Abtei lung V
E-7687/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Eritrea,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7687/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Mai
2010 den Heimatstaat verliess und mit einem auf der B._______
Botschaft in C._______ ausgestellten Schengen-Visum auf dem
Luftweg in Frankreich einreiste,
dass er nach zweitägigem Aufenthalt in D._______ mit dem Zug nach
E._______ weitergereist sei, wo er am 31. Mai 2010 eingetroffen sei,
dass er darauf am 1. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ (EVZ) ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
9. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, die eritreischen Behörden hätten von ihm die Aus-
führung von ihm widerstrebenden Tätigkeiten verlangt, so zum Beispiel
das Ausspionieren von gegen die Regierung eingestellten Personen
und insbesondere von G._______,
dass es ihm dabei nicht wohl gewesen sei und er die Gelegenheit, aus
beruflichen Gründen aus dem Land zu reisen, ergriffen habe und er
dieses definitiv verlassen habe (vgl. EVZ-Protokoll S. 4),
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vom
9. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Frankreich gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 6 f.)
dass er dabei festhielt, er habe Frankreich nicht als Zielland aus-
gewählt, wesentlich für ihn sei, im Frieden zu leben, er habe sein Land
verlassen, um zu überleben, er sei gekommen, um die Schweizer Be-
hörden um Schutz zu ersuchen und er befürchte – angesichts der Be-
ziehungen dieses Landes zu seinem Heimatland – von Frankreich
nach Eritrea zurückgeschickt zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2010 – eröffnet am
20. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
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26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass aufgrund des entsprechenden Ersuchens des BFM vom 14. Juli
2010 Frankreich in seiner Antwort vom 8. September 2010 der Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO zu-
gestimmt habe,
dass ausserdem der Beschwerdeführer über ein gültiges Visum für
Frankreich verfüge,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Frankreich keine Hin-
dernisse für eine Wegweisung nach Frankreich beinhalten würden,
weil dieses Land ein Rechtsstaat und gemäss Dubliner-Abkommen zur
Rückübernahme verpflichtet sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit – irrtümlicherweise an das Bundes-
gericht in Lausanne adressierter, jedoch zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter – Eingabe vom 25. Oktober
2010 (Poststempel 26. Oktober 2010) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
25. August 2010 beantragte,
dass er zur Begründung geltend machte, aufgrund der freundschaft-
lichen Beziehungen zwischen Frankreich und Eritrea befürchte er, von
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Frankreich wieder nach Eritrea zurückgeschickt zu werden, und er
wolle sein Leben nicht mit einer Rückkehr nach Frankreich riskieren,
zumal er dort kein Asylgesuch gestellt habe,
dass mit der Beschwerde den Ausdruck eines Internetberichts zu den
Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2010 den Vollzug
der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provi-
sorisch aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der
Beschwerde, deren Begründung in Englisch verfasst ist, zur Über-
setzung in eine Amtssprache verzichtet wird, da die Begründung ver-
ständlich ist und ohne Weiteres über die Beschwerde entschieden
werden kann,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz vom 30. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2010 in
Frankreich aufgehalten hat, wo er angeblich kein Asylgesuch gestellt
hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 6),
dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vor-
liegend Frankreich für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs
des Beschwerdeführers zuständig ist und dieses Land am 8. Septem-
ber 2010 seiner Rückübernahme zugestimmt hat,
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die-
ses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde von Frankreich ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt (vgl. Beschwerde),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich keine plau-
siblen und überzeugenden Einwände erhoben hat (vgl. EVZ-Protokoll
S. 6 f.),
dass er sich dahingehend geäussert hat, er habe selber nicht nach
Frankreich gewollt, wesentlich für ihn sei, im Frieden zu leben, er habe
sein Land verlassen, um zu überleben, er sei gekommen, um die
Schweizer Behörden um Schutz zu ersuchen und er fürchte nach einer
Rückkehr nach Frankreich angesichts der Beziehungen dieses Landes
zu Eritrea dorthin zurückgeschickt zu werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Frankreich seien keine
Hindernisse für eine Wegweisung in diesen Drittstaat zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen seitens der
heimatlichen Behörden oder privater Personen bei den französischen
Behörden um Schutz bemühen könnte,
dass an diesen Feststellungen auch der mit der Beschwerde ein-
gereichte Internetausdruck nichts zu ändern vermag,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des vorliegenden Asyl-
gesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
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liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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