B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7687/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand &
Nisple Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM
vom 8. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer sei (…) 2016 illegal von seinem Dorf B._______
nach Äthiopien ausgereist. Danach sei er über verschiedene afrikanische
Länder nach Italien gelangt (A7 S. 8 f.), wo er am (…) 2016 in C._______
daktyloskopiert wurde (A4). Am 13. September 2016 sei er in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A7 S. 9). Gestützt auf
eine Knochenaltersbestimmung – durchgeführt am 16. September 2016 –
betrage das Knochenalter des Beschwerdeführers 17 Jahre (A6).
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. September 2016 (A7) und
der Anhörung vom 20. Oktober 2016 (A12) brachte der Beschwerdeführer
zu Protokoll, dass seine Eltern verstorben seien (A7 S. 4). In seiner Heimat
habe er bisher weder zivilen noch militärischen Nationaldienst geleistet (A7
S. 5). Doch Freunde hätten als Schlepper gearbeitet; so sei auch er ver-
dächtigt worden, Leute über die Grenze zu bringen. Deswegen sei er ver-
haftet und für drei beziehungsweise vier Tage in einem Gefängnis festge-
halten worden (A7 S. 5 und 10 f.; A12 F57 ff. und 79 ff.). Dort habe man
ihm mitgeteilt, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Am vierten Tag
sei ihm während eines Toilettengangs die Flucht aus dem Gefängnis ge-
lungen, worauf er nach Äthiopien gegangen sei (A7 S. 11 f.; A12 F57 ff.
und 79 ff.).
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2016 – dem Beschwerdeführer persönlich
am 14. November 2016 und der Vertrauensperson am 17. November 2016
auf postalischem Weg eröffnet – wurde das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgewiesen und die Wegweisung angeordnet. Indes sei diese aus
Gründen der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen. Das SEM hielt als Be-
gründung in seiner negativen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer
in zentralen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchliche Angaben
gemacht habe; ausserdem seien seine Schilderungen oberflächlich und
vage. Insgesamt seien die Vorbringen daher als unglaubhaft zu qualifizie-
ren (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Darüber hinaus seien den Akten keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen, welche der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea zu gewärtigen habe.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
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vertreterin mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass ihm nach Aufhe-
bung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung zuzu-
erkennen sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din zu bestellen.
Dabei wurde an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
festgehalten, da die angeblichen Widersprüche nachvollziehbar zu erklä-
ren seien. Er habe glaubhaft geschildert, dass er von den Behörden zu
Unrecht verhaftet worden sei und ihm die zwangsweise Eingliederung in
den Militärdienst drohe. Ausserdem sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
E.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde die unentgeltliche Rechts-
pflege durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt und die mandatierte
Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 3. August 2017 hielt das SEM fest,
dass die Beschwerdeschrift – unter Hinweis auf das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 – keine
neuen erheblichen Tatsachten oder Beweismittel enthalte, welche eine Än-
derung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Rechtsvertreterin
verzichtete mit Schreiben vom 22. August 2017 auf die Eingabe einer Rep-
lik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das
SEM zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise
sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 In der Verfügung des SEM vom 8. November 2016 wird überzeugend
aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des
Beschwerdeführers Zweifel bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden, ausführlichen Er-
wägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch wenn es
sich bei den dargestellten Widersprüchen teilweise nicht um fundamentale
Unstimmigkeiten handelt, wirkt sich deren Summe doch negativ auf die
Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers aus. Überdies
ist festzustellen, dass diese – wie z.B. der Aufenthalt im Militärgefängnis,
welches sich in einem kleinen Dorf befinde (A12 F79 ff. und 111 ff.), die
Flucht aus dessen Gewahrsam (A12 F57 und 93 ff.) sowie die illegale Aus-
reise (A12 F57 ff.) – unpersönlich sowie zu wenig präzise erscheinen.
Selbst die Darlegung, dass er die Schuhe habe ausziehen müssen, an den
Händen gefesselt worden sei, es Läuse gehabt habe und es dreckig gewe-
sen sei (A12 F87), erscheint emotionslos und stereotyp. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
jedoch eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Darlegung einer tatsächlich erlittenen
Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Diese Mängel können in
casu auch nicht durch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers erklärt
werden, sind doch auch Jugendliche fähig, selbst Erlebtes realitätsnah, ko-
härent und widerspruchslos dazulegen. Es ist beispielsweise nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung angab, sich nicht
mehr erinnert zu haben, dass nach der Flucht auf ihn geschossen worden
sei, ist dies doch nicht alltäglich (A12 F129).
Da die Verhaftung des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Art. 7 AsylG
glaubhaft erscheint, ist auch die Umschreibung der Einberufung ins Militär
äusserst zweifelhaft, zumal auch diesbezüglich widersprüchliche Aussa-
gen gemacht wurden (A12 104 ff., 111 f. und 119 ff.).
5.2 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen seiner
Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
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Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.3 Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die be-
züglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5
m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach
Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men.
5.3.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Refe-
renzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei
einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei
zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten
liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfin-
dung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der be-
gründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten
Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl.
a.a.O., E. 5).
5.3.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer im Fokus der Militärbehörden stand. Weitere An-
knüpfungspunkte, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen
könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
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sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise
allein keine Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu begründen vermag.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, eine glaubhafte
und relevante Verfolgungsgefahr darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlings-
eigenschaft demnach zu Recht verneint.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Nachdem das SEM in seiner Ver-
fügung vom 8. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei-
tere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden
Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG), zumal den Akten nicht zu ent-
nehmen ist, dass er nicht weiterhin fürsorgeabhängig wäre.
9.2 Gemäss Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde lic. iur. Linda Kel-
ler, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin bestellt (Art. 110a
Abs. 1 AsylG). Da keine Kostennote seitens der Rechtsbeiständin einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Aufwand pauschal auf
Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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