B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7686/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Linda Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Grand & Nisple Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ethnischer Tigre und aus B._______, C._______,
D._______, stammend, reichte am 28. Dezember 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 18. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP).
Dabei machte er geltend, er habe sein Heimatland auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen verlassen. Seine Brüder seien alle im Militär
gewesen. Für ihn sei es schwierig gewesen zuhause, da kein Geld reinge-
kommen sei und sie nur von den Erträgen aus der Landwirtschaft gelebt
hätten. Er habe weder mit den heimatlichen Behörden noch mit Drittperso-
nen Probleme gehabt. Er habe sich auch nie politisch oder religiös betätigt.
Am 19. Oktober 2016 folgte – aufgrund seiner Minderjährigkeit im Beisein
der ihm zugewiesenen Vertrauensperson – die Anhörung zu den Asylgrün-
den durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Dabei führte der
Beschwerdeführer weitergehend aus, er habe mit seinen Eltern und seiner
(…) Schwester zusammengelebt. Als einer seiner (…) Brüder aus dem Na-
tionaldienst desertiert sei, seien die Behörden zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten nach seinem Bruder gefragt. Dabei sei er (Beschwer-
deführer) von den Behörden mitgenommen und zu einem Sammelplatz ge-
bracht worden. Weil er minderjährig gewesen sei und seinen Schüleraus-
weis habe vorweisen können, sei er kurz darauf ohne Auflagen wieder frei-
gelassen worden. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese
aber aufgrund fehlender Perspektiven abgebrochen. Deshalb und weil er
nicht nach Sawa habe gehen wollen, sei er im März 2015, zwei Wochen
nach dem Schulabbruch, zusammen mit seinem Schulfreund am Feiertag
zu Ehren des heiligen Gabirs seines Dorfes aufgebrochen. Zu Fuss seien
sie nach Äthiopien gelangt, wo sie von Soldaten in Empfang genommen
worden seien. Nach rund zwei Monaten seien sie via den Sudan nach Li-
byen gelangt, wo er vier Monate inhaftiert gewesen sei. Via Mittelmeer sei
er in der Folge über Italien in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer gab seinen Taufschein im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2016 (eröffnet am 11. November 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
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schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin namens
des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung unter Einsetzung der unterzeichneten Rechtsanwältin zu gewäh-
ren.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2016 forderte die Instrukti-
onsrichterin die Rechtsvertreterin auf, innert Frist eine schriftliche Voll-
macht des Beschwerdeführers einzureichen, unter der Androhung, dass
sie im Unterlassungsfall nicht als zur Vertretung befugt erachtet werde und
die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen wären. Am
23. Dezember 2016 wurde die geforderte Vollmacht fristgerecht nachge-
reicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs
um unentgeltliche Verbeiständung wurde Rechtsanwältin Linda Keller bei-
geordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember
2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wor-
den ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht
einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG
in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkennt-
nisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerde-
verfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der
Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht
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aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise (sog. Repub-
likflucht) oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nach-
fluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Eine asylsuchende Person muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
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5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen hielten den Anforderungen
an Art. 3 AsylG nicht stand. Ausserdem seien die Vorbringen bezüglich der
illegalen Ausreise aus Eritrea, ohne auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen,
asylrechtlich ebenfalls unbeachtlich.
5.1.1 Dies begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
geschilderten Haudurchsuchung viel mehr Zeuge der behördlichen Suche
nach seinem desertierten Bruder und nicht selber von einer Verfolgungssi-
tuation ernsthaft betroffen gewesen sei. Die Behörden hätten ihn umge-
hend freigelassen, nachdem er seine Minderjährigkeit deutlich gemacht
habe, was gegen eine konkrete Bedrohungslage spreche. Es sei deshalb
nicht wahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden in Folge der Deser-
tion seines Bruders ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten oder
in Zukunft haben würden, weshalb die entsprechende Furcht als unbegrün-
det einzuschätzen sei. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
nach Beendigung der 11. Klasse zur militärischen Ausbildung nach Sawa
eingezogen worden wäre, stelle kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv dar,
sondern eine staatlich legitime Handlung. Zudem seien seitens der eritrei-
schen Behörden keine konkreten Schritte betreffend eine verfrühte Rekru-
tierung unternommen worden, sei er doch im Gegenteil nach seiner Fest-
nahme aufgrund seines jugendlichen Alters wieder nach Hause geschickt
worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selber erklärt, keinerlei
Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben und in erster
Linie auf der Suche nach besseren Lebensumständen aus Eritrea ausge-
reist zu sein.
5.1.2 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, ge-
mäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern haupt-
sächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Aus-
reise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea
freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die
eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwen-
dung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in
ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der
eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diaspo-
rasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten,
müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon be-
freit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht
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erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der National-
dienstpflicht befreit worden seien.
Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei
er desertiert. Er habe nicht gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen. Auch sonst – insbesondre aber auch aufgrund seines
zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährigen Alters - lägen keine Hin-
weise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen hätte. Damit liege keine asylrelevante Gefährdung vor.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Asylrelevanz sei-
ner Vorbringen fest. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, eine illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht (mehr) asylre-
levant. Er rügt damit, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt.
6.
6.1 Eine Prüfung der Akten lässt auch das Gericht zum Schluss kommen,
dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Erwägungen
der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und die Ausführungen in der
Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, daran etwas zu ändern. So
wird in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich der Sachverhalt wieder-
holt, die Verfügung des SEM und Gesetzesartikel wiedergegeben, darauf
hingewiesen, dass auch Minderjährige in Eritrea in den Militärdienst einge-
zogen werden können und eritreische Bürger auf unbestimmte Zeit in den
Militärdienst eingezogen werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine reelle
Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft im Sinne
von Art. 3 AsylG werden nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die erho-
bene Rüge erweist sich als unbegründet.
6.2 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzur-
teils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und
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Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Ana-
lyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Ge-
richt, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und
vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise
allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr
bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6–5.1).
Aufgrund dieses Urteils kann, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf
eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des
Beschwerdeführers verzichtet werden.
Das Gericht kam im eben genannten Urteil wie erwähnt zum Schluss, dass
nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung an-
genommen werden kann (vgl. oben, E. 6.2). Nachdem der Beschwerde-
führer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer
asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. Auch diesbezüglich er-
weist sich die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht als unbe-
gründet.
7.
Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts zu verweisen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen.
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8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 wurde dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwäl-
tin Linda Keller als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Da keine Hono-
rarnote eingereicht wurde, setzt das Gericht die auszurichtende Entschä-
digung von Amtes wegen fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Härter