B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7691/2009
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N (…).
E-7691/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juli 2003 ein erstes Asylgesuch, wel-
ches das BFM mit Verfügung vom 8. März 2004 abwies. Eine dagegen
beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde von die-
sem mit Urteil E-3613/2006 vom 29. Oktober 2008 rechtskräftig abgewie-
sen.
B.
Am 28. August 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beim BFM ein schriftliches "neues Asylgesuch" ein. Das Bun-
desamt hörte ihn am 2. November 2009 zu seiner Eingabe an. Daraus
sowie aus der schriftlichen Begründung in der Eingabe vom 29. August
2009 ergibt sich im Wesentlichen der folgende Sachverhalt:
B.a Der Beschwerdeführer sei seit 2004 in der Schweiz politisch aktiv;
anfänglich sei er für die CUD(P) (Coalition for Unity and Democracy Party
Support Group; amharisch: "KINJIT") aktiv gewesen; er habe in Kirchen
und an Hochzeiten Flugblätter verteilt und an verschiedenen Parteiver-
sammlungen und Demonstrationen teilgenommen sowie politische Artikel
im Internet publiziert. Seine letzte Teilnahme an einer Versammlung sei
etwa im Jahr 2007 erfolgt (vgl. Protokoll Bundesamt S. 7). Als die Mitglie-
der der CUD verhaftet worden seien, habe er zudem die EPPF (Ethiopian
People's Patriotic Front), eine Gruppe, die mit Waffen kämpfe, finanziell
unterstützt und für diese Spendengelder gesammelt.
B.b Im (…) 2009 habe er sich für eine Mitgliedschaft bei der Partei
B._______ beworben. Diese sei im Jahr (…) von (…) gegründet worden,
(…). Am (…) 2009 habe er eine Versammlung dieser Partei besucht. Da-
bei habe er sich mit (…) fotografieren lassen; diese Fotos seien im Inter-
net veröffentlicht worden. Dies verdeutliche, dass er einen engen Kontakt
zu (…) pflege und innerhalb der B._______ Sektion Schweiz eine hoch-
rangige Stellung innehabe (schriftliche Begründung S. 3), respektive es
gebe innerhalb der B._______ keine höheren Hierarchiestufen (vgl. Pro-
tokoll Bundesamt S. 6). Sodann habe er für die Partei Propaganda ge-
macht, indem er Pamphlete und Anmeldeformulare verteilt und die Leute
über die Parteiziele informiert habe.
B.c Im (…) 2009 sei er definitiv Mitglied der B._______ geworden. Er leite
in der Schweiz ein Team von (…) Personen, das sich regelmässig an ver-
schiedenen Orten treffe; er führe dabei jeweils das Protokoll. Ausser die-
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sen kleineren Sitzungen habe es bis anhin keine grösseren Versammlun-
gen der B._______ gegeben.
B.d Ausserdem habe er in verschiedenen Schweizer Städten an einer
Reihe von Protestaktionen gegen das äthiopische Regime teilgenommen.
Zudem äussere er sich seit einiger Zeit regimekritisch in verschiedenen
Foren der äthiopischen Opposition; dies werde durch die (…) ins Recht
gelegten publizierten Artikel belegt. Im Internet habe er zudem eine Peti-
tion gegen (…) in seinem Heimatland unterzeichnet und am (…).
B.e Am 31. Juli 2006 habe die äthiopische Direktion für Angelegenheiten
von im Ausland lebenden Äthiopiern ihre ausländischen Vertretungen in
einem Rundschreiben aufgefordert, über so genannte "extreme Elemen-
te" im Ausland Informationen zu sammeln und deren Namen an die Zent-
rale in Addis Abeba weiterzuleiten. Denjenigen, die auf dieser Liste aufge-
führt seien, solle unter anderem der Prozess wegen Landesverrats wäh-
rend ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Wegen seiner Aktivitäten
sei anzunehmen, dass er auf dieser Liste aufgeführt sei. Es könne vorlie-
gend kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden
Kenntnis über seine politischen Aktivitäten erlangt hätten, was bei einer
Rückkehr politische Verfolgung nach sich ziehen würde.
B.f Zum Beleg seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer namentlich
eine Mitgliedschaftsbestätigung der B._______, ein Anmeldeformular, ei-
nen Mailausdruck der B._______, ein Willkommensschreiben der Partei,
einen Zeitungsartikel, eine Namensliste der Petition gegen (…), verschie-
dene Fotografien sowie eine Compact Disc mit (…) zu den Akten reichen.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2009 – eröffnet am 11. November 2009
– wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur
Deckung der Verfahrenskosten erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.–.
D.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Die erhobene Gebühr in
E-7691/2009
Seite 4
Höhe von Fr. 600.– sei aufzuheben. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt.
Als Beweismittel reichte er eine weitere Fotografie, die ihn (…) dieser Or-
ganisation mit dem Führer der B._______ zeige, zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung des Kostenvorschusses; der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde für
später in Aussicht gestellt. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter
die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
F.
Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
23. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 3. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde
(…), geboren am (…), zu den Akten. Gemäss beigezogenen Akten der
Kindsmutter hat der Beschwerdeführer das Kind am (…) offiziell aner-
kannt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung einleitend fest,
der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine
politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft
machen können. Damit bestehe kein Anlass zur Annahme, er sei vor Ver-
lassen des Heimatstaates als Regimegegner oder politischer Aktivist re-
gistriert worden. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht anzunehmen, er
sei nach Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung der äthi-
opischen Behörden gestanden.
4.2 Sodann könnten den Akten keine Hinweis darauf entnommen werden,
dass die äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der Kinijit
(resp. CUD) und der B._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar
entsprechende Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers ein-
geleitet hätten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich sei-
ner Stellung innerhalb der B._______ widersprüchlich geäussert; es sei
daher eindeutig nicht von einer exponierten Stellung des Beschwerdefüh-
rers innerhalb der B._______ auszugehen.
4.3 Der Beschwerdeführer könne zwar, wie viele seiner Landsleute, exil-
politische Tätigkeiten nachweisen. Die dazu eingereichten Beweisunter-
lagen zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate vie-
le exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen (oft gestellte)
Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Medien publiziert würden. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden die abgebildeten, häufig nur schlecht erkennbaren Gesichter
konkreten Namen zuordnen könnten. Gemäss den Angaben des Be-
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Seite 7
schwerdeführers habe er sich zudem jeweils nicht mehr als die anderen
Demonstrationsteilnehmer exponiert.
4.4 Hinsichtlich der angeblich im Internet publizierten Artikel sei der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine konkrete Anzahl zu nen-
nen, was gewisse Zweifel am behaupteten Ausmass dieses Engage-
ments zulasse. Allein aufgrund der beiden eingereichten, von ihm ver-
fassten Artikel sei angesichts der Menge solcher im Internet publizierter
regimekritischer Schriften nicht davon auszugehen, er sei deswegen in
den Fokus der äthiopischen Behörden geraten.
Selbst wenn die äthiopischen Behörden über politische Auslandaktivitäten
ihrer Staatsangehörigen informiert wären, könnten sie angesichts der ho-
hen Zahl der ausser Landes lebenden Staatsbürger nicht jede einzelne
Person überwachen und identifizieren; dies umso weniger, als es ihnen
bekannt sein dürfte, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftli-
chen Gründen versuchen, sich durch vordergründig regimekritische Akti-
vitäten in Europa und in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.
4.5 Das im schriftlichen Asylgesuch erwähnte Rundschreiben der äthiopi-
schen Behörden bezwecke gemäss Erkenntnissen des BFM im Wesentli-
chen, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden
Äthiopier zugunsten der Regierung zu fördern und Informationen über
extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien zu er-
langen. Hingegen werde im besagten Schreiben nicht dazu aufgerufen,
systematisch gegen die grosse Masse exilpolitisch aktiver Personen vor-
zugehen oder über diese Informationen zu sammeln. Es werde vielmehr
klar differenziert zwischen jener Gruppe von Personen, die eine kompro-
misslose Hasspolitik betreiben würden, und jener Gruppe von gemässig-
ten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Eine Identifizierung
einer Person sei für die äthiopischen Behörden mutmasslich nur dann
von Interesse, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das po-
litische System wahrgenommen werde.
Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten als Mitglied der Zielgruppe
des "harten Kerns" ins Interesse der äthiopischen Behörden gerückt.
4.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe genügten daher
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Seite 8
5.
5.1 In der Beschwerde wird eingangs auf ein Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (D-5060/2007) hingewiesen, in welchem unter anderem
festgehalten werde, dass die Aktivitäten der Exilgemeinschaft relativ in-
tensiv überwacht würden, diese Massnahmen seit den Wahlen des Jah-
res 2005 ausgeweitet und intensiviert worden seien und anzunehmen sei,
dass auch einfache Mitglieder und Sympathisanten behördlich erfasst
würden. Damit müssten Personen, die sich im Ausland für die CUDP ein-
gesetzt hätten, spätestens bei der Einreise zumindest damit rechnen, zu
ihren diesbezüglichen Aktivitäten befragt zu werden. Daraus folge, dass
auch Aktivitäten einfacher Mitglieder registriert würden.
Es sei realitätsfremd, dass das BFM offenbar davon ausgehe, die Partei-
versammlung in Zürich vom (…) 2009 sei nicht von Spitzeln überwacht
worden. Der Beschwerdeführer sei aktenkundig mit dem Führer
B._______, C._______, auf verschiedenen Fotografien abgebildet. Zu-
dem stehe er als Verantwortlicher einer Zelle von (…) Personen mit
C._______ in Kontakt; dies sei nicht unwesentlich für seine Gefährdungs-
situation. Dass es innerhalb der Schweizer Sektion der B._______ nur ei-
ne flache Hierarchie gebe, ändere an dieser Tatsache nichts.
5.2 Entgegen der Auffassung des BFM unterscheide sich der Beschwer-
deführer in seinen Aktivitäten erheblich von der grossen Masse seiner
Landsleute; er sei nicht nur Parteimitglied und Teilnehmer organisierter
Protestkundgebungen, sondern zudem in Eigeninitiative vielseitig tätig.
Damit habe er zweifellos die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden
geweckt und sei entsprechend in deren Datenbanken registriert. Selbst
wenn aktuell keine Untersuchungs- und Ermittlungsmassnahmen gegen
ihn laufen würden, sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr
einem strengen Verhör ausgesetzt wäre und die Behörden unweigerlich
auf seine Aktivitäten für B._______ und die publizierten Artikel stossen
würden. Hinsichtlich der Identifizierung von Gesichtern seien die äthiopi-
schen Behörden nicht auf im Internet publizierte Gesichter angewiesen.
Vielmehr sei gesichert und gerichtsnotorisch, dass sie über ein weitver-
zweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügen würden. Ausserdem sei ent-
gegen der Ausführungen des BFM der Beschwerdeführer auf den einge-
reichten Fotografien sehr wohl gut erkenntlich abgebildet.
5.3 Schliesslich verletze das BFM den Untersuchungsgrundsatz, wenn es
eingereichte Beweismittel nicht hinreichend würdige. Der Beweggrund für
die Aktivitäten des Beschwerdeführers liege in seiner politischen Über-
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zeugung und nicht im Kalkül, damit allenfalls ein dauerhaftes Bleiberecht
in der Schweiz zu erwirken. Die diesbezüglichen pauschalen Ausführun-
gen des BFM würden auf den konkreten Fall keinerlei Bezug nehmen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht aller Akten Folgen-
des fest:
6.1 Mit Verfügung vom 8. März 2004 hatte das BFM ein erstes Asylge-
such des Beschwerdeführers abgewiesen, zu dessen Begründung dieser
nicht nur keine politischen Tätigkeiten im Heimatland geltend gemacht
hatte, er hatte vielmehr sogar zu Protokoll gegeben, die Politik zu hassen
(vgl. Befragungsprotokoll vom 4. September 2003 S. 22).
Zwei Jahre nach dem daraufhin am 1. April 2004 angehobenen Be-
schwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer erstmals exilpolitische
Tätigkeiten geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde
mit Urteil E-3613/2006 vom 29. Oktober 2008 unter anderem unter Prü-
fung und Würdigung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
letztinstanzlich abgewiesen.
Fast ein Jahr später, am 29. August 2009, stellte der Beschwerdeführer
ein zweites Asylgesuch, welches er ausschliesslich mit (weiteren) exilpoli-
tischen Aktivitäten begründete. Vorliegend können daher von vornherein
einzig die für die Zeit nach dem Urteil vom 29. Oktober 2008 geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten in Betracht fallen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Aktivitäten von
äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Aus-
land lebenden Behördenvertretern zwar beobachtet werden. Dieser Um-
stand allein reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht von Exilaktivisten glaubhaft zu machen. Von
Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der geltend ge-
machten politischen Tätigkeit, mithin die Individualisierbarkeit der einzel-
nen Person sowie deren konkrete politische Tätigkeit im Exil (vgl. Urteil
E-8352/2008 vom 26. Juni 2009 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist
auch festzuhalten, dass hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in der
Regel der strikte Beweis möglich und erforderlich ist (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in Uebersax / Münch / Geiser / Arnold [Hrsg.] Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002,
S. 365 Rz. 8.125).
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Seite 10
6.3 Der Hinweis auf das Urteil D-5060/2007 vom 30. November 2007, in
welchem es zudem massgeblich um Tätigkeiten mit und für die CUD(P)
ging – die vorliegend bereits im Urteil E-3613/2006 vom 29. Oktober 2008
abschliessend geprüft und gewürdigt worden waren – erweist sich als
nicht massgeblich: Das BFM führte in diesem Zusammenhang überzeu-
gend aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an
der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen würden. Für die An-
nahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen und dezi-
dierten Art und Weise betätigt, bestehen gemäss vorliegenden Akten kei-
ne Anhaltspunkte. Zutreffend hat das BFM auch festgestellt, er gehöre mit
Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositio-
nellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die heimatlichen Behörden inte-
ressieren würden. Diese Feststellung trifft um so mehr zu, als der Be-
schwerdeführer – wie oben erwähnt – im ersten Asylverfahren gegenüber
dem BFM keinerlei politische Aktivitäten geltend gemacht hatte.
6.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten Asylgesuchs dar-
gelegt, er habe an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen, diverse
Texte im Internet publiziert und als Mitglied der B._______ eine Gruppe
von (…) Personen geleitet, die sich jeweils in diesem kleinen Rahmen ge-
troffen habe. Er habe ausserdem eine Petition gegen (…) mitunterzeich-
net und (…).
6.4.1 Dabei fällt – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – vorweg auf,
dass die angegebenen Tätigkeiten respektive die damit angeblich ver-
bundene Exponiertheit von ihm unterschiedlich dargestellt worden sind:
Einerseits machte er durch seinen Rechtsvertreter anfänglich geltend, er
habe innerhalb der B._______ Schweiz eine "hochrangige Stellung" (vgl.
schriftliches Asylgesuch vom 28. August 2009) inne; andererseits führte
er bei der Anhörung zum Asylgesuch an, er nehme keine besondere
Funktion bei der B._______ ein, es gebe gar keine "höhere Stellung" (vgl.
Protokoll Bundesbefragung S. 6). Auf Beschwerdeebene wird wenig
überzeugend versucht, diesen Widerspruch mit dem Einwand zu relativie-
ren, es bestehe in der Tat eine "flache Hierarchie" innerhalb der
B._______ Schweiz. Jedenfalls ist – letztlich ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – mit Bezug auf die Aktivitäten für die
B._______ nicht davon auszugehen, diese nur im kleinen Rahmen statt-
findenden Gruppentreffen seien von den äthiopischen Behörden über-
haupt zur Kenntnis genommen worden. Diese Feststellung trifft auch auf
die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien zu, auf denen er mit
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Seite 11
(…) der B._______ abgebildet sei; hier handelt es sich offensichtlich um
privat aufgenommene und in einer privaten Datenbank abgespeicherte
Aufnahmen.
Hinsichtlich der angeblich zahlreichen im Internet publizierten Texte ist in
der Tat schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dazu ledig-
lich (…) Artikel, die er auch zu den Akten gereicht hat, konkret zu benen-
nen vermochte. Die in diesem Zusammenhang angeblich noch nicht pub-
lizierten Texte, unter anderem habe er ein (…) geschrieben und "ge-
schickt", das aber noch nicht publiziert worden sei, hat er bezeichnen-
derweise bis heute nicht eingereicht. Ausserdem fällt auf, dass beim Auf-
rufen der entsprechenden Internetseiten beim Artikel vom (…) die seiner-
zeit auf dem eingereichten Papierausdruck abgebildete (…) nicht mehr
erscheint (vgl. www.(...), zuletzt besucht am 11. September 2012), was
eine Identifizierung umso weniger wahrscheinlich macht.
6.4.2 Zu den Aufnahmen von Demonstrationsteilnahmen ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer darauf teilweise schlecht erkennbar ist; un-
geachtet dessen ist er auf diesen Aufnahmen als einer von vielen Teil-
nehmenden zu sehen, was jedoch – wie oben ausgeführt – kaum das
ernsthafte Interesse der Behörden geweckt haben dürfte; mithin ist auch
diesbezüglich nicht davon auszugehen, die Behörden hätten den Auf-
wand einer Identifizierung auf sich genommen und den Beschwerdeführer
allein wegen Teilnahme an einigen Demonstrationen auf eine entspre-
chende Liste gesetzt. An dieser Einschätzung vermag (…) oder der Um-
stand, dass er – als einer von vielen – eine Petition gegen (…) unter-
zeichnet hat, nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als diese exilpoliti-
schen Tätigkeiten nunmehr gut (…) Jahre zurückliegen und der Be-
schwerdeführer bisher keine weiteren diesbezüglichen Aktivitäten mehr
geltend gemacht hat. Zudem sind offensichtlich auch keine weiteren Texte
von ihm auf angegebenen Internetseiten aufgeschaltet; jedenfalls hat er
bis heute keine entsprechenden Unterlagen eingereicht oder den Behör-
den sonst (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht) zur Kenntnis gebracht.
6.5 (…).
6.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrecht-
lich relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten
müsste. Der Beschwerdeführer erscheint – entgegen der Auffassung in
der Rechtsmitteleingabe – mithin nicht als engagierter, sich erheblich ex-
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Seite 12
ponierender oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Aktivist; es be-
stehen insbesondere keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Be-
hörden auf den vor der Ausreise völlig unpolitischen Beschwerdeführer in
diesem Sinn aufmerksam geworden wären.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine subjektiven Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorliegen. Der diesbezügliche ent-
scheidwesentliche Sachverhalt ist genügend erstellt; die Vorinstanz hat
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Ru-
din / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 13
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
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8.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer ge-
stützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dann Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen
Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der
Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1. S. 285 f.). Wer
selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat,
vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaf-
fen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3.1 S. 286).
8.2.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz. Soweit er geltend macht, er sei am (…) Vater (…) geworden
und habe am (…) offiziell seine Vaterschaft anerkannt, vermögen allein
diese Aussagen und Unterlagen den oben genannten Anforderungen
nicht zu genügen, zumal die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Eltern würden in einer ehe-
ähnlichen Beziehung leben; gemäss Angaben in der Datenbank Zentrales
Migrationssystem (ZEMIS, vgl. die Verordnung über das Zentrale Migrati-
onsinformationssystem, SR 142.513) verzeichnen die beiden – (…) – kei-
nen gemeinsamen Wohnsitz.
8.2.3.2 Auch die Kindsmutter und das vom Beschwerdeführer anerkannte
Kind verfügen als Asylsuchende (Verfahrensnummer N […]) über kein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
8.2.3.3 Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer jeden-
falls nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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8.3.1 In Äthiopien herrscht heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten
keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers
liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen.
8.3.2 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner (…) Landesabwesenheit
mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Die prägenden Kinder-
und Jugendjahre hat er jedoch in seinem Heimatstaat verbracht, womit
davon auszugehen ist, dass er mit der heimatlichen Kultur und Tradition
weiterhin verbunden ist. Es musste ihm zudem bekannt sein, dass er
nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren die Schweiz verlassen
muss. Die diesbezügliche Aufforderung nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens hat er unbeachtet gelassen und später durch das Einreichen
eines weiteren Asylgesuchs mit erneutem Vorbringen subjektiver Nach-
fluchtgründe zu suspensieren vermocht. Aus der Dauer des Aufenthalts in
der Schweiz, die er durch seine Eingaben massgeblich selber verursacht
hat, vermag er unter diesen Umständen letztlich nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten.
8.3.3 In familiärer Hinsicht ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer in Äthiopien gemäss Akten über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt; so leben (…) im Heimatland. Darüber hinaus verfügt der junge,
(…) und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer
über Berufserfahrung als (…); in der Schweiz hat er Kenntnis im (…) er-
werben können. Es ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten, sich im Hei-
matland eine neue Existenz aufzubauen, allenfalls anfänglich mit Unter-
stützung seiner Angehörigen. Damit ist insgesamt nicht davon auszuge-
hen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten.
8.3.4 Andererseits vermag allein der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz das Kind einer asylsuchenden (…) als sein eigenes
anerkannt hat, den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als unzu-
mutbar erscheinen lassen: Die Kindeseltern leben nicht zusammen, und
das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung des Beschwerdefüh-
rers zu dem von ihm anerkannten Kind wird mit keinem Wort behauptet
(geschweige denn belegt).
8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.) respektive ist festzustellen, dass er über
einen noch längere Zeit gültigen Reisepasse verfügt, weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
9.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 17b Abs. 1 AsylG er-
hebt das BFM eine Gebühr, wenn eine Person nach rechtskräftigem Ab-
schluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch
stellt und es dieses ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsu-
chende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz
zurückgekehrt. Auf Gesuch hin befreit das BFM von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und
ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 17b Abs. 2 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer hatte in seinem schriftlichen zweiten Asylge-
such ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Art. 17b Abs. 2 AsylG) gestellt
(vgl. Asylgesuch S. 2 und 11). Das BFM auferlegte ihm in Anwendung von
Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.–, ohne zuvor über dieses
Gesuch befunden zu haben (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfü-
gung).
9.3 Die Gebührenauflage ist unter diesen Umständen unzulässig und
aufzuheben.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– abgesehen von der Gebührenauflage – Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Auch die Rüge der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 8) erweist sich als unbegründet.
Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen.
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11.
Unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände ist einerseits
von einer (teilweisen) Kostenauflage abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG); andererseits ist von der Zusprechung einer reduzierten Partei-
entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG abzusehen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG (für das Beschwerdeverfahren) wird damit ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Gebührenpunkt betreffend, gutgeheis-
sen. In der Hauptsache wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. Novem-
ber 2009 (Erhebung einer Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.–)
wird aufgehoben.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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