B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7687/2015
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
E-7687/2015
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Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2014 auf dem Schweizer Gene-
ralkonsulat in Istanbul ein Laissez-Passer für schriftenlose Personen und
ein Visum, gültig vom 2. Juni 2014 bis 30. August 2014, ausgestellt. Am
10. Juni 2014 reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz und ersuchte am
17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um
Asyl.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2014 machte er im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Provinz Al-Hasaka, und
sei von Ethnie Kurde. Politisch habe er sich nie engagiert. Er habe jeweils
im Sommer in C._______ bei Damaskus als Küchenhilfe gearbeitet. An-
sonsten sei er in D._______ (Arabisch: E._______, Provinz Al-Hasaka) im
Kleiderladen der Familie tätig gewesen. Die Behörden hätten in diesem
Laden ein paar Mal nach seinem in die Schweiz gereisten Bruder gefragt.
Weitere Probleme habe er diesbezüglich nicht gehabt. Zudem habe ihn die
PYD (Partei der demokratischen Union) mehrmals aufgefordert mitzuhel-
fen. Er habe jedoch bei keiner Seite mitmachen wollen und sei bei keiner
Partei gewesen. Deshalb habe er sich der Aufforderung widersetzt, was
keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Im Weiteren habe er be-
fürchtet, vom syrischen Regime für den Militärdienst zwangsrekrutiert zu
werden. Am 29. November 2012 sei er deshalb in die Türkei gereist.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine ID-Karte und das
erwähnte Laissez-Passer mit dem Visum ein.
C.
Anlässlich der Anhörung vom 28. Januar 2015 zu den Asylgründen machte
er zusätzlich zu den Vorbringen bei der BzP im Wesentlichen geltend, er
sei ursprünglich ein Maktumin gewesen. Später sei er ein Ajnabi geworden
und im Jahr 2011 habe er sich in Syrien einbürgern lassen. Im Jahr 2000
sei er in C._______ von einem Mitarbeiter des politischen Sicherheits-
dienstes für drei Tage inhaftiert worden, weil er ein kurdisches Armband
getragen und sich im Gespräch mit diesem bejahend zur Existenz Kurdis-
tans geäussert habe. Weiter habe er in C._______ und F._______ anläss-
lich der Unruhen von Qamishli im Jahr 2004 demonstriert. Dabei sei er für
zehn Tage inhaftiert worden. Danach sei er regelmässig von der Kriminal-
polizei, vom Staatssicherheitsdienst und vom politischen Sicherheitsdienst
vorgeladen worden. Im Jahr 2007 sei er in G._______, beim Versuch nach
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Europa zu gelangen, festgehalten und wegen versuchter illegaler Ausreise
verurteilt worden. Gleichzeitig sei er aufgrund der Demonstrationsteilnah-
men vom Jahre 2004 für fünf Tage inhaftiert und dabei jeden Tag gefoltert
worden. Nach dieser Zeit hätten ihn die Polizisten im Heimatdorf bei jedem
Problem mitnehmen wollen, beziehungsweise sei er, wann immer möglich,
festgenommen worden. Im Jahr 2011 sei seinem Onkel, mutmasslich auf-
grund der erwähnten Demonstrationsteilnahmen, eine geheimdienstliche
Aufforderung der Nachrichtendienstabteilung 230 ausgehändigt worden.
Darin sei er aufgefordert worden, sich umgehend beim nächstgelegenen
Regierungsposten zu melden. Von dieser Aufforderung habe er jedoch erst
nach seiner Ausreise in die Türkei erfahren. Die letzten vier bis fünf Monate
vor seiner Ausreise habe er in B._______ zum Missfallen der PYD respek-
tive YPG (kurdische Volksverteidigungseinheiten) an Demonstrationen, die
vom kurdischen Nationalrat organisiert worden seien, teilgenommen. Er sei
auch einmal von der YPG vorgeladen worden, da er sich gegen sie gestellt
und sich mit Personen der Partei «Parti» getroffen habe. Die YPG habe
überdies verlangt, dass er mit ihnen in den Krieg ziehe, was er jedoch ver-
weigert habe. Wäre er in Syrien geblieben, hätte er aufgrund dessen be-
stimmt Probleme bekommen oder wäre allenfalls umgebracht worden.
Deshalb habe er Ende November 2012 Syrien verlassen. Nach der Aus-
reise sei er von den YPG weiterhin bei seiner Familie gesucht worden. Als
er am 31. Januar 2013 illegal von der Türkei nach Europa habe gelangen
wollen, sei er von den türkischen Behörden festgenommen und in Syrien
an die Freie Syrische Armee beziehungsweise Al-Nusra Front übergeben
worden. Nach einer einmonatigen Ausbildung an der Waffe sei ihm die
Flucht von dieser Gruppe gelungen. Gemäss seinen Angaben habe er
zirka im März 2013 erneut die Grenze in die Türkei passiert und sei nach
Istanbul gereist.
Der Beschwerdeführer reichte (alles im Original) einen Ajnabi-Ausweis, ei-
nen Personalregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung aus C._______
(beschädigt) sowie sein Militärdienstbüchlein ein.
D.
Am 12. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer ge-
heimdienstlichen Aufforderung der Nachrichtendienstabteilung 230, sich
beim nächstgelegenen Regierungsposten zu melden, ein.
E.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 3. November 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
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lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Syrien die vorläufige Aufnahme.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
ein. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.–.
H.
Am 21. Dezember 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. So habe er die
zwei bei der Anhörung dargelegten Inhaftierungen in den Jahren 2004 und
2007 sowie die weiteren Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden in
der BzP mit keinem Wort erwähnt. Insbesondere bei der prägenden Folter
wäre davon auszugehen, dass er diese bei tatsächlichem Zutragen bereits
in der Erstbefragung vorgebracht hätte. Auch die Festnahme in der Türkei
im Jahr 2010 und die darauffolgende Auslieferung an die Freie Syrische
Armee beziehungsweise Al-Nusra Front in Syrien sei in der BzP unerwähnt
geblieben. Zudem sei er zuvor legal in die Türkei eingereist und habe spä-
ter legal mit einem Visum von der Türkei aus in die Schweiz gelangen kön-
nen, was ebenfalls gegen eine Ausschaffung durch die türkischen Behör-
den spreche. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwer-
deführers gemäss Art. 8 AsylG liesse sich ferner das Verschweigen we-
sentlicher Sachverhalte auch nicht mit dem summarischen Charakter der
BzP und deren relativ kurzen Zeitdauer erklären. Ausserdem sei eine Ein-
bürgerung als syrischer Staatsangehöriger bei einer vorangehenden Ver-
haftung durch die syrischen Geheimdienste äusserst zweifelhaft. Im Wei-
teren sei angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch die syri-
schen Behörden beziehungsweise der Gefahr, in den Militärdienst einge-
zogen zu werden, nicht davon auszugehen, dass ihm die wiederholten Rei-
sen quer durch Syrien ohne weitere Festnahmen gelungen wären. Der ent-
sprechende Einwand, sein Chef habe die Regierung bestochen, sei un-
behelflich. Sein eingereichtes, durch Schmiergeld erworbenes Militär-
dienstbüchlein könne seine Vorbringen ebenfalls nicht belegen, da solche
Dokumente häufig gefälscht oder käuflich erworben würden. So sei er denn
auch nie in persönlichem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden und
habe keinerlei Angaben zu einem Aushebungsverfahren machen können.
Des Weiteren sei seine vorgebrachte Festnahme im Jahr 2004 nicht asyl-
relevant, da ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang
zur Ausreise im Jahr 2012 fehle. Ebenso wenig sei die unsichere Lage in
Syrien von asylrechtlicher Relevanz, da er diesbezüglich weder gezielt
noch aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund mit Nachteilen konfron-
tiert gewesen sei.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer wiederum
ein, er habe bei der BzP nur einige seiner Asylgründe nennen können, da
es sich dabei um eine Befragung mit summarischem Charakter gehandelt
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und er unter Zeitdruck gestanden habe. Seine Einbürgerung als syrischer
Staatsbürger sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch vor dem
Hintergrund seiner Verhaftungen glaubhaft, da das syrische Regime durch
die Einbürgerung von kurdischen Männern Militärdienstangehörige habe
mobilisieren und die Kurden habe auf seine Seite ziehen wollen. Die wie-
derholten unbehelligten Reisen quer durch Syrien vor und nach seiner ers-
ten Ausreise in die Türkei seien aufgrund der Bestechung der syrischen
Behörden durch seinen Arbeitgeber nachvollziehbar. Ferner bekräftigt er
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich der Auslieferung nach Sy-
rien durch die türkischen Behörden an die Freie Syrische Armee bezie-
hungsweise die Al-Nusra Front und die Begründetheit seiner Angst, in den
Militärdienst eingezogen zu werden. Des Weiteren sei zu beachten, dass
seinem Bruder in der Schweiz aufgrund dessen politischer Tätigkeiten Asyl
[recte: die vorläufige Aufnahme für Flüchtlinge] gewährt wurde und er auch
deshalb Probleme mit den syrischen Behörden bekommen habe.
6.
6.1 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Dezember 2015 wurde die mittels summarischer Prüfung festgestellte
Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet,
„dass das SEM in seinen Erwägungen mit im Wesentlichen überzeugender
Begründung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Aussagen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) sowie jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass die Argumentation des SEM, der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer wesentliche Vorbringen erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe,
spreche gegen deren Glaubhaftigkeit, überzeugend erscheint, insbeson-
dere zumal es sich dabei um äusserst prägnante Ereignisse handeln dürfte
(Inhaftierung und Folter; Festnahme durch die Freie Syrische Armee be-
ziehungsweise die Al Nusra Front),
dass die Begründung der Vorinstanz, seine Angst vor einer Verfolgung
durch die syrische Regierung beziehungsweise vor einem Einzug in den
Militärdienst sei mit seinen wiederholten Reisen zwischen Damaskus und
B._______ nicht vereinbar, nachvollziehbar erscheint,
dass auch die Aussage des SEM, seine Vorbringen betreffend die geltend
gemachte Festnahme im Rahmen der kurdischen Demonstrationen in
Qamishli im Jahr 2004 würde nicht in einem genügend engen zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Syrien im Novem-
ber 2012 stehen, überzeugend erscheint,
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dass der Inhalt der Beschwerde, welcher sich im Wesentlichen in Wieder-
holungen der Vorbringen des Beschwerdeführers und allgemeinen Aussa-
gen zur Situation in Syrien erschöpft, keine andere Sichtweise öffnet“.
6.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit im Wesentlichen zutreffender
Begründung zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die zuvor zitierte Würdigung gemäss
Zwischenverfügung und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer-
den, die auch nach einer eingehenden Prüfung der Akten und der Be-
schwerde im Wesentlichen Bestand haben. Dabei ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die drohenden, ernsthaften Probleme mit der YPG
aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und der Verweigerung, sich ihrem
militärischen Kampf anzuschliessen, ebenfalls erst an der Anhörung gel-
tend machte. Im Übrigen ist es nicht plausibel, dass die PYD beziehungs-
weise YPG den Beschwerdeführer zum einen habe zwangsrekrutieren wol-
len, ihm zum anderen aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für eine riva-
lisierende Partei nachgestellt habe. Des Weiteren widerspricht er sich bei
der Frage, ob er sich auch die letzten Monate vor seiner Ausreise, trotz
einer drohenden Festnahme durch die YPG, in die Städte getraut habe.
(Akten der Vorinstanz A11 F 30, 88). Hinsichtlich der vorgebrachten Verfol-
gung seitens der syrischen Behörden ist auf weitere, von der Vorinstanz
nicht monierte Ungereimtheiten hinzuweisen. So spricht der Umstand,
dass dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 ein syrischer Pass aus-
gestellt wurde, ebenfalls gegen seine entsprechenden Probleme. Sein an
der Anhörung geäusserter Einwand, sein Vater habe die Ausstellung des
Passes organisiert, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerde-
führer gemäss Angaben an der BzP den Pass selbstständig und legal be-
antragte. Vor diesem Hintergrund vermag auch die am 12. Februar 2015
eingereichte Kopie einer geheimdienstlichen Aufforderung der Nachrich-
tendienstabteilung 230, sich beim nächstgelegenen Regierungsposten zu
melden, keine andere Sichtweise zu begründen. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass der Onkel des Beschwerdeführers die besagte Auffor-
derung im Jahr 2011 erhalten, ihn aber erst nach seiner Ausreise in die
Türkei im November 2012 über das Dokument informiert haben will. Es ist
nicht nachvollziehbar, dass der Onkel ihn nicht früher informiert und ent-
sprechend gewarnt haben soll. Auch die in der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Verfolgungssituation aufgrund der politischen Tätigkeit seines Bru-
ders legte er weder an der BzP noch an der Anhörung dar, womit das ent-
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sprechende Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft zu werten ist. Der Voll-
ständigkeit halber ist anzumerken, dass die an der Anhörung geschilderte
dreitägige Haft im Jahr 2000 in gleicher Weise wie die im Jahr 2004 erfolgte
Festnahme aufgrund eines fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Aus-
reise im November 2012 nicht asylrelevant ist.
6.3 Selbst wenn aufgrund der Stempel im Reisepass des Beschwerdefüh-
rers davon ausgegangen wird, dass er von den türkischen Behörden an die
Freie Syrische Armee beziehungsweise die Al-Nusra Front überstellt wor-
den ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gemäss seinen Aussa-
gen um eine Rückkehr nach Syrien handelte, in die er schriftlich einwilligte.
Konkreten ernsthaften Problemen sei er während seines einmonatigen
Aufenthalts bei der Gruppierung nicht ausgesetzt gewesen. Aus seinen
Aussagen ergeben sich auch keine Hinweise, dass die Gruppierung an sei-
ner Person ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse entwickelt hätte. So
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Gruppe habe ihm nach einem
Monat mehr Bewegungsfreiheit gewährt und auch seinen Reisepass nicht
abgenommen. Unter diesen Umständen ist selbst bei tatsächlichem Zutra-
gen nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien
ernsthafte Nachteile durch die Freie Syrische Armee beziehungsweise Al-
Nusra Front drohen würden.
6.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers beziehungsweise des-
sen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht ver-
neint hat. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die
Beweismittel einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit überprüfbar an-
gemessen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 21. Dezember 2015 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: