B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7685/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Freiplatzaktion Basel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober
2015 / N (…).
E-7685/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der in B._______ (Nordprovinz) geborene und seit seinem Jugendalter
und bis zur Ausreise in C._______ (Ostprovinz) wohnhaft gewesene Be-
schwerdeführer tamilischer Ethnie reiste seinen eigenen Angaben zufolge
am (…) 2015 mit seinem authentischen Reisepass legal auf dem Luftweg
von Colombo via Dubai nach Kenia aus. Von dort sei er über Serbien wei-
ter- und am 8. März 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am 9. März 2015
ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl.
Die Befragung zur Person (BzP) fand am 12. März 2015 statt, eine einge-
hende Anhörung zu den Asylgründen wurde am 17. August 2015 durchge-
führt (SEM-Akten A4/14 und A28/25).
A.b Der Beschwerdeführer gab zu seinen Asylgründen an, 2012 habe die
Partei TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; auf englisch: Tamil Peoples
Liberation Tigers) gegen Geld staatliche Stellen angeboten. Er habe als
(…) arbeiten wollen und sich deshalb bei D._______ (Anmerkung Gericht,
[…] TMVP; (…) in Sri Lanka vom […]) gemeldet und das verlangte Geld zu
einem Teil einbezahlt. Nach sechs Monaten Wartezeit und mehrmaligem
Nachfragen im TMVP-Büro sei ihm gesagt worden, er müsse bei der Wahl-
kampagne mithelfen, werde aber dann die Stelle nach den Wahlen erhal-
ten. Für die lokalen Wahlen im September 2012 habe er also Flyers verteilt,
Plakate geklebt und Mitgliederkarten zugeteilt. Die TMVP habe die Wahlen
aber dann verloren und seine Frau habe nicht mehr gewollt, dass er zu
diesen Personen Kontakt habe, nachdem er auch das einbezahlte Geld
vergeblich zurückzufordern versucht habe. Daraufhin habe er angefangen,
als (…) zu arbeiten. Anhänger der TMVP hätten ihn rund zwei Monate nach
den Wahlen etwa dreimal zuhause aufgesucht und ihn gefragt, weshalb er
nicht mehr kommen würde, um mitzuhelfen; er habe ihnen gesagt, er habe
Probleme mit seiner Frau und in den darauffolgenden zwei Jahren hätten
sie ihn in Ruhe gelassen.
Kurz vor den Wahlen vom Januar 2015, etwa im November 2014, sei er zu
E._______, einem Mitglied des Parlaments und der Tamil National Alliance
(TNA)-Partei gegangen und habe von den Problemen mit der TMVP er-
zählt. Er sei nämlich, wie alle Tamilen, Sympathisant der TNA gewesen,
demgegenüber nie einer der TMVP; über letztere Partei habe er einzig zu
einer Arbeitsstelle kommen wollen. E._______ habe ihm dann seinerseits
eine Anstellung zugesichert. Er habe während der Wahlkampagnen für die
E-7685/2015
Seite 3
TNA als (…) gearbeitet. Einige Male sei er dann von den Mitgliedern der
TMVP zuhause gesucht worden, da diese von seiner Tätigkeit für die TNA
erfahren hätten. Einmal hätten sie von ihm verlangt, er solle in ihr Büro
kommen. Er habe das nicht ernst genommen und sei nicht gegangen. Mitte
Dezember 2014 hätten einige Mitglieder der TMVP dann seiner Frau einen
Vorladungsbrief für eine Befragung beziehungsweise einen Drohbrief ge-
geben. Als er nicht erschienen sei, seien sie sehr wütend geworden und
hätten ihn – gemäss seinen Angaben in der BzP – tags darauf geschlagen.
Bei der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei den Mitglie-
dern der TMVP per Zufall mehrere Male in der Stadt C._______ begegnet
und von ihnen dazu aufgefordert worden, mit seiner Tätigkeit für
E._______ aufzuhören und der TMVP zu helfen. Er sei dabei auch bedroht
und tätlich angegriffen worden. Er habe bei der Polizei in F._______ und
der Menschenrechtsorganisation Anzeige erstattet und sei vorübergehend
in das Haus seines Schwagers umgezogen. Da er bis Weihnachten keine
Probleme mehr gehabt habe, sei er zurück nach Hause gegangen.
Am (…) 2014 gegen 20 oder 21 Uhr seien zwei Unbekannte – sie hätten
Helme getragen – gekommen und hätten die Glühbirnen im Haus zerstört,
ihn beschimpft, zu Boden geworfen und mit einem scharfen Gegenstand
am linken Bein verletzt. Den Aussagen in der BzP zufolge hätten die Un-
bekannten ihn gefragt, ob er so mutig geworden sei, dass er eine Anzeige
bei der Polizei erstattet habe. Mit dem rechten Bein habe er die beiden
Männer getreten und sich befreien können. Zunächst sei er zu einer ent-
fernten Tante beziehungsweise zu seiner Schwiegermutter, welche in der
Nachbarschaft wohne, gerannt und habe sich dort versteckt. Obwohl er
Angst gehabt habe, sei er aufgrund der stark blutenden Wunde ins Spital
gegangen, habe dort aber bezüglich der Ursache der Blutung gelogen. Drei
Tage lang habe er sich im Spital aufgehalten und sein Telefon während
dieser Zeit ausgeschaltet. Mit einem anderen Telefon habe er seine Frau
kontaktiert. Während seiner Abwesenheit seien diese Leute (gemäss sei-
nen Aussagen bei der BzP) wieder zuhause gewesen und hätten Möbel
zerstört. Bei der Bundesanhörung gab der Beschwerdeführer an, Angehö-
rige der TMVP seien während seines Spitalaufenthalts zu ihm nach Hause
gegangen und hätten so getan wie wenn nichts geschehen wäre. Sie hät-
ten seiner Frau ausgerichtet, er solle sich im Büro melden. Seine Frau sei
zu ihm ins Spital gekommen und habe ihm gesagt, er dürfe nicht mehr nach
Hause kommen. Daraufhin sei er am (…) 2015 aus Sri Lanka ausgereist.
Nach seiner Ausreise sei seine Frau erneut bedroht worden, er mache sich
Sorgen um seine Familie.
E-7685/2015
Seite 4
Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1995 sei er verdächtigt
worden, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. In
diesem Zusammenhang sei er damals 21 Tage lang in G._______ in Haft
gewesen und in dieser Zeit auch geschlagen und gefoltert worden.
A.c Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom 24. Au-
gust 2015 war der Beschwerdeführer vom 18. bis 22. August 2015 hospi-
talisiert. Auf Anfrage hin erhielt das SEM vom Hausarzt Dr. med. I._______,
FMH für Allgemeinmedizin, im Arztbericht vom 19. Oktober 2015 Auskunft
zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer
über seine Rechtsvertreterin ans Bundesverwaltungsgericht und liess in
materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 26. Oktober 2015 sei
vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechts-
pflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Unter anderem reichte er eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste
J._______ vom 3. November 2015 ein.
D.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Eingang der Be-
schwerde.
E-7685/2015
Seite 5
E.
E.a Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht unter anderem das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut. Zugleich eröffnete sie dem SEM bis zum
4. Januar 2015 eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E.b Mit Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest.
E.c Am 28. Dezember 2015 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die
Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-7685/2015
Seite 6
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
E-7685/2015
Seite 7
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung seines abweisenden Entscheids hielt das SEM insbe-
sondere fest, es gelinge dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unstimmi-
gen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Ausführungen nicht, eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
So vermittelten seine Ausführungen zum Besuch des (…) TMVP und des
Parlamentariers der TNA den Eindruck, dass sie sich zweimal am selben
Erzählablauf orientierten und er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
Auf Letzteres weise auch sein Antwortverhalten hin, wonach er situativ auf
die Fragen reagiere, zum Beispiel wenn er auf die Äusserung des SEM-
Mitarbeiters, die unkomplizierte Kontaktaufnahme sei eher erstaunlich, an-
gebe, der Parlamentarier habe mehrere Leibwächter gehabt und es habe
sich um eine Ausnahme gehandelt. Ebenso habe sich der Beschwerdefüh-
rer insofern widersprochen, als er einerseits zu Protokoll gegeben habe, im
Wohnzimmer fern gesehen und nichts gehört zu haben, als er im Dezem-
ber 2014 von TMVP-Leuten zu Hause aufgesucht und geschlagen worden
sei. Andererseits aber habe er ausgeführt, zwei Personen auf einem Mo-
torrad hätten ihn zu Hause aufgesucht und körperlich angegriffen. Auf den
Widerspruch angesprochen, habe er angegeben, das Motorrad zehn Mi-
nuten vor dem Eindringen der Personen ins Haus gehört zu haben. Trotz
mehreren Nachfragen habe der Beschwerdeführer zudem seine Tätigkei-
ten für die TNA nicht detailliert beschreiben können, und auch seine Aus-
führungen bezüglich der Drohungen und tätlichen Angriffe auf seine Per-
son sowie zu deren mutmasslicher Ursache seien oberflächlich und unsub-
stantiiert ausgefallen.
E-7685/2015
Seite 8
An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Dem medizinischen Bericht sei kein Hinweis auf die gel-
tend gemachte Verfolgung zu entnehmen, auch wenn eine Verletzung in
Sri Lanka nicht auszuschliessen sei. Bei den eingereichten Bestätigungs-
schreiben der Diözese C._______ und der TNA handle es sich um Gefäl-
ligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Beim eingereichten Drohbrief der
TMVP, den polizeilichen Anzeigen und der Klagenummer-Karte der Human
Rights Commission of Sri Lanka sei festzustellen, dass diese leicht fälsch-
bar und käuflich erwerbbar seien. Demnach komme auch diesen Doku-
menten keine Beweiskraft zu. Die Mitgliederkarte der TMVP könne zwar
auf seine Parteimitgliedschaft hinweisen, enthalte jedoch keinen Hinweis
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung.
Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die achtmonatige Landesab-
wesenheit reichten nach herrschender Praxis nicht aus, um von Verfol-
gungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Trotz der vorhandenen
weiteren Faktoren – Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, letzter Wohnsitz
im Osten Sri Lankas sowie das Alter zwischen 20 und 45 Jahren – bestehe
kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten
Background Check hinausgehen würden. Aufgrund der geltend gemachten
Festnahme im Jahr 1995 wegen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE
und wegen seiner (…), welche LTTE-Kämpferin gewesen und im Jahr (…)
spurlos verschwunden sei, habe der Beschwerdeführer nicht mit negativen
Konsequenzen gemäss Art. 3 AsylG zu rechnen, zumal er Sri Lanka ge-
mäss seinen eigenen Angaben legal mit seinem Reisepass verlassen
habe. Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seien im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu befürchten.
Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich als möglich, zulässig und zu-
mutbar. Auch die (…)probleme des Beschwerdeführers, welche regelmäs-
sige (…)kontrollen in Form von Blut- und Urinuntersuchungen bedingten,
ständen einer Rückkehr in sein Heimatland nicht entgegen, zumal das Ge-
sundheitssystem in Sri Lanka einen bemerkenswert hohen Standard habe.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen entgegen, er habe insbesondere in zeitlicher Hinsicht wider-
spruchsfreie deckungsgleiche Angaben in der BzP und der Bundesanhö-
rung gemacht. Die Vorinstanz habe lediglich aufgrund dreier Punkte ge-
wichtige (vermeintliche) Ungereimtheiten in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers ausgemacht. Die Vorinstanz habe zudem Hinweise in den
E-7685/2015
Seite 9
Protokollen übersehen, welche die Kontaktaufnahme mit dem stellvertre-
tenden Chef der TMVP und dem Parlamentarier der TNA logisch erklärten.
Bezüglich der Ereignisse vom (…) 2014 habe der Beschwerdeführer ledig-
lich eine Ergänzung zu seinen Aussagen gemacht, welche sich mit seinen
vorhergehenden Schilderungen nicht widerspreche. Der Beschwerdefüh-
rer habe die Tätigkeit (…) für die TNA mehrfach zu Protokoll gegeben,
diese bedürfe keiner weiteren detaillierten Erklärung. Die mit dem Überlau-
fen des Beschwerdeführers von der TMVP zur TNA kausal zusammenhän-
genden Bedrohungen durch die Mittelsmänner der TMVP seien fassbar
und durch seine Mitgliedschaft bei der TNA sei er generell gefährdet.
Die Vorinstanz habe aufgrund der mutmasslichen Fälschbarkeit der einge-
reichten Beweismittel ohne konkreten Nachweis den Schluss gezogen, die
eingereichten Dokumente seien nicht authentisch. Eine solche Schlussfol-
gerung sei aus rechtstaatlichen Überlegungen abzulehnen.
5.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei aufgrund von
Nachstellungen seitens der TMVP in Sri Lanka asylrechtlich erheblichen
Nachteilen ausgesetzt. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten:
5.1 Zwar überzeugen die vom SEM in der angefochtenen Verfügung auf-
geführten Unstimmigkeiten nur teilweise. So schilderte der Beschwerde-
führer sowohl die Kontaktaufnahme mit D._______ beziehungsweise des-
sen Büro und jene mit E._______ sowohl in freier Rede als auch auf Nach-
fragen hin detailliert und ausführlich; gleichzeitig legte er nachvollziehbar
dar, weshalb er ein Interesse an diesen Stellen gehabt habe (vgl. u.a. A4,
7.01 f. und A28 F45, 59 ff.). Die diesbezüglichen Einwände in der Be-
schwerde sind berechtigt. Zudem ist dem Beschwerdeführer beizupflich-
ten, wenn er einwendet, zwischen der Schilderung des Vorfalles vom (…)
2014 – einerseits habe er angegeben, nicht gehört zu haben, dass jemand
reingekommen sei und andererseits habe er ausgesagt, die Angreifer seien
zu zweit auf dem Motorrad gekommenen – sei, ziehe man sämtliche Anga-
ben des Beschwerdeführers in Betracht, kein Widerspruch zu sehen. Auch
erkennt das Gericht diesbezüglich keine vagen und ausweichenden Aus-
führungen, sondern der Beschwerdeführer hat vielmehr konkrete und de-
taillierte Angaben gemacht.
5.2 Demgegenüber ist der Einschätzung der Vorinstanz insofern zuzustim-
men, als der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun vermag, er sei
E-7685/2015
Seite 10
seitens der TMVP in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden, be-
ziehungsweise werde dies heute noch. So sind seine Ausführungen zu der
angeblichen Suche, den Drohungen und den Schlägen auf der Strasse tat-
sächlich oberflächlich ausgefallen, und auch auf Rückfrage hin geblieben
(vgl. u.a. A28/13 f. F95, F102). Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb die
TMVP ein derart gesteigertes Interesse am Beschwerdeführer haben
sollte, der sich ja – gemäss deutlichen eigenen Angaben - einzig um eine
Arbeitsstelle bei der Partei bemüht hatte, und sich auch bei der TNA seine
Tätigkeit nur auf die Arbeitsstelle (…) beschränkt habe. Auch auf Be-
schwerdestufe betont die Rechtsvertreterin weiterhin, dass der Beschwer-
deführer ausschliesslich (…) bei der TNA tätig gewesen sei. Dass sich der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits der TMVP nicht aus po-
litischen Gründen angeschlossen hatte, sondern lediglich eine staatliche
Anstellung hatte erwirken wollen (A28/9 F56-F59, A28/17 F138-F140),
dürfte auch den Parteimitgliedern der TMVP nicht entgangen sein. Ebenso
beteuerte der Beschwerdeführer, keine Geheimnisse der TMVP zu kennen
und lediglich politische Wahlpropaganda in Zusammenhang mit den Lokal-
wahlen im September 2012 betrieben zu haben (A28/11 F76-F82). Ange-
sichts dieser untergeordnete Rolle bei beiden Parteien ist nicht nachvoll-
ziehbar, warum er als Überläufer betrachtet worden sein sollte, wie dies in
der Beschwerde vorgebracht wird. Bezeichnenderweise beruht denn auch
die Annahme des Beschwerdeführers, die Angreifer am (…) 2014 seien
Mitglieder der TMVP gewesen beziehungsweise von dieser Partei ge-
schickt worden, einzig auf seiner Vermutung, gab er doch an, er habe die
mutmasslichen Täter nicht identifizieren können, da sie Motorradhelme ge-
tragen hätten. Dem Anhörungsprotokoll ist ferner zu entnehmen, dass sich
die unbekannten Personen nicht als Mitglieder der TMVP zu erkennen ge-
geben hätten (A28/7; A28/15 F114-F117). Trotz mehreren Nachfragen wie-
derholte der Beschwerdeführer zudem die in der BzP gemachte Aussage,
wonach die mutmasslichen Täter ihn gefragt hätten ob er so mutig gewor-
den sei um zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu erstatten, nicht (A4/9
7.01). Der Beschwerdeführer vermag deshalb nicht glaubhaft zu machen,
dass die Täter tatsächlich etwas mit der TMVP zu tun gehabt haben.
Ebenso naheliegend könnte es sich um rein kriminelle Machenschaften ge-
handelt haben. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Aussage des
Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe ihm berichtet, TMVP-Mitglieder
hätten ihn während seines Spitalaufenthalts gesucht und sich so verhalten,
wie wenn nichts geschehen wäre. Sie hätten sich auch mit der Erklärung
der Ehefrau begnügt, dass der Beschwerdeführer unterwegs sei und ihr
aufgetragen, er solle sich im Büro melden (A28/8 F54). Auf die Frage, was
geschehen wäre, wenn er dieser Aufforderung Folge geleistet hätte, gab
E-7685/2015
Seite 11
der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nur an, er wäre durch die TMVP
erneut ohne Lohn beschäftigt worden (A28/13 F90 und F91).
Die eingereichten Beweismittel vermögen nichts zu bewirken, zumal etwa
der polizeilichen Anzeige vom (…) 2014 zu entnehmen ist, der Beschwer-
deführer sei zu Hause geschlagen worden, und nicht, wie im vorliegenden
Verfahren geltend gemacht, irgendwo in C._______ auf der Strasse. Dem
Unterstützungsschreiben der TNA ist nun plötzlich zu entnehmen, der Be-
schwerdeführer sei ein aktiver Unterstützer der TNA gewesen, was er im
Asylverfahren gerade stets verneint hatte. Wie das SEM im Übrigen zutref-
fend festhält, ist nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass auf den Be-
schwerdeführer körperliche Übergriffe stattgefunden haben, insbesondere
am (…) 2014; demgegenüber ist der geltend gemachte Zusammenhang
nicht glaubhaft dargetan. Der medizinische Bericht des Spitals C._______
vom (…) 2014 vermag demzufolge ebenfalls nichts zu bewirken. Das Glei-
che gilt für die Registerkarte der Human Rights Commission of Sri Lanka.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden.
5.3 Unabhängig vom Gesagten, ist folgendes festzuhalten: Der Gründer
der offiziell im Jahr 2007 registrierten pro-Regierungsgruppe TMVP,
Vinayagamoorthy Muralitharan, besser bekannt unter dem Namen Oberst
Karuna Amman, war ein ehemaliger Befehlshaber der LTTE, bis er sich im
März 2004 von den LTTE abspaltete und die paramilitärische „Karuna-
Gruppe“ gründete (Freedom House [Hrsg.], Freedom in the World 2012 -
Sri Lanka, 22. August 2012). Die von der „Karuna-Gruppe“ gegründete
TMVP gewann im Jahr 2008 während der Amtszeit von Mahinda Rajapa-
ksa die Mehrheitswahlen der Eastern Provincial Council Elections. Wegen
internen Streitigkeiten mit dem stellvertretenden Führer der TMVP, Pillayan
verliess Karuna im März 2009 die TMVP und trat der Sri Lanka Freedom
Party (SLFP) bei. Pillayan blieb der Führer der TMVP und behielt seine im
Mai 2008 angetretene Position als Chief Minister of Eastern Province in Sri
Lanka bis September 2012.
Gemäss einem Bericht der Immigration and Refugee Board of Canada vom
17. Februar 2012 war die TMVP als Teil der Regierung weiterhin in illegale
Aktivitäten wie Erpressungen, Tötungen, Raubüberfälle und Wahlmanipu-
lationen verwickelt. TMVP-Mitgliedern wurden teilweise polizeiliche Be-
fugnisse übertragen (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada
[Hrsg.], Sri Lanka: The Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP] and Karuna
E-7685/2015
Seite 12
factions; their relationship with each other; reports concerning their treat-
ment of Sinhalese and Tamil citizens; whether they are still active as para-
military groups). Weitere Quellen berichten, dass die Polizei und die Si-
cherheitskräfte in den letzten sechs Jahren vermehrt gegen TMVP-Mitglie-
der, insbesondere gegen Pillayan, vorgegangen sind. Pillayan war bereits
im Juli 2011 in Zusammenhang mit einem Raubüberfall auf eine Bank ver-
haftet worden (
im-zusammenhang-mit-bankraub-verhaftet/, abgerufen am 11. April 2017).
Nach dem Amtsantritt von Maithripala Sirisena wurde er im Oktober 2015
wegen Mordverdachts an einem ehemaligen Mitglied der TNA und Parla-
mentarier in Untersuchungshaft genommen (
upload/90_1484030949_accord-coi-compilation-sri-lanka-december-
2016.pdf,, http://daily-
/2016/04/22/security/79512, alle abgerufen am 11.04.2017). Ihm
droht eine Anklage wegen zweifachen Mordes und wegen der Rekrutierung
von Kindersoldaten (
face-double-murder-charges/,
pararajasingham-murder/, alle abgerufen am 11.04.2017; Report of the
Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights on Sri
Lanka vom 10. Februar 2017).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die TMVP während der Amtszeit
von Mahinda Rajapaksa zwar in der Ostprovinz noch eine starke Position
innerhalb der Regierung inne hatte und zugleich in illegale Machenschaf-
ten verstrickt war. Im Jahr 2012, als der Beschwerdeführer gemäss seinen
Angaben mit der TMVP in Kontakt trat, schwand der Einfluss der Partei in
der Regierung jedoch bereits. Seit dem Amtsantritt von Sirisena – kurz
nach der Ausreise des Beschwerdeführers – werden Straftaten von hoch-
rangigen TMVP-Mitgliedern geahndet, wobei sich der Anführer der TMVP,
Pillayan, in Untersuchungshaft befindet. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verfolgung durch die TMVP ist somit klarerweise nicht
(mehr) dem sri-lankischen Staat zuzurechnen beziehungsweise könnte er
sich im heutigen Zeitpunkt offensichtlich gegen allfällige Übergriffe seitens
der TMVP zur Wehr setzen.
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
6.
E-7685/2015
Seite 13
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer ist Tamile und sein inzwischen gut (…) Aufent-
halt in der Schweiz und ein abgewiesenes Asylgesuch könnten bei seiner
Rückkehr grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen. Demge-
genüber ist er legal mit seinem authentischen Pass über den Flughafen
Colombo ausgereist. Und es besteht kein konkreter Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt wegen allfälliger Verbin-
dungen zu den LTTE asylrelevante Nachteile zu befürchten. Seine Haft im
Jahr (…) in Zusammenhang mit dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft
wurde durch ein richterliches Urteil beendet und der Beschwerdeführer frei-
gelassen (A28/19 F155). Bezeichnenderweise bringt der Beschwerdefüh-
rer denn auch gar nicht mit den LTTE in Zusammenhang stehende Gründe
für seine Ausreise und sein Asylgesuch geltend, sondern erwähnt die über
20 Jahre zurückliegenden Ereignisse erst auf Nachfrage hin. Die Narbe
E-7685/2015
Seite 14
(…), die sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Sri Lanka zuge-
zogen habe, reicht für sich alleine als zusätzlicher Risikofaktor nicht aus,
um eine hinreichend konkrete Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka zu begründen. Der Beschwerdeführer macht denn auch grund-
sätzlich gar nicht geltend, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu wer-
den oder von ihnen als ernsthafter Regimegegner eingestuft zu werden.
Nach dem unter E. 5.3 Gesagten ist, jedenfalls heute, ausserdem davon
auszugehen, gegen allfällig drohende Übergriffe seitens der TMVP sei der
sri-lankische Staat schutzwillig und –fähig.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer
allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-7685/2015
Seite 15
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011,
E-7685/2015
Seite 16
Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008,
Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht
in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der
Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8
identifizierten und vorliegend unter E. 6.2 geprüften Risikofaktoren abge-
deckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94;
EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht
gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken
sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet
möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden oder der TMVP in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen. Insbesondere die LTTE-Mitglied-
schaft seiner (…) und seine Haft im Jahr (…) vermögen nicht glaubhaft auf
eine konkrete Gefahr im heutigen Zeitpunkt hinzuweisen. Wie bereits oben
erwähnt (E. 5.3 und E. 6.2) ist ferner davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe von dritter Seite, spezifisch
seitens der TMVP, mit einem entsprechenden Schutzersuchen an den sri-
lankischen Staat wenden kann.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-7685/2015
Seite 17
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwal-
tungsgericht im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015
(E. 13.3) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit
Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), von wo der Beschwerdeführer stammt
und insbesondere in die Ostprovinz (C._______), wo er bis zur Ausreise
gelebt hat, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden könne.
8.3.3 In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aus, da der ursprünglich aus B._______ stam-
mende Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der Ostprovinz gelebt
habe und die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen seien.
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Nordprovinz,
Distrikt B._______), welches nicht im „Vanni-Gebiet“ im Sinne der Defini-
tion in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 liegt, und lebte seit er 10 oder 15 Jahre
alt war, beziehungsweise seit dem Jahr 2006, bis zu seiner Ausreise in
C._______ (Ostprovinz, Distrikt C._______). Aus den Befragungen geht
hervor, dass er die 10. Schulklasse abgeschlossen hat und zunächst als
(…), später als (…), erwerbstätig war (A4, Ziff. 1.17.04 f., S. 4). Ferner gab
er an, dass sich seine Ehefrau mit den beiden Kindern zurzeit bei seinem
Schwager ([…] bei der Regierung) in K._______ aufhalte, ansonsten aber
in C._______ wohne, wie die Eltern der Ehefrau auch (A28 F13 und F37).
Weiter lebten zwei Tanten mütterlicherseits in B._______ und zwei Tanten
väterlicherseits in C._______. Sein Vater, sein Bruder und seine Schwester
seien – wie weitere entfernte Verwandte – in L._______ wohnhaft
(A4 Ziff. 3.01 und 3.02).
Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Familiennetz und
aufgrund seiner guten Schulbildung, wie auch seiner mehrjährigen Tätig-
E-7685/2015
Seite 18
keit als (…) über eine günstige persönliche Ausgangslage, um sich bei sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen
zu können. Der Einwand in der Beschwerde, er wäre bei einer weiteren
Ausübung dieser Tätigkeit noch stärker im Fadenkreuz der TMVP, vermag
nach dem Erwogenen nichts zu bewirken. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer selbst angibt, auch von seinem Schwager unterstützt zu
werden.
Die aufgrund der aktenkundigen (…)probleme des Beschwerdeführers not-
wendigen (…)kontrollen (insbesondere Blut- und Urinuntersuchungen; vgl.
A32/3) sind in Sri Lanka gewährleistet.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wor-
den ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus-
zugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7685/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
Versand: