tochter der Beschwerdeführerin in
deren Flüchtlingseigenschaft, weil kein Urteil vorliege, welches die
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behauptete Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Kindsvater nachweise, auch ein Urteil des zuständigen
Familiengerichts in Bangladesh betreffend das Sorgerecht für die
Tochter fehle und letztere bei ihrem leiblichen Vater in Bangladesh
lebe und dort zur Schule gehe,
dass unter diesen Umständen kein Einreisevisum ausgestellt werden
könne, zumal dies im Ergebnis einer Verletzung des am 11. Oktober
1983 ratifizierten Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zi-
vilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung (SR 0.211.230.
02) gleichkäme,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 14. November 2007 die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 12. Oktober 2007 sowie die Anweisung an die Vorins-
tanz beantragte, die Einreise der Tochter in die Schweiz zu bewilligen
und sie als Flüchtling anzuerkennen beziehungsweise sie in die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzuschliessen und
ihr in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin – unter der Rubrik Parteikostenentschä-
digung – ausführen liess, sie sei nicht in der Lage, ihren Rechtsstand-
punkt zureichend selbst zu vertreten, und die zur Diskussion stehen-
den Fragen seien für sie von erheblicher Tragweite,
dass der vormals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfü-
gung vom 21. November 2007 diese Ausführungen als sinngemässes
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) entgegennahm, die in Art. 65 Abs. 1
VwVG umschriebenen rechtlichen Grundvoraussetzungen für die Bei-
ordnung einer amtlichen Anwältin – die Mittellosigkeit respektive das
Fehlen von Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren – prüfte und
verneinte und die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kosten-
vorschusses aufforderte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 un-
ter anderem darauf aufmerksam machte, dass sie in ihrer Beschwerde
gar nicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nachgesucht hatte,
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dass der vormalige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
19. Dezember 2007 Kenntnis von den Präzisierungen der Beschwer-
deführerin nahm, die Verfügung vom 21. November 2007 als gegen-
standslos erklärte und der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses ansetzte, der in der Folge fristgerecht
geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 2008 unter
anderem mitteilen liess, ihre Mutter verfüge über ein bis 26. April 2008
gültiges Visum für die Schweiz und könnte die Tochter der Beschwer-
deführerin bei der Reise in die Schweiz begleiten, falls bis dahin im
Beschwerdeverfahren die Einreise der Tochter bewilligt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerin-
nen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonde-
ren Umstände dagegen sprechen,
dass gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise der im Ausland leben-
den, durch die Flucht getrennten anspruchsberechtigten Personen
nach Absatz 1 auf Gesuch hin zu bewilligen ist,
dass das Gesuch um Familienvereinigung von der Beschwerdeführerin
zunächst für den Ehemann und die Tochter gestellt und erst später auf
die Tochter beschränkt wurde, weil sich die Ehegatten eine
gemeinsame Zukunft in der Schweiz nun nicht mehr vorstellen
könnten,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin gemäss Akten seit der
Ausreise der Mutter aus dem Heimatland vor vier Jahren unter der
Obhut ihres leiblichen Vaters steht, und aufgrund dieser faktischen
Umstände von einer grundsätzlichen Vermutung des Sorgerechts des
Vaters auszugehen sein dürfte,
dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, gemäss der relevanten
bangladeschischen Rechtsquelle, dem "Family Courts Act 1985" stehe
fest, dass sie als geschiedene Mutter die Inhaberin des elterlichen
Sorgerechts sei,
dass die Anwendbarkeit dieser bangladeschischen Rechtsquelle für
den Fall der langjährigen Obhut des leiblichen Vaters und/oder des
Auslandaufenthalts der Mutter nicht feststeht, sofern die Ehe der Be-
schwerdeführerin tatsächlich geschieden worden sein sollte, was ge-
mäss Abklärungen der Botschaft zwar von verschiedenen Auskunfts-
personen bestätigt, nicht aber formell festgestellt sei,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch darauf
hinzuweisen ist, dass in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
20. Dezember 2006 erstaunlicherweise mit keinem Wort von einer
formellen Auflösung der Ehe die Rede gewesen wäre,
dass die Schweizer Botschafterin in Dhaka nach Abklärungen durch
einen Vertrauensanwalt vor Ort unmissverständlich festhielt, es stehe
nicht fest, ob die Beschwerdeführerin über das Recht auf Sorge über
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ihre Tochter verfüge, und ein bangladeschisches Familiengericht
müsse diese Frage verbindlich entscheiden,
dass die Eintragung der Tochter in den Pass der Beschwerdeführerin
keine direkten und zwingenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des
Sorgerechts zulässt,
dass die Vorinstanz bei der geschilderten Aktenlage zu Recht das Vor-
liegen von besonderen, dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
entgegenstehenden Umständen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bejaht
hat,
dass angesichts der Ausführungen der Botschaft und der unklaren fa-
milienrechtlichen Situation zudem anzunehmen ist, die konkrete
Durchführung der Ausreise der Tochter aus dem Heimatland wäre zum
heutigen Zeitpunkt faktisch und technisch nicht durchführbar,
dass unter diesen Umständen die Frage offen bleiben kann, ob die
Schweiz heute mit der Bewilligung und Unterstützung einer Einreise
der Tochter in die Schweiz tatsächlich multilaterale völkerrechtliche
Verträge verletzten würde,
dass es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten ist, mit Hilfe
ihrer Angehörigen (Mutter, Bruder, Schwestern) sowie nötigenfalls ei-
nes Rechtsvertreters die Frage des Sorgerechts durch ein banglade-
schisches Familiengericht unmissverständlich klären zu lassen, und es
ihr frei steht, danach gegebenenfalls ein erneutes Gesuch um Famili-
enasyl zu stellen,
dass an diesen Feststellungen auch die Ausführungen in der Be-
schwerde zur ratio legis von Art. 51 AsylG nichts zu ändern vermögen
und die Beschwerdeführerin im Übrigen auch ansatzweise nie eine
Gefährdung oder gar (Reflex-) Verfolgung der Tochter im Heimatland
geltend gemacht hatte,
dass das Bundesamt das Gesuch um Familienasyl und um Bewilligung
der Einreise bei der vorliegenden Aktenlage zu Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG) der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den C._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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