Abtei lung V
E-7690/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7690/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
29. März 2009 mit Verfügung 23. April 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. April
2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2009 voll-
umfänglich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2009 erneut um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 21. September 2009 sowie der direkten
Anhörung vom 6. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei serbischer Ethnie und stamme
aus A._______, Gemeinde B._______, im Kosovo,
dass er am 12. Mai 2009 die Schweiz verlassen habe, und – ohne im
Besitz von Reisepapieren zu sein – in einem LKW durch ihm nicht
bekannte Länder nach C._______, Serbien gereist und von dort am
13. Mai 2009 in seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei,
dass er dort am 13. August 2009 von mehreren jungen Albanern
beschimpft worden sei,
dass er am 15. August 2009, als er per Auto unterwegs gewesen sei,
von drei Albanern angehalten, geschlagen und bedroht worden sei,
dass diese von ihm abgelassen hätten, als ein Polizeiauto vorbeige-
fahren sei,
dass die Polizei sich geweigert habe, seine Anzeigen wegen dieser
Übergriffe entgegenzunehmen und zu behandeln,
dass er ausserdem telefonische Drohungen erhalten habe und wegen
der genannten Vorfälle unter Angstzuständen und Kopfschmerzen
gelitten habe,
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dass er sich aufgrund dieser Umstände zur erneuten Ausreise ent-
schlossen habe und wiederum in einem LKW von C._______ aus
durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, wo er am
14. September 2009 angekommen sei,
dass er auf dieser Reise nur eine Kontrolle erlebt habe, welche er aber
mithilfe des LKW-Fahrers habe passieren können, ohne kontrolliert zu
werden,
dass er die auf der Rückreise in die Schweiz mitgeführte serbische
Identitätskarte unterwegs weggeworfen habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen ein Bestäti-
gungsschreiben des Priesters D._______ der Gemeinde E._______
der serbisch-orthodoxen Kirche vom 13. August 2009 sowie einen im
Internet publizierten Bericht von Radio Televizija Srbije vom 27. Mai
2009 über die Lage der Minderheiten im Kosovo einreichte,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 1. Dezember 2009 – eröffnet am 3. Dezember 2009 –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben
zu den Umständen seiner angeblichen Rückreise in den Kosovo und
der erneuten Reise in die Schweiz gemacht und eine illegale Rückkehr
in den Heimatstaat erscheine überdies erfahrungswidrig,
dass zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeb-
lich nach der Rückkehr erlittenen Übergriffen nicht die zu erwartende
Differenziertheit aufweisen würden, sondern vielmehr unsubstanziiert
und stereotyp ausgefallen seien,
dass demzufolge sowohl die Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Kosovo nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens als auch die
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft zu
erachten seien,
dass sich somit keine Hinweise dafür ergeben würden, dass nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
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geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass schliesslich keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer
drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allge-
meine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen wür-
den, zumal er im serbisch besiedelten Norden Kosovos sowie in Ser-
bien über Aufenthaltsalternativen verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen
zahlreiche Berichte über die Situation der Minderheiten im Kosovo,
die allgemeine Lage in Mitrovica, sowie die Situation der Flüchtlinge in
Serbien einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Be-
schwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den materiellen Antrag auf Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die An-
hörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei ohne gültige Rei-
sepapiere und ohne persönlich kontrolliert worden zu sein in den
Kosovo und anschliessend wieder in die Schweiz zurück gereist, als
realitätsfremd bezeichnet werden muss, zumal die Reise durch meh-
rere Länder geführt haben muss und eine Schengen-Aussengrenze zu
passieren war,
dass er zudem keinerlei konkrete Angaben zu den Umständen seiner
angeblichen Reisen (Reiseroute, benutztes Fahrzeug) zu machen ver-
mag,
dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als offensichtlich
unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens in seinen Heimatstaat zurückge-
kehrt ist, und demnach auch den angeblich im August 2009 im Kosovo
erlittenen Übergriffen jede glaubhafte Grundlage fehlt,
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dass im Übrigen die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, es
handle sich bei dem eingereichten Bestätigungsschreiben eines Pries-
ters um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, zu bestätigen ist,
zumal der Verfasser die bestätigten Repressalien nur vom Hörensagen
kennt,
dass die Aussagekraft dieser Bestätigung dadurch weiter geschmälert
wird, dass sie auf den 13. August 2009 datiert ist und somit vor dem
angeblichen zweiten Übergriff verfasst wurde,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im
Wesentlichen die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt
werden und auf die allgemeine Situation der serbischen Minderheit im
Kosovo hingewiesen wird, nicht geeignet sind, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen,
dass sich den Erklärungen zur allgemeinen Situation der serbischen
Minderheit im Kosovo, und insbesondere den Repressalien, welchen
diese durch die albanische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sei, kei-
ne Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in
asylrelevantem Ausmass entnehmen lassen,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel die allgemeine Situation im Kosovo beziehungsweise in
Serbien betreffen, ohne auf seine Asylvorbringen konkret Bezug zu
nehmen und daher nicht geeignet sind, die von ihm vorgebrachte Ver-
folgungssituation zu belegen,
dass somit auch die Ausführungen zum fehlenden Schutz durch die
kosovarische Polizei beziehungsweise die EU-Mission ins Leere stos-
sen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
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weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass Serbien die Unabhängigkeit des Kosovo nicht anerkannt hat und
daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von den ser-
bischen Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehöriger betrach-
tet wird,
dass er demnach in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfügt,
dass diese als zumutbar erachtet werden kann, da der junge
Beschwerdeführer über eine gute Schul- und Berufsausbildung ver-
fügt, keine erheblichen medizinischen Probleme aktenkundig sind und
er mit finanzieller Unterstützung seiner weiterhin im Heimatdorf leben-
den Familie rechnen kann,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Man-
gel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach der weiterhin zutreffenden
und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwal-
tungsgericht keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche
den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen
Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19),
dass demnach die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen Herkunftsort im Kosovo sowie die Frage des Bestehens
einer Aufenthaltsalternative im serbisch besiedelten Norden Kosovos
offengelassen werden kann,
dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumula-
tiven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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